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1290 lines
11 KiB

BESCHLUSS
24
.
August
Rechtsstreit
ECLI
:
:
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
.
August
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Halfmeier
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
wird
teilweise
stattgegeben
.
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
.
Januar
wird
gemäß
§
Abs.
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Beklagte
Zahlung
Zinsen
verurteilt
worden
ist
.
wird
Urteil
bezüglich
Klage
Hilfswiderklage
aufgehoben
Aufrechnung
Schadensersatzforderung
Beklagten
Höhe
272.020,71
Mängeln
Weißen
Wanne
angenommen
worden
ist
.
Weiterhin
wird
Urteil
aufgehoben
Hilfswiderklage
Höhe
509.309,39
abgewiesen
worden
ist
Bezug
Schadensersatzansprüche
Beklagten
Sanierung
Arbeitsfugen
Weißen
Wanne
Bereichs
Tiefgaragen
Bereichs
Aufzugsschächte
Sanierung
Fliesenflächen
genannten
Bereiche
Sanierung
Aufzugs
Nr.
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Übrigen
wird
Beschwerde
Beklagten
zurückgewiesen
.
Nichtzulassungsbeschwerde
:
8.135.315,83
;
stattgebenden
Teils
:
Gründe
:
Klägerin
fordert
Beklagten
Zahlung
restlichen
Werklohns
Errichtung
Rohbaus
Gebäudes
Pflegeheim
genutzt
werden
sollte
.
Beklagte
wendet
Werklohnforderung
sei
fällig
;
überdies
macht
Wege
Hilfsaufrechnung
Hilfswiderklage
Schadensersatzansprüche
Vertragsstrafenanspruch
geltend
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
Zahlung
Zinsen
verurteilt
Hilfswiderklage
Beklagten
abgewiesen
.
Revision
hat
zugelassen
.
Hiergegen
richtet
Beschwerde
Beklagten
vollständige
Klageabweisung
erreichen
möchte
beschränktem
Umfang
Hilfswiderklage
weiterverfolgt
.
II
.
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
führt
gemäß
§
Abs.
teilweisen
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Berufungsurteil
beruht
Verletzung
Anspruchs
Beklagten
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
Berufungsgericht
angenommen
hat
Beklagte
habe
Berufungsbegründung
Einwand
verzichtet
Werklohnforderung
sei
fehlender
Prüffähigkeit
Schlussrechnung
fällig
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
haben
Parteien
Geltung
VOB/B
vereinbart
.
Berufungsgericht
hält
Verfahren
maßgebliche
Schlussrechnung
19
.
Dezember
Teilen
prüffähig
.
fehlende
Prüffähigkeit
stehe
grundsätzlich
Fälligkeit
Werklohnanspruchs
Klägerin
§
Nr.
§
Nr.
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
VOB/B
.
Beklagte
könne
Einwand
fehlender
Prüffähigkeit
jedoch
mehr
berufen
rechtsmissbräuchlich
wäre
Einwand
bereits
Berufungsbegründung
verzichtet
habe
.
Argumentation
verletzt
Berufungsgericht
Anspruch
Beklagten
rechtliches
Gehör
.
unterstellt
Beklagten
Verzicht
erklärt
hat
verschließt
wesentlichen
Kern
Beklagtenvortrags
Berufungsbegründung
vgl.
4
November
.
NZBau
96
;
Musielak/Voit/Ball
13
.
Aufl
.
.
m.w
.
.
Berufungsbegründung
hat
Beklagte
zunächst
ausgeführt
:
"
angegriffen
wird
Feststellung
Werkleistung
abgenommen
ist
Werklohnanspruch
Klägerin
grundsätzlich
fällig
ist
.
Höhe
Fall
ist
wird
nachfolgend
untersucht
.
"
Berufungsbegründung
S.
oben
Später
hat
ausgeführt
:
"
gesamte
Darstellung
Klage
ist
bislang
Prüffähigkeit
unschlüssig
.
wird
ausdrücklich
gerügt
.
"
Berufungsbegründung
S.
oben
Passagen
Berufungsbegründung
Berufungsurteil
Teilen
wiedergegeben
werden
lässt
Darstellung
Berufungsgerichts
entnehmen
Beklagte
habe
Einwand
fehlender
Prüfbarkeit
Schlussrechnung
verzichtet
.
Auffassung
Berufungsgerichts
hat
Beklagte
erklärt
Klageforderung
sei
zwar
fällig
schlüssig
"
.
Vielmehr
bringt
erste
Passage
lediglich
Ausdruck
Beklagte
Fälligkeitsvoraussetzung
Abnahme
stellt
.
Werklohnforderung
möglicherweise
anderen
Gründen
fällig
sein
könnte
ergibt
Wort
"
grundsätzlich
"
Ankündigung
Frage
solle
"
nachfolgend
untersucht
"
werden
.
zweiten
Passage
Unschlüssigkeit
Klagevorbringens
Prüffähigkeit
gerügt
wird
ist
schon
Wortlaut
entnehmen
Einwand
fehlender
Fälligkeit
verzichtet
werden
solle
.
ist
auch
Grund
ersichtlich
Beklagte
Berufungsbegründung
erstinstanzliche
Verurteilung
wehrt
Prüfbarkeit
Fälligkeitsvoraussetzung
hätte
verzichten
sollen
.
Gehörsverletzung
ist
entscheidungserheblich
.
Hätte
Berufungsgericht
Beklagten
Unrecht
unterstellt
habe
bereits
Berufungsbegründung
Einwand
fehlender
Prüffähigkeit
Schlussrechnung
verzichtet
hätte
Einrede
Hinblick
vermeintlichen
vorangegangenen
Verzicht
rechtsmissbräuchlich
einstufen
dürfen
.
Sonstige
Feststellungen
Beklagten
verwehrt
wäre
fehlende
Prüfbarkeit
Schlussrechnung
berufen
hat
Berufungsgericht
getroffen
.
Beschwerdeführers
ist
auszugehen
Schlussrechnung
insgesamt
prüfbar
war
.
Schlussrechnung
bestimmter
Teile
prüfbar
wäre
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
kann
ausgeschlossen
werden
Berufungsgericht
Gehörsverstoß
Restwerklohnforderung
fällig
gehalten
hätte
so
Klage
derzeit
unbegründet
abzuweisen
gewesen
wäre
Berufungsgericht
Höhe
Zinsen
hätte
stattgeben
dürfen
.
Gehörsverstoß
hat
Folge
Berufungsurteil
aufzuheben
ist
Aufrechnung
Schadensersatzforderung
Beklagten
Höhe
272.020,71
Mängeln
Weißen
Wanne
angenommen
worden
ist
.
Berufungsgericht
hat
entschieden
Beklagten
Mängeln
Weißen
Wanne
Schadensersatzanspruch
Höhe
272.020,71
zusteht
.
Betrag
setzt
zusammen
Kosten
Sanierung
Arbeitsfugen
Bereich
Tiefgaragen
Aufzugsschächte
Regiekosten
Berufungsgericht
Berücksichtigung
Mitverschuldensanteils
Beklagten
ansetzt
;
Sanierungskosten
bezüglich
Aufzüge
Höhe
Kosten
Vorbereitung
Ortsterminen
Sachverständigen
angefallen
sind
Höhe
.
Beklagte
hat
bezüglich
Schadensersatzanspruchs
Höhe
272.020,71
hilfsweise
Aufrechnung
Klageforderung
erklärt
;
hat
Hilfswiderklage
Fall
erhoben
ersatzanspruch
bereits
Wege
Hilfsaufrechnung
Klageforderung
verbraucht
sein
sollte
.
Berufungsgericht
hat
entschieden
Schadensersatzanspruch
sei
Aufrechnung
Klageforderung
erloschen
Hilfswiderklage
mehr
Verfügung
stehe
.
Hätte
Berufungsgericht
Gehörsverstoß
Fälligkeit
Klageforderung
verneint
vgl.
oben
hätte
möglicherweise
zugleich
annehmen
müssen
Bedingung
Beklagten
erklärten
Hilfsaufrechnung
eingetreten
sei
.
Feststellungen
Beklagten
erklärte
Hilfsaufrechnung
anders
verstehen
wäre
hat
Berufungsgericht
getroffen
.
Wäre
Schadensersatzanspruch
Höhe
272.020,71
Aufrechnung
erloschen
wäre
insoweit
Bedingung
Hilfswiderklage
eingetreten
hätte
insoweit
zulässig
begründet
angesehen
werden
müssen
.
Berufungsurteil
wird
nur
aufgehoben
Hilfswiderklage
Höhe
272.020,71
Erfolg
versagt
hat
auch
insoweit
entschieden
wurde
Höhe
sei
Klageforderung
Aufrechnung
erloschen
.
weitere
Aufhebung
erwüchse
Entscheidung
Berufungsgerichts
Schadensersatzanspruch
sei
Aufrechnung
erloschen
gemäß
§
Abs.
Rechtskraft
vgl.
Zöller/
Vollkommer
31
.
Aufl
.
.
m.w
.
so
Anspruch
erklärten
Ziel
Beklagten
Hilfswiderklage
mehr
Verfügung
stünde
.
Verlust
Anspruchs
Aufrechnung
ist
Beklagte
beschwert
vgl.
31
.
Aufl
.
§
.
m.w
.
.
Begründung
Beschwerde
hat
Beklagte
ausdrücklich
geltend
gemacht
Berufungsgericht
habe
Unrecht
Erlöschen
Schadensersatzanspruchs
Aufrechnung
angenommen
.
Antrag
Revision
zuzulassen
"
Hilfs-)Widerklage
abgewiesen
worden
ist
"
ist
so
auszulegen
Klage
auch
bung
Entscheidung
Aufrechnung
Schadensersatzanspruch
begehrt
wird
.
2
.
Berufungsurteil
beruht
auch
insoweit
Verletzung
Anspruchs
Beklagten
rechtliches
Gehör
Berufungsgericht
angenommen
hat
Beklagte
habe
rechtzeitige
Mangelrüge
bezüglich
Undichtigkeit
Weißen
Wanne
nur
bezüglich
Bereichs
Tiefgaragen
Aufzugsschächte
erhoben
.
Verstoß
Anspruch
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
liegt
Gericht
entscheidungserhebliches
Parteivorbringen
Kenntnis
nimmt
.
Voraussetzungen
können
auch
dann
erfüllt
sein
Begründung
angefochtenen
Entscheidung
nur
Schluss
zulässt
allenfalls
äußeren
Wortlaut
aber
Sinn
Parteivortrags
erfassenden
Wahrnehmung
beruht
vgl.
Beschluss
11
.
Mai
.
m.w
.
.
So
liegt
hier
.
Berufungsgericht
nimmt
ausdrücklich
ständige
Rechtsprechung
Bezug
Mangel
ausreichend
bezeichnet
ist
Auftraggeber
Mangels
benennt
Berufungsurteil
S.
f.
.
Fall
sind
immer
Ursachen
bezeichneten
Symptome
Mangelrüge
erfasst
.
gilt
auch
angegebenen
Symptome
Mangels
nur
Stellen
aufgetreten
sind
Ursache
Mangel
Werkes
Wahrheit
ganze
Gebäude
erfasst
vgl.
Urteil
3
Juli
.
m.w
.
.
Zugleich
stellt
Berufungsgericht
Beklagte
habe
"
rechtsverjährter
Zeit
Mangelursachen
gerügt
gerügten
Mangel
fachgerechte
Ausführung
Weißen
Wanne
ausmachen
Berufungsurteil
S.
oben
.
Tatbestand
hebt
Beklagte
habe
-9-
Klageerwiderung
besonders
gravierend
"
Mangel
undichten
Weißen
Wanne
"
gerügt
Berufungsurteil
S.
oben
.
Gleichwohl
vertritt
Berufungsgericht
später
Auffassung
Mangelrügen
Beklagten
bezögen
ausschließlich
Bereich
Tiefgaragen
Aufzugsschächte
Berufungsurteil
S.
.
"
fristgerechte
Rüge
Gesamtbereiches
Untergeschosses
Beklagten
Bezug
Mängel
Weißen
Wanne
"
sei
"
dargetan
"
Berufungsurteil
S.
unten
.
Ausführungen
dokumentiert
Berufungsgericht
Sinn
Teilbereiche
Weißen
Wanne
beschränkten
Mangelrüge
Beklagten
verschließt
auch
Inhalt
Urteilstatbestand
wiedergegeben
hat
.
Gehörsverstoß
ist
entscheidungserheblich
.
irrigen
Annahme
Beklagte
hätte
Mangelrüge
Teilbereiche
Weißen
Wanne
beschränkt
hat
Berufungsgericht
Schadensersatzansprüche
Beklagten
verjährt
gehalten
Beklagte
Kosten
Sanierung
Arbeitsfugen
Weißen
Wanne
Bereichs
Tiefgaragen
Bereichs
Aufzugsschächte
geltend
gemacht
hat
.
gilt
Kosten
Sanierung
Fliesenflächen
genannten
Bereiche
Kosten
Sanierung
Aufzugs
Nr.
.
ist
auszuschließen
Berufungsgericht
Gehörsverstoß
durchsetzbaren
Schadensersatzanspruch
Beklagten
auch
bezüglich
genannten
Positionen
angenommen
hätte
.
Einschätzung
Berufungsgerichts
Vortrag
Beklagten
bezüglich
Fliesenflächen
sei
hinreichend
substantiiert
trifft
.
Partei
genügt
Darlegungslast
bereits
dann
Tatsachen
vorträgt
Verbindung
Rechtssatz
geeignet
sind
geltend
gemachte
Recht
Person
entstanden
erscheinen
lassen
.
Wird
Parteivorbringen
Anforderungen
gerecht
so
kann
Vortrag
weiterer
Einzeltatsachen
verlangt
werden
Beschluss
6
.
Februar
NZBau
.
m.w
.
.
3
.
Aufhebung
Entscheidung
Hilfswiderklage
wird
Höhe
509.309,39
beschränkt
Beklagte
Berufungsurteil
nur
begrenzt
angegriffen
hat
.
Schadensersatzanspruch
bezüglich
Kosten
Sanierung
Arbeitsfugen
Weißen
Wanne
Bereichs
Tiefgaragen
Aufzugsschächte
hat
Beklagte
beziffert
;
hat
Kosten
Sanierung
Fliesenflächen
Höhe
Sanierungskosten
Aufzug
Nr.
Höhe
geltend
gemacht
.
Bezüglich
Fliesenflächen
hat
Angriff
Berufungsentscheidung
nur
teilweise
Erfolg
;
Beklagte
allerdings
Kosten
Sanierung
betroffenen
Teilflächen
Teilbeträge
angegeben
hat
werden
insoweit
bezeichneten
Gesamtbeträge
angesetzt
.
.
Begründung
Entscheidung
Zurückweisung
Nichtzulassungsbeschwerde
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
§
Abs.
Satz
.
IV
.
Streitwert
Nichtzulassungsbeschwerde
wird
8.135.315,83
festgesetzt
Beklagte
stattgebenden
Teil
Entscheidung
Klage
Höhe
wendet
Schadensersatzforderung
Höhe
272.020,71
weiterverfolgt
Kosten
Sanierung
Arbeitsfugen
Weißen
Wanne
Bereichs
Tiefgaragen
Aufzugsschächte
Höhe
Kosten
Sanierung
Estrichflächen
Höhe
Fliesenflächen
Höhe
Sanierungskosten
Aufzug
Nr.
Höhe
Vertragsstrafe
Höhe
Mietausfallschaden
Höhe
7.071.248,64
geltend
macht
.
Halfmeier
Jurgeleit
Sacher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung