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60 lines
425 B

ZB
BESCHLUSS
17
.
Oktober
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Beschluß
2
.
Zivilsenats
Kammergerichts
2
.
August
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Entscheidungen
Oberlandesgerichte
ist
abgesehen
hier
vorliegenden
Ausnahmenfällen
Beschwerde
zulässig
§
Abs.
Satz
.
Kostenentscheidung
beruht
§
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.