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437 lines
3.3 KiB

BESCHLUSS
ZB
17
.
April
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Wohnraummietverhältnis
kann
Beseitigungsanspruch
§
allein
§
gestützt
werden
.
Beschluss
17
.
April
ZB
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
22
.
August
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Verfahrens
Rechtsbeschwerde
hat
Klägerin
tragen
.
Gründe
:
Klägerin
hat
Beklagte
21
November
eingereichter
Klage
Beseitigung
Balkonbrüstung
Beklagten
gemieteten
Wohnung
angebrachten
Parabolantenne
Anspruch
genommen
.
Vorgerichtlich
hatte
Klägerin
Beklagte
adressierten
Schreiben
aufgefordert
Antenne
entfernen
.
Beklagte
besteht
18
.
Februar
Betreuung
.
amtsärztlichen
Zeugnis
ist
Beklagte
geschäftsunfähig
anzusehen
;
Zustand
bestehe
mindestens
13
.
Januar
.
Parteien
haben
Rechtsstreit
übereinstimmend
erledigt
erklärt
Betreuerin
erklärt
hatte
Antenne
sei
entfernt
.
Amtsgericht
hat
hin
Kosten
Rechtsstreits
Beklagten
auferlegt
.
sofortige
Beschwerde
Beklagten
hat
Landgericht
entschieden
Klägerin
müsse
Verfahrenskosten
tragen
.
Landgericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
erstrebt
Klägerin
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Beschlusses
.
II
.
Landgericht
hat
ausgeführt
Klägerin
habe
Kosten
Rechtsstreits
tragen
Beklagte
Erhebung
Klage
wirksam
abgemahnt
habe
.
§
sei
Abmahnung
Voraussetzung
Vermieter
Mieter
geltend
gemachten
Beseitigungsanspruch
.
Beklagte
persönlich
gerichtete
Abmahnung
sei
Geschäftsunfähigkeit
Beklagten
unwirksam
gewesen
.
Abmahnung
seien
rechtsgeschäftsähnliche
empfangsbedürftige
Willenserklärung
Vorschriften
Rechtsgeschäfte
entsprechend
anzuwenden
.
etwaiger
Beseitigungsanspruch
§
Abs.
gestützt
werde
sei
zwar
vorherige
Abmahnung
erforderlich
.
Mietverhältnis
könne
jedoch
§
angewendet
werden
;
Vorschrift
werde
§
verdrängt
.
.
gemäß
§
Abs.
Nr.
statthafte
auch
sonst
zulässige
Rechtsbeschwerde
bleibt
Sache
erfolglos
.
Entscheidung
Landgerichts
Verfahrenskosten
§
Abs.
Satz
billigem
Ermessen
Klägerin
aufzuerlegen
ist
beanstanden
.
Klägerin
erhobene
Klage
war
unbegründet
.
1
.
Zutreffend
ist
Beschwerdegericht
ausgegangen
Mietverhältnis
Beseitigungsanspruch
vorliegend
§
gestützt
werden
kann
allein
§
anwendbar
ist
.
Landgericht
vertretenen
weit
verbreiteten
Ansicht
ist
zuzustimmen
.
konkrete
Ausgestaltung
Vorschrift
§
hat
mieterschützenden
Charakter
.
dort
aber
§
aufgenommene
Erfordernis
vorherigen
Abmahnung
Mieters
Vermieter
soll
Mieter
letzte
Gelegenheit
vertragstreuem
Verhalten
gegeben
werden
Vermieter
scharfen
Rechtsbehelfen
§
§
Abs.
Nr.
greifen
darf
Emmerich
Miete
8
.
Aufl
.
§
.
1
;
Blank
Schmidt-Futterer
Mietrecht
9
.
Aufl
.
§
.
2
;
12
.
Aufl
.
.
2
;
BGB/Münch
September
§
.
.
Rechtsprechung
bisher
§
vergleichbaren
Fällen
angewendet
hat
wurde
Problematik
eingegangen
Urteil
26
.
Juni
f.
;
.
2
.
Vorliegend
ist
wirksame
Abmahnung
Klägerin
geerhebung
erfolgt
§
Abs.
entsprechend
.
Zwar
rügt
Klägerin
Rechtsbeschwerde
Landgericht
habe
Frage
befasst
Beklagte
persönlich
gerichtete
schriftliche
Abmahnung
wirksam
geworden
ist
Betreuerin
zuging
13
.
Dezember
meldete
"
.
Klägerin
behauptet
belegt
Betreuerin
nung
wirksamer
Klagezustellung
zugegangen
ist
vgl.
Erfordernis
Abmahnung
Klageerhebung
Blank
aaO
.
m.w
.
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
14.03.2006
Entscheidung