BESCHLUSS 24 . August Rechtsstreit ECLI : : VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . August Vorsitzenden Richter Dr. Richter Halfmeier Dr. Prof. Dr. Richterin beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision wird teilweise stattgegeben . Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 . Januar wird gemäß § Abs. Kostenpunkt insoweit aufgehoben Beklagte Zahlung € Zinsen verurteilt worden ist . wird Urteil bezüglich Klage Hilfswiderklage aufgehoben Aufrechnung Schadensersatzforderung Beklagten Höhe 272.020,71 € Mängeln Weißen Wanne angenommen worden ist . Weiterhin wird Urteil aufgehoben Hilfswiderklage Höhe 509.309,39 € abgewiesen worden ist Bezug Schadensersatzansprüche Beklagten Sanierung Arbeitsfugen Weißen Wanne Bereichs Tiefgaragen Bereichs Aufzugsschächte Sanierung Fliesenflächen genannten Bereiche Sanierung Aufzugs Nr. . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde Berufungsgericht zurückverwiesen . Übrigen wird Beschwerde Beklagten zurückgewiesen . Nichtzulassungsbeschwerde : 8.135.315,83 € ; € stattgebenden Teils : Gründe : Klägerin fordert Beklagten Zahlung restlichen Werklohns Errichtung Rohbaus Gebäudes Pflegeheim genutzt werden sollte . Beklagte wendet Werklohnforderung sei fällig ; überdies macht Wege Hilfsaufrechnung Hilfswiderklage Schadensersatzansprüche Vertragsstrafenanspruch geltend . Berufungsgericht hat Beklagten Zahlung € Zinsen verurteilt Hilfswiderklage Beklagten abgewiesen . Revision hat zugelassen . Hiergegen richtet Beschwerde Beklagten vollständige Klageabweisung erreichen möchte beschränktem Umfang Hilfswiderklage weiterverfolgt . II . Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision führt gemäß § Abs. teilweisen Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Berufungsurteil beruht Verletzung Anspruchs Beklagten rechtliches Gehör Art . Abs. GG Berufungsgericht angenommen hat Beklagte habe Berufungsbegründung Einwand verzichtet Werklohnforderung sei fehlender Prüffähigkeit Schlussrechnung fällig . Feststellungen Berufungsgerichts haben Parteien Geltung VOB/B vereinbart . Berufungsgericht hält Verfahren maßgebliche Schlussrechnung 19 . Dezember Teilen prüffähig . fehlende Prüffähigkeit stehe grundsätzlich Fälligkeit Werklohnanspruchs Klägerin § Nr. § Nr. Abs. Satz Nr. Abs. VOB/B . Beklagte könne Einwand fehlender Prüffähigkeit jedoch mehr berufen rechtsmissbräuchlich wäre Einwand bereits Berufungsbegründung verzichtet habe . Argumentation verletzt Berufungsgericht Anspruch Beklagten rechtliches Gehör . unterstellt Beklagten Verzicht erklärt hat verschließt wesentlichen Kern Beklagtenvortrags Berufungsbegründung vgl. 4 November . NZBau 96 ; Musielak/Voit/Ball 13 . Aufl . . m.w . . Berufungsbegründung hat Beklagte zunächst ausgeführt : " angegriffen wird Feststellung Werkleistung abgenommen ist Werklohnanspruch Klägerin grundsätzlich fällig ist . Höhe Fall ist wird nachfolgend untersucht . " Berufungsbegründung S. oben Später hat ausgeführt : " gesamte Darstellung Klage ist bislang Prüffähigkeit unschlüssig . wird ausdrücklich gerügt . " Berufungsbegründung S. oben Passagen Berufungsbegründung Berufungsurteil Teilen wiedergegeben werden lässt Darstellung Berufungsgerichts entnehmen Beklagte habe Einwand fehlender Prüfbarkeit Schlussrechnung verzichtet . Auffassung Berufungsgerichts hat Beklagte erklärt Klageforderung sei zwar fällig schlüssig " . Vielmehr bringt erste Passage lediglich Ausdruck Beklagte Fälligkeitsvoraussetzung Abnahme stellt . Werklohnforderung möglicherweise anderen Gründen fällig sein könnte ergibt Wort " grundsätzlich " Ankündigung Frage solle " nachfolgend untersucht " werden . zweiten Passage Unschlüssigkeit Klagevorbringens Prüffähigkeit gerügt wird ist schon Wortlaut entnehmen Einwand fehlender Fälligkeit verzichtet werden solle . ist auch Grund ersichtlich Beklagte Berufungsbegründung erstinstanzliche Verurteilung wehrt Prüfbarkeit Fälligkeitsvoraussetzung hätte verzichten sollen . Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich . Hätte Berufungsgericht Beklagten Unrecht unterstellt habe bereits Berufungsbegründung Einwand fehlender Prüffähigkeit Schlussrechnung verzichtet hätte Einrede Hinblick vermeintlichen vorangegangenen Verzicht rechtsmissbräuchlich einstufen dürfen . Sonstige Feststellungen Beklagten verwehrt wäre fehlende Prüfbarkeit Schlussrechnung berufen hat Berufungsgericht getroffen . Beschwerdeführers ist auszugehen Schlussrechnung insgesamt prüfbar war . Schlussrechnung bestimmter Teile prüfbar wäre hat Berufungsgericht festgestellt . kann ausgeschlossen werden Berufungsgericht Gehörsverstoß Restwerklohnforderung fällig gehalten hätte so Klage derzeit unbegründet abzuweisen gewesen wäre Berufungsgericht Höhe € Zinsen hätte stattgeben dürfen . Gehörsverstoß hat Folge Berufungsurteil aufzuheben ist Aufrechnung Schadensersatzforderung Beklagten Höhe 272.020,71 € Mängeln Weißen Wanne angenommen worden ist . Berufungsgericht hat entschieden Beklagten Mängeln Weißen Wanne Schadensersatzanspruch Höhe 272.020,71 € zusteht . Betrag setzt zusammen Kosten Sanierung Arbeitsfugen Bereich Tiefgaragen Aufzugsschächte Regiekosten Berufungsgericht Berücksichtigung Mitverschuldensanteils Beklagten € € ansetzt ; Sanierungskosten bezüglich Aufzüge Höhe € Kosten Vorbereitung Ortsterminen Sachverständigen angefallen sind Höhe € . Beklagte hat bezüglich Schadensersatzanspruchs Höhe 272.020,71 € hilfsweise Aufrechnung Klageforderung erklärt ; hat Hilfswiderklage Fall erhoben ersatzanspruch bereits Wege Hilfsaufrechnung Klageforderung verbraucht sein sollte . Berufungsgericht hat entschieden Schadensersatzanspruch sei Aufrechnung Klageforderung erloschen Hilfswiderklage mehr Verfügung stehe . Hätte Berufungsgericht Gehörsverstoß Fälligkeit Klageforderung verneint vgl. oben hätte möglicherweise zugleich annehmen müssen Bedingung Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung eingetreten sei . Feststellungen Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung anders verstehen wäre hat Berufungsgericht getroffen . Wäre Schadensersatzanspruch Höhe 272.020,71 € Aufrechnung erloschen wäre insoweit Bedingung Hilfswiderklage eingetreten hätte insoweit zulässig begründet angesehen werden müssen . Berufungsurteil wird nur aufgehoben Hilfswiderklage Höhe 272.020,71 € Erfolg versagt hat auch insoweit entschieden wurde Höhe sei Klageforderung Aufrechnung erloschen . weitere Aufhebung erwüchse Entscheidung Berufungsgerichts Schadensersatzanspruch sei Aufrechnung erloschen gemäß § Abs. Rechtskraft vgl. Zöller/ Vollkommer 31 . Aufl . . m.w . so Anspruch erklärten Ziel Beklagten Hilfswiderklage mehr Verfügung stünde . Verlust Anspruchs Aufrechnung ist Beklagte beschwert vgl. 31 . Aufl . § . m.w . . Begründung Beschwerde hat Beklagte ausdrücklich geltend gemacht Berufungsgericht habe Unrecht Erlöschen Schadensersatzanspruchs Aufrechnung angenommen . Antrag Revision zuzulassen " … Hilfs-)Widerklage abgewiesen worden ist " ist so auszulegen Klage auch bung Entscheidung Aufrechnung Schadensersatzanspruch begehrt wird . 2 . Berufungsurteil beruht auch insoweit Verletzung Anspruchs Beklagten rechtliches Gehör Berufungsgericht angenommen hat Beklagte habe rechtzeitige Mangelrüge bezüglich Undichtigkeit Weißen Wanne nur bezüglich Bereichs Tiefgaragen Aufzugsschächte erhoben . Verstoß Anspruch Gewährung rechtlichen Gehörs liegt Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen Kenntnis nimmt . Voraussetzungen können auch dann erfüllt sein Begründung angefochtenen Entscheidung nur Schluss zulässt allenfalls äußeren Wortlaut aber Sinn Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht vgl. Beschluss 11 . Mai . m.w . . So liegt hier . Berufungsgericht nimmt ausdrücklich ständige Rechtsprechung Bezug Mangel ausreichend bezeichnet ist Auftraggeber Mangels benennt Berufungsurteil S. f. . Fall sind immer Ursachen bezeichneten Symptome Mangelrüge erfasst . gilt auch angegebenen Symptome Mangels nur Stellen aufgetreten sind Ursache Mangel Werkes Wahrheit ganze Gebäude erfasst vgl. Urteil 3 Juli . m.w . . Zugleich stellt Berufungsgericht Beklagte habe " rechtsverjährter Zeit Mangelursachen gerügt gerügten Mangel fachgerechte Ausführung Weißen Wanne ausmachen Berufungsurteil S. oben . Tatbestand hebt Beklagte habe -9- Klageerwiderung besonders gravierend " Mangel undichten Weißen Wanne " gerügt Berufungsurteil S. oben . Gleichwohl vertritt Berufungsgericht später Auffassung Mangelrügen Beklagten bezögen ausschließlich Bereich Tiefgaragen Aufzugsschächte Berufungsurteil S. . " fristgerechte Rüge Gesamtbereiches Untergeschosses Beklagten Bezug Mängel Weißen Wanne " sei " dargetan " Berufungsurteil S. unten . Ausführungen dokumentiert Berufungsgericht Sinn Teilbereiche Weißen Wanne beschränkten Mangelrüge Beklagten verschließt auch Inhalt Urteilstatbestand wiedergegeben hat . Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich . irrigen Annahme Beklagte hätte Mangelrüge Teilbereiche Weißen Wanne beschränkt hat Berufungsgericht Schadensersatzansprüche Beklagten verjährt gehalten Beklagte Kosten Sanierung Arbeitsfugen Weißen Wanne Bereichs Tiefgaragen Bereichs Aufzugsschächte geltend gemacht hat . gilt Kosten Sanierung Fliesenflächen genannten Bereiche Kosten Sanierung Aufzugs Nr. . ist auszuschließen Berufungsgericht Gehörsverstoß durchsetzbaren Schadensersatzanspruch Beklagten auch bezüglich genannten Positionen angenommen hätte . Einschätzung Berufungsgerichts Vortrag Beklagten bezüglich Fliesenflächen sei hinreichend substantiiert trifft . Partei genügt Darlegungslast bereits dann Tatsachen vorträgt Verbindung Rechtssatz geeignet sind geltend gemachte Recht Person entstanden erscheinen lassen . Wird Parteivorbringen Anforderungen gerecht so kann Vortrag weiterer Einzeltatsachen verlangt werden Beschluss 6 . Februar NZBau . m.w . . 3 . Aufhebung Entscheidung Hilfswiderklage wird Höhe 509.309,39 € beschränkt Beklagte Berufungsurteil nur begrenzt angegriffen hat . Schadensersatzanspruch bezüglich Kosten Sanierung Arbeitsfugen Weißen Wanne Bereichs Tiefgaragen Aufzugsschächte hat Beklagte € beziffert ; hat Kosten Sanierung Fliesenflächen Höhe € € Sanierungskosten Aufzug Nr. Höhe € geltend gemacht . Bezüglich Fliesenflächen hat Angriff Berufungsentscheidung nur teilweise Erfolg ; Beklagte allerdings Kosten Sanierung betroffenen Teilflächen Teilbeträge angegeben hat werden insoweit bezeichneten Gesamtbeträge angesetzt . . Begründung Entscheidung Zurückweisung Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist § Abs. Satz . IV . Streitwert Nichtzulassungsbeschwerde wird 8.135.315,83 € festgesetzt Beklagte stattgebenden Teil Entscheidung Klage Höhe € wendet Schadensersatzforderung Höhe 272.020,71 € weiterverfolgt Kosten Sanierung Arbeitsfugen Weißen Wanne Bereichs Tiefgaragen Aufzugsschächte Höhe € Kosten Sanierung Estrichflächen Höhe € Fliesenflächen Höhe € Sanierungskosten Aufzug Nr. Höhe € Vertragsstrafe Höhe € Mietausfallschaden Höhe 7.071.248,64 € geltend macht . Halfmeier Jurgeleit Sacher Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung