BESCHLUSS ZB 23 . August Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Nebenintervenient gleich einfacher streitgenössischer Streithelfer beteiligt auch eigenem Namen eigenen prozessualen Rechts Hauptpartei handelt Stellung Auftreten heraus Ausdruck kommenden prozessualen Erklärung Hauptpartei unterstützen wollen fremden Prozess selbst Partei werden . Streithelfer einfacher streitgenössischer Streithelfer auftritt ist Frage Parteistellung Prozess betrifft allein Art Umfang § Abs. § zukommenden Befugnisse . Bindung Rechtsbeschwerdegerichts Feststellungen Berufungsgerichts Un-)Zulässigkeit Berufung . Beschluss 23 . August ZB AG ECLI : : VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . August Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Streithelfer geführte Rechtsbeschwerde Klägerin wird Beschluss Landgerichts Zivilkammer 13 November aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens andere Kammer Berufungsgerichts zurückverwiesen . Gerichtskosten Verfahren Rechtsbeschwerde werden erhoben . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde : € Gründe : Streithelfer Klägerin mietete Anfang Wohnung Beklagten . Mietsicherheit stellte selbstschuldnerische Bürgschaft Klägerin Nettomiete Monate entsprechenden Höchstbetrag € . März nahm Beklagte Klägerin offener Forderungen Nebenkostenabrechnungen Jahre Höhe verbürgten Höchstbetrages Bürgschaft Anspruch Klägerin Leistungsbestimmung zahlte . nimmt Beklagten Klage Rückzahlung geleisteten Betrages Zinsen Anspruch Behauptungen Nebenkostenabrechnungen unrichtig gewesen seien Nachzahlungen hätten beansprucht werden können . Streithelfer ist Streitverkündung Klägerin Rechtsstreit Seite beigetreten . Amtsgericht erkannte Klageabweisung hat Prozessbevollmächtigte Streithelfers Bezugnahme 17 . März auch Prozessbevollmächtigten Klägerin zugestellte Urteil " namens Vollmacht Streithelfers/Nebenintervenienten " 16 . April Berufung eingelegt Berufung Berufung " " gekennzeichnet hat . Klägerin war Berufungsschrift namentlich genannt . 16 . Mai hat Prozessbevollmächtigte Streithelfers beantragt " Berufungsverfahren [ Streithelfer [ Beklagter Frist dung Berufung Monat verlängern " . hat Vorsitzende Berufungskammer entsprochen . 17 . Juni eingegangenem Schriftsatz hat Prozessbevollmächtigte Streithelfers " Berufung Streitverkündeten bezeichnete Berufung begründet Zulässigkeit Berufung hingewiesen Streithelfer habe Klageantrag Klägerin angeschlossen Rechtskraft klageabweisenden Urteils Bürgschaft gezahlten Betrag Klägerin erstatten müsse so € beschwert sei ; insoweit habe Klägerin bereits Mahnbescheid Streithelfer erwirkt fristwahrend Widerspruch eingelegt habe so unmittelbar Ausgang Berufungsverfahrens betroffen sei . Vorsitzende Berufungskammer Verfügung 24 . Juni hingewiesen hatte selbständiges Rechtsmittel Streithelfers sei Maßgabe § statthaft hat Streithelfer Schriftsatz 24 Juli zunächst widersprochen geltend gemacht könne gemäß § Streitgenosse Hauptpartei selbständig Willen unterstützten Partei eigenen Namen Rechtsmittel einlegen . weitere Hinweisverfügung 25 Juli hat Schriftsatz 13 . August erklärt habe unselbständige Berufung Klägerin eingelegt entsprechende Korrektur Rubrums . Beschluss 13 November Streithelfer Rechtsbeschwerde wendet hat Berufungsgericht " Nebenintervenienten Klägerin eingelegte Berufung " unzulässig verworfen . Begründung Entscheidung hat Wesentlichen ausgeführt : Berufung Streithelfers sei unselbständige Berufung Klägerin auch selbständiges streitgenössische Nebenintervention gestütztes Rechtsmittel Streithelfers unzulässig . unselbständige Berufung spreche bereits Streithelfer Berufungsschrift 16 . April ausdrücklich Berufungskläger bezeichnet anschließend Berufung Streitverkündeten " begründet worden sei erstinstanzliche Entscheidung beschwere . Allerdings könne dahinstehen Berufung bereits Berufungsschrift unselbständige Berufung Streithelfers Klägerin verstehen gewesen sei . unselbständigen Berufung hätte Streithelfer Widerspruch Hauptpartei gesetzt . Klägerin sei nämlich gewillt gewesen weitere Prozesshandlungen vorzunehmen habe Inregressnahme Streithelfers erkennen lassen erstinstanzliche Urteil selbst anfechten gelten lassen wollen . Berufung sei allein selbständige Berufung streitgenössischen Nebenintervenienten unabhängig Willen Hauptpartei geschehen eigenen Namen denkbar gewesen . Voraussetzungen streitgenössischen Nebenintervention Sinne § Grundlage Berufung zunächst eingereicht worden sei Vorliegen Streithelfer lange verteidigt habe seien allerdings gegeben . Hintergrund 13 . August abgegebene Erklärung Streithelfers lege unselbständige Berufung Klägerin bitte Rubrum korrigieren habe Parteiwechsel geführt . unselbständigen Berufung einfachen Nebenintervenienten § komme allein Klägerin Rolle Hauptpartei Streithelfer zunächst angenommenen Fall selbständigen Berufung streitgenössischen Nebenintervenienten § also Streithelfer selbst Hauptpartei sei . zuletzt reklamierte unselbständige Berufung wiederum habe Streithelfer zumindest Frist § Abs. " überhaupt " begründet . erstinstanzliche Urteil sei Klägerin 17 . März zugestellt worden hätte Montag 19 . Mai begründet werden müssen . Antrag Verlängerung Tag ablaufenden Frist Begründung Berufung habe jedoch nur eigene Berufung Streithelfers selbständigem Nebenintervenienten Hauptpartei bezogen jedoch Parteiwechsel Streithelfer unselbständigem Nebenintervenienten Klägerin Hauptpartei geführte Berufung . ergebe Antrag " Berufungsverfahren [ Streithelfer [ Beklagter " gestellt worden sei . Auch sei Berufung ausdrücklich " Streitverkündeten " begründet worden . folge Rechtsmittel Streitverkündeten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs stets Rechtsmittel Hauptpartei sei ausdrücklichen Erklärung Rechtsmittel Hauptpartei einlegen wollen bedürfe . gelte allein Fälle vornherein unzweifelhaft Fall unselbständigen Nebenintervention gehe . Hier habe Streithelfer Berufung ausdrücklich eigenen Namen erhoben noch richterlichen Hinweis 24 . Juni Berufung Maßgabe § statthaft sein dürfte festgehalten habe Sinne selbständigen Streitgenossen § Stellung eigenständigen Partei . Auch habe eigene Beschwer abgestellt Fällen unselbständigen Berufung Beschwer unterstützten Hauptpartei ankomme Berufung geführt werde . Erst Schriftsatz 13 . August habe Streithelfer unselbständige Berufung abgestellt jedoch Erfolg führender Versuch sehen sei " Ägide § vorgenommene Prozesshandlungen Nebenintervenienten nachträglich unselbständigen Nebenintervention Klägerin " umdeuten " wollen . " II . 1 . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz § Abs. Nr. statthaft . ist auch § Abs. zulässig Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert . Berufungsgericht hat Berufung Streithelfers nachstehenden Gründen Unrecht § Abs. unzulässig verworfen . Streithelfer Zugang Berufungsinstanz unzumutbarer Sachgründen mehr rechtfertigender Weise versagt hat hat zugleich verfassungsrechtlich bürgten Anspruch wirkungsvollen Rechtsschutz Art . Abs. GG . V.m . Rechtsstaatsprinzip zulassungsrelevanter Weise verletzt . . ; vgl. nur Beschlüsse 1 . März ZB . 3 ; 8 . April ZB . 7 ; 4 . Juni ZB . 7 ; jeweils . 2 . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . Anders Berufungsgericht meint hat Streithelfer fristgerecht eingelegte begründete Berufung § Abs. 2 § interessengerechten Auslegung Prozesshandlungen Beginn selbst Partei Berufungsverfahrens geführt Klägerin Hauptpartei Berufungsverfahrens zulässiger Weise lediglich einfacher Streithelfer unterstützt Wirksamkeit Berufungseinlegung entgegenstehender Wille Klägerin erkennbar geworden ist . Insoweit kommt Rechtsbeschwerde Recht geltend macht Zulässigkeit Berufung Berufungsgericht maßgeblich erachteten Fragen Parteistellung streitgenössischen Nebenintervenienten § eingelegten Rechtsmittel Möglichkeiten nachträglichen " Umdeutung " Rechtsmittels Berufung einfachen Nebenintervenienten allerdings vornherein . ist Streithelfer eingelegten Berufung Identität Rechtsmittel Rechtsmittelführer Streitfall ergebenden rechtlichen Anforderungen Zulässigkeit Rechtsmittels Ergebnis Bedeutung . Verhältnis Streithelfers Streitverkündetem Parteien Rechtsstreits bestimmt gemäß § Abs. sätzen Nebenintervention § . . sind einfache auch streitgenössische Nebenintervenient berechtigt Verteidigungsmittel geltend machen Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen § Rechtsmittel einzulegen vgl. § Abs. . Rechtsmittel einfachen Streithelfers ist stets Rechtsmittel Hauptpartei selbst Parteirolle gelangt ; vielmehr liegt Rechtsmitteleinlegung nur Erklärung Rechtsmittel Beitritt bezeichneten Partei unterstützen wollen Urteile 26 . März ; 16 . Januar ; 4 . Oktober ; 15 . Juni ; jeweils . Eigene Interessen verfolgt nur prozessuale Unterstützung Rechtsschutzinteresses Partei beitritt Beschlüsse 20 . Dezember ZB juris . 4 ; 27 . Juni ZB . Anders Berufungsgericht meint ist auch Rechtsmittel streitgenössischen Nebenintervenienten § Streithelfer Sicht Berufungsgerichts zunächst geriert haben soll stets Rechtsmittel Streithelfers Hauptpartei streitgenössische Nebenintervenient selbst Partei Rechtsstreits wird . Berufungsgericht Streitfall aufgeworfene Frage Identität Rechtsmittel Rechtsmittelführer vermeintlich bedingten Parteiwechsel Seiten Berufungsklägers hat gestellt Rechtsstellung Klägerin Hauptpartei geändert hätte Streithelfer einfacher streitgenössischer Nebenintervenient aufgetreten wäre . -9- streitgenössische Nebenintervention setzt gemäß § Vorschriften bürgerlichen Rechts Prozessrechts Rechtskraft Hauptprozess erlassenen Entscheidung gerade Rechtsverhältnis Nebenintervenienten Prozessgegner Bedeutung ist Beschluss 5 . Juni . . Rücksicht stärkere Einwirkung Urteils rechtlichen Belange räumt Gesetz streitgenössischen Nebenintervenienten Sinne § Streitgenosse Hauptpartei gilt eigenes Prozessführungsrecht unabhängig Willen unterstützten Hauptpartei ist Beschluss 10 . Oktober . kann frei einfachen Nebenintervenienten geltenden Beschränkungen vgl. § Halbs . Prozesshandlungen selbst Widerspruch unterstützten Partei vornehmen selbständig auch Einlegung Rechtsmittels vgl. § Abs. Ansicht richtige Entscheidung hinwirken Urteile 18 . Februar . 