BESCHLUSS 13 . Januar Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten wird teilweise stattgegeben . Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 12 . Januar wird gemäß § Abs. Kostenpunkt insoweit aufgehoben Beklagte verurteilt worden ist über € Zinsen hinausgehenden Betrag zahlen . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde Berufungsgericht zurückverwiesen . Übrigen wird Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision zurückgewiesen . Gegenstandswert Nichtzulassungsbeschwerde : € ; stattgebenden Teils : € € € Gründe : Kläger verlangt Beklagten Restwerklohn . Rahmen Bauvorhabens Universität wurden Beklagten Bauleistungen übertragen . Fliesenarbeiten beauftragte Vertrag 30 . Mai Kläger Pauschalfestpreis € netto . Feststellungen Berufungsgerichts vereinbarten Parteien kurz Vertragsschluss Beklagte Kläger benötigte Material bezahlen Kosten Pauschalpreis absetzen sollte . Kläger erstellte Leistungen Schlussrechnungen . letzten 15 . Mai errechnete Restwerklohnforderung € netto . Landgericht hat zunächst weitergehende Klage abgewiesen . Berufungsinstanz hat Kläger Anspruch nur noch Höhe € weiterverfolgt . Berufungsgericht hat Betrag Zinsen zugesprochen . hat Revision zugelassen . richtet Beschwerde Beklagten . will Revision Abweisung Klage erreichen . II . Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision hat teilweise Erfolg . 1 . Berufungsurteil beruht Verletzung Anspruchs Beklagten rechtliches Gehör Berufungsgericht Berechnung Werklohnforderung Klägers % Umsatzsteuer angesetzt hat . Anspruch Partei rechtliches Gehör soll Überraschungsentscheidungen schützen . Art . Abs. GG ist verletzt Gericht vorherigen Hinweis rechtliche Gesichtspunkte Erwägungen abstellt auch gewissenhafter kundiger Prozessbeteiligter bisherigen Prozessverlauf rechnen brauchte BVerfG . § Abs. normierte Hinweispflicht konkretisiert Anspruch rechtliches Gehör . hat hier Berufungsgericht Anspruch Beklagten rechtliches Gehör verletzt . besteht Verpflichtung Beklagten Kläger erbrachten Leistungen zuzüglich Nettowerklohn noch entfallende Umsatzsteuer zahlen . Abs. Satz UStG schuldet Kläger Umsatzsteuer Beklagte selbst Leistungsempfängerin . Dementsprechend legten Parteien gesamten Rechtsstreits Berechnungen Nettobeträge . Schlussrechnungen Klägers Abrechnung Beklagten 13 . Dezember weisen Umsatzsteuer . war Zeitpunkt Gegenstand Vortrags Parteien . Schlussrechnungen Klägers 23 Juli 15 . Mai ist sogar ausdrücklich vermerkt Steuerschuld gemäß § UStG Empfänger Leistung geschuldet werde . Sachlage stellt vorherige Erörterung fehlerhaft Umsatzsteuer zusprechende Berufungsurteil Art . Abs. GG verstoßende Überraschungsentscheidung . Verstoß ist entscheidungserheblich . gebotenen Hinweis hätte Beklagte Rechtslage klargestellt . 2 . Berufungsurteil beruht weiteren Verletzung Anspruchs Beklagten rechtliches Gehör Berufungsgericht Abzügen Beklagten entstandenen Materialkosten Belege berücksichtigt hat . Berufungsgericht hat ausgeführt Positionen seien unschlüssig ; Beklagte habe Belege vorgelegt . hat Berufungsgericht § Abs. Abs. verstoßen . hätte Beklagte Entscheidung Fehlen Belege hinweisen Gelegenheit geben müssen nachzureichen . Zwar stellt Verstoß § Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör . Vorschrift geht verfassungsrechtlich gebotene Minimum BVerfG . bedarf vielmehr Einzelfall Prüfung zugleich unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verkürzt worden ist BVerfGE . ist hier Fall . Beklagte hatte bereits erster Instanz Aufstellung bezahlten Materiallieferungen vorgelegt . umfasste zahlreiche Einzelpositionen sämtlich Berufungsgericht monierten Rechnungen Lieferscheine belegt waren . kam letztlich Landgericht Klage Unschlüssigkeit abgewiesen hat . Aufstellung Beklagten erlangte dann Berufungsrechtszug Bedeutung Berufungsgericht Schlussrechnung Klägers 15 . Mai ausging Kläger nunmehr prüfbar abgerechnet habe . Kläger hat allerdings Berufungsgericht ausführt Aufstellung Beklagten lediglich unübersichtlich ungeordnet prüfbar ähnlich bezeichnet bestimmten konkreten nen vorzutragen Bauobjekt bestimmt gewesen seien . hat Beklagte Stellungnahmen 9 . Juni 18 . August Abschlagsrechnungen Klägers Materiallieferungen auch fraglichen Positionen Abzug gebracht . Berufungsgericht Prozessverlaufs erst Urteil vorherigen Hinweis Fehlen Belege beanstandet Positionen Beklagten abspricht stellt Art . Abs. GG verstoßende Überraschungsentscheidung . Verstoß ist entscheidungserheblich . Vortrag Nichtzulassungsbeschwerde hätte Beklagte entsprechenden Hinweis aufmerksam gemacht Kläger selbst fraglichen Materiallieferungen abgezeichnet hatte . ist auszuschließen Berufungsgericht dann auch Positionen gegebenenfalls Vorlage Belege ausreichend dargelegt angesehen hätte . . Übrigen wird Begründung Entscheidung Zurückweisung Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist § Abs. Satz 2 . . Kuffer Vorinstanzen : Entscheidung 26.02.2009 Naumburg Entscheidung 12.01.2010