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376 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
ZB
1
.
März
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Zulassung
Berufung
muss
zwingend
Tenor
amtsgerichtlichen
Urteils
ausgesprochen
sein
.
genügt
lediglich
Gründen
Urteils
enthalten
ist
Anschluss
Urteil
8
.
März
[
Zulassung
Revision
.
Beschluss
1
.
März
ZB
AG
ECLI
:
:
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
1
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
wird
Beschluss
Zivilkammer
Landgerichts
2
November
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gerichtskosten
Rechtsbeschwerdeverfahren
werden
erhoben
.
Wert
Beschwerdeverfahrens
:
Wertstufe
.
Gründe
:
Parteien
streiten
Bestand
Ansprüchen
Stromlieferungsvertrag
Rückgewähr
Überzahlungen
.
Amtsgericht
Streitwert
insgesamt
festgesetzt
hat
hat
Klage
abgewiesen
.
Gründen
Entscheidung
hat
erteilten
Rechtsmittelbelehrung
ausgeführt
:
"
Berufung
ist
zuzulassen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
besitzt
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Berufungsgerichts
erfordert
§
Abs.
Nr.
.
"
hiergegen
Kläger
fristgerecht
eingelegte
Berufung
hat
Berufungsgericht
Festsetzung
Streitwerts
Berufungsinstanz
bis
zu
unzulässig
verworfen
Wert
Beschwerdegegenstandes
übersteigt
.
Hiergegen
wendet
Kläger
Rechtsbeschwerde
.
II
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
statthaft
.
ist
auch
§
Abs.
zulässig
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägers
Unrecht
§
Abs.
unzulässig
verworfen
.
Beklagten
Zugang
Berufungsinstanz
unzumutbarer
Sachgründen
mehr
rechtfertigender
Weise
versagt
hat
hat
zugleich
verfassungsrechtlich
verbürgten
Anspruch
wirkungsvollen
Rechtsschutz
Art
.
Abs.
GG
.
V.m
.
Rechtsstaatsprinzip
zulassungsrelevanter
Weise
verletzt
.
.
;
vgl.
nur
Beschlüsse
8
.
April
ZB
.
7
;
4
.
Juni
ZB
.
7
;
jeweils
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
.
Rechtsbeschwerde
weist
Recht
Streitfall
Statthaftigkeit
Berufung
Wert
Beschwerdegegenstandes
ankommt
.
Berufung
ist
vielmehr
gemäß
§
Abs.
Nr.
sig
Gericht
ersten
Rechtszuges
Bindungswirkung
Berufungsgericht
Berufung
§
Abs.
zugelassen
hat
.
Zulassung
zwingend
Tenor
amtsgerichtlichen
Urteils
ausgesprochen
musste
hier
lediglich
Gründen
enthalten
sein
brauchte
vgl.
Urteil
8
.
März
Zulassung
Revision
;
vgl.
auch
Beschluss
15
.
Juni
ZB
.
hat
Berufungsgericht
Kenntnis
genommen
Kläger
Zugang
Berufungsinstanz
unzumutbarer
Sachgründen
mehr
rechtfertigender
Weise
vereitelt
.
3
.
Sache
ist
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Berufungsverfahren
sodann
treffenden
Entscheidungen
Fortgang
geben
hat
.
4
.
Entscheidung
Nichterhebung
Gerichtskosten
Rechtsbeschwerdeverfahren
beruht
§
Abs.
Satz
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
25.06.2015
Entscheidung