NAMEN Verkündet : 4 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Abstehen Urkundenprozess ist Berufungsinstanz Klageänderung behandeln zulässig Beklagte einwilligt Gericht sachdienlich erachtet Anschluss Urteil 13 . April . . . Sachdienlichkeit Abstehens Urkundenprozess Berufungsinstanz Anschluss Urteil 13 . April aaO . . . Urteil 4 Juli AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 4 Juli Vorsitzenden Richter Richterinnen Dr. Dr. Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 4 . Zivilkammer Landgerichts 4 . März aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagten sind Jahre Mieter Wohnung Klägerin . Mitte Jahres zeigten Klägerin schriftlich Mängel hier streitgegenständlichen unstreitig vorhandenen Schimmelbefall Küche Schlafzimmer Kinderzimmer minderten fortan Miete . Schreiben 30 . Dezember erklärte Klägerin fristlose Kündigung Mietverhältnisses Zahlungsverzugs . Klägerin hat Urkundenprozess Zahlung rückständiger Miete Höhe € Zinsen künftige Zahlung vereinbarten Miete begehrt . Amtsgericht hat Klage Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen . Berufungsverfahren hat Klägerin ten Parteien parallel geführten selbständigen Beweisverfahren vorgelegt Ausführungen Beklagten auch vorliegenden Verfahren behaupteten baulichen Mängeln Mietsache enthält . hat Anschluss Abstandnahme erklärt . Berufung Klägerin ist Erfolg geblieben . Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Amtsgericht habe Klage Recht Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen . Klägerin Berufungsinstanz erklärte Abstandnahme Urkundenprozess sei unzulässig Folge Rechtsstreit Urkundenprozess anhängig bleibe . Zwar sei richtiger Auffassung Abstandnahme Urkundenprozess Berufungsinstanz auch ZPO-Reform Voraussetzungen § zulässig . Voraussetzungen § seien vorliegend jedoch gegeben Beklagten Abstandnahme Urkundenprozess eingewilligt hätten Abstandnahme auch sachdienlich sei § Nr. . Sachdienlichkeit sei gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise verneinen Gericht Zulassung Beurteilung Entscheidung völlig neuen Parteien erörterten Streitstoff genötigt würde Ergebnis bisherigen Prozessführung verwertet werden könne . sei hier Fall . ordentlichen Verfahren würden Parteien schwerpunktmäßig streiten Ursachen Schimmelbildung Wohnung Beklagten beruhe Partei vertreten habe . Frage Ursachen Schimmelbefalls insbesondere Mangel Bausubstanz fehlerhaftes Nutzungsverhalten Beklagten vorliege habe Amtsgericht befasst . seien neuer Tatsachenstoff neue Beweismittel erforderlich . könne ordentliches Verfahren allein Tatsachen gestützt werden Berufungsgericht Verhandlung Entscheidung Berufung ohnehin zugrunde legen habe § Nr. . vorliegende Klage sei Urkundenprozess unstatthaft Höhe Mietzinses allein vorgelegten Mietvertragsurkunde ergebe . liege unstreitig Schimmelbefall Wohnung Beklagten Mangel Mietsache darstelle . Insoweit unterscheide vorliegende Fall Fallkonstellation Mieter Mängel behaupte Bundesgerichtshof Mietzahlungsklage Urkundenprozess statthaft erachte Mangelfreiheit Begründung Anspruchs Miete erforderlichen Tatsachen gehöre . Mangel qualifizierende unstreitige Schimmelbefall Beklagten Minderung berechtige hänge Schimmelbildung Wohnung Beklagten vertreten habe . Hier sei Beweislastverteilung Verantwortungsbereichen vorzunehmen . Aufklärung Ursache Feuchtigkeitsschäden habe zunächst Vermieter darzulegen erforderlichenfalls beweisen Mietsache frei Baumängeln sei Zustand Fenster Türen Heizung Einfluss Mängel . Erst Vermieter bewiesen habe Schadensursache Bereich Mieters gesetzt worden sei müsse Mieter umfassend entlasten . Beweis aufgetretene Schimmelbefall Ursache Verantwortungsbereich Klägerin Obhutsbereich Beklagten Mieter habe könne Klägerin Mitteln Urkundenprozesses führen regelmäßig Sachverständigengutachten erforderlich sei Urkundenverfahren aber zulässiges Beweismittel darstelle . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat Unrecht Klägerin Berufungsverfahren erklärte Abstandnahme Urkundenprozess sachdienlich unzulässig angesehen . 1 . Ausgangspunkt zutreffend ist Berufungsgericht allerdings ausgegangen Abstehen grundsätzlich auch noch Berufungsinstanz möglich ist . § kann Kläger Einwilligung Beklagten bedarf Schluss mündlichen Verhandlung Urkundenprozess Weise abstehen Rechtsstreit ordentlichen Verfahren anhängig bleibt . Erklärung Abstandnahme bewirkt Fortdauer Rechtshängigkeit geltend gemachten Anspruchs Wechsel Form geforderten Rechtsschutzes . Rechtsstreit wird ordentlichen Verfahren Beschränkungen § § fortgeführt Urteil 13 . April . . entsprach bereits Umgestaltung Berufungsverfahrens Gesetz Reform Zivilprozesses 27 Juli Zivilprozessreformgesetz ZPO-RG . S. ergangenen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs herrschenden Auffassung Literatur § Berufungsverfahren zwar ausdrücklich vorgesehene Abstandnahme Urkundenprozess entsprechender Anwendung Vorschriften Klageänderung zulässig ist Beklagte einwilligt Gericht sachdienlich hält zwar Wirkung Rechtsstreit zweiten Rechtszug nunmehr ordentlichen Verfahren anhängig ist . . ; Urteile 25 . Februar f. ; 31 . Mai ; 6 . Juni 69 ; 19 . Oktober XI . 1 . Januar erfolgten Inkrafttreten Zivilprozessreformgesetzes sind Rechtsprechung Instanzgerichte Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten worden vorstehend genannten Grundsätze Funktionswandel Berufung Instrument Fehlerkontrolle -beseitigung insbesondere enthaltenen Regelung vereinbar sind . Bundesgerichtshof hat Frage zunächst offengelassen Urteil 16 . Dezember XI jedoch später Übereinstimmung auch Berufungsgericht vertretenen Auffassung dahingehend entschieden auch neuem Recht Abstehen Berufungsverfahren Klageänderung behandeln zulässig ist Beklagte einwilligt Gericht sachdienlich hält Urteil 13 . April . . Abstehen Urkundenprozess Berufungsverfahren zusätzlich Voraussetzungen § Nr. erfüllt sein müssen hat Bundesgerichtshof vorgenannten Urteil dahinstehen lassen können Voraussetzungen dort gegeben waren Urteil 13 . April aaO . . So liegt Fall auch hier . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs gelangt zulässigen Rechtsmittel erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen auch gesamte Akten ersichtliche Prozessstoff ersten Rechtszugs Berufungsinstanz . Berufungsgericht darf auch schriftsätzlich angekündigtes entscheidungserhebliches Parteivorbringen berücksichtigen erstinstanzlichen Gericht unerheblich erachtet worden ist auch Urteilstatbestand Erwähnung gefunden hat Urteil 13 . April aaO . 35 ; Musielak/Ball 9 . Aufl . . 3 ; jeweils . Kommt allein maßgeblichen Sicht Berufungsgerichts Grund Klageänderung Entscheidung Tatsachen hier Urteil erstinstanzlichen Gerichts Sicht folgerichtig entsprechenden Parteivortrags festgestellt sind bestehen erhebliche Zweifel Vollständigkeit entscheidungserheblichen Feststellungen Berufungsgericht § Abs. Nr. eigenen Feststellungen berechtigen verpflichten Urteil 13 . April aaO . . Beklagten haben erstinstanzlichen Verfahren beschränkt Statthaftigkeit Urkundenprozesses Frage stellen . haben vielmehr bereits Rahmen Akte gereichten vorgerichtlichen Korrespondenz materielle Berechtigung Räumungsbegehrens bestritten haben beweisbewehrten Vortrag Mangelhaftigkeit Mietsache namentlich Ursache Schimmelbefalls . hat erstinstanzliche Gericht Sicht folgerichtig zwar Feststellungen getroffen . Berufungsgericht wäre aber Auffassung Zulassung Abstandnahme Beurteilung Entscheidung völlig neuen Streitstoffs gezwungen gewesen . Berufungsgericht hat Sachdienlichkeit Abstehens vorliegenden Fall rechtsfehlerhaften Begründung verneint . Zwar kann Revisionsgericht Verneinung Sachdienlichkeit nur überprüfen Berufungsgericht Begriff Sachdienlichkeit verkannt Grenzen Ermessens überschritten hat Urteil 13 . April aaO . . ist hier jedoch Fall . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs erfordert Beurteilung Sachdienlichkeit Berücksichtigung Bewertung Abwägung beiderseitigen Interessen . ist entscheidend Zulassung geänderten Klage Streit Rahmen anhängigen Rechtsstreits ausräumt so weiterer Prozess vermeiden lässt . Klageänderung ist sachdienlich völlig neuer Streitstoff Beurteilung Entscheidung gestellt wird Ergebnis bisherigen Prozessführung verwertet werden kann . Sachdienlichkeit steht grundsätzlich Klageänderung neue Parteierklärungen gegebenenfalls Beweiserhebungen notwendig werden Erledigung Prozesses verzögert wird Urteil 13 . April aaO . . -9- Berufungsgericht hat Sachdienlichkeit Begründung verneint ordentlichen Verfahren maßgeblichen Frage Ursachen Schimmelbefalls insbesondere Mangel Bausubstanz fehlerhaftes Nutzungsverhalten Beklagten vorliege habe Amtsgericht befasst so neuer Tatsachenstoff neue Beweismittel erforderlich seien . hat Berufungsgericht maßgeblich Gesichtspunkt Interessenabwägung eingestellt oben dargestellten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs geeignet ist Sachdienlichkeit Abstehens Urkundenprozess verneinen . bereits ausgeführt ist Vortrag Beklagten behaupteten Mängeln Mietobjekts gemäß Abs. Nr. Berufungsinstanz angefallen vgl. oben Urteil 13 . April aaO . . handelt folglich völlig neuen Prozessstoff Berufungsverfahren erstmals Beurteilung Entscheidung gestellt wird . Abstehen wird Vorbringen Beklagten lediglich Beschränkungen § § entscheidungserheblich . hieraus ergebende Notwendigkeit Beweisaufnahme ist tragfähiger Grund Sachdienlichkeit verneinen vgl. Urteil 13 . April aaO . gilt erst recht hier selbständigen Beweisverfahren Parteien sogar bereits Sachverständiger Mangel streitigen Ursachen befasst hat . 2 . war Streitfall Klägerin erklärte Abstehen zulässig . Erklärung ist Rechtsstreit Urkundenprozess ordentliche Verfahren überführt worden so Berufungsgericht Weiteren behandelte Frage Statthaftigkeit Klage Urkundenprozess ankommt . Berufungsgericht hätte Urkundenprozess unzulässig abweisen dürfen vgl. Urteil 13 . April aaO . . . kann angefochtene Urteil Bestand haben ; ist aufzuheben § Abs. . Sache ist Rechtsstreit Endentscheidung reif ist Berufungsgericht zurückzuverweisen erforderlichen Feststellungen getroffen werden können § Abs. Satz . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung