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3749 lines
32 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Cb
Abs.
Satz
;
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Erdgassondervertrags
enthaltene
Preisregelung
Berechnung
Vertragsbeginn
geltenden
Arbeitspreises
auch
Berechnung
späterer
Preisänderungen
dient
ist
Preishauptabrede
Inhaltskontrolle
gemäß
§
Abs.
Satz
entzogen
soweit
Vertragsbeginn
geltende
Arbeitspreis
bestimmt
wird
.
stellt
Inhaltskontrolle
unterworfene
Preisnebenabrede
künftige
noch
ungewisse
Preisanpassungen
regelt
.
Preisanpassungsklausel
Erdgassondervertrag
Arbeitspreis
Lieferung
Gas
bestimmten
Zeitpunkten
ausschließlich
Abhängigkeit
vertraglich
definierten
Preisentwicklung
Heizöl
ändert
hält
Verwendung
unternehmerischen
Geschäftsverkehr
Inhaltskontrolle
gemäß
§
Abs.
stand
Abgrenzung
Senatsurteilen
24
.
März
ZR
.
Preisanpassungsklausel
zwar
§
Abs.
PrKG
verstößt
gleichwohl
§
PrKG
unwirksam
ist
ist
auch
allein
Verstoßes
§
Abs.
PrKG
§
Abs.
unwirksam
.
Urteil
14
.
Mai
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
Mai
Richter
Dr.
Vorsitzenden
Richterinnen
Dr.
Dr.
Fetzer
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Beschluss
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
.
April
Fassung
Berichtigungsbeschlusses
28
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Porzellanfabrik
bezog
Beklagten
Mitte
Erdgas
.
1
.
Januar
31
.
Dezember
erfolgte
Belieferung
Erdgaslieferungsvertrages
20./21
.
Dezember
.
Ziffer
Vertrages
hat
Kunde
Erdgaslieferung
Bereitstellung
Entgelt
Anlage
beigefügten
Preisregelung
zahlen
.
"
Erdgaspreisregelung
überschriebenen
Anlage
Vertrag
heißt
:
"
Entgelt
§
Ziffer
Vertrages
wird
gemäß
folgender
Regelung
ermittelt
:
1
.
Erdgaspreis
setzt
zusammen
Jahresgrundpreis
Arbeitspreis
abgenommene
Erdgasmenge
.
2
.
beträgt
Jahresgrundpreis
Euro
Arbeitspreis
Cent
kWh
.
3
.
Jahresgrundpreis
wird
monatlichen
Teilbeträgen
je
1/12
Jahresbetrages
zusammen
monatlichen
Abrechnung
Erdgasmenge
Rechnung
gestellt
.
4
.
Jahresgrundpreis
gilt
fester
Arbeitspreis
veränderlicher
Preisanteil
.
veränderliche
Anteil
ist
bezogen
Preis
leichtes
Heizöl
.
Preis
leichtes
Heizöl
richtet
Verbraucherpreisen
Abnahme
Auftrag
Verbrauchssteuer
monatlich
Rheinschiene
"
Fachserie
;
Preise
Preisindizes
gewerbliche
Produkte
Erzeugerpreise
Reihe
;
2
.
Tabellenteil
"
Statistischen
Bundesamtes
Euro
je
veröffentlicht
werden
.
monatlichen
Werten
ist
Mittel
Quartal
Kalenderjahres
bilden
.
Werden
Preise
mehr
veröffentlicht
so
sind
wirtschaftlichen
Grundgedanken
Regelung
möglichst
nahe
kommende
andere
Vereinbarungen
treffen
.
5
.
Basis
Erdgaspreis
Abschnitt
ist
Preis
leichtes
Heizöl
Euro
je
.
6
.
Ändert
Preis
leichtes
Heizöl
Abschnitt
Abschnitt
so
ändert
Arbeitspreis
gleichen
Verhältnis
.
neue
Arbeitspreis
beträgt
Euro/hl
Preis
leichtes
Heizöl
Abschnitt
Euro
je
einzusetzen
ist
.
Arbeitspreis
wird
Dezimalstellen
errechnet
Dezimalen
gerundet
dritte
Dezimale
Aufrundung
bewirkt
.
7
.
Preisänderung
wird
jeweils
1
.
Januar
1
.
April
1
Juli
1
.
Oktober
Jahres
wirksam
.
Ermittlung
neuen
Arbeitspreises
wird
Durchschnittspreis
vorletzten
Quartals
eingesetzt
.
jeweils
31
.
Dezember
31
.
März
30
.
Juni
30
.
September
gültig
gewesene
Arbeitspreis
gilt
solange
vorläufiger
Preis
neue
Arbeitspreis
gemäß
vorstehender
Regelung
ermittelt
ist
1
.
Folgemonats
abgenommene
Erdgasmenge
berechnet
wird
.
"
Ziffer
Erdgaslieferungsvertrages
lautet
:
"
Sollten
Vertragsabschluss
erlassene
und/oder
geänderte
Rechtsvorschriften
und/oder
behördliche
Maßnahmen
Wirkung
haben
Erdgasgewinnung
Erdgasbezug
Erdgasfortleitung
und/oder
Erdgaslieferung
unmittelbar
mittelbar
verteuert
verbilligt
werden
erhöht
ermäßigt
abweichend
Ziffer
auch
unterjährig
Entgelt
entsprechend
Zeitpunkt
Verteuerung
Verbilligung
Kraft
tritt
.
gilt
insbesondere
veränderten
Belastungen
EWE
[
Beklagten
Einführung
und/oder
Erhöhung
Steuern
Abgaben
Auflagen
Subventionsbestimmungen
.
"
erste
Quartal
errechnete
Ziffer
"
Erdgaspreisregelung
"
genannte
Arbeitspreis
Arbeitspreis
.
Folgezeit
1
.
April
teilte
Beklagte
Klägerin
jeweils
Quartalsbeginn
Preiserhöhungen
-senkungen
.
Klägerin
glich
Abrechnungen
.
beanstandete
erstmals
Schreiben
19
November
Beklagten
vorgenommenen
Preiserhöhungen
begehrt
zuletzt
noch
Rückzahlung
Auffassung
überzahlten
Rechnungsbeträge
Jahre
Höhe
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
geltend
gemachten
Rückzahlungsanspruch
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
bereicherungsrechtlicher
Rückforderungsanspruch
stehe
Klägerin
.
"
Erdgaspreisregelung
sei
Verstoßes
unwirksam
.
handele
Preishauptabrede
Inhaltskontrolle
unterliege
kontrollfähige
Preisnebenabrede
.
könne
stehen
Grundsätze
Verbraucher
betreffenden
Entscheidungen
Bundesgerichtshofs
24
.
März
Unwirksamkeit
Preisnebenabreden
alleiniger
Koppelung
Ölpreis
ZR
Unternehmen
Größenordnung
Klägerin
übertragbar
seien
.
entschiedenen
Fälle
habe
Bundesgerichtshof
Vorliegen
Preisnebenabreden
bejaht
Vertragsschluss
maßgebliche
Arbeitspreis
Vertragsurkunde
beigefügten
Preisblatt
Form
festen
Betrages
angegeben
gewesen
sei
.
Angabe
enthalte
maßgeblichen
Sicht
Kunden
eigentliche
Preisabrede
dispositives
Recht
ersetzt
werden
könne
.
Hinweises
mögliche
Preisänderungen
beinhalte
zugleich
Abrede
Arbeitspreis
variabel
sein
solle
.
ergebe
vielmehr
erst
Anlage
beigefügten
Preisanpassungsbestimmungen
kontrollfähige
Preisnebenabreden
handele
.
So
liege
Fall
hier
jedoch
.
Vertrag
selbst
sei
Preis
angegeben
.
ergebe
allein
beigefügten
"
Erdgaspreisregelung
"
.
ausdrücklichen
Wortlaut
Abschnitt
handele
Arbeitspreis
veränderlichen
Preis
.
Hiergegen
spreche
auch
Abschnitt
Arbeitspreis
Cent
kWh
beziffert
Abschnitt
Basis
Erdgaspreis
Abschnitt
Preis
leichtes
Heizöl
/hl
Mehrwertsteuer
genannt
werde
.
Arbeitspreis
Cent
kWh
sei
unstreitig
Zeitpunkt
Rechnung
gestellt
bezahlt
worden
.
Preis
leichtes
Heizöl
habe
Erzeugerpreisindizes
Statistischen
Bundesamts
Jahr
unstreitig
keineswegs
auch
nur
Nähe
/hl
gelegen
weit
.
folge
Gaspreisregelung
bezeichneten
Basispreis
auch
immer
errechneten
Arbeitspreis
Cent
kWh
Vereinbarung
anfänglichen
Festpreises
handele
Platzhalter
Bestimmung
jeweils
aktuellen
Preises
.
sei
"
Erdgaspreisregelung
wirksame
Preisabrede
anzusehen
so
bereits
ungerechtfertigten
Bereicherung
Beklagten
fehle
.
vereinbarte
Regelung
verstoße
auch
Preisklauselgesetz
.
Abs.
Nr.
PrKG
seien
Kostenelementeklauseln
zulässig
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
Ergebnis
stand
.
Klägerin
steht
Anspruch
§
Abs.
Satz
Alt
.
Rückerstattung
gezahlter
Entgelte
Erdgaslieferungen
Beklagten
Klägerin
Beklagten
Rechnung
gestellten
Beträge
grund
bezahlt
hat
.
Bestimmungen
"
Erdgaspreisregelung
"
Grundlage
Beklagte
Gaslieferungen
Klägerin
abgerechnet
hat
sind
wirksam
;
halten
Inhaltskontrolle
§
Abs.
unterliegen
stand
.
1
.
Bestimmungen
Erdgaslieferungsvertrag
Parteien
einbezogenen
"
Erdgaspreisregelung
Folgenden
:
Gaspreisregelung
handelt
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Sinne
§
Abs.
Satz
.
wird
auch
Revisionserwiderung
Abrede
gestellt
.
2
.
Bestimmungen
Gaspreisregelung
genügen
Anforderungen
Transparenzgebots
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
Regelungsgehalt
Art
Weise
erstmaligen
Berechnung
periodischen
Änderung
Arbeitspreises
ist
klar
verständlich
vgl.
Senatsurteile
24
.
März
.
.
ZR
.
.
vergleichbaren
Preisanpassungsklauseln
.
Insbesondere
ist
jeweils
aktuelle
Arbeitspreis
"
"
Hilfe
Berechnungsformel
Gaspreisregelung
Formel
erläuternden
Bestimmungen
berechnen
einzige
Variable
Formel
Preis
leichtes
Heizöl
"
"
bekannt
ist
.
Variable
wird
Gaspreisregelung
Verweis
Monatsberichte
Statistischen
Bundesamtes
definiert
so
erstmalige
Berechnung
auch
spätere
Veränderung
Arbeitspreises
unschwer
überprüfbar
sind
.
bezweifelt
auch
Revision
.
3
.
Auffassung
Berufungsgerichts
unterliegt
Gaspreisregelung
künftige
Veränderungen
Vertragsbeginn
geltenden
Arbeitspreises
Gegenstand
hat
auch
gebot
hinausgehenden
Inhaltskontrolle
§
Abs.
Satz
.
ist
insoweit
gemäß
§
Abs.
Satz
weiter
gehenden
Inhaltskontrolle
entzogen
.
Annahme
Berufungsgerichts
Gaspreisregelung
insgesamt
kontrollfähige
Preishauptabrede
variablen
"
Arbeitspreis
darstelle
hält
revisionsrechtlicher
Prüfung
stand
.
Regelung
künftiger
Preisänderungen
handelt
Gaspreisregelung
kontrollfähige
Preisnebenabrede
Berufungsgericht
gemeint
hat
gemäß
§
Abs.
Satz
kontrollfähige
Preishauptabrede
.
ist
jedenfalls
Auslegungsregel
§
305c
Abs.
auszugehen
.
Senat
bereits
entschieden
hat
sind
nur
formularmäßigen
Abreden
Art
Umfang
vertraglichen
Hauptleistung
zahlenden
Vergütung
unmittelbar
bestimmen
gemäß
§
Abs.
Satz
gesetzlichen
Inhaltskontrolle
Abs.
Satz
ausgenommen
Senatsurteil
25
.
September
.
.
unterscheiden
sind
kontrollfähigen
Preis-)Nebenabreden
also
Abreden
zwar
mittelbare
Auswirkungen
Preis
Leistung
haben
Stelle
aber
wirksame
vertragliche
Regelung
fehlt
dispositives
Gesetzesrecht
treten
kann
.
Anders
unmittelbaren
Preisabreden
bestimmen
Ob
Umfang
Entgelten
treten
ergänzende
Regelungen
lediglich
Art
Weise
erbringenden
Vergütung
und/oder
etwaige
Preismodifikationen
Inhalt
haben
"
"
bereits
bestehende
Preishauptabrede
.
weichen
dispositive
Recht
beherrschenden
Grundsatz
Preisvereinbarung
Parteien
Vertragsschluss
gesamte
Vertragsdauer
bindend
ist
sind
Inhaltskontrolle
unterworfen
§
Abs.
Satz
.
macht
Unterschied
Verwender
Recht
einseitigen
Preisänderung
einräumen
-9-
tische
Preisanpassung
Folge
haben
Senatsurteile
24
.
März
aaO
.
f.
ZR
aaO
.
f.
;
jeweils
.
bleibt
Überprüfung
entzogenen
Leistungsbeschreibung
nur
enge
Bereich
Leistungsbezeichnungen
Bestimmtheit
Bestimmbarkeit
wesentlichen
Vertragsinhalts
wirksamer
Vertrag
mehr
angenommen
werden
kann
Senatsurteil
9
.
April
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Klausel
kontrollfähigen
Inhalt
aufweist
ist
Auslegung
ermitteln
Senat
selbst
vornehmen
kann
Urteile
9
.
April
;
7
.
Dezember
XI
.
29
;
jeweils
.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
sind
objektiven
Gehalt
typischen
Sinn
so
auszulegen
verständigen
redlichen
Vertragspartnern
Abwägung
Interessen
regelmäßig
beteiligten
Verkehrskreise
verstanden
werden
Verständnismöglichkeiten
durchschnittlichen
Vertragspartners
zugrunde
legen
sind
.
.
;
Urteile
12
.
Dezember
.
13
;
7
.
Dezember
XI
aaO
;
jeweils
.
Zweifel
Auslegung
gehen
§
305c
Abs.
Lasten
Verwenders
.
Betracht
bleiben
nur
Verständnismöglichkeiten
zwar
theoretisch
denkbar
praktisch
aber
fern
liegend
ernstlich
Betracht
ziehen
sind
Urteile
7
.
Dezember
XI
aaO
;
30
.
Oktober
.
Grundsätzen
ist
Beurteilung
Ermittlung
Arbeitspreises
maßgeblichen
Berechnungsformel
differenzieren
.
Berechnungsformel
hat
Funktionen
Hinblick
Kontrollfähigkeit
unterschiedlich
beurteilen
sind
.
enthält
einerseits
ist
rufungsgericht
zuzustimmen
§
Abs.
Satz
kontrollfähige
Vereinbarung
Höhe
Vertragsbeginn
geltenden
Arbeitspreises
Preishauptabrede
.
Beginn
Vertrages
1
.
Januar
geltende
Arbeitspreis
Höhe
Cent/kWh
unterliegt
vereinbarte
Ausgangspreis
Inhaltskontrolle
Abs.
Satz
vgl.
Senatsurteile
24
.
März
aaO
.
ZR
aaO
.
.
Revision
Recht
rügt
hat
Berufungsgericht
aber
verkannt
Berechnungsformel
auch
quartalsweisen
Preisanpassungen
regelt
.
Insoweit
handelt
Berechnungsformel
Preishauptabrede
Ermittlung
vereinbarten
Ausgangspreises
Sinne
Senatsrechtsprechung
vgl.
Senatsurteile
24
.
März
aaO
.
ZR
aaO
.
Inhaltskontrolle
unterliegende
Preisnebenabrede
künftige
Preismodifikationen
Gegenstand
hat
.
Berechnungsformel
Gaspreisregelung
ist
auch
Vertragsbeginn
geltenden
Anfangspreis
bestimmt
insoweit
kontrollfähig
ist
Inhaltskontrolle
insgesamt
also
auch
insoweit
entzogen
künftige
noch
ungewisse
Preisanpassungen
regelt
.
Gaspreisregelung
haben
Parteien
Vertragsbeginn
geltenden
Inhaltskontrolle
unterworfenen
bestimmten
Arbeitspreis
Höhe
geeinigt
.
reicht
Annahme
hinreichend
bestimmten
Inhaltskontrolle
entzogenen
Preisvereinbarung
Preishauptabrede
Zeitpunkt
Vertragsbeginns
vereinbarte
Arbeitspreis
bestimmbar
ist
vgl.
Senatsurteil
13
.
Dezember
;
13
.
Aufl
.
.
.
ist
1
.
Januar
geltenden
Arbeitspreises
unabhängig
Fall
Vertragsschluss
bereits
ausgerechnet
worden
war
.
Arbeitspreis
war
zwar
Vertrag
20./21
.
Dezember
Euro
Cent
ausgewiesen
ließ
aber
Zeitpunkt
Hilfe
Berechnungsformel
Gaspreisregelung
weiteres
ermitteln
.
war
anders
Berufungsgericht
meint
keineswegs
"
veränderlich
"
stand
.
einzige
Variable
1
.
Januar
geltenden
Arbeitspreis
durchschnittliche
Heizölpreis
vorletzten
Quartal
Jahres
war
mehr
unbekannt
ergab
Monatsberichten
Statistischen
Bundesamtes
dritte
Quartal
.
bestand
Ungewissheit
mehr
Arbeitspreis
Berechnungsformel
1
.
Januar
belief
.
Anders
Revision
meint
haben
Parteien
jedoch
anfänglichen
Arbeitspreis
geeinigt
.
betreffende
Angabe
Ziffer
Gaspreisregelung
hatte
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
ausgeführt
hat
andere
Funktion
.
nimmt
Senat
Bezug
.
Vorbringen
Revision
rechtfertigt
andere
Beurteilung
steht
auch
Widerspruch
eigenen
Vortrag
Klägerin
Klageschrift
.
betrug
Arbeitspreis
Vertrages
Dezember
Beginn
Jahreszeitraums
.
Dementsprechend
wurde
angegriffenen
tatbestandlichen
Feststellungen
Landgerichts
Berufungsgericht
zugrunde
gelegt
hat
Zeitpunkt
Arbeitspreis
berechnet
stets
Arbeitspreis
mehr
.
Berechnungsformel
Gaspreisregelung
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Inhaltskontrolle
entzogen
künftige
Preisänderungen
regelt
Umfang
Höhe
noch
absehbar
waren
.
Insoweit
handelt
Berechnungsformel
Gaspreisregelung
Preisnebenabrede
unter
ausgeführt
ständigen
Rechtsprechung
Senats
Inhaltskontrolle
unterworfen
ist
.
unterschiedlichen
Beurteilung
Kontrollfähigkeit
Berechnungsformel
je
Funktion
steht
bisherige
Senatsrechtsprechung
.
Senat
hat
bereits
entschieden
§
Abs.
Satz
Inhaltskontrolle
Preisanpassungsklausel
hindert
vertraglich
bezifferter
kontrollfähiger
Ausgangspreis
Formel
berechnet
worden
ist
auch
periodische
Preisanpassungen
maßgeblich
sein
soll
insoweit
kontrollfähig
ist
Senatsurteile
24
.
März
aaO
.
ZR
aaO
.
.
kann
gelten
Anfangspreis
hier
vereinbarten
Berechnungsformel
Vertragsschluss
bestimmbar
ist
vgl.
.
kommt
Berechnungsformel
Gaspreisregelung
Vertragsschluss
bestimmbaren
Anfangspreises
Funktion
kontrollfähigen
Preishauptabrede
künftiger
Preisänderungen
Funktion
kontrollfähigen
Preisnebenabrede
.
Berufungsgericht
Revisionserwiderung
meinen
Ziffer
Gaspreisregelung
enthaltene
Berechnungsformel
Gaspreisregelung
enthaltenen
Bezeichnung
Arbeitspreises
"
veränderlicher
Preisanteil
"
insgesamt
Inhaltskontrolle
gemäß
§
Abs.
entzogene
Preishauptabrede
variablen
"
Arbeitspreis
darstelle
.
eng
Vertragswortlaut
ausgerichtete
Auslegung
überzeugt
jedoch
ist
keineswegs
zwingend
.
kann
jedenfalls
Unklarheitenregelung
§
305c
Abs.
gefolgt
werden
.
Bezeichnung
Arbeitspreises
"
veränderlicher
Preisanteil
Gaspreisregelung
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Revisionserwiderung
herzuleiten
Berechnungsformel
Gaspreisregelung
insgesamt
also
auch
insoweit
künftige
Preisänderungen
maßgeblich
ist
kontrollfähige
Preishauptabrede
anzusehen
wäre
.
Berufungsgericht
hat
Formulierung
Gaspreisregelung
weit
gehende
Bedeutung
beigemessen
.
Formulierung
ist
lediglich
Hinweis
periodisch
mögliche
Preisanpassungen
verstehen
.
Vereinbarung
"
veränderlich
"
variabel
"
bezeichneten
Preises
zeigt
nur
Willen
Parteien
Kunde
Versorgungsunternehmen
Preisänderungen
tragen
soll
etwa
Veränderungen
Brennstoffbezugskosten
zurückgehen
vgl.
Senatsurteile
14
.
März
.
f.
ZR
.
.
;
23
.
Januar
.
.
Mehr
ist
Formulierung
auch
vorliegenden
Fall
herzuleiten
.
Senatsurteilen
24
.
März
folgt
.
Dort
hat
Senat
lediglich
entschieden
bezifferter
Anfangspreis
maßgeblichen
Sicht
Kunden
eigentliche
Preisabrede
enthält
damals
beurteilenden
Preisbestimmungen
variabel
ausgestalteter
Arbeitspreis
vorgelegen
hat
Senatsurteile
24
.
März
aaO
ZR
aaO
.
.
rechtlichen
Einordnung
hier
variabel
"
bezeichneten
Preises
hat
Senat
aber
Aussage
getroffen
.
Berufungsgericht
steht
allerdings
Auffassung
allein
.
Auch
Instanzrechtsprechung
Literatur
wird
vertreten
Berechnung
Vertrag
bezifferten
Anfangspreises
auch
spätere
Preisänderungen
maßgebliche
Preisklausel
eigentliche
Preisabrede
gemäß
§
Abs.
Satz
insgesamt
Inhaltskontrolle
§
Abs.
Satz
entzogen
sei
.
;
OLG
Landes
Urteil
26
.
Februar
.
f.
;
f.
;
Urteil
22
.
Februar
juris
.
.
;
Urteil
23
.
Mai
HK
juris
.
.
;
Höch/Kalwa
Westphalen
Vertragsrecht
AGB-Klauselwerke
Stand
Gaslieferverträge
.
.
;
155
;
Hilber
;
Zabel
;
Ulmer/Brandner/Hensen
AGB-Recht
11
.
Aufl
.
Allgemeine
Versorgungsbedingungen
Verträgen
Sonderabnehmern
.
2
;
vgl.
auch
Staudinger/
.
§
.
.
Auffassung
wird
Schutzzweck
Rechts
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
gerecht
Klauselverwender
leichte
Weise
ermöglicht
Inhaltskontrolle
umgehen
.
knüpft
Frage
Kontrollfähigkeit
Preisklausel
allein
sprachlichtechnische
Ausgestaltung
Funktion
Regelungsgehalt
Klausel
.
Kontrollfähigkeit
Berechnungsformel
zukünftige
Preisänderungen
hängt
Berechnungsformel
auch
Anfangspreis
ermitteln
.
Ebenso
wenig
richtet
Kontrollfähigkeit
Klausel
zukünftiger
Preisänderungen
bestimmter
Hilfe
Berechnungsformel
bestimmbarer
Anfangspreis
"
variabel
"
bezeichnet
wird
.
bloße
Regelungstechnik
ändert
voneinander
abgrenzbaren
Funktionen
Berechnungsformel
Bestimmung
Anfangspreises
einerseits
künftiger
Preisänderungen
andererseits
.
Wollte
Preisberechnungsformel
vorliegende
Ziffer
Gaspreisregelung
Inhaltskontrolle
vollständig
entziehen
nur
Berechnung
künftiger
Preisänderungen
auch
Bestimmung
Vertragsbeginn
geltenden
Vertrag
aber
bezifferten
Anfangspreises
dient
wäre
Umgehung
Inhaltskontrolle
Preisänderungsklauseln
Tür
Tor
geöffnet
.
Klauselverwender
bräuchte
dann
nur
verzichten
Anfangspreis
gesondert
auszuweisen
könnte
Inhaltskontrolle
befürchten
müssen
Stellen
Preisberechnungsformel
beschränken
Anfangspreis
auch
künftige
Preisänderungen
errechnen
lassen
.
umfassende
Berechnungsformel
vermag
Interesse
angemessenen
Anfangspreis
ebenso
Interesse
künftigen
Preisänderungen
gleichermaßen
wahren
.
hätte
Klauselverwender
Hand
sprachlich-technische
Gestaltung
Preisbestimmungsregelung
Kontrollfähigkeit
selbst
entscheiden
Inhaltskontrolle
Bestimmungen
auch
künftige
Preisänderungen
regeln
vermeiden
.
derartige
Umgehung
Inhaltskontrolle
Preisänderungsklauseln
liefe
AGB-rechtliche
Inhaltskontrolle
bezweckten
Schutz
Klauselgegners
Inanspruchnahme
einseitiger
Gestaltungsmacht
Verwenders
zuwider
Urteil
19
November
.
.
Selbst
jedoch
Auslegung
Berufungsgerichts
vertretbar
anzusehen
wäre
Berechnungsformel
auch
Sinne
haltskontrolle
insgesamt
entzogenen
Preishauptabrede
verstanden
werden
könnte
wäre
Auslegung
maßgebend
.
Vorrang
hätte
auch
dann
differenzierende
unterschiedlichen
Funktionen
Berechnungsformel
abstellende
Beurteilung
.
Zweifel
Auslegung
gehen
Lasten
Verwenders
§
305c
.
ist
Kunden
günstigere
Verständnis
Klausel
zugrunde
legen
.
Kunden
ist
Verständnis
günstiger
Klausel
kontrollfreie
Preisabrede
erscheinen
lässt
Weg
inhaltlichen
Angemessenheitskontrolle
§
Abs.
eröffnet
Urteil
7
.
Dezember
XI
aaO
.
.
ist
vorliegenden
Fall
differenzierende
Auslegung
Berechnungsformel
Gaspreisregelung
nur
vereinbarten
Anfangspreises
kontrollfähig
ist
kontrollfähige
Preisnebenabrede
darstellt
zukünftige
Preisänderungen
Gegenstand
hat
.
4
.
bejahenden
Kontrollfähigkeit
Rede
stehenden
Gaspreisregelung
erweist
Entscheidung
Berufungsgerichts
Ergebnis
richtig
§
.
Gaspreisregelung
benachteiligt
Klägerin
unangemessen
Sinne
§
Abs.
Satz
.
Klage
ist
auch
Gesichtspunkt
etwaigen
Verstoßes
Bestimmungen
Preisklauselgesetzes
begründet
.
Feststellung
Klausel
Grenzen
angemessenen
Interessenausgleichs
Sinne
§
Abs.
Satz
überschreitet
kann
Berücksichtigung
Art
konkreten
Vertrags
typischen
Interessen
Vertragschließenden
jeweilige
Klausel
begleitenden
Regelungen
getroffen
werden
Senatsurteile
24
.
März
aaO
.
ZR
aaO
.
33
;
jeweils
.
Abwägung
beiderseitigen
Interessen
führt
vorliegenden
Fall
Ergebnis
Bestimmungen
Beklagten
verwendeten
Gaspreisregelung
unternehmerischen
Geschäftsverkehr
beanstanden
sind
.
Verwender
Preisanpassungsklauseln
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
hat
insbesondere
Dauer
angelegten
Geschäftsverbindungen
anerkennenswertes
Bedürfnis
Preise
aktuellen
Preisentwicklungen
anzupassen
.
Seiten
Kunden
ist
Interesse
berücksichtigen
Preisanpassungen
geschützt
werden
Wahrung
ursprünglich
festgelegten
Äquivalenzverhältnisses
hinausgehen
Senatsurteile
24
.
März
aaO
ZR
aaO
;
jeweils
.
Senat
hat
berechtigtes
Interesse
auch
Gasversorgungsunternehmen
Kostensteigerungen
Vertragslaufzeit
Kunden
weiterzugeben
grundsätzlich
anerkannt
Senatsurteile
15
Juli
.
.
.
Wird
Preisanpassung
Grundlage
Entwicklung
Kostenelementen
herbeigeführt
so
ist
Schranke
§
Abs.
Satz
jedoch
überschritten
Preisanpassungsbestimmungen
Verwender
Möglichkeit
einräumen
Abwälzung
konkreter
Kostensteigerungen
zunächst
vereinbarten
Preis
Begrenzung
anzuheben
so
nur
Gewinnschmälerung
vermeiden
zusätzlichen
Gewinn
erzielen
.
.
;
Senatsurteile
12
Juli
;
21
.
September
;
13
.
Dezember
.
21
;
24
.
März
aaO
.
ZR
aaO
.
.
Senatsrechtsprechung
kann
langfristigen
Vertragsverhältnis
berechtigtes
Interesse
nur
Verwendung
Kostenelementeklausel
auch
Spannungsklausel
bestehen
.
gleitende
Preisentwicklung
Bezugnahme
Referenzgut
Gegebenheiten
konkreten
Geschäfts
gerecht
wird
Vertragsparteien
akzeptabel
ist
vermeidet
Seiten
Notwendigkeit
langfristigen
Vertrag
allein
kündigen
Rahmen
neu
abzuschließenden
Folgevertrags
neuen
Preis
aushandeln
können
.
sichert
so
zugleich
stabile
Vertragsverhältnisse
Massengeschäft
erforderliche
rationelle
Abwicklung
Senatsurteile
24
.
März
aaO
.
ZR
aaO
.
.
Grundsätzen
halten
Preisänderungsbestimmungen
vorliegenden
Gaspreisregelung
Inhaltskontrolle
gemäß
§
Abs.
Satz
stand
Beklagte
Verbrauchern
Unternehmen
Klägerin
verwendet
gewerbliche
Tätigkeit
Erdgas
großem
Umfang
abnimmt
.
handelt
Gaspreisregelung
Kostenelementeklausel
Spannungsklausel
.
dient
Ausgestaltung
Weitergabe
Kostensteigerungen
-senkungen
bezweckt
unabhängig
Kostenentwicklung
Erhaltung
bestimmten
Wertrelation
Leistung
Gegenleistung
.
Gaspreisregelung
stellt
Preis
leichtes
Heizöl
Kostenfaktor
Wertmesser
Beklagten
erbringende
Leistung
Rücksicht
Kosten
Beklagten
Höhe
Arbeitspreises
Gas
bestimmen
soll
vgl.
Senatsurteile
24
.
März
aaO
.
ZR
aaO
.
vergleichbaren
Klauseln
.
Gaslieferungsverträge
Verbrauchern
hat
Senat
entschieden
Spannungsklauseln
vorliegenden
Art
Arbeitspreis
Gas
Preisentwicklung
leichtes
Heizöl
ändert
unangemessener
Benachteiligung
Kunden
unwirksam
sind
Senatsurteile
24
.
März
aaO
.
.
aaO
.
.
.
berechtigtes
Interesse
Verwendung
Spannungsklauseln
Verbrauchern
hat
Senat
Entscheidungen
nur
anerkannt
gewährleisten
geschuldete
Preis
jeweiligen
Marktpreis
erbringende
Leistung
übereinstimmt
Bezugsgröße
handelt
Gegebenheiten
konkreten
Geschäfts
nahe
kommt
Vertragsparteien
akzeptabel
sein
kann
Senatsurteile
24
.
März
aaO
.
ZR
aaO
.
.
Voraussetzung
hat
Senat
ölpreisindexierten
Preisgleitklausel
Verbrauchervertrag
verneint
erforderliche
Prognose
Marktpreis
geschuldete
Leistung
typischerweise
ähnlich
Marktpreis
Referenzgut
entwickelt
bereits
scheitert
Spannungsklausel
wahrender
Marktpreis
Gas
damals
feststellbar
war
Senatsurteile
24
.
März
aaO
.
ZR
aaO
.
.
Grund
unzulässige
Spannungsklausel
ist
auch
Kostenelementeklausel
halten
.
anerkennenswerte
Interesse
Gaslieferanten
geht
Kostensteigerungen
adäquater
Weise
Kunden
weiterzugeben
hat
Senat
entschieden
Spannungsklausel
Maßstab
Kostenelementeklauseln
messen
wollte
Kunden
ebenfalls
unangemessen
benachteiligt
mögliche
Kostenentwicklung
abbildet
Senatsurteile
24
.
März
aaO
.
ZR
aaO
.
.
.
Verbraucherverträge
entwickelte
Rechtsprechung
Senats
ist
unternehmerischen
Geschäftsverkehr
übertragbar
.
Instanzrechtsprechung
Literatur
Bezugnahme
Senatsrechtsprechung
teilweise
Auffassung
vertreten
wird
Rechtsprechung
ölpreisindexierte
Preisgleitklausel
auch
Unternehmen
unwirksam
sei
OLG
Landes
Urteil
13
.
Dezember
juris
.
;
OLG
Urteil
28
.
Oktober
juris
.
;
aaO
S.
trifft
.
mathematische
Berechnungsformel
vorliegende
Arbeitspreis
Gas
Abhängigkeit
Preis
leichtes
Heizöl
transparenten
nachvollziehbaren
Rechenvorgangs
Beeinflussung
Klauselverwenders
entzogen
ist
"
automatisch
"
ändert
benachteiligt
Unternehmen
Klägerin
unangemessen
ebenso
Höch/Kalwa
aaO
.
f.
;
Wyl/Soetebeer
Schneider/
Recht
Energiewirtschaft
4
.
Aufl
.
.
;
Schöne
Westphalen
Vertragsrecht
AGBKlauselwerke
Stand
Stromlieferverträge
.
;
Hilber
aaO
.
Inhaltskontrolle
Allgemeiner
Geschäftsbedingungen
Unternehmer
verwendet
werden
ist
Gewohnheiten
Gebräuche
Handelsverkehrs
Rücksicht
nehmen
§
Abs.
Satz
Besonderheiten
kaufmännischen
Geschäftsverkehrs
angemessen
Rechnung
tragen
Urteil
27
.
September
§
.
kaufmännische
Rechtsverkehr
ist
dort
herrschenden
Handelsbräuche
Usancen
Verkehrssitten
zumeist
größeren
rechtsgeschäftlichen
Erfahrung
Beteiligten
stärkere
Elastizität
maßgeblichen
vertragsrechtlichen
Normen
angewiesen
Letztverbraucher
BT-Drucks
.
S.
;
vgl.
BT-Drucks
.
14/6857
S.
.
kaufmännischen
Geschäftsverkehrs
sind
auch
branchentypischen
Interessen
Vertragschließenden
berücksichtigen
Senatsurteile
16
.
Januar
f.
;
6
.
April
.
31
;
vgl.
Urteil
3
.
März
f.
;
6
.
Aufl
.
.
;
Erman/Roloff
aaO
.
35
;
aaO
.
f.
;
aaO
§
Nr.
.
;
aaO
.
.
Hinblick
Handelsverkehr
Preisklauseln
verschiedenster
Ausgestaltung
weit
verbreitet
sind
wird
Wirksamkeit
kaufmännischen
Geschäftsverkehr
strengen
Maßstäben
unterworfen
Verbrauchern
;
Verbraucher
sind
Preiserhöhungsklauseln
stärker
schützen
Unternehmer
.
.
;
Urteile
16
.
Januar
aaO
;
27
.
September
aaO
;
Staudinger/
Coester
aaO
.
330d
;
Staudinger/Coester-Waltjen
aaO
;
.
.
Bereich
Wasserrechts
deuten
auch
Regelungen
§
Abs.
AVBFernwärmeV
Abs.
AVBWasserV
rechtlichen
Beurteilung
formularmäßiger
Versorgungsbedingungen
unternehmerischen
Bereich
andere
Maßstäbe
anzulegen
sind
Verbraucherverträgen
.
Spannungsklausel
vorliegende
Gaspreisregelung
Arbeitspreis
Gas
Vertragsschluss
vereinbarten
Verhältnis
Preis
leichtes
Heizöl
verändert
ist
unternehmerischen
Geschäftsverkehr
beanstanden
.
Bindung
Gaspreises
Marktpreis
leichtes
Heizöl
sachgerecht
akzeptabel
erscheint
unterliegt
kaufmännischen
Beurteilung
Entscheidung
Unternehmer
handelnden
Gaskunden
.
gewerblichen
Unternehmen
Klägerin
ist
erwarten
Kosten
auch
Energiesektor
sorgfältig
kalkuliert
verwendeten
Preisanpassungsklausel
besondere
Aufmerksamkeit
schenkt
.
Kostenkalkulation
gehört
Kernbereich
kaufmännischer
Tätigkeit
.
ist
marktwirtschaftlichen
Ordnung
Aufgabe
Unternehmers
selbstverantwortlich
prüfen
entscheiden
Gaslieferungsvertrag
Bindung
Arbeitspreises
Erdgas
Preis
leichtes
Heizöl
vorsieht
Kunden
akzeptabel
ist
.
ist
Aufgabe
Gerichte
unternehmerische
Entscheidung
Ölpreisbindung
hin
überprüfen
sachgerecht
ist
gegebenenfalls
Gunsten
Unternehmens
Lasten
korrigieren
.
Gerade
energieintensiven
Industrieunternehmen
ist
verlangen
Mechanismus
ölpreisindexierten
Preisgleitklausel
kennt
Energiekosten
verbundenen
Chancen
Risiken
überblickt
.
Entwicklung
Ölpreise
anderer
Rohstoffkosten
auch
Ungewissheiten
verbunden
ist
gehört
unternehmerische
Tätigkeit
typischen
Risiken
Unternehmer
selbst
beurteilen
tragen
hat
.
Unternehmer
ist
auch
ersichtlich
Anknüpfung
Marktpreis
leichtem
Heizöl
einzige
Variable
Bezug
künftige
Kostensteigerungen
Kostensenkungen
Gaslieferanten
genommen
wird
ebenso
aaO
.
.
sind
Entwicklung
Zukunft
zahlenden
Arbeitspreises
Erdgas
Verwendung
ölpreisindexierten
Preisgleitklausel
unternehmerischen
Geschäftsverkehr
Bedeutung
.
Unternehmer
muss
Gaskunde
Beklagten
befürchten
Kostensteigerungen
anderen
Bereichen
Heizölmarkt
betroffen
werden
kann
aber
auch
erwarten
Kostensenkungen
Unternehmen
Beklagten
etwa
Rationalisierungen
profitieren
.
ist
Verwender
mathematischen
Funktionsweise
transparenten
Preisgleitklausel
Ermessen
Preiserhöhungen
eingeräumt
.
Preisanpassungen
treten
quartalsweise
automatisch
sind
Einflussnahme
Verwender
entzogen
.
Preissenkungen
Heizölmarkt
werden
Maßstäben
Kunden
weitergegeben
Preissteigerungen
Senatsurteil
24
.
März
aaO
.
.
Befugnis
Verwenders
Gewinnsteigerungen
beliebige
Preiserhöhungen
auch
unternehmerischen
Geschäftsverkehr
gemäß
§
Abs.
unzulässig
wäre
vgl.
Urteile
12
.
Januar
.
;
27
.
Juni
juris
.
ist
ausgeschlossen
.
ist
Bindung
Gaspreises
Preisentwicklung
Heizöl
Wirtschaft
nur
weit
verbreitet
auch
anerkannt
;
entspricht
Stufen
Lieferkette
jedenfalls
vorliegend
relevanten
Zeitraum
vgl.
Däuper/Couval
225
;
Klaue
;
ständiger
Praxis
Senatsurteil
24
.
März
aaO
.
;
Handbuch
Energiehandel
3
.
Aufl
.
.
f.
.
;
1285
;
Heßler/Specht
.
Auch
ist
AGB-rechtlichen
Beurteilung
Kaufleuten
verwendet
wird
berücksichtigen
arg
.
Abs.
Satz
.
Unwirksamkeit
Gaspreisregelung
unangemessener
Benachteiligung
Klägerin
folgt
Auffassung
Revision
auch
§
Ziffer
Gasliefervertrages
zusätzlich
vorgesehenen
Preisanpassungsrecht
Verteuerungen
Verbilligungen
Erdgases
geänderter
Rechtsvorschriften
behördlicher
Maßnahmen
.
kann
dahingestellt
bleiben
Bestimmung
§
Ziffer
Vertrages
vorliegenden
Fall
Anwendung
gekommen
ist
wirksam
ist
.
Auch
unwirksam
wäre
hätte
Unwirksamkeit
Gaspreisregelung
Folge
sprachlich
inhaltlich
zusammenhängt
Urteile
10
.
Oktober
.
14
;
10
.
Februar
ZR
.
18
;
27
.
September
;
jeweils
.
Ist
Revision
ausgeht
wirksam
so
besteht
erst
recht
Grund
Unwirksamkeit
Gaspreisregelung
herzuleiten
.
Kombination
ölpreisindexierten
Preisgleitklausel
weiteren
Preisanpassungsbestimmung
Abwälzung
öffentliche
Hand
verursachten
Preissteigerungen
Gegenstand
hat
bestehen
jedenfalls
unternehmerischen
Geschäftsverkehr
Bedenken
vgl.
Senatsurteil
4
Juli
ähnlichen
Klauselkombination
Stromversorgungsvertrag
.
Auch
Bestimmungen
Wertungen
Gesetzes
Verbot
Verwendung
Preisklauseln
Bestimmung
Geldschulden
Preisklauselgesetz
.
Folgenden
PrKG
führen
Auffassung
Revision
Unwirksamkeit
Gaspreisregelung
.
kann
offenbleiben
Gaspreisregelung
§
Satz
PrKG
verstößt
.
§
Abs.
Nr.
PrKG
maßgebliche
Frage
liefernde
Erdgas
Wertmesser
vereinbarten
leichten
Heizöl
Wesentlichen
gleichartig
zumindest
vergleichbar
ist
bedarf
Entscheidung
.
selbst
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
PrKG
vorlägen
wäre
Gaspreisregelung
unwirksam
Klageforderung
begründet
.
Satz
tritt
Unwirksamkeit
Preisklausel
erst
Zeitpunkt
rechtskräftig
festgestellten
Verstoßes
Preisklauselgesetz
frühere
Unwirksamkeit
vereinbart
ist
.
Satz
PrKG
bleiben
Rechtswirkungen
Preisklausel
Zeitpunkt
Unwirksamkeit
unberührt
.
Bereicherungsrechtliche
Rückforderungsansprüche
Zeitraum
Eintritt
Unwirksamkeit
PrKG
können
Verstoß
Preisklauselgesetz
hergeleitet
werden
6
.
Aufl
.
PrKG
.
13
;
MittBayNot
.
Preisklausel
zwar
§
Abs.
PrKG
verstößt
gleichwohl
aber
§
PrKG
unwirksam
ist
ist
auch
allein
Verstoßes
§
Abs.
PrKG
gemäß
§
Abs.
unwirksam
ebenso
6
.
Aufl
.
.
;
Neuhaus
;
427
;
Hilber
aaO
S.
;
Wiegner
Hannemann/Wiegner
Münchener
3
.
Aufl
.
.
13
;
Bartholomäi/Lindner-Figura/Stellmann
Lindner-Figura/Oprée/Stellmann
Geschäftsraummiete
3
.
Aufl
.
Kap
.
.
;
;
offen
gelassen
Senatsurteilen
24
.
März
aaO
.
f.
ZR
aaO
.
.
unangemessene
Benachteiligung
§
Abs.
Satz
Unwirksamkeit
Klausel
Anfang
tunc
führt
kann
Bestimmungen
Wertungen
Preisklauselgesetzes
hergeleitet
werden
Preisklauselgesetz
§
Abs.
verstoßende
Klausel
zunächst
weiterhin
wirksam
behandelt
erst
rechtskräftiger
Feststellung
Verstoßes
Zukunft
unwirksam
werden
lässt
§
PrKG
.
aber
Preisklauselgesetz
verstoßende
Klausel
erst
rechtskräftiger
Feststellung
Verstoßes
dann
auch
nur
unwirksam
sein
soll
kann
Klausel
rechtskräftiger
Feststellung
Verstoßes
erst
recht
gemäß
§
Abs.
Satz
rückwirkend
tunc
unwirksam
sein
.
gegenteilige
Auffassung
Gerber
ist
Wortlaut
§
hervorgehenden
Normzweck
vereinbaren
.
Gesetzgeber
hat
Wirksamkeit
vereinbarter
Preisklauseln
§
PrKG
geregelten
Zeitpunkt
Unwirksamkeit
bewusst
Kauf
genommen
rückwirkenden
Unwirksamkeit
Preisklausel
verbundene
Rechtsunsicherheit
dann
stellenden
Fragen
Vertragsauslegung
-anpassung
-rückabwicklung
vermeiden
BT-Drucks
.
S.
.
würde
unterlaufen
Verstoß
Preisklauselgesetz
unangemessenen
Benachteiligung
Sinne
§
Abs.
Satz
gleichzusetzen
betreffende
Preisklausel
Anfang
unwirksam
wäre
.
spricht
auch
unterschiedliche
Zielsetzung
AGBrechtlichen
Inhaltskontrolle
Preisklauselgesetzes
.
Preisklauselgesetz
stehen
verbraucherpolitische
Ziele
Vordergrund
.
Verbot
bestimmter
Preisklauseln
liegt
öffentlichen
Interesse
Schutz
inflationären
Tendenzen
BT-Drucks
.
S.
.
Gesichtspunkt
ist
AGB-rechtliche
Inhaltskontrolle
überprüft
wird
beiderseitigen
Interessen
Vertrag
angemessen
berücksichtigt
werden
maßgebend
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
16.04.2013