BESCHLUSS ZA 12 . August Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 12 . August Vorsitzenden Richter Richterin Richter Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Antrag Beklagten Beiordnung Notanwalts wird zurückgewiesen . Gründe : Beiordnung Notanwalts Beschwerdeverfahren Landgericht ist Bundesgerichtshof zuständig . Beiordnung Notanwalts Rechtsbeschwerde Beschluss 7 . Zivilkammer Landgerichts 17 . Juni kommt Erfolgsaussicht Betracht § Abs. . Rechtsbeschwerde ist statthaft Statthaftigkeit Fall Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch Landgericht Rechtsbeschwerde Beschluss zugelassen hat § Abs. . Ball Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Kempen Entscheidung Entscheidung 17.06.2009