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645 lines
5.4 KiB

BESCHLUSS
ZB
10
November
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
.
V.m
.
Nr.
VV
Weist
Berufungsgericht
Bezugnahme
§
Abs.
verspäteten
Eingang
Berufungsbegründung
bringt
Hinweis
auch
Berufungsbeklagten
Kenntnis
hat
Berufungsbeklagte
regelmäßig
Veranlassung
Hinweis
verbundenen
Stellungnahmefrist
kostenauslösende
Maßnahmen
ergreifen
.
Beschluss
10
November
ZB
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
November
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Kläger
Beschluss
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
.
Juni
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
erster
Instanz
unterlegenen
Beklagten
haben
Urteil
9
.
September
Berufung
Oberlandesgericht
eingelegt
Berufung
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
12
.
Dezember
15
.
Dezember
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Verfügung
gleichen
Tage
folgenden
Hinweis
erteilt
:
"
Frist
Berufungsbegründung
ist
Verlängerung
12
.
Dezember
abgelaufen
.
Berufungsbegründung
ist
hier
Fax
eingegangen
.
§
Abs.
wird
hingewiesen
.
II
.
Frist
Stellungnahme
:
Wochen
Zustellung
"
Verfügung
haben
Beklagten
Stellungnahme
abzugeben
Berufung
4
.
Februar
zurückgenommen
Berufungsgericht
Beschluss
gleichen
Tage
Kosten
Berufung
auferlegt
hat
.
Zuvor
hatten
Prozessbevollmächtigten
Kläger
unmittelbar
Eingang
Verfügung
30
.
Dezember
Stellungnahme
abgegeben
beantragt
Berufung
unzulässig
verwerfen
.
anschließenden
Kostenfestsetzungsverfahren
haben
Kläger
1,6-fache
Verfahrensgebühr
Nr.
VV
Gebührenerhöhung
Nr.
VV
Erstattung
angemeldet
.
Landgericht
hat
Verfahrensgebühr
lediglich
Höhe
1,1-fachen
Betrages
Gebührenerhöhung
Nr.
VV
festgesetzt
.
sofortige
Beschwerde
Kläger
Festsetzung
angemeldeten
1,6-fachen
Verfahrensgebühr
weiterverfolgt
haben
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wenden
Kläger
Oberlandesgericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
zulässig
erhobene
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Begründung
ausgeführt
:
Frage
Falle
rechtzeitig
begründeten
Berufung
Ablauf
Berufungsbegründungsfrist
Berufungsbeklagten
gestellter
Verwerfungsantrag
Erstattungsanspruch
volle
Verfahrensgebühr
auslöse
sei
zwar
Rechtsprechung
Oberlandesgerichte
umstritten
.
Richtigerweise
sei
jedoch
sofortige
Stellung
Antrags
überflüssig
widerspreche
Grundsatz
sparsamen
Prozessführung
.
bestehe
Erstattungsanspruch
nur
Maßnahmen
zweckentsprechende
Rechtsverfolgung
Rechtsverteidigung
objektiv
wendig
seien
§
Abs.
Satz
.
fehle
schon
Berufungsgericht
Fristeinhaltung
§
Abs.
Satz
ohnehin
Amts
prüfen
habe
.
Erst
recht
müsse
gelten
Verwerfungsantrag
gerichtlicher
Hinweis
vorausgegangen
sei
hier
erteilt
worden
sei
.
Verhältnis
Klägern
Hinweis
noch
einmal
erforderlich
gewesen
sei
habe
auch
Veranlassung
Stellungnahme
bestanden
Inhalt
gerichtlichen
Verfügung
Fristsetzung
Zustellung
habe
gelten
sollen
Hinweis
Prozessbevollmächtigten
Kläger
jedoch
lediglich
formlos
übersandt
worden
sei
.
Kläger
wäre
erst
dann
Stellungnahme
angezeigt
gewesen
Beklagten
Hinweises
Gründe
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
vorgetragen
hätten
.
2
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1,6-fache
Verfahrensgebühr
Nr.
VV
entsteht
Berufungsverfahren
Vorbemerkung
Abs.
VV
Betreiben
Geschäfts
Einreichen
Schriftsätzen
Gericht
gehört
.
Allerdings
ermäßigt
Verfahrensgebühr
Nr.
VV
vorzeitigen
Beendigung
Auftrags
1,1-fache
.
vorzeitige
Beendigung
liegt
Auftrag
endigt
Rechtsanwalt
Schriftsatz
Sachanträge
Sachvortrag
enthält
eingereicht
hat
.
ist
hier
Prozessbevollmächtigten
Kläger
eingereichten
Schriftsatzes
30
.
Dezember
1,6-fache
Verfahrensgebühr
entstanden
.
ist
jedoch
Frage
unterscheiden
Kläger
Kosten
voller
Höhe
Beklagten
erstattet
verlangen
können
.
Erstattungsfähigkeit
setzt
§
Abs.
Satz
Halbs
.
Antrag
Verwerfung
Berufung
enthaltende
Schriftsatz
Prozessbevollmächtigten
Kläger
zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung
notwendig
war
.
Erstattung
aufgewendeten
Kosten
kann
Partei
nur
insoweit
beanspruchen
Prozessrechtsverhältnis
folgenden
Obliegenheit
nachgekommen
ist
Kosten
möglichst
niedrig
halten
Beschlüsse
2
Juli
.
9
;
3
Juli
.
m.w
.
.
Berufungsbeklagter
Obliegenheit
verletzt
Ablauf
Frist
Begründung
Berufung
Verwerfung
Rechtsmittels
beantragt
wird
Spruchpraxis
Oberlandesgerichte
kostenrechtlichen
Schrifttum
unterschiedlich
beurteilt
Meinungsstand
.
hier
gegebene
Fallgestaltung
ist
anders
Beschluss
V.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
2
Juli
.
.
zugrunde
gelegen
hat
gekennzeichnet
Berufungsgericht
Aktenlage
eindeutig
verspäteten
Eingang
Berufungsbegründung
Bezugnahme
§
Abs.
hierin
geregelte
Amtsprüfung
Zulässigkeitsvoraussetzungen
beabsichtigte
Verwerfung
Berufung
Beschluss
unzulässig
hingewiesen
auch
Klägern/Berufungsbeklagten
Kenntnis
gebracht
hat
.
Sachlage
wird
einhellig
angenommen
Berufungsbeklagten
Veranlassung
besteht
kostenauslösende
Maßnahmen
ergreifen
.
vorteilhaften
Ankündigung
Berufungsgerichts
zugleich
weitgehend
abgeschlossene
Meinungsbildung
Beurteilung
Zulässigkeitsfrage
Ausdruck
kommt
hat
Berufungsbeklagter
Untätigbleiben
jedenfalls
Ablauf
gesetzten
Frist
ersichtlich
Rechtsnachteile
befürchten
noch
Prozesssituation
risikobehaftet
einzuschätzen
noch
kann
sonst
ausgehen
Abgabe
Stellungnahme
schluss
wesentlich
beschleunigen
vgl.
.
Ankündigung
Einspruchsverwerfung
gemäß
§
;
;
;
;
Musielak/Wolst
7
.
Aufl
.
.
14
;
MünchKommZPO/Giebel
3
.
Aufl
.
.
;
Zöller/Herget
27
.
Aufl
.
.
13
"
Berufung
"
;
Thomas/
Putzo/Hüßtege
29
.
Aufl
.
.
.
schließt
Senat
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
17.06.2009