NAMEN Verkündet : 22 . Dezember Potsch Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. Berufungsurteil Bezugnahme tatsächlichen Feststellungen angefochtenen Urteil Darstellung etwaiger Änderungen Ergänzungen enthält unterliegt Revisionsverfahren grundsätzlich Amts Aufhebung Zurückverweisung . Urteil 22 . Dezember AG Idstein VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren Schriftsatzfrist 26 November Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 7 . Zivilkammer Landgerichts 3 . April aufgehoben . Gerichtskosten Revisionsverfahren werden erhoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch übrigen Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Berufung Beklagten hat Landgericht Urteil Amtsgerichts 5 . Dezember abgeändert Klage abgewiesen . Zugleich hat Revision zugelassen . Berufungsurteil enthält Bezugnahme tatsächlichen Feststellungen erstinstanzlichen Urteil noch Darstellung etwaiger Änderungen Ergänzungen ; auch Berufungsanträge gibt . Revision begehrt Klägerin Aufhebung angefochtenen Berufungsurteils Schlußanträgen Berufungsinstanz erkennen ; hilfsweise beantragt Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Parteien haben Entscheidung mündliche Verhandlung einverstanden erklärt . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat ausgeführt : Beklagten hätten Klägerin geschlossenen Vereinbarungen wirksam § Abs. Nr. widerrufen . Rheinland-Pfalz-Ausstellung habe ausweislich Beklagten vorgelegten Veranstaltungsprogramms Freizeitveranstaltung Sinne Regelung gehandelt . II . Berufungsurteil ist aufzuheben tatbestandlichen Darstellung Wiedergabe Berufungsanträge revisionsrechtliche Nachprüfung zuläßt . 1 . Berufungsverfahren ist Zivilprozeßordnung 1 . Januar geltenden Fassung anzuwenden mündliche Verhandlung Amtsgericht 21 November geschlossen worden ist § Nr. . Demgemäß gilt Inhalt Berufungsurteils § . bedarf zwar Tatbestandes . Stelle muß Berufungsurteil jedoch Bezugnahme tatsächlichen Feststellungen angefochtenen Urteil Darstellung etwaiger Änderungen Ergänzungen enthalten § Satz Nr. . Mangelt fehlt Berufungsurteil revisionsrechtliche Nachprüfung § § erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage . Fall ist Berufungsurteil grundsätzlich Amts aufzuheben Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen Urteil 6 . Juni m.w . . ; ferner 24 . Aufl . . ; Hannich/Meyer-Seitz ZPO-Reform § . 8) . Aufhebung Zurückverweisung kann ausnahmsweise nur dann abgesehen werden notwendigen tatsächlichen Grundlagen Entscheidung hinreichend deutlich Urteilsgründen ergeben . gilt Verletzung § Abs. Nr. bisherigem Zivilprozeßrecht Fall Berufungsurteil . Tatbestand aufwies vgl. ; Urteil 1 . Februar m.w . . ; ferner Senatsurteil 19 . Februar Senatsurteil 1 . Oktober Veröffentlichung bestimmt ; Senatsurteil 12 November . . . Hier enthält Berufungsurteil Bezugnahme tatsächlichen Feststellungen erstinstanzlichen Urteil noch Darstellung etwaiger Änderungen Ergänzungen . tatsächliche Grundlage Entscheidung ergibt auch hinreichend deutlich Urteilsgründen . läßt bereits entnehmen Klägerin Klage begehrt Inhalt näher bezeichneten Vereinbarungen Parteien ist . revisionsrechtliche Nachprüfung Berufungsurteils ist tatbestandlicher Beurteilungsgrundlage möglich . Letztlich bleibt auch unklar Gegenstand Klageabweisung ist . 2 . gilt Berufungsurteil Berufungsanträge wiedergibt . macht entbehrlich . trifft selbst dann Berufungsurteil ordnungsgemäß Feststellungen erstinstanzlichen Urteil Bezug nimmt . Verweisung kann zweiten Instanz gestellten Anträge erstrecken . sind auch Berufungsanträge wörtlich zumindest sinngemäß Berufungsurteil aufzunehmen Senatsurteil 26 . Februar Aufnahme bestimmt ; Senatsurteil 7 . Mai veröffentlicht . . ; Urteil 6 . Juni . Auch fehlt hier . angefochtene Berufungsurteil gibt Berufungsanträge Parteien ausdrücklich sinngemäß wieder . könnte Hauptantrag Revision Aufhebung Berufungsurteils Schlußanträgen Klägerin Berufungsinstanz erkennen selbst dann entschieden werden Berufungsurteil übrigen ausreichende tatbestandliche Beurteilungsgrundlage bieten würde vorstehenden Ausführungen jedoch Fall ist . Dr. Dr. Dr. Dr.