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87 lines
690 B

BESCHLUSS
ZA
12
.
August
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
12
.
August
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Beklagten
Beiordnung
Notanwalts
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Beiordnung
Notanwalts
Beschwerdeverfahren
Landgericht
ist
Bundesgerichtshof
zuständig
.
Beiordnung
Notanwalts
Rechtsbeschwerde
Beschluss
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
17
.
Juni
kommt
Erfolgsaussicht
Betracht
§
Abs.
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
Statthaftigkeit
Fall
Gesetz
ausdrücklich
bestimmt
ist
noch
Landgericht
Rechtsbeschwerde
Beschluss
zugelassen
hat
§
Abs.
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Kempen
Entscheidung
Entscheidung
17.06.2009