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669 lines
6.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
2
.
März
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
schriftlichen
Verfahren
Schriftsatzfrist
16
.
Februar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
Urteil
12
.
Zivilkammer
Landgerichts
19
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
russischer
Staatsangehöriger
ist
Mieter
Wohnung
Beklagten
gehörenden
Mehrparteienhaus
.
Wohnung
ist
Kabelanschluß
Empfang
Fernsehprogrammen
versehen
.
Installation
zusätzlichen
Decoders
könnten
"
"
russische
Programme
empfangen
werden
.
Beklagte
stellte
Kläger
Kosten
Decoder
anzuschließen
.
Kläger
möchte
Hilfe
Parabolantenne
Metallgitter
Fenster
Wohnzimmers
dritten
Stock
Anwesens
anbringen
will
größere
Zahl
privater
staatlicher
russischer
Fernsehprogramme
empfangen
.
beklagte
Vermieterin
verweigerte
Einverständnis
.
Kläger
hat
Klage
erhoben
Antrag
Beklagte
verurteilen
Installation
baurechtlich
zulässigen
Parabolantenne
Schüssel
höchstens
Metallbrüstung
Wohnzimmer
Beklagten
gemieteten
Wohnung
Schraubklemmenverbindung
Hofseite
erforderlichen
Zuleitungen
Wohnraum
Fachmann
dulden
.
Amtsgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
hat
Landgericht
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Beklagte
entgegentritt
erstrebt
Kläger
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Anspruch
Klägers
Beklagte
Duldung
beantragten
Anbringung
Parabolantenne
verneint
ausgeführt
:
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
müßten
beiderseitigen
widerstreitenden
Grundrechte
Eigentumsrecht
Beklagten
einerseits
Recht
Klägers
freie
Information
andererseits
gegeneinander
abgewogen
werden
.
Wohnung
Klägers
könnten
unstreitig
Programmpaket
russischsprachige
Sender
Erwerb
Zusatzgeräts
Decoders
Parabolantenne
empfangen
werden
.
Auch
möglicherweise
Programmpaket
empfangenden
Sender
Informationsbedürfnis
Klägers
entsprächen
sei
verkennen
Anbringung
Parabolantenne
Gesamtbild
Fassade
Gebäudes
Beklagten
erheblich
beeinträchtigt
würde
auch
Eingriff
Gebäudesubstanz
gering
sein
möge
;
sei
insoweit
Eigentumsrecht
Beklagten
Vorrang
einzuräumen
.
II
.
Erwägungen
halten
Angriffen
Revision
stand
so
zurückzuweisen
ist
.
1
.
Rüge
Revisionserwiderung
bestehen
allerdings
Bedenken
Zulässigkeit
Klage
Gesichtspunkt
mangelnden
Prozeßführungsbefugnis
Klägers
auch
allein
Revisionserwiderung
geltend
macht
nur
zusammen
Ehefrau
Vertragspartei
Mietvertrages
ist
.
Sind
Eheleute
Mieter
sind
jeweils
allein
Prozeßführung
befugt
;
hierbei
kann
dahingestellt
bleiben
eigenes
materielles
Recht
Mietvertrag
zusteht
Blank
Schmidt-Futterer
Mietrecht
8
.
Aufl
.
§
.
;
Palandt/Heinrichs
64
.
Aufl
.
.
8)
jeweils
Prozeßstandschaft
auch
klageberechtigt
sind
vgl.
Nachweise
§
.
.
müssen
allerdings
Leistung
Mieter
verlangen
.
Begehren
ist
Antrag
Klägers
Beklagte
Duldung
Anbringung
Parabolantenne
gemieteten
Wohnung
verurteilen
enthalten
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Recht
entschieden
Kläger
Anspruch
Parabolantenne
Metallbrüstung
Wohnzimmer
Beklagten
gemieteten
Wohnung
installieren
dürfen
zusteht
.
Anspruch
Klägers
ergibt
Grundsatz
Glauben
§
herzuleitende
Nebenpflicht
Beklagten
Mietvertrag
vgl.
Eisenschmid
Schmidt-Futterer
aaO
.
.
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
27
;
Beschluß
9
.
Juni
ist
Grundrecht
Mieters
Art
.
Abs.
Satz
Halbs
.
GG
allgemein
zugänglichen
Quellen
ungehindert
unterrichten
auch
zivilgerichtlichen
Streitigkeiten
Anbringung
Satellitenempfangsanlagen
Mietwohnungen
Rechnung
tragen
.
Andererseits
ist
berücksichtigen
Grundrecht
Vermieters
Eigentümer
Art
.
Abs.
Satz
GG
berührt
ist
verlangt
wird
Empfangsanlage
Eigentum
dulden
.
erfordert
Regel
fallbezogene
Abwägung
eingeschränkten
Grundrecht
grundrechtsbeschränkenden
Gesetz
geschützten
Interessen
Rahmen
auslegungsfähigen
Tatbestandsmerkmale
bürgerlichen
Rechts
vorzunehmen
ist
BVerfGE
27
f.
;
;
OLG
;
;
Maaß/Hitpaß
;
.
;
Mutius
.
;
vgl.
auch
Verhältnis
Wohnungseigentümern
:
.
.
Entscheidung
Frage
Eigentümer
Wohnhauses
Rücksicht
Mieter
zustehende
Grundrecht
Informationsfreiheit
Einschränkung
Eigentumsbefugnisse
Duldung
Parabolantenne
hinnehmen
muß
ist
dauerhaft
Bundesrepublik
lebenden
Ausländern
besonderes
Informationsinteresse
beachten
.
haben
anerkennenswertes
Interesse
Programme
Heimatlandes
empfangen
dortige
Geschehen
unterrichten
kulturelle
sprachliche
Verbindung
aufrechterhalten
können
.
grundlegende
Bedeutung
Grundrechts
Informationsfreiheit
Anwendung
Auslegung
bürgerlich-rechtlichen
Vorschriften
wird
verkannt
ausländische
Mieter
Kabelanschluß
verwiesen
wird
gar
ausreichenden
Zugang
Heimatprogrammen
verschafft
.
Ferner
wird
grundlegende
Bedeutung
Grundrechts
Informationsfreiheit
verkannt
Zivilgerichte
Abwägung
Eigentumsinteressen
Vermieters
vornherein
Vorrang
Informationsinteressen
Mieters
einräumen
anzugeben
Eigenschaften
Mietobjekts
Ergebnis
rechtfertigen
S.
.
.
Rechtsprechung
hat
Berufungsgericht
Entscheidung
beachtet
beiderseitigen
grundrechtlich
geschützten
Interessen
Parteien
gegenübergestellt
hat
.
vorgenommene
tatrichterliche
Revisionsgericht
nur
eingeschränkt
überprüfbare
Abwägung
läßt
Rechtsfehler
erkennen
.
Berufungsgericht
ist
Revision
unbeanstandet
ausgegangen
Kläger
Programmpaket
"
"
bereits
russischsprachige
Sender
Gebäude
installierte
Breitbandkabel
Erwerb
Zusatzgerätes
empfangen
kann
.
Gegebenheiten
hat
Eigentumsrecht
Beklagten
Vorrang
eingeräumt
Begründung
Gesamtbild
Gebäudefassade
würde
Anbringen
Parabolantenne
erheblich
beeinträchtigt
auch
Eingriff
Gebäudesubstanz
gering
sein
könnte
.
Abwägung
hält
revisionsrechtlichen
Prüfung
stand
.
Revision
erhobene
Rüge
§
Berufungsgericht
habe
berücksichtigt
Kläger
beantragt
habe
Anbringung
Antenne
Hofseite
Gebäudes
gestatten
greift
.
Revisionserwiderung
Bezugnahme
Lichtbildern
unterlegten
Sachvortrag
Beklagten
Vorinstanzen
aufzeigt
beabsichtigt
Kläger
Antenne
Seite
Gebäudes
anzubringen
Gehwegen
Parkplätzen
barhäusern
zugewandt
ist
so
Berufungsgericht
erhebliche
Störung
äußeren
Gesamtbildes
annehmen
durfte
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.