13 ; 23 November . steht Recht Prozessführung Prozess Hauptpartei Ziel Unterstützung abgeleitetes Partei unabhängiges selbständiges Recht Beschluss 28 . September ZB . Dementsprechend sind Hauptpartei streitgenössischen Nebenintervenienten eigenständig eingelegte Rechtsmittel einfacher Streithilfe vgl. Beschluss 1 Juli einheitliches Rechtsmittel getrennt behandeln Urteil 30 . April ; Beschluss 4 . Oktober ZB . wird jedoch auch streitgenössische Nebenintervenient selbst Partei Rechtsstreits gilt § lediglich Streitgenosse Hauptpartei Beschluss 22 . Dezember . Folgerichtig führt eigenen fremden Prozess nämlich unterstützten Hauptpartei Urteile 18 . Februar aaO . ; 16 . Januar ; jeweils ; Beschlüsse 11 . Mai ZR juris . 3 ; 28 . September ZB aaO . Zugleich bleibt Vergleich einfachen Streithilfe unabhängigeren Stellung Prozessgehilfe unterstützten Partei Beschluss 22 . Dezember aaO . auch selbständige Prozessführungsrecht streitgenössischen Nebenintervenienten ist etwa § Abs. Ausdruck kommt " Zwecke Unterstützung " Wesen Streithilfe nur Recht Prozessführung Prozess Hauptpartei Ziel Unterstützung . Nebenintervenient gleich einfacher streitgenössischer Streithelfer beteiligt also auch hier eigenem Namen eigenen prozessualen Rechts Hauptpartei handelt Stellung Auftreten heraus Ausdruck kommenden prozessualen Erklärung Hauptpartei unterstützen wollen fremden Prozess selbst Partei werden vgl. Urteile 4 . Oktober IX ZB ; 4 . Oktober ; Beschluss 19 . Januar . 7 ; jeweils . Streithelfer vorliegend einfacher streitgenössischer Streithelfer aufgetreten ist ist demgemäß Frage Parteistellung Berufungsverfahren betrifft allein Art Umfang § Abs. § zukommenden Befugnisse . Streithelfer Berufung gesetzlichen Konzeption entsprechend Streitfall Zweifel gezogenen Stellung Streithelfer Klägerin heraus eingelegt begründet hat hat auch Berufungsbegründungsschrift unmissverständlich Ausdruck gebracht . gilt gleicher Weise Fristverlängerungsantrag Berufungsgericht Parteibezeichnung Rubrum Schriftsatzes jedenfalls Kern zutreffend angenommen hat Streithelfer ebenfalls bereits Berufungsschrift mitgeteilten prozessualen Stellung gehandelt hat . Berufungsgericht ausgegangen ist Streithelfer habe Hauptpartei Berufungsverfahrens handeln wollen ist nur grundlegenden Verkennung prozessualen Stellung Nebenintervenienten vorstehend beruhende demgemäß unbeachtliche rechtliche Schlussfolgerung . Entsprechendes gilt Berufungsgericht rechtsirrig angenommenen Parteiwechsel . kann auch ergeben Streithelfer vorangegangener fristgerechter Berufungseinlegung -begründung Streithelfer Klägerin zielführende rechtliche Hinweise Vorsitzenden Berufungskammer zunächst veranlasst gesehen hat streitgenössischer Nebenintervenient . V.m . Abs. bezeichnen Eindruck Hinweisverfügung 11 . Mai wieder Sinne einfachen Streithilfe abzurücken . Ausgangspunkt zutreffend ist Berufungsgericht allerdings ausgegangen Streithelfer einfacher Streithelfer anzusehen ist Beschränkungen § Halbs . unterliegt Urteil Klägerin Bürgin Beklagten Gläubiger hier interessierenden Fall § Abs. Nr. abgesehen Rechtskraftwirkung Lasten Streithelfers Hauptschuldner entfalten würde vgl. 4 . Aufl . . ; Musielak/Voit/Musielak 13 . Aufl . . 15 ; BeckOK-ZPO/Gruber Stand § . ; Palandt/Sprau 75 . Aufl . . . Klägerin befugt war Streithelfer Sicherstellung Bürgenregresses § geschehenen Weise gemäß § Abs. Streit verkünden steht ebenfalls Frage vgl. . . Auffassung Berufungsgerichts ist Berufung Streithelfers allerdings gemäß § Halbs . unzulässig Klägerin Hauptpartei Inanspruchnahme Ausdruck gebracht hätte Rechtsmitteleinlegung widersprechen wollen vgl. Beschlüsse 21 Juli ZR juris . 7 ; 10 November ; Urteil 16 . Januar ; jeweils . Klägerin hat Widerspruch erklärt . Dahingehend kann Senat Rechtsbeschwerdegericht nur maßgeblichen Prozesshandlungen selbst auslegen . . ; Urteile 14 November ZR . ; 1 . . 30 ; Beschluss 9 Juli . 11 ; jeweils Auslegung Grundsatz folgen hat Zweifel dasjenige gewollt ist Maßstäben Rechtsordnung vernünftig ist recht verstandenen Interesse entspricht buchstäblichen Sinn Wortwahl Partei haften . . ; Urteil 5 . Oktober . . Vielmehr ist Senat auch sonst Feststellungen Berufungsgerichts Unzulässigkeit Berufung gebunden hat Berufungsgericht Hindernis wirksamen Berufungseinlegung bejahte Vorliegen Widerspruchs Klägerin selbst Amts tatsächlicher rechtlicher Hinsicht prüfen Urteil 4 . April . 12 ; Beschlüsse 20 . Mai . 4 ; 4 . Juni . bedeutet zwar Amtsermittlung Tatsachen Ausforschung Wahrheit Untersuchungsgrundsatz gebietet aber andererseits umfassende Prüfung Gericht vorliegenden offenkundigen . Senat kann genauso schon Aufgabe Berufungsgerichts gewesen wäre Akteninhalt ersichtlichen Anhaltspunkte prüfen würdigen Entscheidung Frage Bedeutung sein könnten Widerspruch Klägerin Anfechtung erstinstanzlichen Urteils Streithelfer vorgelegen hat vgl. Urteil 14 . März ; Beschluss 19 . April . Vorliegen Widerspruchs Klägerin Streit stehende Rechtsmitteleinlegung hat Berufungsgericht rechtsfehlerhaft bejaht . Zwar muss Widerspruch Hauptpartei Berufungsgericht noch zutreffend gesehen hat ausdrücklich erklärt werden . reicht vielmehr schlüssiges Verhalten Gesamtverhalten Hauptpartei zweifelsfrei ergibt Beschlüsse 21 Juli ZR aaO ; 27 . September . 8 ; 10 November aaO ; 10 . Januar ZB 361 ; Urteil 19 . März . allein bloße Untätigkeit Beschluss 10 . Januar ZB aaO ; Urteil 14 . Dezember auch Zurücknahme Hauptpartei zunächst selbst eingelegten Rechtsmittels genügen Beschluss 10 November aaO ; Urteil 21 . Mai . Steht möglicher Widerspruch jedoch nötigen Eindeutigkeit ist Prozesshandlung Zweifel wirksam anzusehen Urteile 29 . Oktober ZR ; 28 . März ; Beschluss 10 November aaO ; vgl. ferner Urteil 19 . März aaO . Gemessen Voraussetzungen genügt zweifelsfreien Widerspruch Gesamtverhaltens Klägerin Streithelfer erster Instanz vergeblich eingeklagten Rückforderungsbetrages nimmt § . kann allein allenfalls entnommen werden Klägerin Betrages weiterhin schadlos halten auch verjährungsrechtlich absichern will . geht jedoch einverstanden wäre Ziel auch Streithelfer geführte Berufung erreichen . Streitfall liegt vielmehr sogar ausdrücklich erklärtes Einverständnis Klägerin Prozessführung Streithelfers . ergibt Berufungsgericht übergangenen Schreiben Prozessbevollmächtigten Klägerin 1 . April Berufungsgericht ansonsten angefochtenen Beschluss behandelten Schriftsatz Streithelfers 24 Juli beigefügt war . findet Hinweis Klägerin gewillt sei weitere kostenauslösende Maßnahmen ergreifen Erklärung " Streithelfer natürlich unbenommen bleibe vorgenannte Urteil zweiten Instanz überprüfen lassen . " Streithelfer eingelegte Berufung ist auch unzulässig Berufungsbegründung § Abs. Satz Nr. Verletzung Klägerin geführten Berufung allein maßgeblichen Rechte Klägerin geltend gemacht hat eigene Rechtsverletzung abgestellt hat . Jedenfalls Streithelfer geltend gemacht hat Beklagte sei Vermieter Nebenkostenabrechnungen seien gerechtfertigt genügen Darlegungen zugleich etwaige Rechtsverletzung Klägerin geltend machen Berufungsgericht befinden haben wird . . Rechtsbeschwerde begründet ist ist angefochtene Entscheidung aufzuheben Sache erneuten Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . macht Senat Möglichkeiten § Abs. Satz § Abs. Satz Gebrauch . VRinBGH Dr. ist Urlaubsabwesenheit Unterschrift verhindert . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung