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2093 lines
18 KiB

BESCHLUSS
ZB
23
.
August
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Nebenintervenient
gleich
einfacher
streitgenössischer
Streithelfer
beteiligt
auch
eigenem
Namen
eigenen
prozessualen
Rechts
Hauptpartei
handelt
Stellung
Auftreten
heraus
Ausdruck
kommenden
prozessualen
Erklärung
Hauptpartei
unterstützen
wollen
fremden
Prozess
selbst
Partei
werden
.
Streithelfer
einfacher
streitgenössischer
Streithelfer
auftritt
ist
Frage
Parteistellung
Prozess
betrifft
allein
Art
Umfang
§
Abs.
§
zukommenden
Befugnisse
.
Bindung
Rechtsbeschwerdegerichts
Feststellungen
Berufungsgerichts
Un-)Zulässigkeit
Berufung
.
Beschluss
23
.
August
ZB
AG
ECLI
:
:
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
August
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Streithelfer
geführte
Rechtsbeschwerde
Klägerin
wird
Beschluss
Landgerichts
Zivilkammer
13
November
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
andere
Kammer
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Gerichtskosten
Verfahren
Rechtsbeschwerde
werden
erhoben
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
:
Gründe
:
Streithelfer
Klägerin
mietete
Anfang
Wohnung
Beklagten
.
Mietsicherheit
stellte
selbstschuldnerische
Bürgschaft
Klägerin
Nettomiete
Monate
entsprechenden
Höchstbetrag
.
März
nahm
Beklagte
Klägerin
offener
Forderungen
Nebenkostenabrechnungen
Jahre
Höhe
verbürgten
Höchstbetrages
Bürgschaft
Anspruch
Klägerin
Leistungsbestimmung
zahlte
.
nimmt
Beklagten
Klage
Rückzahlung
geleisteten
Betrages
Zinsen
Anspruch
Behauptungen
Nebenkostenabrechnungen
unrichtig
gewesen
seien
Nachzahlungen
hätten
beansprucht
werden
können
.
Streithelfer
ist
Streitverkündung
Klägerin
Rechtsstreit
Seite
beigetreten
.
Amtsgericht
erkannte
Klageabweisung
hat
Prozessbevollmächtigte
Streithelfers
Bezugnahme
17
.
März
auch
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
zugestellte
Urteil
"
namens
Vollmacht
Streithelfers/Nebenintervenienten
"
16
.
April
Berufung
eingelegt
Berufung
Berufung
"
"
gekennzeichnet
hat
.
Klägerin
war
Berufungsschrift
namentlich
genannt
.
16
.
Mai
hat
Prozessbevollmächtigte
Streithelfers
beantragt
"
Berufungsverfahren
[
Streithelfer
[
Beklagter
Frist
dung
Berufung
Monat
verlängern
"
.
hat
Vorsitzende
Berufungskammer
entsprochen
.
17
.
Juni
eingegangenem
Schriftsatz
hat
Prozessbevollmächtigte
Streithelfers
"
Berufung
Streitverkündeten
bezeichnete
Berufung
begründet
Zulässigkeit
Berufung
hingewiesen
Streithelfer
habe
Klageantrag
Klägerin
angeschlossen
Rechtskraft
klageabweisenden
Urteils
Bürgschaft
gezahlten
Betrag
Klägerin
erstatten
müsse
so
beschwert
sei
;
insoweit
habe
Klägerin
bereits
Mahnbescheid
Streithelfer
erwirkt
fristwahrend
Widerspruch
eingelegt
habe
so
unmittelbar
Ausgang
Berufungsverfahrens
betroffen
sei
.
Vorsitzende
Berufungskammer
Verfügung
24
.
Juni
hingewiesen
hatte
selbständiges
Rechtsmittel
Streithelfers
sei
Maßgabe
§
statthaft
hat
Streithelfer
Schriftsatz
24
Juli
zunächst
widersprochen
geltend
gemacht
könne
gemäß
§
Streitgenosse
Hauptpartei
selbständig
Willen
unterstützten
Partei
eigenen
Namen
Rechtsmittel
einlegen
.
weitere
Hinweisverfügung
25
Juli
hat
Schriftsatz
13
.
August
erklärt
habe
unselbständige
Berufung
Klägerin
eingelegt
entsprechende
Korrektur
Rubrums
.
Beschluss
13
November
Streithelfer
Rechtsbeschwerde
wendet
hat
Berufungsgericht
"
Nebenintervenienten
Klägerin
eingelegte
Berufung
"
unzulässig
verworfen
.
Begründung
Entscheidung
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
Berufung
Streithelfers
sei
unselbständige
Berufung
Klägerin
auch
selbständiges
streitgenössische
Nebenintervention
gestütztes
Rechtsmittel
Streithelfers
unzulässig
.
unselbständige
Berufung
spreche
bereits
Streithelfer
Berufungsschrift
16
.
April
ausdrücklich
Berufungskläger
bezeichnet
anschließend
Berufung
Streitverkündeten
"
begründet
worden
sei
erstinstanzliche
Entscheidung
beschwere
.
Allerdings
könne
dahinstehen
Berufung
bereits
Berufungsschrift
unselbständige
Berufung
Streithelfers
Klägerin
verstehen
gewesen
sei
.
unselbständigen
Berufung
hätte
Streithelfer
Widerspruch
Hauptpartei
gesetzt
.
Klägerin
sei
nämlich
gewillt
gewesen
weitere
Prozesshandlungen
vorzunehmen
habe
Inregressnahme
Streithelfers
erkennen
lassen
erstinstanzliche
Urteil
selbst
anfechten
gelten
lassen
wollen
.
Berufung
sei
allein
selbständige
Berufung
streitgenössischen
Nebenintervenienten
unabhängig
Willen
Hauptpartei
geschehen
eigenen
Namen
denkbar
gewesen
.
Voraussetzungen
streitgenössischen
Nebenintervention
Sinne
§
Grundlage
Berufung
zunächst
eingereicht
worden
sei
Vorliegen
Streithelfer
lange
verteidigt
habe
seien
allerdings
gegeben
.
Hintergrund
13
.
August
abgegebene
Erklärung
Streithelfers
lege
unselbständige
Berufung
Klägerin
bitte
Rubrum
korrigieren
habe
Parteiwechsel
geführt
.
unselbständigen
Berufung
einfachen
Nebenintervenienten
§
komme
allein
Klägerin
Rolle
Hauptpartei
Streithelfer
zunächst
angenommenen
Fall
selbständigen
Berufung
streitgenössischen
Nebenintervenienten
§
also
Streithelfer
selbst
Hauptpartei
sei
.
zuletzt
reklamierte
unselbständige
Berufung
wiederum
habe
Streithelfer
zumindest
Frist
§
Abs.
"
überhaupt
"
begründet
.
erstinstanzliche
Urteil
sei
Klägerin
17
.
März
zugestellt
worden
hätte
Montag
19
.
Mai
begründet
werden
müssen
.
Antrag
Verlängerung
Tag
ablaufenden
Frist
Begründung
Berufung
habe
jedoch
nur
eigene
Berufung
Streithelfers
selbständigem
Nebenintervenienten
Hauptpartei
bezogen
jedoch
Parteiwechsel
Streithelfer
unselbständigem
Nebenintervenienten
Klägerin
Hauptpartei
geführte
Berufung
.
ergebe
Antrag
"
Berufungsverfahren
[
Streithelfer
[
Beklagter
"
gestellt
worden
sei
.
Auch
sei
Berufung
ausdrücklich
"
Streitverkündeten
"
begründet
worden
.
folge
Rechtsmittel
Streitverkündeten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
stets
Rechtsmittel
Hauptpartei
sei
ausdrücklichen
Erklärung
Rechtsmittel
Hauptpartei
einlegen
wollen
bedürfe
.
gelte
allein
Fälle
vornherein
unzweifelhaft
Fall
unselbständigen
Nebenintervention
gehe
.
Hier
habe
Streithelfer
Berufung
ausdrücklich
eigenen
Namen
erhoben
noch
richterlichen
Hinweis
24
.
Juni
Berufung
Maßgabe
§
statthaft
sein
dürfte
festgehalten
habe
Sinne
selbständigen
Streitgenossen
§
Stellung
eigenständigen
Partei
.
Auch
habe
eigene
Beschwer
abgestellt
Fällen
unselbständigen
Berufung
Beschwer
unterstützten
Hauptpartei
ankomme
Berufung
geführt
werde
.
Erst
Schriftsatz
13
.
August
habe
Streithelfer
unselbständige
Berufung
abgestellt
jedoch
Erfolg
führender
Versuch
sehen
sei
"
Ägide
§
vorgenommene
Prozesshandlungen
Nebenintervenienten
nachträglich
unselbständigen
Nebenintervention
Klägerin
"
umdeuten
"
wollen
.
"
II
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
statthaft
.
ist
auch
§
Abs.
zulässig
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Streithelfers
nachstehenden
Gründen
Unrecht
§
Abs.
unzulässig
verworfen
.
Streithelfer
Zugang
Berufungsinstanz
unzumutbarer
Sachgründen
mehr
rechtfertigender
Weise
versagt
hat
hat
zugleich
verfassungsrechtlich
bürgten
Anspruch
wirkungsvollen
Rechtsschutz
Art
.
Abs.
GG
.
V.m
.
Rechtsstaatsprinzip
zulassungsrelevanter
Weise
verletzt
.
.
;
vgl.
nur
Beschlüsse
1
.
März
ZB
.
3
;
8
.
April
ZB
.
7
;
4
.
Juni
ZB
.
7
;
jeweils
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
.
Anders
Berufungsgericht
meint
hat
Streithelfer
fristgerecht
eingelegte
begründete
Berufung
§
Abs.
2
§
interessengerechten
Auslegung
Prozesshandlungen
Beginn
selbst
Partei
Berufungsverfahrens
geführt
Klägerin
Hauptpartei
Berufungsverfahrens
zulässiger
Weise
lediglich
einfacher
Streithelfer
unterstützt
Wirksamkeit
Berufungseinlegung
entgegenstehender
Wille
Klägerin
erkennbar
geworden
ist
.
Insoweit
kommt
Rechtsbeschwerde
Recht
geltend
macht
Zulässigkeit
Berufung
Berufungsgericht
maßgeblich
erachteten
Fragen
Parteistellung
streitgenössischen
Nebenintervenienten
§
eingelegten
Rechtsmittel
Möglichkeiten
nachträglichen
"
Umdeutung
"
Rechtsmittels
Berufung
einfachen
Nebenintervenienten
allerdings
vornherein
.
ist
Streithelfer
eingelegten
Berufung
Identität
Rechtsmittel
Rechtsmittelführer
Streitfall
ergebenden
rechtlichen
Anforderungen
Zulässigkeit
Rechtsmittels
Ergebnis
Bedeutung
.
Verhältnis
Streithelfers
Streitverkündetem
Parteien
Rechtsstreits
bestimmt
gemäß
§
Abs.
sätzen
Nebenintervention
§
.
.
sind
einfache
auch
streitgenössische
Nebenintervenient
berechtigt
Verteidigungsmittel
geltend
machen
Prozesshandlungen
wirksam
vorzunehmen
§
Rechtsmittel
einzulegen
vgl.
§
Abs.
.
Rechtsmittel
einfachen
Streithelfers
ist
stets
Rechtsmittel
Hauptpartei
selbst
Parteirolle
gelangt
;
vielmehr
liegt
Rechtsmitteleinlegung
nur
Erklärung
Rechtsmittel
Beitritt
bezeichneten
Partei
unterstützen
wollen
Urteile
26
.
März
;
16
.
Januar
;
4
.
Oktober
;
15
.
Juni
;
jeweils
.
Eigene
Interessen
verfolgt
nur
prozessuale
Unterstützung
Rechtsschutzinteresses
Partei
beitritt
Beschlüsse
20
.
Dezember
ZB
juris
.
4
;
27
.
Juni
ZB
.
Anders
Berufungsgericht
meint
ist
auch
Rechtsmittel
streitgenössischen
Nebenintervenienten
§
Streithelfer
Sicht
Berufungsgerichts
zunächst
geriert
haben
soll
stets
Rechtsmittel
Streithelfers
Hauptpartei
streitgenössische
Nebenintervenient
selbst
Partei
Rechtsstreits
wird
.
Berufungsgericht
Streitfall
aufgeworfene
Frage
Identität
Rechtsmittel
Rechtsmittelführer
vermeintlich
bedingten
Parteiwechsel
Seiten
Berufungsklägers
hat
gestellt
Rechtsstellung
Klägerin
Hauptpartei
geändert
hätte
Streithelfer
einfacher
streitgenössischer
Nebenintervenient
aufgetreten
wäre
.
-9-
streitgenössische
Nebenintervention
setzt
gemäß
§
Vorschriften
bürgerlichen
Rechts
Prozessrechts
Rechtskraft
Hauptprozess
erlassenen
Entscheidung
gerade
Rechtsverhältnis
Nebenintervenienten
Prozessgegner
Bedeutung
ist
Beschluss
5
.
Juni
.
.
Rücksicht
stärkere
Einwirkung
Urteils
rechtlichen
Belange
räumt
Gesetz
streitgenössischen
Nebenintervenienten
Sinne
§
Streitgenosse
Hauptpartei
gilt
eigenes
Prozessführungsrecht
unabhängig
Willen
unterstützten
Hauptpartei
ist
Beschluss
10
.
Oktober
.
kann
frei
einfachen
Nebenintervenienten
geltenden
Beschränkungen
vgl.
§
Halbs
.
Prozesshandlungen
selbst
Widerspruch
unterstützten
Partei
vornehmen
selbständig
auch
Einlegung
Rechtsmittels
vgl.
§
Abs.
Ansicht
richtige
Entscheidung
hinwirken
Urteile
18
.
Februar
.
13
;
23
November
.
steht
Recht
Prozessführung
Prozess
Hauptpartei
Ziel
Unterstützung
abgeleitetes
Partei
unabhängiges
selbständiges
Recht
Beschluss
28
.
September
ZB
.
Dementsprechend
sind
Hauptpartei
streitgenössischen
Nebenintervenienten
eigenständig
eingelegte
Rechtsmittel
einfacher
Streithilfe
vgl.
Beschluss
1
Juli
einheitliches
Rechtsmittel
getrennt
behandeln
Urteil
30
.
April
;
Beschluss
4
.
Oktober
ZB
.
wird
jedoch
auch
streitgenössische
Nebenintervenient
selbst
Partei
Rechtsstreits
gilt
§
lediglich
Streitgenosse
Hauptpartei
Beschluss
22
.
Dezember
.
Folgerichtig
führt
eigenen
fremden
Prozess
nämlich
unterstützten
Hauptpartei
Urteile
18
.
Februar
aaO
.
;
16
.
Januar
;
jeweils
;
Beschlüsse
11
.
Mai
ZR
juris
.
3
;
28
.
September
ZB
aaO
.
Zugleich
bleibt
Vergleich
einfachen
Streithilfe
unabhängigeren
Stellung
Prozessgehilfe
unterstützten
Partei
Beschluss
22
.
Dezember
aaO
.
auch
selbständige
Prozessführungsrecht
streitgenössischen
Nebenintervenienten
ist
etwa
§
Abs.
Ausdruck
kommt
"
Zwecke
Unterstützung
"
Wesen
Streithilfe
nur
Recht
Prozessführung
Prozess
Hauptpartei
Ziel
Unterstützung
.
Nebenintervenient
gleich
einfacher
streitgenössischer
Streithelfer
beteiligt
also
auch
hier
eigenem
Namen
eigenen
prozessualen
Rechts
Hauptpartei
handelt
Stellung
Auftreten
heraus
Ausdruck
kommenden
prozessualen
Erklärung
Hauptpartei
unterstützen
wollen
fremden
Prozess
selbst
Partei
werden
vgl.
Urteile
4
.
Oktober
IX
ZB
;
4
.
Oktober
;
Beschluss
19
.
Januar
.
7
;
jeweils
.
Streithelfer
vorliegend
einfacher
streitgenössischer
Streithelfer
aufgetreten
ist
ist
demgemäß
Frage
Parteistellung
Berufungsverfahren
betrifft
allein
Art
Umfang
§
Abs.
§
zukommenden
Befugnisse
.
Streithelfer
Berufung
gesetzlichen
Konzeption
entsprechend
Streitfall
Zweifel
gezogenen
Stellung
Streithelfer
Klägerin
heraus
eingelegt
begründet
hat
hat
auch
Berufungsbegründungsschrift
unmissverständlich
Ausdruck
gebracht
.
gilt
gleicher
Weise
Fristverlängerungsantrag
Berufungsgericht
Parteibezeichnung
Rubrum
Schriftsatzes
jedenfalls
Kern
zutreffend
angenommen
hat
Streithelfer
ebenfalls
bereits
Berufungsschrift
mitgeteilten
prozessualen
Stellung
gehandelt
hat
.
Berufungsgericht
ausgegangen
ist
Streithelfer
habe
Hauptpartei
Berufungsverfahrens
handeln
wollen
ist
nur
grundlegenden
Verkennung
prozessualen
Stellung
Nebenintervenienten
vorstehend
beruhende
demgemäß
unbeachtliche
rechtliche
Schlussfolgerung
.
Entsprechendes
gilt
Berufungsgericht
rechtsirrig
angenommenen
Parteiwechsel
.
kann
auch
ergeben
Streithelfer
vorangegangener
fristgerechter
Berufungseinlegung
-begründung
Streithelfer
Klägerin
zielführende
rechtliche
Hinweise
Vorsitzenden
Berufungskammer
zunächst
veranlasst
gesehen
hat
streitgenössischer
Nebenintervenient
.
V.m
.
Abs.
bezeichnen
Eindruck
Hinweisverfügung
11
.
Mai
wieder
Sinne
einfachen
Streithilfe
abzurücken
.
Ausgangspunkt
zutreffend
ist
Berufungsgericht
allerdings
ausgegangen
Streithelfer
einfacher
Streithelfer
anzusehen
ist
Beschränkungen
§
Halbs
.
unterliegt
Urteil
Klägerin
Bürgin
Beklagten
Gläubiger
hier
interessierenden
Fall
§
Abs.
Nr.
abgesehen
Rechtskraftwirkung
Lasten
Streithelfers
Hauptschuldner
entfalten
würde
vgl.
4
.
Aufl
.
.
;
Musielak/Voit/Musielak
13
.
Aufl
.
.
15
;
BeckOK-ZPO/Gruber
Stand
§
.
;
Palandt/Sprau
75
.
Aufl
.
.
.
Klägerin
befugt
war
Streithelfer
Sicherstellung
Bürgenregresses
§
geschehenen
Weise
gemäß
§
Abs.
Streit
verkünden
steht
ebenfalls
Frage
vgl.
.
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Berufung
Streithelfers
allerdings
gemäß
§
Halbs
.
unzulässig
Klägerin
Hauptpartei
Inanspruchnahme
Ausdruck
gebracht
hätte
Rechtsmitteleinlegung
widersprechen
wollen
vgl.
Beschlüsse
21
Juli
ZR
juris
.
7
;
10
November
;
Urteil
16
.
Januar
;
jeweils
.
Klägerin
hat
Widerspruch
erklärt
.
Dahingehend
kann
Senat
Rechtsbeschwerdegericht
nur
maßgeblichen
Prozesshandlungen
selbst
auslegen
.
.
;
Urteile
14
November
ZR
.
;
1
.
.
30
;
Beschluss
9
Juli
.
11
;
jeweils
Auslegung
Grundsatz
folgen
hat
Zweifel
dasjenige
gewollt
ist
Maßstäben
Rechtsordnung
vernünftig
ist
recht
verstandenen
Interesse
entspricht
buchstäblichen
Sinn
Wortwahl
Partei
haften
.
.
;
Urteil
5
.
Oktober
.
.
Vielmehr
ist
Senat
auch
sonst
Feststellungen
Berufungsgerichts
Unzulässigkeit
Berufung
gebunden
hat
Berufungsgericht
Hindernis
wirksamen
Berufungseinlegung
bejahte
Vorliegen
Widerspruchs
Klägerin
selbst
Amts
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
prüfen
Urteil
4
.
April
.
12
;
Beschlüsse
20
.
Mai
.
4
;
4
.
Juni
.
bedeutet
zwar
Amtsermittlung
Tatsachen
Ausforschung
Wahrheit
Untersuchungsgrundsatz
gebietet
aber
andererseits
umfassende
Prüfung
Gericht
vorliegenden
offenkundigen
.
Senat
kann
genauso
schon
Aufgabe
Berufungsgerichts
gewesen
wäre
Akteninhalt
ersichtlichen
Anhaltspunkte
prüfen
würdigen
Entscheidung
Frage
Bedeutung
sein
könnten
Widerspruch
Klägerin
Anfechtung
erstinstanzlichen
Urteils
Streithelfer
vorgelegen
hat
vgl.
Urteil
14
.
März
;
Beschluss
19
.
April
.
Vorliegen
Widerspruchs
Klägerin
Streit
stehende
Rechtsmitteleinlegung
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerhaft
bejaht
.
Zwar
muss
Widerspruch
Hauptpartei
Berufungsgericht
noch
zutreffend
gesehen
hat
ausdrücklich
erklärt
werden
.
reicht
vielmehr
schlüssiges
Verhalten
Gesamtverhalten
Hauptpartei
zweifelsfrei
ergibt
Beschlüsse
21
Juli
ZR
aaO
;
27
.
September
.
8
;
10
November
aaO
;
10
.
Januar
ZB
361
;
Urteil
19
.
März
.
allein
bloße
Untätigkeit
Beschluss
10
.
Januar
ZB
aaO
;
Urteil
14
.
Dezember
auch
Zurücknahme
Hauptpartei
zunächst
selbst
eingelegten
Rechtsmittels
genügen
Beschluss
10
November
aaO
;
Urteil
21
.
Mai
.
Steht
möglicher
Widerspruch
jedoch
nötigen
Eindeutigkeit
ist
Prozesshandlung
Zweifel
wirksam
anzusehen
Urteile
29
.
Oktober
ZR
;
28
.
März
;
Beschluss
10
November
aaO
;
vgl.
ferner
Urteil
19
.
März
aaO
.
Gemessen
Voraussetzungen
genügt
zweifelsfreien
Widerspruch
Gesamtverhaltens
Klägerin
Streithelfer
erster
Instanz
vergeblich
eingeklagten
Rückforderungsbetrages
nimmt
§
.
kann
allein
allenfalls
entnommen
werden
Klägerin
Betrages
weiterhin
schadlos
halten
auch
verjährungsrechtlich
absichern
will
.
geht
jedoch
einverstanden
wäre
Ziel
auch
Streithelfer
geführte
Berufung
erreichen
.
Streitfall
liegt
vielmehr
sogar
ausdrücklich
erklärtes
Einverständnis
Klägerin
Prozessführung
Streithelfers
.
ergibt
Berufungsgericht
übergangenen
Schreiben
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
1
.
April
Berufungsgericht
ansonsten
angefochtenen
Beschluss
behandelten
Schriftsatz
Streithelfers
24
Juli
beigefügt
war
.
findet
Hinweis
Klägerin
gewillt
sei
weitere
kostenauslösende
Maßnahmen
ergreifen
Erklärung
"
Streithelfer
natürlich
unbenommen
bleibe
vorgenannte
Urteil
zweiten
Instanz
überprüfen
lassen
.
"
Streithelfer
eingelegte
Berufung
ist
auch
unzulässig
Berufungsbegründung
§
Abs.
Satz
Nr.
Verletzung
Klägerin
geführten
Berufung
allein
maßgeblichen
Rechte
Klägerin
geltend
gemacht
hat
eigene
Rechtsverletzung
abgestellt
hat
.
Jedenfalls
Streithelfer
geltend
gemacht
hat
Beklagte
sei
Vermieter
Nebenkostenabrechnungen
seien
gerechtfertigt
genügen
Darlegungen
zugleich
etwaige
Rechtsverletzung
Klägerin
geltend
machen
Berufungsgericht
befinden
haben
wird
.
.
Rechtsbeschwerde
begründet
ist
ist
angefochtene
Entscheidung
aufzuheben
Sache
erneuten
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
macht
Senat
Möglichkeiten
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Gebrauch
.
VRinBGH
Dr.
ist
Urlaubsabwesenheit
Unterschrift
verhindert
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung