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608 lines
5.1 KiB

BESCHLUSS
13
.
Januar
Rechtsstreit
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
wird
teilweise
stattgegeben
.
Urteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
12
.
Januar
wird
gemäß
§
Abs.
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Beklagte
verurteilt
worden
ist
über
Zinsen
hinausgehenden
Betrag
zahlen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Übrigen
wird
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Nichtzulassungsbeschwerde
:
;
stattgebenden
Teils
:
Gründe
:
Kläger
verlangt
Beklagten
Restwerklohn
.
Rahmen
Bauvorhabens
Universität
wurden
Beklagten
Bauleistungen
übertragen
.
Fliesenarbeiten
beauftragte
Vertrag
30
.
Mai
Kläger
Pauschalfestpreis
netto
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
vereinbarten
Parteien
kurz
Vertragsschluss
Beklagte
Kläger
benötigte
Material
bezahlen
Kosten
Pauschalpreis
absetzen
sollte
.
Kläger
erstellte
Leistungen
Schlussrechnungen
.
letzten
15
.
Mai
errechnete
Restwerklohnforderung
netto
.
Landgericht
hat
zunächst
weitergehende
Klage
abgewiesen
.
Berufungsinstanz
hat
Kläger
Anspruch
nur
noch
Höhe
weiterverfolgt
.
Berufungsgericht
hat
Betrag
Zinsen
zugesprochen
.
hat
Revision
zugelassen
.
richtet
Beschwerde
Beklagten
.
will
Revision
Abweisung
Klage
erreichen
.
II
.
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
hat
teilweise
Erfolg
.
1
.
Berufungsurteil
beruht
Verletzung
Anspruchs
Beklagten
rechtliches
Gehör
Berufungsgericht
Berechnung
Werklohnforderung
Klägers
%
Umsatzsteuer
angesetzt
hat
.
Anspruch
Partei
rechtliches
Gehör
soll
Überraschungsentscheidungen
schützen
.
Art
.
Abs.
GG
ist
verletzt
Gericht
vorherigen
Hinweis
rechtliche
Gesichtspunkte
Erwägungen
abstellt
auch
gewissenhafter
kundiger
Prozessbeteiligter
bisherigen
Prozessverlauf
rechnen
brauchte
BVerfG
.
§
Abs.
normierte
Hinweispflicht
konkretisiert
Anspruch
rechtliches
Gehör
.
hat
hier
Berufungsgericht
Anspruch
Beklagten
rechtliches
Gehör
verletzt
.
besteht
Verpflichtung
Beklagten
Kläger
erbrachten
Leistungen
zuzüglich
Nettowerklohn
noch
entfallende
Umsatzsteuer
zahlen
.
Abs.
Satz
UStG
schuldet
Kläger
Umsatzsteuer
Beklagte
selbst
Leistungsempfängerin
.
Dementsprechend
legten
Parteien
gesamten
Rechtsstreits
Berechnungen
Nettobeträge
.
Schlussrechnungen
Klägers
Abrechnung
Beklagten
13
.
Dezember
weisen
Umsatzsteuer
.
war
Zeitpunkt
Gegenstand
Vortrags
Parteien
.
Schlussrechnungen
Klägers
23
Juli
15
.
Mai
ist
sogar
ausdrücklich
vermerkt
Steuerschuld
gemäß
§
UStG
Empfänger
Leistung
geschuldet
werde
.
Sachlage
stellt
vorherige
Erörterung
fehlerhaft
Umsatzsteuer
zusprechende
Berufungsurteil
Art
.
Abs.
GG
verstoßende
Überraschungsentscheidung
.
Verstoß
ist
entscheidungserheblich
.
gebotenen
Hinweis
hätte
Beklagte
Rechtslage
klargestellt
.
2
.
Berufungsurteil
beruht
weiteren
Verletzung
Anspruchs
Beklagten
rechtliches
Gehör
Berufungsgericht
Abzügen
Beklagten
entstandenen
Materialkosten
Belege
berücksichtigt
hat
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Positionen
seien
unschlüssig
;
Beklagte
habe
Belege
vorgelegt
.
hat
Berufungsgericht
§
Abs.
Abs.
verstoßen
.
hätte
Beklagte
Entscheidung
Fehlen
Belege
hinweisen
Gelegenheit
geben
müssen
nachzureichen
.
Zwar
stellt
Verstoß
§
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
.
Vorschrift
geht
verfassungsrechtlich
gebotene
Minimum
BVerfG
.
bedarf
vielmehr
Einzelfall
Prüfung
zugleich
unabdingbare
Maß
verfassungsrechtlich
verbürgten
rechtlichen
Gehörs
verkürzt
worden
ist
BVerfGE
.
ist
hier
Fall
.
Beklagte
hatte
bereits
erster
Instanz
Aufstellung
bezahlten
Materiallieferungen
vorgelegt
.
umfasste
zahlreiche
Einzelpositionen
sämtlich
Berufungsgericht
monierten
Rechnungen
Lieferscheine
belegt
waren
.
kam
letztlich
Landgericht
Klage
Unschlüssigkeit
abgewiesen
hat
.
Aufstellung
Beklagten
erlangte
dann
Berufungsrechtszug
Bedeutung
Berufungsgericht
Schlussrechnung
Klägers
15
.
Mai
ausging
Kläger
nunmehr
prüfbar
abgerechnet
habe
.
Kläger
hat
allerdings
Berufungsgericht
ausführt
Aufstellung
Beklagten
lediglich
unübersichtlich
ungeordnet
prüfbar
ähnlich
bezeichnet
bestimmten
konkreten
nen
vorzutragen
Bauobjekt
bestimmt
gewesen
seien
.
hat
Beklagte
Stellungnahmen
9
.
Juni
18
.
August
Abschlagsrechnungen
Klägers
Materiallieferungen
auch
fraglichen
Positionen
Abzug
gebracht
.
Berufungsgericht
Prozessverlaufs
erst
Urteil
vorherigen
Hinweis
Fehlen
Belege
beanstandet
Positionen
Beklagten
abspricht
stellt
Art
.
Abs.
GG
verstoßende
Überraschungsentscheidung
.
Verstoß
ist
entscheidungserheblich
.
Vortrag
Nichtzulassungsbeschwerde
hätte
Beklagte
entsprechenden
Hinweis
aufmerksam
gemacht
Kläger
selbst
fraglichen
Materiallieferungen
abgezeichnet
hatte
.
ist
auszuschließen
Berufungsgericht
dann
auch
Positionen
gegebenenfalls
Vorlage
Belege
ausreichend
dargelegt
angesehen
hätte
.
.
Übrigen
wird
Begründung
Entscheidung
Zurückweisung
Nichtzulassungsbeschwerde
abgesehen
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
§
Abs.
Satz
2
.
.
Kuffer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
26.02.2009
Naumburg
Entscheidung
12.01.2010