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1172 lines
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NAMEN
Verkündet
:
4
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Abstehen
Urkundenprozess
ist
Berufungsinstanz
Klageänderung
behandeln
zulässig
Beklagte
einwilligt
Gericht
sachdienlich
erachtet
Anschluss
Urteil
13
.
April
.
.
.
Sachdienlichkeit
Abstehens
Urkundenprozess
Berufungsinstanz
Anschluss
Urteil
13
.
April
aaO
.
.
.
Urteil
4
Juli
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
4
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
4
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagten
sind
Jahre
Mieter
Wohnung
Klägerin
.
Mitte
Jahres
zeigten
Klägerin
schriftlich
Mängel
hier
streitgegenständlichen
unstreitig
vorhandenen
Schimmelbefall
Küche
Schlafzimmer
Kinderzimmer
minderten
fortan
Miete
.
Schreiben
30
.
Dezember
erklärte
Klägerin
fristlose
Kündigung
Mietverhältnisses
Zahlungsverzugs
.
Klägerin
hat
Urkundenprozess
Zahlung
rückständiger
Miete
Höhe
Zinsen
künftige
Zahlung
vereinbarten
Miete
begehrt
.
Amtsgericht
hat
Klage
Urkundenprozess
unstatthaft
abgewiesen
.
Berufungsverfahren
hat
Klägerin
ten
Parteien
parallel
geführten
selbständigen
Beweisverfahren
vorgelegt
Ausführungen
Beklagten
auch
vorliegenden
Verfahren
behaupteten
baulichen
Mängeln
Mietsache
enthält
.
hat
Anschluss
Abstandnahme
erklärt
.
Berufung
Klägerin
ist
Erfolg
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Amtsgericht
habe
Klage
Recht
Urkundenprozess
unstatthaft
abgewiesen
.
Klägerin
Berufungsinstanz
erklärte
Abstandnahme
Urkundenprozess
sei
unzulässig
Folge
Rechtsstreit
Urkundenprozess
anhängig
bleibe
.
Zwar
sei
richtiger
Auffassung
Abstandnahme
Urkundenprozess
Berufungsinstanz
auch
ZPO-Reform
Voraussetzungen
§
zulässig
.
Voraussetzungen
§
seien
vorliegend
jedoch
gegeben
Beklagten
Abstandnahme
Urkundenprozess
eingewilligt
hätten
Abstandnahme
auch
sachdienlich
sei
§
Nr.
.
Sachdienlichkeit
sei
gebotenen
prozesswirtschaftlichen
Betrachtungsweise
verneinen
Gericht
Zulassung
Beurteilung
Entscheidung
völlig
neuen
Parteien
erörterten
Streitstoff
genötigt
würde
Ergebnis
bisherigen
Prozessführung
verwertet
werden
könne
.
sei
hier
Fall
.
ordentlichen
Verfahren
würden
Parteien
schwerpunktmäßig
streiten
Ursachen
Schimmelbildung
Wohnung
Beklagten
beruhe
Partei
vertreten
habe
.
Frage
Ursachen
Schimmelbefalls
insbesondere
Mangel
Bausubstanz
fehlerhaftes
Nutzungsverhalten
Beklagten
vorliege
habe
Amtsgericht
befasst
.
seien
neuer
Tatsachenstoff
neue
Beweismittel
erforderlich
.
könne
ordentliches
Verfahren
allein
Tatsachen
gestützt
werden
Berufungsgericht
Verhandlung
Entscheidung
Berufung
ohnehin
zugrunde
legen
habe
§
Nr.
.
vorliegende
Klage
sei
Urkundenprozess
unstatthaft
Höhe
Mietzinses
allein
vorgelegten
Mietvertragsurkunde
ergebe
.
liege
unstreitig
Schimmelbefall
Wohnung
Beklagten
Mangel
Mietsache
darstelle
.
Insoweit
unterscheide
vorliegende
Fall
Fallkonstellation
Mieter
Mängel
behaupte
Bundesgerichtshof
Mietzahlungsklage
Urkundenprozess
statthaft
erachte
Mangelfreiheit
Begründung
Anspruchs
Miete
erforderlichen
Tatsachen
gehöre
.
Mangel
qualifizierende
unstreitige
Schimmelbefall
Beklagten
Minderung
berechtige
hänge
Schimmelbildung
Wohnung
Beklagten
vertreten
habe
.
Hier
sei
Beweislastverteilung
Verantwortungsbereichen
vorzunehmen
.
Aufklärung
Ursache
Feuchtigkeitsschäden
habe
zunächst
Vermieter
darzulegen
erforderlichenfalls
beweisen
Mietsache
frei
Baumängeln
sei
Zustand
Fenster
Türen
Heizung
Einfluss
Mängel
.
Erst
Vermieter
bewiesen
habe
Schadensursache
Bereich
Mieters
gesetzt
worden
sei
müsse
Mieter
umfassend
entlasten
.
Beweis
aufgetretene
Schimmelbefall
Ursache
Verantwortungsbereich
Klägerin
Obhutsbereich
Beklagten
Mieter
habe
könne
Klägerin
Mitteln
Urkundenprozesses
führen
regelmäßig
Sachverständigengutachten
erforderlich
sei
Urkundenverfahren
aber
zulässiges
Beweismittel
darstelle
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Unrecht
Klägerin
Berufungsverfahren
erklärte
Abstandnahme
Urkundenprozess
sachdienlich
unzulässig
angesehen
.
1
.
Ausgangspunkt
zutreffend
ist
Berufungsgericht
allerdings
ausgegangen
Abstehen
grundsätzlich
auch
noch
Berufungsinstanz
möglich
ist
.
§
kann
Kläger
Einwilligung
Beklagten
bedarf
Schluss
mündlichen
Verhandlung
Urkundenprozess
Weise
abstehen
Rechtsstreit
ordentlichen
Verfahren
anhängig
bleibt
.
Erklärung
Abstandnahme
bewirkt
Fortdauer
Rechtshängigkeit
geltend
gemachten
Anspruchs
Wechsel
Form
geforderten
Rechtsschutzes
.
Rechtsstreit
wird
ordentlichen
Verfahren
Beschränkungen
§
§
fortgeführt
Urteil
13
.
April
.
.
entsprach
bereits
Umgestaltung
Berufungsverfahrens
Gesetz
Reform
Zivilprozesses
27
Juli
Zivilprozessreformgesetz
ZPO-RG
.
S.
ergangenen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
herrschenden
Auffassung
Literatur
§
Berufungsverfahren
zwar
ausdrücklich
vorgesehene
Abstandnahme
Urkundenprozess
entsprechender
Anwendung
Vorschriften
Klageänderung
zulässig
ist
Beklagte
einwilligt
Gericht
sachdienlich
hält
zwar
Wirkung
Rechtsstreit
zweiten
Rechtszug
nunmehr
ordentlichen
Verfahren
anhängig
ist
.
.
;
Urteile
25
.
Februar
f.
;
31
.
Mai
;
6
.
Juni
69
;
19
.
Oktober
XI
.
1
.
Januar
erfolgten
Inkrafttreten
Zivilprozessreformgesetzes
sind
Rechtsprechung
Instanzgerichte
Literatur
unterschiedliche
Auffassungen
vertreten
worden
vorstehend
genannten
Grundsätze
Funktionswandel
Berufung
Instrument
Fehlerkontrolle
-beseitigung
insbesondere
enthaltenen
Regelung
vereinbar
sind
.
Bundesgerichtshof
hat
Frage
zunächst
offengelassen
Urteil
16
.
Dezember
XI
jedoch
später
Übereinstimmung
auch
Berufungsgericht
vertretenen
Auffassung
dahingehend
entschieden
auch
neuem
Recht
Abstehen
Berufungsverfahren
Klageänderung
behandeln
zulässig
ist
Beklagte
einwilligt
Gericht
sachdienlich
hält
Urteil
13
.
April
.
.
Abstehen
Urkundenprozess
Berufungsverfahren
zusätzlich
Voraussetzungen
§
Nr.
erfüllt
sein
müssen
hat
Bundesgerichtshof
vorgenannten
Urteil
dahinstehen
lassen
können
Voraussetzungen
dort
gegeben
waren
Urteil
13
.
April
aaO
.
.
So
liegt
Fall
auch
hier
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
gelangt
zulässigen
Rechtsmittel
erstinstanzlichen
Gericht
festgestellten
Tatsachen
auch
gesamte
Akten
ersichtliche
Prozessstoff
ersten
Rechtszugs
Berufungsinstanz
.
Berufungsgericht
darf
auch
schriftsätzlich
angekündigtes
entscheidungserhebliches
Parteivorbringen
berücksichtigen
erstinstanzlichen
Gericht
unerheblich
erachtet
worden
ist
auch
Urteilstatbestand
Erwähnung
gefunden
hat
Urteil
13
.
April
aaO
.
35
;
Musielak/Ball
9
.
Aufl
.
.
3
;
jeweils
.
Kommt
allein
maßgeblichen
Sicht
Berufungsgerichts
Grund
Klageänderung
Entscheidung
Tatsachen
hier
Urteil
erstinstanzlichen
Gerichts
Sicht
folgerichtig
entsprechenden
Parteivortrags
festgestellt
sind
bestehen
erhebliche
Zweifel
Vollständigkeit
entscheidungserheblichen
Feststellungen
Berufungsgericht
§
Abs.
Nr.
eigenen
Feststellungen
berechtigen
verpflichten
Urteil
13
.
April
aaO
.
.
Beklagten
haben
erstinstanzlichen
Verfahren
beschränkt
Statthaftigkeit
Urkundenprozesses
Frage
stellen
.
haben
vielmehr
bereits
Rahmen
Akte
gereichten
vorgerichtlichen
Korrespondenz
materielle
Berechtigung
Räumungsbegehrens
bestritten
haben
beweisbewehrten
Vortrag
Mangelhaftigkeit
Mietsache
namentlich
Ursache
Schimmelbefalls
.
hat
erstinstanzliche
Gericht
Sicht
folgerichtig
zwar
Feststellungen
getroffen
.
Berufungsgericht
wäre
aber
Auffassung
Zulassung
Abstandnahme
Beurteilung
Entscheidung
völlig
neuen
Streitstoffs
gezwungen
gewesen
.
Berufungsgericht
hat
Sachdienlichkeit
Abstehens
vorliegenden
Fall
rechtsfehlerhaften
Begründung
verneint
.
Zwar
kann
Revisionsgericht
Verneinung
Sachdienlichkeit
nur
überprüfen
Berufungsgericht
Begriff
Sachdienlichkeit
verkannt
Grenzen
Ermessens
überschritten
hat
Urteil
13
.
April
aaO
.
.
ist
hier
jedoch
Fall
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
erfordert
Beurteilung
Sachdienlichkeit
Berücksichtigung
Bewertung
Abwägung
beiderseitigen
Interessen
.
ist
entscheidend
Zulassung
geänderten
Klage
Streit
Rahmen
anhängigen
Rechtsstreits
ausräumt
so
weiterer
Prozess
vermeiden
lässt
.
Klageänderung
ist
sachdienlich
völlig
neuer
Streitstoff
Beurteilung
Entscheidung
gestellt
wird
Ergebnis
bisherigen
Prozessführung
verwertet
werden
kann
.
Sachdienlichkeit
steht
grundsätzlich
Klageänderung
neue
Parteierklärungen
gegebenenfalls
Beweiserhebungen
notwendig
werden
Erledigung
Prozesses
verzögert
wird
Urteil
13
.
April
aaO
.
.
-9-
Berufungsgericht
hat
Sachdienlichkeit
Begründung
verneint
ordentlichen
Verfahren
maßgeblichen
Frage
Ursachen
Schimmelbefalls
insbesondere
Mangel
Bausubstanz
fehlerhaftes
Nutzungsverhalten
Beklagten
vorliege
habe
Amtsgericht
befasst
so
neuer
Tatsachenstoff
neue
Beweismittel
erforderlich
seien
.
hat
Berufungsgericht
maßgeblich
Gesichtspunkt
Interessenabwägung
eingestellt
oben
dargestellten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
geeignet
ist
Sachdienlichkeit
Abstehens
Urkundenprozess
verneinen
.
bereits
ausgeführt
ist
Vortrag
Beklagten
behaupteten
Mängeln
Mietobjekts
gemäß
Abs.
Nr.
Berufungsinstanz
angefallen
vgl.
oben
Urteil
13
.
April
aaO
.
.
handelt
folglich
völlig
neuen
Prozessstoff
Berufungsverfahren
erstmals
Beurteilung
Entscheidung
gestellt
wird
.
Abstehen
wird
Vorbringen
Beklagten
lediglich
Beschränkungen
§
§
entscheidungserheblich
.
hieraus
ergebende
Notwendigkeit
Beweisaufnahme
ist
tragfähiger
Grund
Sachdienlichkeit
verneinen
vgl.
Urteil
13
.
April
aaO
.
gilt
erst
recht
hier
selbständigen
Beweisverfahren
Parteien
sogar
bereits
Sachverständiger
Mangel
streitigen
Ursachen
befasst
hat
.
2
.
war
Streitfall
Klägerin
erklärte
Abstehen
zulässig
.
Erklärung
ist
Rechtsstreit
Urkundenprozess
ordentliche
Verfahren
überführt
worden
so
Berufungsgericht
Weiteren
behandelte
Frage
Statthaftigkeit
Klage
Urkundenprozess
ankommt
.
Berufungsgericht
hätte
Urkundenprozess
unzulässig
abweisen
dürfen
vgl.
Urteil
13
.
April
aaO
.
.
.
kann
angefochtene
Urteil
Bestand
haben
;
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
Rechtsstreit
Endentscheidung
reif
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
erforderlichen
Feststellungen
getroffen
werden
können
§
Abs.
Satz
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung