BESCHLUSS ZB 1 . März Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Zulassung Berufung muss zwingend Tenor amtsgerichtlichen Urteils ausgesprochen sein . genügt lediglich Gründen Urteils enthalten ist Anschluss Urteil 8 . März [ Zulassung Revision . Beschluss 1 . März ZB AG ECLI : : VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 1 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers wird Beschluss Zivilkammer Landgerichts 2 November aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Gerichtskosten Rechtsbeschwerdeverfahren werden erhoben . Wert Beschwerdeverfahrens : Wertstufe € . Gründe : Parteien streiten Bestand Ansprüchen Stromlieferungsvertrag Rückgewähr Überzahlungen . Amtsgericht Streitwert insgesamt € festgesetzt hat hat Klage abgewiesen . Gründen Entscheidung hat erteilten Rechtsmittelbelehrung ausgeführt : " Berufung ist zuzulassen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Berufungsgerichts erfordert § Abs. Nr. . " hiergegen Kläger fristgerecht eingelegte Berufung hat Berufungsgericht Festsetzung Streitwerts Berufungsinstanz bis zu € unzulässig verworfen Wert Beschwerdegegenstandes € übersteigt . Hiergegen wendet Kläger Rechtsbeschwerde . II . 1 . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz § Abs. Nr. statthaft . ist auch § Abs. zulässig Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert . Berufungsgericht hat Berufung Klägers Unrecht § Abs. unzulässig verworfen . Beklagten Zugang Berufungsinstanz unzumutbarer Sachgründen mehr rechtfertigender Weise versagt hat hat zugleich verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch wirkungsvollen Rechtsschutz Art . Abs. GG . V.m . Rechtsstaatsprinzip zulassungsrelevanter Weise verletzt . . ; vgl. nur Beschlüsse 8 . April ZB . 7 ; 4 . Juni ZB . 7 ; jeweils . 2 . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . Rechtsbeschwerde weist Recht Streitfall Statthaftigkeit Berufung Wert Beschwerdegegenstandes ankommt . Berufung ist vielmehr gemäß § Abs. Nr. sig Gericht ersten Rechtszuges Bindungswirkung Berufungsgericht Berufung § Abs. zugelassen hat . Zulassung zwingend Tenor amtsgerichtlichen Urteils ausgesprochen musste hier lediglich Gründen enthalten sein brauchte vgl. Urteil 8 . März Zulassung Revision ; vgl. auch Beschluss 15 . Juni ZB . hat Berufungsgericht Kenntnis genommen Kläger Zugang Berufungsinstanz unzumutbarer Sachgründen mehr rechtfertigender Weise vereitelt . 3 . Sache ist Aufhebung angefochtenen Beschlusses Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Berufungsverfahren sodann treffenden Entscheidungen Fortgang geben hat . 4 . Entscheidung Nichterhebung Gerichtskosten Rechtsbeschwerdeverfahren beruht § Abs. Satz . Dr. Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung 25.06.2015 Entscheidung