BESCHLUSS ZB 27 November Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 November Richter Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluß Landgerichts 3 . April aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung Landgericht auch Kosten Beschwerdeverfahrens entscheiden hat zurückverwiesen . Beschwerdeverfahrens : DM . Gründe : Kläger nimmt Beklagten geschlossenen 31 . März Beseitigung insgesamt Mängeln Anspruch . Teilurteil 8 . Februar hat Amtsgericht Beklagten Beseitigung Mängeln verurteilt übrigen weitere Beweisaufnahme angeordnet . Teilurteil 8 . Februar hat Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt Abweisung Klage begehrt . Verfügung 7 . März hat Vorsitzende fungskammer Beklagten Bedenken Zulässigkeit Berufung hingewiesen . Maßgeblich sei objektive Interesse Klägers Mängelbeseitigung etwa Kosten Mängelbeseitigung ; Interesse dürfe Berufungssumme liegen . Beklagte Berufung zurückgenommen hatte hat Landgericht Beschluß 3 . April Berufung Beklagten unzulässig verworfen Berufungsstreitwert       !  " erforderliche Berufungsbeschwer sei erreicht ; übrigen hat gerichtlichen Hinweis 7 . März Bezug genommen . 5 . April zugestellten Beschluß hat Beklagte 6 . Mai Rechtsbeschwerde eingelegt Fristverlängerung 5 Juli begründet . II . 1 . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Nr. Abs. Satz ; Wertgrenze § Nr. erreicht ist steht Beschluß 4 . September ZB Veröffentlichung bestimmt . ist auch übrigen zulässig § Abs. Nr. Alt . . Beklagte rügt Verwerfung Berufung Teilurteil Amtsgerichts 8 . Februar Landgericht Wert Beschwerdegegenstandes rechtsfehlerhaft unter  *+ § Abs. Nr. Nr. festgesetzt habe . macht Beklagte Ergebnis Divergenz entscheidenden Rechtsfrage vgl. Beschluß 29 . Mai ; Beschluß 4 Juli nunmehr gefestigten Rechtsprechung Zivilgerichte geltend Wert Beschwer Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters gemäß § 3,5-fachen Jahresbetrag Mangels gegebenen Mietminderung bemißt Beschluß 17 . Mai f. . . ; siehe auch Report 37 ; LG 616 ; LG 733 ; s.a . 60 . Aufl . . . m.w . . . objektive Abweichung allgemeinen Rechtsprechung Zivilgerichte unterfällt hier Gefahr Wiederholung besteht Zulassungsgrund " Sicherung einheitlichen Rechtsprechung " § Abs. Nr. ; vgl. BT-Drs . S. . 2 . Rechtsbeschwerde ist oben zitieren Rechtsprechung begründet . Kläger Klage Beseitigung insgesamt Mietmängeln begehrt Streitwertangabe monatlichen Minderungsbetrag DM zugrunde gelegt Amtsgericht Teilurteil 8 . Februar Klage genannten Mängel stattgegeben hat beläuft Wert Beschwerdegegenstandes Berufungsverfahren Mietminderung nur DM monatlich jedenfalls insgesamt DM DM Monate   Ansicht Landgerichts beruht ersichtlich Nichtbeachtung vorgenannten Rechtsprechung Bemessung Rechtsmittelstreitwertes Mängelbeseitigungsklagen . 3 . angefochtene Beschluß war aufzuheben Berufungsgericht nunmehr Berufung Klägers Kosten Beschwerdeverfahrens entscheiden kann . Dr. Dr. Dr. Dr.