BESCHLUSS ZB 10 November Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Abs. . V.m . Nr. VV Weist Berufungsgericht Bezugnahme § Abs. verspäteten Eingang Berufungsbegründung bringt Hinweis auch Berufungsbeklagten Kenntnis hat Berufungsbeklagte regelmäßig Veranlassung Hinweis verbundenen Stellungnahmefrist kostenauslösende Maßnahmen ergreifen . Beschluss 10 November ZB VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 November Vorsitzenden Richter Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Kläger Beschluss 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 . Juni wird Kosten zurückgewiesen . : € Gründe : erster Instanz unterlegenen Beklagten haben Urteil 9 . September Berufung Oberlandesgericht eingelegt Berufung Verlängerung Berufungsbegründungsfrist 12 . Dezember 15 . Dezember begründet . Berufungsgericht hat Verfügung gleichen Tage folgenden Hinweis erteilt : " Frist Berufungsbegründung ist Verlängerung 12 . Dezember abgelaufen . Berufungsbegründung ist hier Fax eingegangen . § Abs. wird hingewiesen . II . Frist Stellungnahme : Wochen Zustellung " Verfügung haben Beklagten Stellungnahme abzugeben Berufung 4 . Februar zurückgenommen Berufungsgericht Beschluss gleichen Tage Kosten Berufung auferlegt hat . Zuvor hatten Prozessbevollmächtigten Kläger unmittelbar Eingang Verfügung 30 . Dezember Stellungnahme abgegeben beantragt Berufung unzulässig verwerfen . anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben Kläger 1,6-fache Verfahrensgebühr Nr. VV Gebührenerhöhung Nr. VV Erstattung angemeldet . Landgericht hat Verfahrensgebühr lediglich Höhe 1,1-fachen Betrages Gebührenerhöhung Nr. VV festgesetzt . sofortige Beschwerde Kläger Festsetzung angemeldeten 1,6-fachen Verfahrensgebühr weiterverfolgt haben hat Oberlandesgericht zurückgewiesen . Hiergegen wenden Kläger Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Beschwerdegericht hat Begründung ausgeführt : Frage Falle rechtzeitig begründeten Berufung Ablauf Berufungsbegründungsfrist Berufungsbeklagten gestellter Verwerfungsantrag Erstattungsanspruch volle Verfahrensgebühr auslöse sei zwar Rechtsprechung Oberlandesgerichte umstritten . Richtigerweise sei jedoch sofortige Stellung Antrags überflüssig widerspreche Grundsatz sparsamen Prozessführung . bestehe Erstattungsanspruch nur Maßnahmen zweckentsprechende Rechtsverfolgung Rechtsverteidigung objektiv wendig seien § Abs. Satz . fehle schon Berufungsgericht Fristeinhaltung § Abs. Satz ohnehin Amts prüfen habe . Erst recht müsse gelten Verwerfungsantrag gerichtlicher Hinweis vorausgegangen sei hier erteilt worden sei . Verhältnis Klägern Hinweis noch einmal erforderlich gewesen sei habe auch Veranlassung Stellungnahme bestanden Inhalt gerichtlichen Verfügung Fristsetzung Zustellung habe gelten sollen Hinweis Prozessbevollmächtigten Kläger jedoch lediglich formlos übersandt worden sei . Kläger wäre erst dann Stellungnahme angezeigt gewesen Beklagten Hinweises Gründe Wiedereinsetzung vorigen Stand vorgetragen hätten . 2 . hält rechtlichen Nachprüfung stand . 1,6-fache Verfahrensgebühr Nr. VV entsteht Berufungsverfahren Vorbemerkung Abs. VV Betreiben Geschäfts Einreichen Schriftsätzen Gericht gehört . Allerdings ermäßigt Verfahrensgebühr Nr. VV vorzeitigen Beendigung Auftrags 1,1-fache . vorzeitige Beendigung liegt Auftrag endigt Rechtsanwalt Schriftsatz Sachanträge Sachvortrag enthält eingereicht hat . ist hier Prozessbevollmächtigten Kläger eingereichten Schriftsatzes 30 . Dezember 1,6-fache Verfahrensgebühr entstanden . ist jedoch Frage unterscheiden Kläger Kosten voller Höhe Beklagten erstattet verlangen können . Erstattungsfähigkeit setzt § Abs. Satz Halbs . Antrag Verwerfung Berufung enthaltende Schriftsatz Prozessbevollmächtigten Kläger zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war . Erstattung aufgewendeten Kosten kann Partei nur insoweit beanspruchen Prozessrechtsverhältnis folgenden Obliegenheit nachgekommen ist Kosten möglichst niedrig halten Beschlüsse 2 Juli . 9 ; 3 Juli . m.w . . Berufungsbeklagter Obliegenheit verletzt Ablauf Frist Begründung Berufung Verwerfung Rechtsmittels beantragt wird Spruchpraxis Oberlandesgerichte kostenrechtlichen Schrifttum unterschiedlich beurteilt Meinungsstand . hier gegebene Fallgestaltung ist anders Beschluss V. Zivilsenats Bundesgerichtshofs 2 Juli . . zugrunde gelegen hat gekennzeichnet Berufungsgericht Aktenlage eindeutig verspäteten Eingang Berufungsbegründung Bezugnahme § Abs. hierin geregelte Amtsprüfung Zulässigkeitsvoraussetzungen beabsichtigte Verwerfung Berufung Beschluss unzulässig hingewiesen auch Klägern/Berufungsbeklagten Kenntnis gebracht hat . Sachlage wird einhellig angenommen Berufungsbeklagten Veranlassung besteht kostenauslösende Maßnahmen ergreifen . vorteilhaften Ankündigung Berufungsgerichts zugleich weitgehend abgeschlossene Meinungsbildung Beurteilung Zulässigkeitsfrage Ausdruck kommt hat Berufungsbeklagter Untätigbleiben jedenfalls Ablauf gesetzten Frist ersichtlich Rechtsnachteile befürchten noch Prozesssituation risikobehaftet einzuschätzen noch kann sonst ausgehen Abgabe Stellungnahme schluss wesentlich beschleunigen vgl. . Ankündigung Einspruchsverwerfung gemäß § ; ; ; ; Musielak/Wolst 7 . Aufl . . 14 ; MünchKommZPO/Giebel 3 . Aufl . . ; Zöller/Herget 27 . Aufl . . 13 " Berufung " ; Thomas/ Putzo/Hüßtege 29 . Aufl . . . schließt Senat . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 17.06.2009