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1778 lines
15 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
27
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Nr.
Leibliche
Nichten
Neffen
Vermieters
sind
nahen
Verwandtschaftsverhältnisses
Vermieter
Familienangehörige
Sinne
§
Abs.
Nr.
Fortführung
Senatsurteils
9
Juli
.
Urteil
27
.
Januar
ZR
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
27
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
26
.
Mai
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufungsgericht
Eigenbedarfskündigung
14
.
März
Nachteil
Klägerin
entschieden
hat
.
Übrigen
wird
Revision
unzulässig
verworfen
.
Berufung
Klägerin
wird
Urteil
Amtsgerichts
1
Juli
Zurückweisung
Rechtsmittels
Übrigen
teilweise
abgeändert
.
Beklagten
werden
Gesamtschuldner
verurteilt
bewohnte
Wohnung
Straße
2
.
Wohnung
gehörende
Garage
Fernbedienung
Klägerin
herauszugeben
.
Beklagten
wird
Räumungsfrist
31
.
Mai
eingeräumt
.
Kosten
Rechtsstreits
haben
Klägerin
Beklagten
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
Rückgabe
Beklagten
gemieteten
Wohnung
Erstattung
vorgerichtlich
entstandener
Rechtsanwaltskosten
.
Sommer
zog
damals
85-jährige
Klägerin
Eigentumswohnung
übersiedelte
nahe
gelegene
niorenresidenz
"
Be
.
"
.
vermietete
Wohnung
1
.
September
Beklagten
monatlichen
Miete
;
Oktober
mieteten
Beklagten
zusätzlich
Wohnung
gehörende
Garage
monatlich
.
notariellem
Vertrag
17
.
August
übertrug
verwitwete
kinderlose
Klägerin
Eigentum
Wohnung
schenkungsweise
Wege
vorweggenommener
Erbfolge
wohnende
Nichte
;
hielt
Klägerin
Nießbrauch
Wohnung
.
§
Vertrages
verpflichtete
Nichte
Gegenleistung
Klägerin
Lebenszeit
Haushalt
Seniorenresidenz
versorgen
häusliche
Grundpflege
Klägerin
übernehmen
.
Vertragschließenden
vereinbarten
Sicherung
Verpflichtung
Eintragung
Reallast
Grundbuch
erklärten
Nichte
"
beabsichtigt
nächster
Zukunft
hier
übertragene
Eigentumswohnung
ziehen
so
räumlich
möglich
wird
vorstehende
Pflegeverpflichtung
persönlich
erfüllen
"
.
Vertrag
wurde
Grundbuch
vollzogen
.
Anwaltsschreiben
erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
ließ
Klägerin
August
mehrfach
fristlose
auch
ordentliche
Kündigungen
Beklagten
bestehenden
Mietverhältnisses
aussprechen
.
Kündigungsgründe
wurden
zunächst
nur
verspätete
geltend
gemacht
später
auch
Pflegevereinbarung
Vertrag
17
.
August
schließlich
noch
Höhe
unstreitige
Teilbeträge
Miete
Beklagten
behaupteter
Mängel
Mietwohnung
einbehalten
haben
.
Klage
hat
Klägerin
Rückgabe
Wohnung
Garage
verlangt
Zahlungsanspruch
Erstattung
vorgerichtlicher
Anwaltskosten
Höhe
Zinsen
Gebührenrechnung
erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
14
.
März
geltend
gemacht
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
hat
Hinblick
gestützte
ordentliche
Kündigung
14
.
März
gerechtfertigt
gehalten
hat
gemäß
§
Anordnung
getroffen
Mietverhältnis
Parteien
Konditionen
bisher
unbestimmte
Zeit
mindestens
jedoch
31
.
August
fortgesetzt
wird
.
Landgericht
hat
Berufung
Klägerin
Maßgabe
zurückgewiesen
Urteil
Amtsgerichts
getroffene
Anordnung
Fortsetzung
Mietverhältnisses
ersatzlos
Wegfall
gerät
.
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Klägerin
Zahlungsbegehren
Hinblick
ordentliche
Kündigung
14
.
