ZB BESCHLUSS 17 . Oktober VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten Beschluß 2 . Zivilsenats Kammergerichts 2 . August wird Kosten unzulässig verworfen . Gründe : Entscheidungen Oberlandesgerichte ist abgesehen hier vorliegenden Ausnahmenfällen Beschwerde zulässig § Abs. Satz . Kostenentscheidung beruht § . Dr. Dr. Dr. Dr.