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500 lines
4.2 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
.
Dezember
Potsch
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
Berufungsurteil
Bezugnahme
tatsächlichen
Feststellungen
angefochtenen
Urteil
Darstellung
etwaiger
Änderungen
Ergänzungen
enthält
unterliegt
Revisionsverfahren
grundsätzlich
Amts
Aufhebung
Zurückverweisung
.
Urteil
22
.
Dezember
AG
Idstein
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
schriftlichen
Verfahren
Schriftsatzfrist
26
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
3
.
April
aufgehoben
.
Gerichtskosten
Revisionsverfahren
werden
erhoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
übrigen
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Berufung
Beklagten
hat
Landgericht
Urteil
Amtsgerichts
5
.
Dezember
abgeändert
Klage
abgewiesen
.
Zugleich
hat
Revision
zugelassen
.
Berufungsurteil
enthält
Bezugnahme
tatsächlichen
Feststellungen
erstinstanzlichen
Urteil
noch
Darstellung
etwaiger
Änderungen
Ergänzungen
;
auch
Berufungsanträge
gibt
.
Revision
begehrt
Klägerin
Aufhebung
angefochtenen
Berufungsurteils
Schlußanträgen
Berufungsinstanz
erkennen
;
hilfsweise
beantragt
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Parteien
haben
Entscheidung
mündliche
Verhandlung
einverstanden
erklärt
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Beklagten
hätten
Klägerin
geschlossenen
Vereinbarungen
wirksam
§
Abs.
Nr.
widerrufen
.
Rheinland-Pfalz-Ausstellung
habe
ausweislich
Beklagten
vorgelegten
Veranstaltungsprogramms
Freizeitveranstaltung
Sinne
Regelung
gehandelt
.
II
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
tatbestandlichen
Darstellung
Wiedergabe
Berufungsanträge
revisionsrechtliche
Nachprüfung
zuläßt
.
1
.
Berufungsverfahren
ist
Zivilprozeßordnung
1
.
Januar
geltenden
Fassung
anzuwenden
mündliche
Verhandlung
Amtsgericht
21
November
geschlossen
worden
ist
§
Nr.
.
Demgemäß
gilt
Inhalt
Berufungsurteils
§
.
bedarf
zwar
Tatbestandes
.
Stelle
muß
Berufungsurteil
jedoch
Bezugnahme
tatsächlichen
Feststellungen
angefochtenen
Urteil
Darstellung
etwaiger
Änderungen
Ergänzungen
enthalten
§
Satz
Nr.
.
Mangelt
fehlt
Berufungsurteil
revisionsrechtliche
Nachprüfung
§
§
erforderliche
tatsächliche
Beurteilungsgrundlage
.
Fall
ist
Berufungsurteil
grundsätzlich
Amts
aufzuheben
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Urteil
6
.
Juni
m.w
.
.
;
ferner
24
.
Aufl
.
.
;
Hannich/Meyer-Seitz
ZPO-Reform
§
.
8)
.
Aufhebung
Zurückverweisung
kann
ausnahmsweise
nur
dann
abgesehen
werden
notwendigen
tatsächlichen
Grundlagen
Entscheidung
hinreichend
deutlich
Urteilsgründen
ergeben
.
gilt
Verletzung
§
Abs.
Nr.
bisherigem
Zivilprozeßrecht
Fall
Berufungsurteil
.
Tatbestand
aufwies
vgl.
;
Urteil
1
.
Februar
m.w
.
.
;
ferner
Senatsurteil
19
.
Februar
Senatsurteil
1
.
Oktober
Veröffentlichung
bestimmt
;
Senatsurteil
12
November
.
.
.
Hier
enthält
Berufungsurteil
Bezugnahme
tatsächlichen
Feststellungen
erstinstanzlichen
Urteil
noch
Darstellung
etwaiger
Änderungen
Ergänzungen
.
tatsächliche
Grundlage
Entscheidung
ergibt
auch
hinreichend
deutlich
Urteilsgründen
.
läßt
bereits
entnehmen
Klägerin
Klage
begehrt
Inhalt
näher
bezeichneten
Vereinbarungen
Parteien
ist
.
revisionsrechtliche
Nachprüfung
Berufungsurteils
ist
tatbestandlicher
Beurteilungsgrundlage
möglich
.
Letztlich
bleibt
auch
unklar
Gegenstand
Klageabweisung
ist
.
2
.
gilt
Berufungsurteil
Berufungsanträge
wiedergibt
.
macht
entbehrlich
.
trifft
selbst
dann
Berufungsurteil
ordnungsgemäß
Feststellungen
erstinstanzlichen
Urteil
Bezug
nimmt
.
Verweisung
kann
zweiten
Instanz
gestellten
Anträge
erstrecken
.
sind
auch
Berufungsanträge
wörtlich
zumindest
sinngemäß
Berufungsurteil
aufzunehmen
Senatsurteil
26
.
Februar
Aufnahme
bestimmt
;
Senatsurteil
7
.
Mai
veröffentlicht
.
.
;
Urteil
6
.
Juni
.
Auch
fehlt
hier
.
angefochtene
Berufungsurteil
gibt
Berufungsanträge
Parteien
ausdrücklich
sinngemäß
wieder
.
könnte
Hauptantrag
Revision
Aufhebung
Berufungsurteils
Schlußanträgen
Klägerin
Berufungsinstanz
erkennen
selbst
dann
entschieden
werden
Berufungsurteil
übrigen
ausreichende
tatbestandliche
Beurteilungsgrundlage
bieten
würde
vorstehenden
Ausführungen
jedoch
Fall
ist
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.