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510 lines
4.4 KiB

BESCHLUSS
31
Juli
Rechtsstreit
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
31
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Kläger
wird
teilweise
stattgegeben
.
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
November
wird
gemäß
§
Abs.
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klage
Aufrechnung
Schadensersatzanspruch
Höhe
235.294,12
fehlerhafte
Planung
Ranges
abgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Rechtsstreit
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Übrigen
wird
Beschwerde
Kläger
Nichtzulassung
Revision
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Nichtzulassungsbeschwerde
:
;
stattgebenden
Teils
:
235.294,12
Gründe
:
Parteien
streiten
Vergütungsansprüche
Kläger
Gemeinschaft
Architekten
Theaterplaner
Schadensersatzforderungen
Beklagten
Vergütungsansprüche
aufrechnet
.
Beklagte
beauftragte
Kläger
Architektenvertrag
Januar
Erbringung
Architektenleistungen
Umbau
Erweiterung
M.-G.-Theaters
Freianlagen
Leistungsphasen
§
.
wurde
Umbau
Theaters
fertiggestellt
.
Kläger
21
.
Dezember
summe
erteilten
Architektenleistungen
Schlussrechnung
DM
Schlusszahlungssumme
DM
.
Landgericht
hat
Beklagte
verurteilt
Kläger
1.750.154,44
Zinsen
zahlen
.
ist
Landgericht
noch
ausstehenden
Vergütung
ausgegangen
.
Betrag
hat
Schadensersatzforderungen
ordnungsgemäße
Planung
Ballettbodens
235.294,12
fehlerhafte
Planung
Ranges
gekürzt
.
übrigen
Beklagten
Aufrechnung
gestellten
Forderungen
hat
Landgericht
unbegründet
erachtet
.
Urteil
Landgerichts
haben
Kläger
Berufung
hat
Beklagte
Anschlussberufung
eingelegt
.
Berufungsgericht
hat
Vergütungsanspruch
Kläger
Höhe
errechnet
Landgericht
Gegenforderungen
Höhe
235.294,12
gekürzt
.
Revision
hat
Berufungsgericht
zugelassen
.
wenden
Kläger
Nichtzulassungsbeschwerde
.
wollen
insgesamt
erreichen
Beklagte
Zahlung
weiteren
verurteilt
wird
.
II
.
Berufungsurteil
ist
Aufrechnung
gestellten
Schadensersatzanspruches
fehlerhaften
Planung
Ranges
aufzuheben
insoweit
Verletzung
Anspruchs
Kläger
rechtliches
Gehör
beruht
.
1
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Kläger
hafteten
Planungsverschuldens
§
§
.
.
Berufung
mehr
bestrittene
Sichtbehinderung
stelle
Mangel
.
Beklagte
müsse
Mitverschulden
§
Abs.
anrechnen
lassen
.
Jedenfalls
hätten
beweispflichtigen
Kläger
anspruchsminderndes
anspruchsausschließendes
Mitverschulden
bewiesen
.
Beklagte
Kenntnis
Problems
Baustopp
veranlasst
habe
begründe
Mitverschulden
.
glaubhaften
Aussagen
Zeugen
sei
Zeitpunkt
Kenntnis
Rang
bereits
fertiggestellt
gewesen
.
2
.
Beweiswürdigung
Berufungsgerichts
Frage
Rang
bereits
fertiggestellt
war
Beklagte
Kenntnis
mangelhaften
Planung
erhielt
genügt
Anforderungen
§
Abs.
berücksichtigt
Vortrag
Kläger
verletzt
Anspruch
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
.
Nachprüfung
Beweiswürdigung
Revisionsinstanz
beschränkt
Tatrichter
verfahrensrechtlich
beanstandender
Weise
Streitstoff
umfassend
rechtlich
möglich
widerspruchsfrei
Verstoß
Erfahrungssätze
gewürdigt
hat
Urteil
7
.
März
.
NZBau
.
ZfBR
.
Hier
fehlt
umfassenden
Würdigung
Streitstoffes
.
§
Abs.
Satz
erforderliche
Begründung
erschöpft
Halbsatz
.
Berufungsgericht
hat
Zeugenaussagen
vollständig
zutreffend
erfasst
.
Vortrag
Kläger
Berufungsbegründung
wird
erwähnt
ebenso
Beweisergebnis
Berufungsgerichts
entgegenstehenden
Aussagen
Zeugen
zweiten
Befragung
26
.
September
Zeugen
S.
15
.
Oktober
.
Berufungsgericht
Beweiswürdigung
gehaltenen
trag
Kläger
Berufungsbegründung
Weise
verarbeitet
hat
ist
anzunehmen
Berufungsgericht
Ausführungen
Kläger
Kenntnis
genommen
jedenfalls
Erwägung
gezogen
hat
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
begründet
vgl.
BVerfG
15
.
Mai
juris
.
.
Gehörsverstoß
ist
entscheidungserheblich
.
kann
ausgeschlossen
werden
Berufungsgericht
umfassender
Würdigung
wesentlichen
Umstände
Ergebnis
gelangt
Beklagte
habe
bereits
Zeitpunkt
Kenntnis
Sichtbehinderung
erlangt
Rang
noch
fertiggestellt
war
.
3
.
Berufungsurteil
war
gemäß
§
Abs.
teilweise
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
neue
Verhandlung
weist
Senat
Berufungsgericht
sollte
Glaubwürdigkeit
Zeugen
ankommen
naheliegt
erneut
vernehmen
haben
wird
.
.
Übrigen
wird
Begründung
Entscheidung
Zurückweisung
Nichtzulassungsbeschwerde
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
§
Abs.
Satz
zweiter
.
Halfmeier
Jurgeleit
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Naumburg
Entscheidung
30.11.2011