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2108 lines
20 KiB

BESCHLUSS
ZB
29
.
April
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
MilchAbgV
§
;
UStG
;
VwGO
regulierte
entgeltliche
Übertragung
Anlieferungs-Referenzmengen
gemäß
§
§
Verordnung
Durchführung
EG-Milchabgabenregelung
12
.
Januar
MilchAbgV
ist
öffentlichrechtlichen
Sonderregelungen
geprägtes
Verfahren
;
gilt
auch
dann
Funktion
gemäß
§
Abs.
MilchAbgV
einzurichtenden
Verkaufsstelle
Privaten
ausgeübt
wird
Anschluss
.
etwaiger
Anspruch
Übernehmers
Anlieferungs-Referenzmengen
Verkaufsstelle
Ausstellung
Rechnung
Umsatzsteuerausweis
gemäß
§
UStG
ist
Verwaltungsrechtsweg
§
Abs.
Satz
VwGO
geltend
machen
.
Beschluss
29
.
April
ZB
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsmittel
Beklagten
werden
Beschlüsse
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
Juli
18
.
Zivilkammer
Landgerichts
13
.
April
aufgehoben
.
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
ist
unzulässig
.
Rechtsstreit
wird
zuständige
Verwaltungsgericht
verwiesen
.
Kläger
haben
Kosten
Rechtsmittelverfahren
tragen
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
sind
Milcherzeuger
.
erwarben
Beklagten
Jahren
Anlieferungs-Referenzmengen
"
Milchquoten
"
Rahmen
regulierten
entgeltlichen
Übertragung
Referenzmengen
gemäß
§
§
Verordnung
Durchführung
EGMilchabgabenregelung
12
.
Januar
S.
;
ursprünglicher
Titel
:
Zusatzabgabenverordnung
;
W.
1
.
April
geändert
:
verordnung
;
Folgenden
:
MilchAbgV
.
Beklagte
Rechtsform
GmbH
betriebenes
Tochterunternehmen
Landesbauernverbandes
e.V.
führt
Tätigkeit
gemäß
§
Abs.
MilchAbgV
Ländern
einzurichtenden
"
Verkaufsstelle
"
.
Klage
verlangen
Kläger
Beklagten
Ausstellung
Rechnungen
Erwerb
Milchquoten
Rechnungsbeträgen
Auffassung
Kläger
enthaltene
Umsatzsteuer
gemäß
Abs.
Nr.
UStG
ausweisen
sollen
.
Beklagte
rügt
Zulässigkeit
Rechtswegs
ordentlichen
Gerichten
.
Landgericht
hat
vorab
Beschluss
gemäß
§
Abs.
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
zulässig
erklärt
.
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Beklagten
hat
Erfolg
gehabt
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
begehrt
Beklagte
weiterhin
Verweisung
Rechtsstreits
Verwaltungsgericht
.
II
.
statthafte
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsmittel
hat
Sache
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
sei
eröffnet
.
ergebe
Streitfall
entsprechend
anzuwendenden
Rechtsprechung
Bundesarbeitsgerichts
sogenannten
"
sic-non"-Fällen
.
Arbeitsgerichtsbarkeit
sei
anerkannt
Rechtsweg
Arbeitsgerichten
schon
dann
bejahen
sei
prozessualer
Anspruch
geltend
gemacht
werde
ausschließlich
arbeitsvertragliche
Anspruchsgrundlage
stütze
.
Fällen
hänge
Zulässigkeit
Begründetheit
Klage
Arbeitnehmereigenschaft
Partei
.
Arbeitnehmereigenschaft
stelle
doppelrelevante
Tatsache
Zulässigkeit
auch
Begründetheit
Klage
maßgeblich
sei
.
Zulässigkeit
Klage
genüge
insoweit
bloße
Behauptung
Arbeitnehmereigenschaft
.
vorliegende
Konstellation
sei
vergleichbar
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
bestehe
Klagegegenstand
Inanspruchnahme
Unternehmers
Ausstellung
Umsatzsteuer
ausweisenden
Rechnung
gemäß
§
UStG
behaupteten
zivilrechtlichen
Anspruch
Durchsetzung
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
gegeben
sei
.
Berücksichtigung
Rechtsprechung
Bundesarbeitsgerichts
sei
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
schon
zivilrechtlichen
Natur
geltend
gemachten
Anspruchs
gegeben
.
stehe
Anspruch
Ausstellung
Rechnung
Sinne
§
UStG
steuerpflichtige
Leistung
Unternehmers
voraussetze
Parteien
gerade
Streit
bestehe
.
komme
Rechtswegfrage
doppelrelevante
Tatsache
handele
tatsächliches
Bestehen
erst
Rahmen
Begründetheit
Klage
befinden
sei
.
2
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
handelt
bürgerliche
Rechtsstreitigkeit
§
öffentlich-rechtliche
Streitigkeit
nichtverfassungsrechtlicher
Art
Rechtsweg
Verwaltungsgerichten
gegeben
ist
§
Abs.
Satz
VwGO
.
Streitigkeit
bürgerlich-rechtlich
ist
richtet
Streitfall
ausdrückliche
Rechtswegzuweisung
fehlt
Natur
Rechtsverhältnisses
Klageanspruch
hergeleitet
wird
.
Maßgeblich
ist
Rechtsprechung
Gemeinsamen
Senats
Obersten
Gerichtshöfe
Bundes
wahre
Natur
Anspruchs
Sachvortrag
Klägers
darstellt
Kläger
zivilrechtliche
öffentlich-rechtliche
Anspruchsgrundlage
beruft
m.w
.
;
4
.
Juni
GmS-OGB
.
ist
entscheidend
abzustellen
Klagebegründung
vorgetragene
Sachverhalt
hergeleitete
Rechtsfolge
Rechtssätzen
Zivilrechts
öffentlichen
Rechts
geprägt
wird
m.w
.
.
Rechtsstreit
zugrunde
liegenden
Rechtsverhältnisse
Klägern
Beklagten
werden
Rechtsbeschwerde
Recht
geltend
macht
Rechtssätzen
öffentlichen
Rechts
geprägt
.
öffentlich-rechtliche
Charakter
Rechtsverhältnisse
erstreckt
auch
eventuelle
Ansprüche
Ausstellung
Rechnung
Umsatzsteuerausweis
gemäß
§
Abs.
Nr.
UStG
Kläger
Rechtsbeziehung
Beklagten
herleiten
Klage
geltend
machen
.
Beurteilung
ist
Milchabgabenverordnung
12
.
Januar
aaO
abzustellen
.
Verordnung
ist
zwar
gemäß
§
Abs.
Verordnung
Durchführung
EG-Milchabgabenregelung
Milchabgabenverordnung
7
.
März
.
S.
;
Folgenden
:
MilchAbgV
1
.
April
Kraft
getreten
findet
aber
vorliegenden
Rechtstreit
Anwendung
zugrunde
liegenden
Übertragungen
Anlieferungs-Referenzmengen
bereits
Jahren
stattgefunden
haben
.
ergibt
§
Abs.
MilchAbgV
Aufhebung
Milchabgabenverordnung
§
Abs.
Verordnung
Durchführung
EG-Milchquotenregelung
Milchquotenverordnung
4
.
März
.
S.
;
Folgenden
:
§
Abs.
MilchQuotV.
Erwerb
Anlieferungs-Referenzmengen
Kläger
fand
Wege
regulierten
entgeltlichen
Übertragung
§
§
MilchAbgV
.
Beklagte
übte
Funktion
gemäß
§
Abs.
MilchAbgV
Ländern
einzurichtenden
"
Verkaufsstelle
"
.
Vorgang
ist
öffentlich-rechtlicher
Natur
Bezeichnung
"
Verkaufsstelle
"
Anschein
erweckt
Übertragung
lägen
bürgerlich-rechtliche
Kaufverträge
.
zugrunde
.
Rechtsnatur
AnlieferungsReferenzmenge
öffentliche
Interesse
verfolgenden
Regelungszweck
§
§
MilchAbgV
hoheitlichen
Ausgestaltung
Übertragungsverfahrens
Vorschriften
ergibt
aber
öffentlich-rechtlichen
Sonderregelungen
geprägten
Vorgang
handelt
nämlich
hoheitliches
Zuteilungsverfahren
Bezug
öffentlich-rechtliche
Abgabevergünstigungen
vgl.
Busse
.
Funktion
Verkaufsstelle
vorliegenden
Fall
juristischen
Person
Privatrechts
ausgeübt
wird
steht
Beurteilung
Verkaufsstelle
Rahmen
öffentlichen
Gewalt
tätig
wird
vgl.
aaO
.
Neuzuordnung
AnlieferungsReferenzmengen
öffentlich-rechtliche
Verträge
Verwaltungsakte
bewirkt
wird
vgl.
Busse
aaO
S.
.
bedarf
Prüfung
Rechtswegzuständigkeit
Entscheidung
.
Referenzmengen
stellen
öffentlich-rechtliche
Abgabevergünstigungen
.
gewähren
Milcherzeuger
Recht
Milch
Rahmen
zugeteilten
Menge
abgabenfrei
anzuliefern
f.
;
.
§
§
MilchAbgV
geregelte
Übertragungsverfahren
dient
Neuzuordnung
Inhaberschaft
öffentlichrechtlichen
Befugnis
.
Inkrafttreten
Milchabgabenverordnung
1
.
April
erfolgte
Einführung
regulierten
entgeltlichen
Übertragung
Anlieferungs-Referenzmengen
dient
öffentlichen
Interesse
liegenden
Ziel
Kostendämpfung
Milchquotenmarkt
Wettbewerbsfähigkeit
Milcherzeuger
stärken
Einkommen
stabilisieren
.
Verordnung
Nr.
Rates
17
.
Mai
Änderung
Verordnung
Nr.
Erhebung
Zusatzabgabe
Milchsektor
.
Nr.
S.
wurde
Wege
Änderung
Art
.
Einführung
Art
.
Verordnung
Nr.
rechtliche
Grundlage
Neuordnung
Übertragung
Referenzmengen
geschaffen
.
heißt
Verordnung
Nr.
vorangestellten
sechsten
Erwägungsgrund
Erfahrung
Zusatzabgaberegelung
habe
gezeigt
Übertragung
Rechtsgeschäfte
Verpachtungen
unbedingt
dauerhaften
Zuteilung
Referenzmengen
Empfänger
führten
zusätzlichen
Kostenfaktor
Milcherzeugung
darstellen
könnten
.
sollten
Mitgliedstaaten
Recht
haben
Übertragung
Referenzmengen
andere
Möglichkeiten
individuelle
Transaktionen
Erzeugern
vorzusehen
aaO
S.
.
amtlichen
Begründung
Milchabgabenverordnung
soll
Verordnung
Milchquotenregelung
verfolgte
Zweck
Stabilisierung
Milcherzeugereinkommen
beizutragen
wieder
Mittelpunkt
gerückt
werden
.
Ziel
sei
fähigkeit
aktiven
Milcherzeuger
Kostenentlastung
stärken
.
werde
Übertragungssystem
Milchquoten
neu
gestaltet
.
1
.
April
sei
flächengebundener
Verkauf
flächengebundene
Verpachtung
Milchquoten
mehr
zulässig
nur
noch
flächenungebundener
Verkauf
Interesse
nachhaltigen
Kostensenkung
nur
noch
so
genannte
Verkaufsstellen
möglich
sei
.
Einführung
Verkaufsstellen
führe
größeren
Transparenz
Quotenmarkt
breche
Preisspitzen
könne
Verkauf
zusätzlichen
kostendämpfenden
Elementen
versehen
sei
Reduzierung
Quotenpreise
führen
BR-Drs
.
S.
.
Ausgestaltung
Verfahrens
§
§
MilchAbgV
belegt
öffentlich-rechtlichen
Charakter
regulierten
entgeltlichen
Übertragung
Anlieferungs-Referenzmengen
.
§
§
MilchAbgV
erfolgt
Übertragung
Wege
Zuteilung
Milchquoten
festgelegten
Preis
Verkaufsstelle
tätige
Behörde
freihändigen
Verkaufs
Milcherzeuger
.
Abs.
Satz
MilchAbgV
bestimmt
Übertragung
Anlieferungs-Referenzmengen
abgesehen
bestimmten
Ausnahmefällen
insbesondere
Erbfolge
Ausübung
Übernahmerechts
§
Abs.
MilchAbgV
Beendigung
Pachtvertrages
Übergang
gesamten
Betriebes
selbständige
Produktionseinheit
nur
Verkaufsstellen
Maßgabe
§
Abs.
MilchAbgV
erfolgen
kann
.
Anlieferungs-Referenzmengen
können
gemäß
§
Abs.
MilchAbgV
nur
festgelegten
Übertragungsbereiche
übertragen
werden
.
Übertragungsbereich
ist
nur
gemäß
§
Abs.
MilchAbgV
einzurichtenden
Verkaufstellen
zuständig
.
veräußern
erwerben
wollen
sind
also
-9-
genannten
Ausnahmefälle
vorliegt
gehalten
Verfahren
regulierten
entgeltlichen
Übertragung
teilzunehmen
Zweck
zuständige
Verkaufsstelle
wenden
Tätigkeit
kostendeckende
Gebühren
erhebt
§
Abs.
Satz
MilchAbgV
.
Insoweit
kann
übertragenen
Sinn
Benutzungszwang
gesprochen
werden
vgl.
Busse
aaO
S.
.
Verkaufsstellen
ist
§
MilchAbgV
Monopolstellung
zugewiesen
vgl.
auch
Urteil
13
.
Dezember
.
Landesanstalt
.
.
Anbieter
Nachfrager
Anlieferungs-Referenzmengen
haben
Angebote
gemäß
§
Abs.
Satz
MilchAbgV
festgelegten
Übertragungsterminen
1
.
April
1
Juli
30
.
Oktober
Kalenderjahres
Verkaufsstelle
einzureichen
;
Erklärungen
sind
gebunden
.
Angebote
Nachfragegebote
müssen
Preis
Kilogramm
Anlieferungs-Referenzmenge
enthalten
Anbieter
mindestens
erzielen
will
Nachfrager
höchstens
zahlen
bereit
ist
MilchAbgV
.
Angeboten
ermittelt
Verkaufsstelle
gemäß
MilchAbgV
Gleichgewichtspreis
.
Anlieferungs-Referenzmengen
Anbietern
geforderter
Angebotspreis
niedriger
gleich
Gleichgewichtspreis
ist
werden
Gleichgewichtspreis
Nachfrager
gebotener
Nachfragepreis
höher
gleich
Gleichgewichtspreis
ist
übertragen
.
berücksichtigenden
Anbieter
Nachfrager
scheiden
Verfahren
.
Übersteigen
Gleichgewichtspreis
nachgefragten
Mengen
angebotenen
Mengen
Nachfrageüberhang
erfolgt
Ausgleich
Verkaufsstellen
Landesreserve
zugewiesenen
Anlieferungs-Referenzmengen
kostenlos
Nachfrager
übertragen
werden
.
Reichen
Mengen
vollständig
wird
Nachfrageüberhang
Kürzung
ausgeglichen
.
§
MilchAbgV
teilt
Verkaufsstelle
Zuge
gekommenen
Nachfragern
Gleichgewichtspreis
Höhe
übertragenden
Referenzmenge
zahlenden
Betrag
.
Nachfrager
überweisen
anschließend
zahlenden
Betrag
Verkaufsstelle
.
Sodann
teilt
Verkaufsstelle
Nachfrager
zuständigen
Landesstelle
Nachfrager
zuständigen
Käufer
Molkerei
Höhe
Anlieferungs-Referenzmengen
Nachfrager
übertragen
werden
.
Mitteilung
berechnet
zuständige
Käufer
AnlieferungsReferenzmenge
Nachfragers
neu
teilt
Ergebnis
Nachfrager
zuständigen
Hauptzollamt
entsprechendes
Neuberechnungsverfahren
Mitteilung
Verkaufsstelle
findet
zuvor
auch
Anbieters
.
Zuletzt
überweist
Verkaufsstelle
Eingang
sämtlicher
Beträge
Nachfragern
errechneten
Verkaufspreise
Anbieter
.
Mitteilungen
Verkaufsstelle
haben
abgabenrechtliche
Wirkungen
vgl.
Niels
Agrarrecht
4
.
führen
Neuberechnung
Anlieferungs-Referenzmenge
bilden
Voraussetzungen
Schaffung
Änderung
Abgabenbefreiungstatbestandes
.
Verkaufsstelle
bestimmt
öffentlich-rechtlich
geprägten
Maßnahmen
Umfang
Preis
festgelegten
Terminen
stattfindenden
Übertragungen
Anlieferungs-Referenzmengen
.
handelt
genau
festgelegten
Regeln
öffentlichen
Interessen
Markttransparenz
Kostendämpfung
Quotenmarkt
dienen
.
öffentlich-rechtliche
Charakter
Zuteilungsverfahrens
Milchabgabenverordnung
fügt
auch
öffentlich-rechtliche
Ausgestaltung
Übertragungsverfahrens
Nachfolgeregelungen
Milchabgabenverordnung
.
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts
früheren
Milch-Garantiemengen-
Verordnung
handelte
Bescheinigung
zuständigen
Landwirtschaftskammer
Referenzmengenübergang
feststellenden
Verwaltungsakt
BVerwG
.
Auch
nachfolgende
Milchabgabenverordnung
behandelt
Übertragung
Referenzmengen
zuständige
Stelle
öffentlich-rechtlichen
Vorgang
.
Milchabgabenverordnung
hat
Regelungen
§
§
MilchAbgV
Wesentlichen
unverändert
übernommen
§
MilchAbgV
Bezeichnung
"
Verkaufsstelle
"
Begriff
"
Übertragungsstelle
"
ersetzt
.
sprachlichen
Änderung
soll
amtlichen
Begründung
"
insbesondere
Hintergrund
derzeitigen
gerichtlichen
Verfahren
Umsatzsteuerpflichtigkeit
Übertragungsstellenverfahrens
hoheitliche
Funktion
Verfahrens
deutlicher
herausgestellt
"
werden
BR-Drs
.
S.
.
1
.
April
Kraft
getretene
Milchquotenverordnung
hat
Rechtsnatur
Übertragungsverfahrens
wiederum
geändert
;
hat
Vorschriften
Milchabgabenverordnung
Übertragungsstellenverfahren
nahezu
unverändert
übernommen
BR-Drs
.
S.
.
öffentlich-rechtlichen
Charakter
Übertragungsstellenverfahrens
steht
auch
Funktion
Verkaufsstelle
vorliegenden
Fall
Beklagten
juristischen
Person
Privatrechts
ausgeübt
wird
aaO
.
Beklagte
hat
juristische
Person
Privatrechts
öffentlich-rechtlicher
Aufgabenzuweisung
öffentlichen
Interesse
öffentlich-rechtlicher
Vorschriften
gehandelt
.
Abs.
Satz
MilchAbgV
bestimmt
Private
pflichtgemäßem
Ermessen
Träger
Verkaufsstelle
zugelassen
werden
können
Träger
repräsentative
landwirtschaftliche
Berufsverbände
Organisationen
sind
Zuverlässigkeit
Eignung
Bedenken
bestehen
.
Möglichkeit
hat
Land
Vereinbarung
4
.
September
Landesbauernverband
Tochterunternehmen
Beklagte
ist
Landwirtschaftlichen
Hauptverband
Gebrauch
gemacht
Bekanntmachung
Regierungspräsidiums
28
.
September
Az
.
:
.
Vereinbarung
berechtigt
Verbände
Tätigkeit
Verkaufsstelle
Beklagte
ausführen
lassen
.
Beurteilung
privatrechtlich
organisierte
Verkaufsstelle
Rahmen
öffentlichen
Gewalt
tätig
wird
ändert
.
§
Abs.
Satz
MilchAbgV
gestützten
Rechtsakt
handelt
Beleihung
privatrechtlichen
Träger
Erfüllung
Staatsaufgaben
§
§
.
MilchAbgV
eigenen
Namen
übertragen
wird
aaO
;
Niels
aaO
;
Zusatzabgabe
Milchsektor
S.
.
Rechtsprechung
Schrifttum
ist
anerkannt
Staat
Erfüllung
öffentlicher
Aufgaben
auch
privater
Personen
bedienen
hoheitliche
Befugnisse
obrigkeitlicher
auch
schlicht
hoheitlicher
Art
Wahrnehmung
eigenem
Namen
übertragen
kann
.
Geschieht
so
ist
Rechtsverhältnis
hoheitlichen
Befugnissen
Beliehenen
Dritten
Befugnisse
wahrgenommen
werden
öffentlich-rechtlicher
Natur
.
Beliehene
sind
Verwaltungsbehörden
Sinne
Verwaltungsprozessrechts
anzusehen
.
Streitigkeiten
Beliehenen
Dritten
gehören
Verwaltungsgerichte
öffentlich-rechtlichen
Tätigkeitsbereich
Beliehenen
geht
41
43
;
BVerwG
.
Rechtsverhältnisse
Beklagten
Klägern
Übertragung
Anlieferungs-Referenzmengen
dargelegt
insgesamt
öffentlich-rechtlicher
Natur
sind
gilt
auch
etwaige
Nebenpflicht
Rechtsverhältnis
erwachsende
Verpflichtung
Beklagten
Klägern
Rechnungen
auszustellen
Umsatzsteuer
weisen
UStG
.
verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung
ist
anerkannt
auch
öffentlich-rechtlichen
Sonderverbindungen
Nebenpflichten
ergeben
können
vgl.
BVerwG
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Anspruch
Ausstellung
Umsatzsteuer
ausweisenden
Rechnung
zivilrechtlichen
Anspruch
handelt
ordentlichen
Gerichten
geltend
machen
ist
Senatsurteil
11
.
Dezember
1
;
Urteil
14
.
Januar
ZR
;
f.
;
vgl.
auch
.
steht
.
Rechtsprechung
bezieht
bürgerlichrechtliches
Vertragsverhältnis
Streitfall
fehlt
.
Zwar
wird
vereinzelt
Auffassung
vertreten
Anspruch
Ausstellung
Umsatzsteuer
ausweisenden
Rechnung
sei
auch
dann
zivilrechtlicher
Natur
zivilrechtlichen
vertraglichen
Grundlage
fehle
Heeseler
;
UStG
Stand
:
Oktober
.
f.
öffentlich-rechtliche
Kostenschuldverhältnisse
.
besteht
aber
Notwendigkeit
Wege
ausschließlich
Ausstellung
Rechnung
Sinne
§
UStG
bezogenen
zivilrechtlichen
"
"
sonst
öffentlich-rechtlich
geprägten
Rechtsverhältnis
schaffen
.
Vielmehr
ist
vorstehend
zitierten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Bundesfinanzhofs
Charakterisierung
Anspruchs
Ausstellung
Rechnung
Qualität
Rechtsverhältnisses
abzustellen
Leistungsaustausch
Parteien
Grundlage
findet
.
zutreffenden
Ansatz
auch
Schrifttum
Verwaltungspraxis
folgen
Bunjes/Geist/Zeuner
UStG
8
.
Aufl
.
.
;
UStG
Stand
:
November
.
;
jeweils
m.w
.
;
so
auch
ferenda
Zuständigkeit
Finanzgerichte
ausspricht
;
vgl.
auch
§
Abs.
Umsatzsteuer-Richtlinien
lässt
ableiten
Anspruch
Ausstellung
Umsatzsteuer
ausweisenden
Rechnung
stets
zivilrechtlich
qualifizieren
wäre
.
ist
Grund
ersichtlich
Fällen
steuerbare
Leistungsaustausch
öffentlich-rechtlicher
Grundlage
beruht
auch
Anspruch
Erteilung
Rechnung
Sinne
§
UStG
öffentlichrechtlicher
Anspruch
qualifiziert
werden
sollte
.
Insbesondere
ist
etwa
ausgeschlossen
Anspruch
Erteilung
Umsatzsteuer
ausweisenden
Rechnung
öffentlich-rechtlichen
Rechtsverhältnis
wurzelt
.
steuerbarer
Leistungsaustausch
Unternehmern
gemäß
§
UStG
Voraussetzung
Anspruch
Erteilung
aufgeschlüsselten
Rechnung
ist
setzt
zwingend
bürgerlich-rechtliches
Austauschverhältnis
.
Begriffe
"
Unternehmer
"
Abs.
Nr.
§
UStG
"
Leistung
"
Abs.
Nr.
§
UStG
haben
spezifisch
umsatzsteuerrechtliche
Bedeutung
Bunjes/Geist/Heidner
aaO
.
§
.
sagen
zivilrechtlichen
öffentlich-rechtlichen
Charakter
Unternehmer
bestehenden
Leistungsbeziehung
.
So
fällt
beispielsweise
Gebührenforderungen
Bezirksschornsteinfegermeister
vgl.
öffentlich
bestellten
Vermessungsingenieure
vgl.
Hessischer
auch
hoheitlich
beliehene
Unternehmer
tätig
geworden
sind
Umsatzsteuer
.
Abs.
Nr.
Satz
UStG
entfällt
Steuerbarkeit
Umsatzes
Grund
gesetzlicher
behördlicher
Anordnung
ausgeführt
wurde
ausgeführt
gilt
.
stellen
beispielsweise
auch
Einschränkung
Brennereirechts
Monopolverwaltung
Zwangsschließung
Betriebes
behördlicher
Anordnung
Zahlung
Entschädigung
steuerbaren
Umsatz
Husmann
aaO
.
m.w
.
.
Beklagte
tatsächlich
Unternehmer
steuerrechtlichen
Sinn
ist
so
Übertragung
Anlieferungs-Referenzmengen
Kläger
Umsatzsteuer
anfällt
Klägern
öffentlichrechtlichen
Rechtsverhältnis
Beklagten
§
.
MilchAbgV
Anspruch
Erteilung
Umsatzsteuer
ausweisenden
Rechnung
zusteht
Wege
öffentlich-rechtlichen
Leistungsklage
geltend
machen
wäre
ist
hier
prüfen
.
vorliegenden
Rechtsbeschwerdeverfahren
geht
nur
Bestimmung
Rechtswegs
gerichtliche
Durchsetzung
geltend
gemachten
Anspruchs
Erteilung
§
UStG
entsprechenden
Rechnung
.
Beschwerdegericht
hat
Unrecht
angenommen
Anspruch
Erteilung
gemäß
§
UStG
Umsatzsteuer
ausweisenden
Rechnung
sei
zwingend
zivilrechtlicher
Natur
.
Streitfall
ist
Beschwerdegericht
gemeint
hat
so
genannten
"
sic-non"Fällen
vergleichbar
Bundesarbeitsgericht
Annahme
Rechtsweges
Arbeitsgerichten
Rechtsbehauptung
Klägers
Bestehen
Arbeitsverhältnisses
ausreichen
lässt
.
m.w
.
;
54
;
275
;
.
.
.
Voraussetzungen
Annahme
sic-non"-Fällen
vergleichbaren
Konstellation
liegen
.
Zwar
berufen
Kläger
zivilrechtliche
Anspruchsgrundlage
§
Übertragung
Anlieferungs-Referenzmengen
Beklagte
.
Anspruch
Ausstellung
Umsatzsteuer
ausweisenden
Rechnung
kann
aber
vorliegenden
Fall
gerade
bürgerlich-rechtliche
Anspruchsgrundlage
gestützt
werden
.
Vielmehr
kommt
führt
nur
öffentlich-rechtliche
Anspruchsgrundlage
Verbindung
§
UStG
Betracht
.
3
.
kann
angefochtene
Entscheidung
Bestand
haben
;
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Senat
hat
Sache
selbst
entscheiden
Sache
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
öffentlich-rechtliche
Streitigkeit
nichtverfassungsrechtlicher
Art
handelt
ist
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
unzulässig
erklären
Rechtsstreit
zuständige
Verwaltungsgericht
verweisen
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
30.07.2007