März
Eigenbedarfs
fristlose
Kündigung
20
November
Zahlungsrückständen
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Wesentlichen
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Revisionsverfahren
Interesse
ausgeführt
:
Klägerin
stehe
Beklagten
Anspruch
Räumung
Herausgabe
Mietwohnung
§
.
Mietverhältnis
sei
gestützte
ordentliche
Kündigung
14
.
März
beendet
worden
.
Kammer
sei
Verbot
reformatio
gehindert
Amtsgericht
befürwortete
Wirksamkeit
Eigenbedarfskündigung
14
.
März
verneinen
erstinstanzliche
Urteil
gleichfalls
beschwerten
Beklagten
Anschluss-)Berufung
hiergegen
eingelegt
worden
sei
.
Klägerin
habe
insoweit
erstinstanzliche
Urteil
Rechtsstellung
erlangt
Aufrechterhaltung
schutzwürdig
wäre
.
Eigenbedarf
gestützte
Kündigung
14
.
März
erweise
unwirksam
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
Bezug
Klägerin
selbst
noch
Nichte
erfüllt
seien
.
betagte
Jahren
Seniorenstift
lebende
Klägerin
sei
angewiesen
gerade
Nichte
ergänzend
gepflegt
werden
Nutzung
Wohnung
Nichte
geboten
wäre
.
Seniorenresidenz
"
.
"
werde
Klägerin
erforderliche
überdurchschnittlichem
Maße
.
Einrichtung
ausreichendem
Maße
ausgebildetes
Fachpersonal
selbst
schwerstpflegebedürftige
Senioren
verfüge
sei
gerichtsbekannt
.
Notwendigkeit
"
sätzliche
Pflege
"
bestehe
eingedenk
ersichtlich
.
Überdies
könne
Klägerin
Nichte
Erfüllung
vertraglich
vereinbarten
"
Pflegeverpflichtung
"
ohnehin
fordern
.
Spätestens
Erhebung
Räumungsklage
22
.
Mai
Schlaganfall
erlitten
habe
dauerhaft
pflegebedürftig
sei
ruhe
Verpflichtung
§
notariellen
Übergabevertrags
.
Ebenso
seien
beachtenswerte
Gründe
gewünschte
Nutzung
Wohnung
Nichte
vorgetragen
.
Klägerin
abgeleiteten
Eigenbedarf
könne
Nichte
berufen
.
uneingeschränkt
privilegierten
Personenkreis
Sinne
§
Abs.
Nr.
zähle
Nichte
Verwandtschaft
Klägerin
.
Begriff
Familienangehörigen
sei
Hinblick
Schutzzweck
Bestimmung
einschränkend
auszulegen
.
sei
engen
Familienangehörigen
Vermieter
nur
weitläufig
verwandt
verschwägert
seien
unterscheiden
.
Nur
ersten
Gruppe
genüge
bloße
Tatsache
Verwandtschaft
bezüglich
entfernten
Angehörigen
erforderlich
sei
Vermieter
rechtlich
moralisch
besonderen
persönlichen
Nähe
Unterhaltsgewährung
sonstiger
Fürsorge
verpflichtet
sei
.
Gemessen
Kriterien
bleibe
Annahme
abgeleiteten
Eigenbedarfs
Raum
.
Nichte
handele
enge
Familienangehörige
Vermieters
.
Anhaltspunkte
Bestehen
auch
immer
gearteten
Fürsorgepflicht
Klägerin
Nichte
hindeuten
könnten
seien
ersichtlich
.
Amtsgericht
§
§
574a
Abs.
getroffene
Anordnung
Fortsetzung
Mietverhältnisses
könne
aufrechterhalten
werden
ausgesprochene
Eigenbedarfskündigung
bereits
unwirk-
sam
gewesen
sei
.
Räumungsbegehren
Anfang
unbegründet
erweise
könne
Klägerin
Beklagten
auch
Erstattung
vorgerichtlicher
Anwaltskosten
verlangen
.
II
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Revision
ist
Auffassung
Klägerin
nur
insoweit
zulässig
Rechtsmittel
Entscheidung
Berufungsgerichts
Kündigung
Eigenbedarfs
14
.
März
wendet
.
Berufungsgericht
hat
Zulassung
Revision
wirksam
Frage
Beendigung
Mietverhältnisses
ordentliche
Kündigung
beschränkt
.
Revision
Berufungsurteil
auch
Entscheidung
fristlose
Kündigung
20
November
angreift
ist
Rechtsmittel
Zulassung
Berufungsgericht
unzulässig
verwerfen
.
1
.
Berufungsgericht
kann
Zulassung
Revision
Teile
Streitgegenstandes
beschränken
.
Beschränkung
muss
Tenor
Urteils
angeordnet
sein
kann
auch
Entscheidungsgründen
ergeben
.
.
;
f.
;
Senatsurteil
28
.
Oktober
.
11
;
Urteil
12
November
;
Urteil
17
.
Juni
;
Urteil
9
.
März
.
Allerdings
muss
Beschränkung
eindeutig
Entscheidungsgründen
entnehmen
lassen
Senatsurteil
4
.
Juni
.
ist
anzunehmen
Rechtsfrage
Klärung
Berufungsgericht
Revision
zugelassen
hat
teilbaren
Streitgegenständen
nur
erheblich
ist
dann
Angabe
Zulassungsgrundes
regelmäßig
eindeutige
Beschränkung
Zulassung
Revision
Anspruch
sehen
ist
aaO
f.
;
Senatsurteil
28
.
Oktober
aaO
.
So
verhält
hier
.
Berufungsgericht
hat
Revision
zugelassen
klärungsbedürftig
hält
Berufungsgericht
Verbotes
peius
gehindert
ist
abweichend
Einschätzung
erstinstanzlichen
Gerichts
Berechtigung
Eigenbedarf
gestützten
Kündigung
verneinen
Fortsetzungsanordnung
§
574a
Abs.
unveränderten
Bedingungen
versehene
Urteil
allein
Räumung
Herausgabe
Mietsache
klagenden
Vermieter
angefochten
wurde
.
hat
Revision
allein
Frage
Beendigung
Mietverhältnisses
Eigenbedarfskündigung
14
.
März
beschränkt
.
Beendigung
Mietverhältnisses
späteren
fristlosen
Kündigung
Zahlungsverzugs
20
November
Zahlungsanspruch
vorgerichtlicher
Anwaltskosten
stellen
unabhängige
Teile
Streitstoffs
Zulassungsfrage
berührt
werden
.
2
.
Berufungsgericht
vorgenommene
Beschränkung
ist
auch
wirksam
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
Zulassung
Revision
tatsächlich
rechtlich
selbstständigen
Teil
beschränkt
werden
Gegenstand
Teilurteils
sein
Revisionskläger
Revision
beschränken
könnte
.
.
;
Senatsurteil
28
.
Oktober
aaO
.
13
;
Urteil
9
.
März
aaO
;
Beschluss
14
.
Mai
.
.
trifft
hier
.
Frage
Mietverhältnis
Eigenbedarfskündigung
14
.
März
beendet
worden
ist
stellt
ausgeführt
abgrenzbaren
rechtlich
selbständigen
Teil
Streitstoffs
-9-
cher
rechtlicher
Hinsicht
unabhängig
Frage
spätere
fristlose
Kündigung
20
November
Mietverhältnis
beendet
hat
beurteilt
werden
kann
Klägerin
Revision
hätte
beschränken
können
vgl.
Senatsurteil
28
.
Oktober
aaO
.
Revision
zulässig
ist
hält
Beurteilung
Berufungsgerichts
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Anspruch
Klägerin
Abs.
Rückgabe
Beklagten
gemieteten
Wohnung
kann
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
verneint
werden
.
Kündigung
14
.
März
Klägerin
Mietverhältnis
hilfsweise
Eigenbedarfs
30
.
Juni
ordentlich
gekündigt
hat
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
gemäß
§
Abs.
Abs.
Nr.
§
Abs.
wirksam
.
Rechtsfrage
Klärung
Berufungsgericht
Revision
zugelassen
hat
kommt
Amtsgericht
Wirksamkeit
Eigenbedarfskündigung
Recht
bejaht
hatte
Berufungsgericht
hätte
abweichen
dürfen
.
§
Abs.
Nr.
liegt
berechtigtes
Interesse
Vermieters
Beendigung
Mietverhältnisses
Vermieter
Räume
Wohnung
Familienangehörigen
Angehörige
Haushalts
benötigt
.
Revision
beanstandet
Recht
Berufungsgericht
Nichte
Klägerin
Familienangehörige
Sinne
Bestimmung
angesehen
Grund
Kündigung
wirksam
gehalten
hat
.
1
.
Senat
hat
entschieden
Geschwister
Vermieters
nahen
Verwandtschaftsverhältnisses
privilegierte
Familienangehörige
Sinne
§
Abs.
Nr.
sind
;
Geschwistern
besteht
so
enges
Verwandtschaftsverhältnis
zusätzlichen
einschränkenden
Tatbestandsmerkmals
etwa
engen
sozialen
Bindung
Vermieter
bedarf
Urteil
9
Juli
.
§
564b
Abs.
Satz
Nr.
aF
.
hat
Senat
Ausdruck
gebracht
Bestimmung
Kreises
§
Abs.
Nr.
privilegierten
Familienangehörigen
entfernten
Verwandten
zusätzliches
Kriterium
heranzuziehen
ist
konkrete
persönliche
soziale
Bindung
Vermieter
Angehörigen
Einzelfall
abstellt
.
Einschränkung
entfernten
Verwandten
Gesetzeszwecks
Kündigungsschutz
Mieters
geboten
ist
entspricht
auch
einhelligen
Auffassung
Rechtsprechung
Literatur
vgl.
Überblick
Mietrecht
9
.
Aufl
.
§
.
.
.
;
.
.
.
.
Je
weitläufiger
Grad
Verwandtschaft
Schwägerschaft
ist
umso
enger
muss
bloße
Tatsache
Verwandtschaft
Schwägerschaft
hinausgehende
persönliche
soziale
Bindung
Vermieter
Angehörigen
konkreten
Einzelfall
sein
Kündigung
Wohnbedarfs
Angehörigen
rechtfertigen
;
aaO
.
.
2
.
Nichten
Neffen
Vermieters
gehören
zwar
mehr
engsten
Angehörigen
Eltern
Kinder
Geschwister
sind
aber
Kinder
Geschwister
Auffassung
Berufungsgerichts
immer
noch
eng
verwandt
Vermieter
gehören
Berufungsgericht
gemeint
hat
entfernten
nur
weitläufig
Verwandten
.
Gesetz
erlaubt
Kündigung
Mietverhältnissen
Wohnbedarfs
Familienangehörigen
ausgeht
Familie
enger
Verwandtschaft
Verhältnis
persönlicher
Verbundenheit
tiger
Solidarität
besteht
Privilegierung
Kündigung
Familienangehörigen
rechtfertigt
.
Bestehen
familiären
Verbundenheit
Solidarität
Einzelfall
nachgewiesen
sein
muss
ist
nur
Geschwistern
auszugehen
Senatsurteil
9
Juli
aaO
auch
Kindern
heißt
leiblichen
Nichten
Neffen
Vermieters
.
Wertung
ergibt
zwar
Wortlaut
Vorschrift
.
Gesetzgeber
hat
Begriff
Familienangehörigen
§
Abs.
Nr.
näher
bestimmt
;
auch
Gesetzesmaterialien
ist
Auslegung
entnehmen
.
generelle
Einbeziehung
Nichten
Neffen
Kreis
privilegierten
Familienangehörigen
ist
aber
Hintergrund
anderer
Regelungen
Rechtsordnung
gerechtfertigt
ebenfalls
Familienangehörige
allein
engen
verwandtschaftlichen
Beziehung
privilegiert
werden
tatsächlich
bestehende
persönliche
Verbundenheit
Einzelfall
nachgewiesen
werden
muss
.
Anknüpfungspunkt
weit
Kreis
Familienangehörigen
Sinn
ziehen
ist
bieten
Regelungen
Zeugnisverweigerungsrecht
persönlichen
Gründen
§
§
Kreis
privilegierten
Familienangehörigen
unabhängig
tatsächlichen
Bestehen
persönlicher
Bindungen
konkretisiert
wird
.
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
steht
Zeugnisverweigerungsrecht
Verlobten
Ehegatten
Lebenspartnern
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
auch
Partei
gerader
Linie
verwandt
verschwägert
sind
Seitenlinie
dritten
Grad
verwandt
zweiten
Grad
verschwägert
sind
waren
.
gehören
auch
Nichten
Neffen
noch
Personenkreis
allein
enger
verwandtschaftlicher
Beziehung
Partei
Zeugnisverweigerungsrecht
zusteht
.
Regelung
kommt
Ausdruck
Gesetzgeber
Nichten
Neffen
Weiteres
noch
enge
Familienangehörige
ansieht
.
gesetzgeberische
Wertung
ist
Auslegung
Abs.
Nr.
berücksichtigen
rechtfertigt
Nichten
Neffen
auch
hier
Kreis
privilegierten
Familienangehörigen
einzubeziehen
.
bedarf
ebenso
Geschwistern
Vermieters
Senatsurteil
9
Juli
aaO
Tatsache
Verwandtschaft
zusätzlichen
einschränkenden
Tatbestandsmerkmals
etwa
tatsächlich
bestehenden
engen
sozialen
Bindung
Vermieter
.
kommt
vorliegenden
Fall
Feststellungen
Berufungsgerichts
enge
persönliche
Beziehung
Klägerin
Nichte
einzigen
noch
lebenden
Verwandten
tatsächlich
besteht
.
.
Revision
zulässig
ist
Erfolg
hat
ist
Berufungsurteil
insoweit
aufzuheben
§
Abs.
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
weiterer
tatrichterlicher
Feststellungen
bedarf
Sache
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
Berufung
Klägerin
ist
Urteil
Amtsgerichts
Tenor
ausgesprochen
teilweise
abzuändern
.
Eigenbedarfskündigung
14
.
März
gestützten
Räumungsbegehrens
hat
Berufung
Erfolg
.
Beklagten
sind
Rückgabe
Wohnung
verpflichtet
ordentliche
Kündigung
14
.
März
ausgeführt
wirksam
ist
.
Kündigung
hat
Mietverhältnis
Ablauf
30
.
Juni
beendet
§
Abs.
.
Amtsgericht
§
.
V.m
.
§
.
getroffene
Anordnung
unbefristete
mindestens
30
.
September
dauernde
zung
Mietverhältnisses
ist
Raum
mehr
.
Senat
kann
Sachverhalt
Anordnung
§
maßgeblichen
Frage
Beendigung
Mietverhältnisses
Härte
bedeuten
würde
auch
Würdigung
berechtigten
Interessen
Vermieters
rechtfertigen
ist
§
Abs.
Satz
selbst
würdigen
Berufungsgericht
Standpunkt
folgerichtig
Feststellungen
getroffen
hat
weitere
Feststellungen
auch
erwarten
sind
.
kann
dahingestellt
bleiben
Beklagten
Anschluss
Kündigung
14
.
März
zumutbar
war
September
angemietete
Wohnung
bereits
Ablauf
30
.
Juni
wieder
verlassen
.
inzwischen
sind
Jahre
vergangenen
Beklagten
Wohnung
weiter
gelebt
haben
.
gegenwärtigen
Zeitpunkt
bedeutet
Räumung
Wohnung
Beklagten
Anbetracht
berechtigten
Interesses
hochbetagten
Klägerin
Nichte
Nähe
haben
betreut
werden
jedenfalls
unzumutbare
Härte
mehr
.
Gründe
Härte
sind
Beklagten
dargelegt
worden
noch
ersichtlich
.
Beklagten
haben
insbesondere
geltend
gemacht
angemessenen
Ersatzwohnraum
zumutbaren
Bedingungen
beschaffen
könnten
§
Abs.
.
haben
mündlichen
Verhandlung
Amtsgericht
1
Juli
lediglich
berufen
sei
unzumutbar
so
kurzer
Zeit
schon
wieder
auszuziehen
seien
schließlich
Nomaden
"
.
unzumutbar
kurze
Mietzeit
liegt
aber
mehr
Mietverhältnis
mittlerweile
Jahre
bestanden
hat
.
Auch
Amtsgericht
ist
Anordnung
Fortsetzung
Mietverhältnisses
ausgegangen
Interessenabwägung
Ablauf
Jahren
Gunsten
Klägerin
anders
darstellen
kann
Amtsgericht
Zeitpunkt
Entscheidung
angenommen
hat
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung