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271 lines
2.2 KiB

BESCHLUSS
ZB
26
November
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluß
5
.
Zivilkammer
Einzelrichter
Landgerichts
5
.
Februar
aufgehoben
.
Gerichtskosten
Rechtsbeschwerdeverfahren
werden
erhoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
weiteren
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
:
bis
zu
Gründe
:
Parteien
schlossen
Amtsgericht
Bretten
Prozeßvergleich
Kosten
Rechtsstreits
"
wettgeschlagen
"
wurden
.
Kostenfestsetzungsbeschluß
4
.
Dezember
hat
Amtsgericht
angeordnet
Beklagten
Klägerin


Hälfte
angefallenen
Gerichtskosten
Klägerin
Kostenvorschuß
gezahlt
hatte
.
Beklagten
haben
Kostenfestsetzungsbeschluß
sofortige
Beschwerde
eingelegt
Begründung
Vergleich
zuvor
schon
übrige
Verfahren
Prozeßkostenhilfe
bewilligt
worden
sei
Gerichtskosten
tragen
hätten
.
Landgericht
hat
sofortige
Beschwerde
Beschluß
Einzelrichters
zurückgewiesen
Rechtsbeschwerde
zugelassen
.
wenden
Beklagten
weiter
Lasten
getroffene
Kostenfestsetzung
.
II
.
Rechtsbeschwerde
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Beschwerdegericht
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Nr.
statthaft
.
Zulassung
Rechtsbeschwerde
Einzelrichter
ist
unwirksam
§
Satz
Nr.
Kollegiums
entschieden
hat
.
Auch
Zulassungsentscheidung
Einzelrichter
ist
wirksam
Rechtsbeschwerdegericht
bindend
Beschluß
13
.
März
IX
ZB
Veröff
.
best
.
.
angefochtene
Einzelrichterentscheidung
unterliegt
jedoch
fehlerhafter
Besetzung
Beschwerdegerichts
Aufhebung
Amts
Beschluß
13
.
März
aaO
.
Einzelrichter
durfte
Satz
Nr.
selbst
entscheiden
hätte
Verfahren
bejahten
grundsätzlichen
Bedeutung
Rechtssache
gemäß
§
Satz
Nr.
Richtern
besetzten
Kammer
gen
müssen
.
Einzelrichter
ist
Entscheidung
Rechtssachen
grundsätzlicher
Bedeutung
versagt
.
Verstoß
Verfassungsgebot
gesetzlichen
Richters
Art
.
Abs.
Satz
GG
ist
Rechtsbeschwerdeverfahren
Amts
berücksichtigen
;
§
Satz
steht
Beschluß
13
.
März
aaO
.
.
Rechtsbeschwerde
angefallenen
Gerichtskosten
macht
Senat
Möglichkeit
§
Gebrauch
.
weiteren
Behandlung
Sache
wird
Beschluß
Bundesgerichtshofs
23
.
Oktober
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
hingewiesen
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.