BESCHLUSS ZB 29 . April Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja MilchAbgV § ; UStG ; VwGO regulierte entgeltliche Übertragung Anlieferungs-Referenzmengen gemäß § § Verordnung Durchführung EG-Milchabgabenregelung 12 . Januar MilchAbgV ist öffentlichrechtlichen Sonderregelungen geprägtes Verfahren ; gilt auch dann Funktion gemäß § Abs. MilchAbgV einzurichtenden Verkaufsstelle Privaten ausgeübt wird Anschluss . etwaiger Anspruch Übernehmers Anlieferungs-Referenzmengen Verkaufsstelle Ausstellung Rechnung Umsatzsteuerausweis gemäß § UStG ist Verwaltungsrechtsweg § Abs. Satz VwGO geltend machen . Beschluss 29 . April ZB VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . April Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Rechtsmittel Beklagten werden Beschlüsse 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 Juli 18 . Zivilkammer Landgerichts 13 . April aufgehoben . Rechtsweg ordentlichen Gerichten ist unzulässig . Rechtsstreit wird zuständige Verwaltungsgericht verwiesen . Kläger haben Kosten Rechtsmittelverfahren tragen . Gegenstandswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Kläger sind Milcherzeuger . erwarben Beklagten Jahren Anlieferungs-Referenzmengen " Milchquoten " Rahmen regulierten entgeltlichen Übertragung Referenzmengen gemäß § § Verordnung Durchführung EGMilchabgabenregelung 12 . Januar S. ; ursprünglicher Titel : Zusatzabgabenverordnung ; W. 1 . April geändert : verordnung ; Folgenden : MilchAbgV . Beklagte Rechtsform GmbH betriebenes Tochterunternehmen Landesbauernverbandes e.V. führt Tätigkeit gemäß § Abs. MilchAbgV Ländern einzurichtenden " Verkaufsstelle " . Klage verlangen Kläger Beklagten Ausstellung Rechnungen Erwerb Milchquoten Rechnungsbeträgen Auffassung Kläger enthaltene Umsatzsteuer gemäß Abs. Nr. UStG ausweisen sollen . Beklagte rügt Zulässigkeit Rechtswegs ordentlichen Gerichten . Landgericht hat vorab Beschluss gemäß § Abs. Rechtsweg ordentlichen Gerichten zulässig erklärt . gerichtete sofortige Beschwerde Beklagten hat Erfolg gehabt . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt Beklagte weiterhin Verweisung Rechtsstreits Verwaltungsgericht . II . statthafte § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. auch Übrigen zulässige Rechtsmittel hat Sache Erfolg . 1 . Beschwerdegericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Rechtsweg ordentlichen Gerichten sei eröffnet . ergebe Streitfall entsprechend anzuwendenden Rechtsprechung Bundesarbeitsgerichts sogenannten " sic-non"-Fällen . Arbeitsgerichtsbarkeit sei anerkannt Rechtsweg Arbeitsgerichten schon dann bejahen sei prozessualer Anspruch geltend gemacht werde ausschließlich arbeitsvertragliche Anspruchsgrundlage stütze . Fällen hänge Zulässigkeit Begründetheit Klage Arbeitnehmereigenschaft Partei . Arbeitnehmereigenschaft stelle doppelrelevante Tatsache Zulässigkeit auch Begründetheit Klage maßgeblich sei . Zulässigkeit Klage genüge insoweit bloße Behauptung Arbeitnehmereigenschaft . vorliegende Konstellation sei vergleichbar . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs bestehe Klagegegenstand Inanspruchnahme Unternehmers Ausstellung Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung gemäß § UStG behaupteten zivilrechtlichen Anspruch Durchsetzung Rechtsweg ordentlichen Gerichten gegeben sei . Berücksichtigung Rechtsprechung Bundesarbeitsgerichts sei Rechtsweg ordentlichen Gerichten schon zivilrechtlichen Natur geltend gemachten Anspruchs gegeben . stehe Anspruch Ausstellung Rechnung Sinne § UStG steuerpflichtige Leistung Unternehmers voraussetze Parteien gerade Streit bestehe . komme Rechtswegfrage doppelrelevante Tatsache handele tatsächliches Bestehen erst Rahmen Begründetheit Klage befinden sei . 2 . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . Auffassung Beschwerdegerichts handelt bürgerliche Rechtsstreitigkeit § öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art Rechtsweg Verwaltungsgerichten gegeben ist § Abs. Satz VwGO . Streitigkeit bürgerlich-rechtlich ist richtet Streitfall ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt Natur Rechtsverhältnisses Klageanspruch hergeleitet wird . Maßgeblich ist Rechtsprechung Gemeinsamen Senats Obersten Gerichtshöfe Bundes wahre Natur Anspruchs Sachvortrag Klägers darstellt Kläger zivilrechtliche öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft m.w . ; 4 . Juni GmS-OGB . ist entscheidend abzustellen Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge Rechtssätzen Zivilrechts öffentlichen Rechts geprägt wird m.w . . Rechtsstreit zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse Klägern Beklagten werden Rechtsbeschwerde Recht geltend macht Rechtssätzen öffentlichen Rechts geprägt . öffentlich-rechtliche Charakter Rechtsverhältnisse erstreckt auch eventuelle Ansprüche Ausstellung Rechnung Umsatzsteuerausweis gemäß § Abs. Nr. UStG Kläger Rechtsbeziehung Beklagten herleiten Klage geltend machen . Beurteilung ist Milchabgabenverordnung 12 . Januar aaO abzustellen . Verordnung ist zwar gemäß § Abs. Verordnung Durchführung EG-Milchabgabenregelung Milchabgabenverordnung 7 . März . S. ; Folgenden : MilchAbgV 1 . April Kraft getreten findet aber vorliegenden Rechtstreit Anwendung zugrunde liegenden Übertragungen Anlieferungs-Referenzmengen bereits Jahren stattgefunden haben . ergibt § Abs. MilchAbgV Aufhebung Milchabgabenverordnung § Abs. Verordnung Durchführung EG-Milchquotenregelung Milchquotenverordnung 4 . März . S. ; Folgenden : § Abs. MilchQuotV. Erwerb Anlieferungs-Referenzmengen Kläger fand Wege regulierten entgeltlichen Übertragung § § MilchAbgV . Beklagte übte Funktion gemäß § Abs. MilchAbgV Ländern einzurichtenden " Verkaufsstelle " . Vorgang ist öffentlich-rechtlicher Natur Bezeichnung " Verkaufsstelle " Anschein erweckt Übertragung lägen bürgerlich-rechtliche Kaufverträge . zugrunde . Rechtsnatur AnlieferungsReferenzmenge öffentliche Interesse verfolgenden Regelungszweck § § MilchAbgV hoheitlichen Ausgestaltung Übertragungsverfahrens Vorschriften ergibt aber öffentlich-rechtlichen Sonderregelungen geprägten Vorgang handelt nämlich hoheitliches Zuteilungsverfahren Bezug öffentlich-rechtliche Abgabevergünstigungen vgl. Busse . Funktion Verkaufsstelle vorliegenden Fall juristischen Person Privatrechts ausgeübt wird steht Beurteilung Verkaufsstelle Rahmen öffentlichen Gewalt tätig wird vgl. aaO . Neuzuordnung AnlieferungsReferenzmengen öffentlich-rechtliche Verträge Verwaltungsakte bewirkt wird vgl. Busse aaO S. . bedarf Prüfung Rechtswegzuständigkeit Entscheidung . Referenzmengen stellen öffentlich-rechtliche Abgabevergünstigungen . gewähren Milcherzeuger Recht Milch Rahmen zugeteilten Menge abgabenfrei anzuliefern f. ; . § § MilchAbgV geregelte Übertragungsverfahren dient Neuzuordnung Inhaberschaft öffentlichrechtlichen Befugnis . Inkrafttreten Milchabgabenverordnung 1 . April erfolgte Einführung regulierten entgeltlichen Übertragung Anlieferungs-Referenzmengen dient öffentlichen Interesse liegenden Ziel Kostendämpfung Milchquotenmarkt Wettbewerbsfähigkeit Milcherzeuger stärken Einkommen stabilisieren . Verordnung Nr. Rates 17 . Mai Änderung Verordnung Nr. Erhebung Zusatzabgabe Milchsektor . Nr. S. wurde Wege Änderung Art . Einführung Art . Verordnung Nr. rechtliche Grundlage Neuordnung Übertragung Referenzmengen geschaffen . heißt Verordnung Nr. vorangestellten sechsten Erwägungsgrund Erfahrung Zusatzabgaberegelung habe gezeigt Übertragung Rechtsgeschäfte Verpachtungen unbedingt dauerhaften Zuteilung Referenzmengen Empfänger führten zusätzlichen Kostenfaktor Milcherzeugung darstellen könnten . sollten Mitgliedstaaten Recht haben Übertragung Referenzmengen andere Möglichkeiten individuelle Transaktionen Erzeugern vorzusehen aaO S. . amtlichen Begründung Milchabgabenverordnung soll Verordnung Milchquotenregelung verfolgte Zweck Stabilisierung Milcherzeugereinkommen beizutragen wieder Mittelpunkt gerückt werden . Ziel sei fähigkeit aktiven Milcherzeuger Kostenentlastung stärken . werde Übertragungssystem Milchquoten neu gestaltet . 1 . April sei flächengebundener Verkauf flächengebundene Verpachtung Milchquoten mehr zulässig nur noch flächenungebundener Verkauf Interesse nachhaltigen Kostensenkung nur noch so genannte Verkaufsstellen möglich sei . Einführung Verkaufsstellen führe größeren Transparenz Quotenmarkt breche Preisspitzen könne Verkauf zusätzlichen kostendämpfenden Elementen versehen sei Reduzierung Quotenpreise führen BR-Drs . S. . Ausgestaltung Verfahrens § § MilchAbgV belegt öffentlich-rechtlichen Charakter regulierten entgeltlichen Übertragung Anlieferungs-Referenzmengen . § § MilchAbgV erfolgt Übertragung Wege Zuteilung Milchquoten festgelegten Preis Verkaufsstelle tätige Behörde freihändigen Verkaufs Milcherzeuger . Abs. Satz MilchAbgV bestimmt Übertragung Anlieferungs-Referenzmengen abgesehen bestimmten Ausnahmefällen insbesondere Erbfolge Ausübung Übernahmerechts § Abs. MilchAbgV Beendigung Pachtvertrages Übergang gesamten Betriebes selbständige Produktionseinheit nur Verkaufsstellen Maßgabe § Abs. MilchAbgV erfolgen kann . Anlieferungs-Referenzmengen können gemäß § Abs. MilchAbgV nur festgelegten Übertragungsbereiche übertragen werden . Übertragungsbereich ist nur gemäß § Abs. MilchAbgV einzurichtenden Verkaufstellen zuständig . veräußern erwerben wollen sind also -9- genannten Ausnahmefälle vorliegt gehalten Verfahren regulierten entgeltlichen Übertragung teilzunehmen Zweck zuständige Verkaufsstelle wenden Tätigkeit kostendeckende Gebühren erhebt § Abs. Satz MilchAbgV . Insoweit kann übertragenen Sinn Benutzungszwang gesprochen werden vgl. Busse aaO S. . Verkaufsstellen ist § MilchAbgV Monopolstellung zugewiesen vgl. auch Urteil 13 . Dezember . Landesanstalt . . Anbieter Nachfrager Anlieferungs-Referenzmengen haben Angebote gemäß § Abs. Satz MilchAbgV festgelegten Übertragungsterminen 1 . April 1 Juli 30 . Oktober Kalenderjahres Verkaufsstelle einzureichen ; Erklärungen sind gebunden . Angebote Nachfragegebote müssen Preis Kilogramm Anlieferungs-Referenzmenge enthalten Anbieter mindestens erzielen will Nachfrager höchstens zahlen bereit ist MilchAbgV . Angeboten ermittelt Verkaufsstelle gemäß MilchAbgV Gleichgewichtspreis . Anlieferungs-Referenzmengen Anbietern geforderter Angebotspreis niedriger gleich Gleichgewichtspreis ist werden Gleichgewichtspreis Nachfrager gebotener Nachfragepreis höher gleich Gleichgewichtspreis ist übertragen . berücksichtigenden Anbieter Nachfrager scheiden Verfahren . Übersteigen Gleichgewichtspreis nachgefragten Mengen angebotenen Mengen Nachfrageüberhang erfolgt Ausgleich Verkaufsstellen Landesreserve zugewiesenen Anlieferungs-Referenzmengen kostenlos Nachfrager übertragen werden . Reichen Mengen vollständig wird Nachfrageüberhang Kürzung ausgeglichen . § MilchAbgV teilt Verkaufsstelle Zuge gekommenen Nachfragern Gleichgewichtspreis Höhe übertragenden Referenzmenge zahlenden Betrag . Nachfrager überweisen anschließend zahlenden Betrag Verkaufsstelle . Sodann teilt Verkaufsstelle Nachfrager zuständigen Landesstelle Nachfrager zuständigen Käufer Molkerei Höhe Anlieferungs-Referenzmengen Nachfrager übertragen werden . Mitteilung berechnet zuständige Käufer AnlieferungsReferenzmenge Nachfragers neu teilt Ergebnis Nachfrager zuständigen Hauptzollamt entsprechendes Neuberechnungsverfahren Mitteilung Verkaufsstelle findet zuvor auch Anbieters . Zuletzt überweist Verkaufsstelle Eingang sämtlicher Beträge Nachfragern errechneten Verkaufspreise Anbieter . Mitteilungen Verkaufsstelle haben abgabenrechtliche Wirkungen vgl. Niels Agrarrecht 4 . führen Neuberechnung Anlieferungs-Referenzmenge bilden Voraussetzungen Schaffung Änderung Abgabenbefreiungstatbestandes . Verkaufsstelle bestimmt öffentlich-rechtlich geprägten Maßnahmen Umfang Preis festgelegten Terminen stattfindenden Übertragungen Anlieferungs-Referenzmengen . handelt genau festgelegten Regeln öffentlichen Interessen Markttransparenz Kostendämpfung Quotenmarkt dienen . öffentlich-rechtliche Charakter Zuteilungsverfahrens Milchabgabenverordnung fügt auch öffentlich-rechtliche Ausgestaltung Übertragungsverfahrens Nachfolgeregelungen Milchabgabenverordnung . Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts früheren Milch-Garantiemengen- Verordnung handelte Bescheinigung zuständigen Landwirtschaftskammer Referenzmengenübergang feststellenden Verwaltungsakt BVerwG . Auch nachfolgende Milchabgabenverordnung behandelt Übertragung Referenzmengen zuständige Stelle öffentlich-rechtlichen Vorgang . Milchabgabenverordnung hat Regelungen § § MilchAbgV Wesentlichen unverändert übernommen § MilchAbgV Bezeichnung " Verkaufsstelle " Begriff " Übertragungsstelle " ersetzt . sprachlichen Änderung soll amtlichen Begründung " insbesondere Hintergrund derzeitigen gerichtlichen Verfahren Umsatzsteuerpflichtigkeit Übertragungsstellenverfahrens hoheitliche Funktion Verfahrens deutlicher herausgestellt " werden BR-Drs . S. . 1 . April Kraft getretene Milchquotenverordnung hat Rechtsnatur Übertragungsverfahrens wiederum geändert ; hat Vorschriften Milchabgabenverordnung Übertragungsstellenverfahren nahezu unverändert übernommen BR-Drs . S. . öffentlich-rechtlichen Charakter Übertragungsstellenverfahrens steht auch Funktion Verkaufsstelle vorliegenden Fall Beklagten juristischen Person Privatrechts ausgeübt wird aaO . Beklagte hat juristische Person Privatrechts öffentlich-rechtlicher Aufgabenzuweisung öffentlichen Interesse öffentlich-rechtlicher Vorschriften gehandelt . Abs. Satz MilchAbgV bestimmt Private pflichtgemäßem Ermessen Träger Verkaufsstelle zugelassen werden können Träger repräsentative landwirtschaftliche Berufsverbände Organisationen sind Zuverlässigkeit Eignung Bedenken bestehen . Möglichkeit hat Land Vereinbarung 4 . September Landesbauernverband Tochterunternehmen Beklagte ist Landwirtschaftlichen Hauptverband Gebrauch gemacht Bekanntmachung Regierungspräsidiums 28 . September Az . : . Vereinbarung berechtigt Verbände Tätigkeit Verkaufsstelle Beklagte ausführen lassen . Beurteilung privatrechtlich organisierte Verkaufsstelle Rahmen öffentlichen Gewalt tätig wird ändert . § Abs. Satz MilchAbgV gestützten Rechtsakt handelt Beleihung privatrechtlichen Träger Erfüllung Staatsaufgaben § § . MilchAbgV eigenen Namen übertragen wird aaO ; Niels aaO ; Zusatzabgabe Milchsektor S. . Rechtsprechung Schrifttum ist anerkannt Staat Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch privater Personen bedienen hoheitliche Befugnisse obrigkeitlicher auch schlicht hoheitlicher Art Wahrnehmung eigenem Namen übertragen kann . Geschieht so ist Rechtsverhältnis hoheitlichen Befugnissen Beliehenen Dritten Befugnisse wahrgenommen werden öffentlich-rechtlicher Natur . Beliehene sind Verwaltungsbehörden Sinne Verwaltungsprozessrechts anzusehen . Streitigkeiten Beliehenen Dritten gehören Verwaltungsgerichte öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich Beliehenen geht 41 43 ; BVerwG . Rechtsverhältnisse Beklagten Klägern Übertragung Anlieferungs-Referenzmengen dargelegt insgesamt öffentlich-rechtlicher Natur sind gilt auch etwaige Nebenpflicht Rechtsverhältnis erwachsende Verpflichtung Beklagten Klägern Rechnungen auszustellen Umsatzsteuer weisen UStG . verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt auch öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen Nebenpflichten ergeben können vgl. BVerwG . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Anspruch Ausstellung Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung zivilrechtlichen Anspruch handelt ordentlichen Gerichten geltend machen ist Senatsurteil 11 . Dezember 1 ; Urteil 14 . Januar ZR ; f. ; vgl. auch . steht . Rechtsprechung bezieht bürgerlichrechtliches Vertragsverhältnis Streitfall fehlt . Zwar wird vereinzelt Auffassung vertreten Anspruch Ausstellung Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung sei auch dann zivilrechtlicher Natur zivilrechtlichen vertraglichen Grundlage fehle Heeseler ; UStG Stand : Oktober . f. öffentlich-rechtliche Kostenschuldverhältnisse . besteht aber Notwendigkeit Wege ausschließlich Ausstellung Rechnung Sinne § UStG bezogenen zivilrechtlichen " " sonst öffentlich-rechtlich geprägten Rechtsverhältnis schaffen . Vielmehr ist vorstehend zitierten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Bundesfinanzhofs Charakterisierung Anspruchs Ausstellung Rechnung Qualität Rechtsverhältnisses abzustellen Leistungsaustausch Parteien Grundlage findet . zutreffenden Ansatz auch Schrifttum Verwaltungspraxis folgen Bunjes/Geist/Zeuner UStG 8 . Aufl . . ; UStG Stand : November . ; jeweils m.w . ; so auch ferenda Zuständigkeit Finanzgerichte ausspricht ; vgl. auch § Abs. Umsatzsteuer-Richtlinien lässt ableiten Anspruch Ausstellung Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung stets zivilrechtlich qualifizieren wäre . ist Grund ersichtlich Fällen steuerbare Leistungsaustausch öffentlich-rechtlicher Grundlage beruht auch Anspruch Erteilung Rechnung Sinne § UStG öffentlichrechtlicher Anspruch qualifiziert werden sollte . Insbesondere ist etwa ausgeschlossen Anspruch Erteilung Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis wurzelt . steuerbarer Leistungsaustausch Unternehmern gemäß § UStG Voraussetzung Anspruch Erteilung aufgeschlüsselten Rechnung ist setzt zwingend bürgerlich-rechtliches Austauschverhältnis . Begriffe " Unternehmer " Abs. Nr. § UStG " Leistung " Abs. Nr. § UStG haben spezifisch umsatzsteuerrechtliche Bedeutung Bunjes/Geist/Heidner aaO . § . sagen zivilrechtlichen öffentlich-rechtlichen Charakter Unternehmer bestehenden Leistungsbeziehung . So fällt beispielsweise Gebührenforderungen Bezirksschornsteinfegermeister vgl. öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vgl. Hessischer auch hoheitlich beliehene Unternehmer tätig geworden sind Umsatzsteuer . Abs. Nr. Satz UStG entfällt Steuerbarkeit Umsatzes Grund gesetzlicher behördlicher Anordnung ausgeführt wurde ausgeführt gilt . stellen beispielsweise auch Einschränkung Brennereirechts Monopolverwaltung Zwangsschließung Betriebes behördlicher Anordnung Zahlung Entschädigung steuerbaren Umsatz Husmann aaO . m.w . . Beklagte tatsächlich Unternehmer steuerrechtlichen Sinn ist so Übertragung Anlieferungs-Referenzmengen Kläger Umsatzsteuer anfällt Klägern öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnis Beklagten § . MilchAbgV Anspruch Erteilung Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung zusteht Wege öffentlich-rechtlichen Leistungsklage geltend machen wäre ist hier prüfen . vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren geht nur Bestimmung Rechtswegs gerichtliche Durchsetzung geltend gemachten Anspruchs Erteilung § UStG entsprechenden Rechnung . Beschwerdegericht hat Unrecht angenommen Anspruch Erteilung gemäß § UStG Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung sei zwingend zivilrechtlicher Natur . Streitfall ist Beschwerdegericht gemeint hat so genannten " sic-non"Fällen vergleichbar Bundesarbeitsgericht Annahme Rechtsweges Arbeitsgerichten Rechtsbehauptung Klägers Bestehen Arbeitsverhältnisses ausreichen lässt . m.w . ; 54 ; 275 ; . . . Voraussetzungen Annahme sic-non"-Fällen vergleichbaren Konstellation liegen . Zwar berufen Kläger zivilrechtliche Anspruchsgrundlage § Übertragung Anlieferungs-Referenzmengen Beklagte . Anspruch Ausstellung Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung kann aber vorliegenden Fall gerade bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden . Vielmehr kommt führt nur öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage Verbindung § UStG Betracht . 3 . kann angefochtene Entscheidung Bestand haben ; ist aufzuheben § Abs. . Senat hat Sache selbst entscheiden Sache Endentscheidung reif ist § Abs. . öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt ist Rechtsweg ordentlichen Gerichten unzulässig erklären Rechtsstreit zuständige Verwaltungsgericht verweisen . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 30.07.2007