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920 lines
8.1 KiB

BESCHLUSS
10
.
Februar
Rechtsstreit
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Richter
Prof.
beschlossen
:
Klägerin
wird
Verteidigung
Revision
Beklagten
Revision
Urteil
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
.
März
insoweit
ratenfreie
Prozesskostenhilfe
bewilligt
Abweisung
Klage
Höhe
Betrages
nebst
Zinsen
hieraus
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
18
.
Oktober
gerichtet
ist
.
Übrigen
wird
Prozesskostenhilfeantrag
zurückgewiesen
.
Umfang
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
wird
Klägerin
Wahrung
Rechte
Revisionsverfahren
Rechtsanwalt
Prof.
Dr.
beigeordnet
.
Gründe
:
Klägerin
beauftragte
Beklagte
Folgenden
:
Beklagte
Vertrag
14
.
August
Architektenleistungen
Leistungsphasen
§
Abs.
.
Neubau
Wohnund
.
Dezember
traten
Bereich
Flachdachs
Feuchtigkeitsbildungen
Februar
Schimmelpilzbefall
.
fristloser
Kündigung
Architektenvertrages
nahm
Klägerin
Beklagte
Vorprozess
erfolgreich
Ersatz
Kosten
Mängelbeseitigung
Anspruch
.
Urteil
30
.
März
stellte
Oberlandesgericht
Beklagte
Klägerin
Aufwendungen
Schäden
ersetzen
muss
Beseitigung
Feuchtigkeitsmängel
Holzteilen
Flachdachs
entstehen
.
Oktober
besorgte
Beklagte
Nachbesserung
Flachdachs
.
Fertigstellung
Innenausbaus
bezog
Klägerin
Oktober
Gebäude
.
vorliegenden
Verfahren
verlangt
Klägerin
Beklagten
Schadensersatz
Feuchtigkeitsbefall
entstandenen
Mangelfolgeschäden
insgesamt
89.846,83
beziffert
hat
.
Beklagte
hat
u.a.
Verjährung
berufen
hilfsweise
Resthonorarforderung
aufgerechnet
.
Landgericht
hat
Schadensersatzansprüche
Höhe
insgesamt
gerechtfertigt
gehalten
Klägerin
Abzug
restlichen
Architektenhonorars
Betrag
nebst
Zinsen
zugesprochen
.
Urteil
hat
Beklagte
Ziel
Klageabweisung
Berufung
eingelegt
.
Klägerin
hat
Anschlussberufung
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
weiterer
Ansatz
Versicherung
Zinsen
angetragen
.
Einzelnen
hat
folgende
Forderungen
geltend
gemacht
:
Nutzungsausfall
Entgangene
Eigenheimzulage
Zusätzliche
Prämien
Bauherrenhaftpflichtversicherung
Gerüstmehrkosten
Lichtbilder
Beweiszwecke
Setzungsschäden
Terrasse
Insgesamt
71.993,79
Berufungsgericht
hat
Anschlussberufung
zurückgewiesen
Klägerin
Übrigen
unbegründet
angesehene
Berufung
Beklagten
Landgericht
zuerkannten
Nutzungsausfallschadens
Anspruch
Erstattung
zusätzlichen
Aufwendungen
Ersatzmietwohnung
Höhe
zuerkannt
;
Landgericht
zugesprochenen
Aufwendungen
Lichtbilder
hat
erstattungspflichtig
erachtet
.
verbleibende
Klageforderung
Mietaufwendungen
Gerüstmehrkosten
Setzungsschäden
Terrasse
hat
Hilfsaufrechung
Beklagten
Honorarforderung
erloschen
angesehen
Klage
abgewiesen
.
Hinblick
Nutzungsausfallschaden
Verjährungseinwand
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Revision
grundsätzlicher
Bedeutung
Sache
gemäß
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
zugelassen
.
Urteil
haben
Parteien
Revision
eingelegt
.
Beklagte
beruft
weiterhin
Verjährung
meint
lediglich
Setzungsschaden
Terrasse
zahlen
müssen
.
Nur
Insoweit
sei
Klageforderung
Hilfsaufrechnung
Honoraranspruch
erloschen
.
Klägerin
möchte
Revision
zuletzt
Berufungsverfahren
gestellten
Anträge
weiterverfolgen
.
Einwendungen
Entscheidung
Berufungsgerichts
erhebt
Mietaufwendungen
zuerkannte
Ersatzbetrag
Landgericht
ausgeurteilten
Nutzungsausfallschaden
33.137,24
zurückbleibt
Ersatzanspruch
Verlust
Eigenheimzulage
zugebilligt
worden
ist
.
hinaus
rügt
Berufungsgericht
habe
Klägerin
rechtsfehlerhaft
hilfsweise
Aufrechnung
gestellte
Honorarforderung
zuerkannt
.
Klägerin
beantragt
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Revision
Verteidigung
Revision
Beklagten
.
II
.
Prozesskostenhilfeantrag
ist
Tenor
ersichtlichen
Umfang
begründet
;
Übrigen
ist
unbegründet
.
Klägerin
ist
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Lage
Kosten
Prozessführung
ganz
teilweise
aufzubringen
.
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
weiteres
Prozesskostenhilfe
Verteidigung
Revision
Beklagten
bewilligen
.
eigene
Revision
hat
hinreichende
Aussicht
Erfolg
nur
insoweit
Abweisung
Klage
Höhe
Betrages
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
18
.
Oktober
gerichtet
ist
.
Übrigen
ist
Prozesskostenhilfegesuch
Erfolgsaussicht
zurückzuweisen
§
Satz
.
1
.
Revision
Klägerin
ist
gemäß
§
§
Abs.
Abs.
Satz
unzulässig
Berufungsgericht
zugelassen
hat
.
betrifft
Einwendungen
Klägerin
Aberkennung
Anspruchs
Schadensersatz
Höhe
entgangenen
Eigenheimzulage
Berücksichtigung
hilfsweise
Aufrechnung
gestellten
Honoraranspruchs
Beklagten
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidungsgründen
Berufungsurteils
ergibt
Revision
zugelassen
Sache
Hinblick
geltend
gemachten
Nutzungsausfallschaden
Frage
Verjährung
Gewährleistungsansprüchen
Abnahme
grundsätzliche
Bedeutung
beimisst
.
liegt
auch
Parteien
ausgehen
Beschränkung
Revisionszulassung
.
Beschränkung
ist
zulässig
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
Zulassung
Revision
tatsächlich
rechtlich
selbständigen
Teil
Gesamtstreitstoffes
beschränkt
werden
Gegenstand
Teilurteils
sein
könnte
Revisionskläger
selbst
Revision
beschränken
könnte
Urteil
20
.
April
166
;
Urteil
3
.
Juni
IVa
278
;
Urteil
29
.
Juni
.
kann
auch
abtrennbare
Teile
prozessualen
Anspruchs
betreffen
Urteil
29
.
Januar
f.
;
Urteil
25
.
März
.
Unzulässig
ist
Revision
nur
bestimmten
Rechtsfrage
zuzulassen
Urteil
3
.
Juni
IVa
.
kann
dementsprechend
Frage
Verjährung
beschränkt
werden
Beurteilung
Verjährung
wiederum
materiell-rechtlichen
Natur
abhängt
Urteil
21
.
September
182
;
Urteil
4
.
Dezember
XI
ZR
.
Ist
Rechtsfrage
derentwegen
Berufungsgericht
Revision
zugelassen
hat
allerdings
nur
Teil
entschiedenen
Ansprüche
Bedeutung
so
kann
gebotene
Auslegung
Zulassungsentscheidung
ergeben
Angabe
Zulassungsgrundes
Beschränkung
Zulassung
Revision
Ansprüche
sehen
ist
Urteil
29
.
Januar
362
;
Urteil
29
.
Juni
.
Ansehung
Grundsätze
ist
auszugehen
Berufungsgericht
Zulassung
Revision
zulässiger
Weise
Ansprüche
Klägerin
entgangenen
Nutzung
Geschäftshauses
Forderungen
beschränkt
hat
Beklagte
entscheidungserheblicher
Weise
Verjährung
berufen
hat
.
Beklagten
erhobene
Einrede
Verjährung
ist
Berufungsverfahren
Berufungsgericht
teilweise
zuerkannten
Ansprüche
Mietaufwendungen
zusätzliche
Haftpflichtversicherungsprämien
Gerüstmehrkosten
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
hat
Nachteil
Beklagten
entschiedenen
Frage
Verjährung
grundsätzliche
Bedeutung
beigemessen
.
unterliegt
vernünftigen
Zweifel
begründete
Zulassung
Revision
Beklagten
hat
Gelegenheit
geben
wollen
Entscheidung
Punkt
Revisionsgericht
überprüfen
lassen
.
Dementsprechend
kann
Entscheidung
Berufungsgerichts
Zulassung
Revision
vernünftigerweise
nur
verstanden
werden
Revisionszulassung
abgesehen
Ansprüchen
entgangener
Nutzung
Gebäudes
Ansprüche
beschränkt
sein
soll
Beklagte
Erfolg
Verjährung
berufen
hat
.
Anspruch
Klägerin
Schadensersatz
Verlust
Eigenheimzulage
hat
Berufungsgericht
gerechtfertigt
erachtet
Klägerin
insoweit
Schaden
entstanden
ist
.
Beklagten
erhobene
Verjährungseinrede
kommt
insoweit
.
Revision
Klägerin
Entscheidung
Berufungsgerichts
findet
Punkt
Zulassung
folglich
.
Ebenfalls
Revision
Klägerin
unterliegt
Entscheidung
Berufungsgerichts
Wege
Hilfsaufrechnung
zuerkannten
Honoraranspruchs
Beklagten
.
Insoweit
hat
Berufungsgericht
Revision
ersichtlich
zugelassen
.
2
.
Zulässig
ist
Revision
Klägerin
hingegen
Anspruch
Schadensersatz
entgangene
Nutzung
weiterverfolgt
.
Punkt
hat
Rechtsmittel
auch
Sache
hinreichende
Aussicht
Erfolg
.
Revisionsverfahren
wird
Berufungsgericht
grundsätzlich
angesehene
Frage
klären
sein
gegebenenfalls
Höhe
Klägerin
entgangener
Nutzung
Gebäudes
zustehen
.
3
.
stehen
Klägerin
erfolgreicher
Durchführung
Revision
günstigsten
Fall
folgende
Ansprüche
:
-9-
Nutzungsausfall
Zusätzliche
Prämien
Bauherrenhaftpflichtversicherung
Gerüstmehrkosten
Setzungsschäden
Terrasse
Insgesamt
abzuziehen
ist
Beklagten
hilfsweise
Aufrechnung
gestellte
Honorarforderung
.
ist
gesamte
Honorarforderung
Umstandes
anzusetzen
Berufungsgericht
lediglich
Höhe
Hilfsaufrechnung
entschieden
hat
.
Verteidigung
Klägerin
Aufrechnung
gestellte
Forderung
auch
Revisionsbegründung
Ausdruck
gebracht
wird
hat
Aussicht
Erfolg
§
.
verbleibt
Restforderung
nebst
anteiligen
Zinsen
.
Kuffer
Halfmeier
Vorinstanzen
:
Entscheidung
25.05.2009
Entscheidung