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396 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
ZB
27
November
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
November
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluß
Landgerichts
3
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
Landgericht
auch
Kosten
Beschwerdeverfahrens
entscheiden
hat
zurückverwiesen
.
Beschwerdeverfahrens
:
DM
.
Gründe
:
Kläger
nimmt
Beklagten
geschlossenen
31
.
März
Beseitigung
insgesamt
Mängeln
Anspruch
.
Teilurteil
8
.
Februar
hat
Amtsgericht
Beklagten
Beseitigung
Mängeln
verurteilt
übrigen
weitere
Beweisaufnahme
angeordnet
.
Teilurteil
8
.
Februar
hat
Beklagte
rechtzeitig
Berufung
eingelegt
Abweisung
Klage
begehrt
.
Verfügung
7
.
März
hat
Vorsitzende
fungskammer
Beklagten
Bedenken
Zulässigkeit
Berufung
hingewiesen
.
Maßgeblich
sei
objektive
Interesse
Klägers
Mängelbeseitigung
etwa
Kosten
Mängelbeseitigung
;
Interesse
dürfe
Berufungssumme
liegen
.
Beklagte
Berufung
zurückgenommen
hatte
hat
Landgericht
Beschluß
3
.
April
Berufung
Beklagten
unzulässig
verworfen
Berufungsstreitwert






!

"
erforderliche
Berufungsbeschwer
sei
erreicht
;
übrigen
hat
gerichtlichen
Hinweis
7
.
März
Bezug
genommen
.
5
.
April
zugestellten
Beschluß
hat
Beklagte
6
.
Mai
Rechtsbeschwerde
eingelegt
Fristverlängerung
5
Juli
begründet
.
II
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
;
Wertgrenze
§
Nr.
erreicht
ist
steht
Beschluß
4
.
September
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
.
ist
auch
übrigen
zulässig
§
Abs.
Nr.
Alt
.
.
Beklagte
rügt
Verwerfung
Berufung
Teilurteil
Amtsgerichts
8
.
Februar
Landgericht
Wert
Beschwerdegegenstandes
rechtsfehlerhaft
unter

*+
§
Abs.
Nr.
Nr.
festgesetzt
habe
.
macht
Beklagte
Ergebnis
Divergenz
entscheidenden
Rechtsfrage
vgl.
Beschluß
29
.
Mai
;
Beschluß
4
Juli
nunmehr
gefestigten
Rechtsprechung
Zivilgerichte
geltend
Wert
Beschwer
Mängelbeseitigung
verurteilten
Vermieters
gemäß
§
3,5-fachen
Jahresbetrag
Mangels
gegebenen
Mietminderung
bemißt
Beschluß
17
.
Mai
f.
.
.
;
siehe
auch
Report
37
;
LG
616
;
LG
733
;
s.a
.
60
.
Aufl
.
.
.
m.w
.
.
.
objektive
Abweichung
allgemeinen
Rechtsprechung
Zivilgerichte
unterfällt
hier
Gefahr
Wiederholung
besteht
Zulassungsgrund
"
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
"
§
Abs.
Nr.
;
vgl.
BT-Drs
.
S.
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
oben
zitieren
Rechtsprechung
begründet
.
Kläger
Klage
Beseitigung
insgesamt
Mietmängeln
begehrt
Streitwertangabe
monatlichen
Minderungsbetrag
DM
zugrunde
gelegt
Amtsgericht
Teilurteil
8
.
Februar
Klage
genannten
Mängel
stattgegeben
hat
beläuft
Wert
Beschwerdegegenstandes
Berufungsverfahren
Mietminderung
nur
DM
monatlich
jedenfalls
insgesamt
DM
DM
Monate


Ansicht
Landgerichts
beruht
ersichtlich
Nichtbeachtung
vorgenannten
Rechtsprechung
Bemessung
Rechtsmittelstreitwertes
Mängelbeseitigungsklagen
.
3
.
angefochtene
Beschluß
war
aufzuheben
Berufungsgericht
nunmehr
Berufung
Klägers
Kosten
Beschwerdeverfahrens
entscheiden
kann
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.