BESCHLUSS 31 Juli Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 31 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Prof. Dr. beschlossen : Beschwerde Kläger wird teilweise stattgegeben . Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 November wird gemäß § Abs. Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage Aufrechnung Schadensersatzanspruch Höhe 235.294,12 € fehlerhafte Planung Ranges abgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Rechtsstreit neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde Berufungsgericht zurückverwiesen . Übrigen wird Beschwerde Kläger Nichtzulassung Revision zurückgewiesen . Gegenstandswert Nichtzulassungsbeschwerde : € ; stattgebenden Teils : 235.294,12 € Gründe : Parteien streiten Vergütungsansprüche Kläger Gemeinschaft Architekten Theaterplaner Schadensersatzforderungen Beklagten Vergütungsansprüche aufrechnet . Beklagte beauftragte Kläger Architektenvertrag Januar Erbringung Architektenleistungen Umbau Erweiterung M.-G.-Theaters Freianlagen Leistungsphasen § . wurde Umbau Theaters fertiggestellt . Kläger 21 . Dezember summe erteilten Architektenleistungen Schlussrechnung DM Schlusszahlungssumme DM . Landgericht hat Beklagte verurteilt Kläger 1.750.154,44 € Zinsen zahlen . ist Landgericht noch ausstehenden Vergütung € ausgegangen . Betrag hat Schadensersatzforderungen € ordnungsgemäße Planung Ballettbodens 235.294,12 € fehlerhafte Planung Ranges gekürzt . übrigen Beklagten Aufrechnung gestellten Forderungen hat Landgericht unbegründet erachtet . Urteil Landgerichts haben Kläger Berufung hat Beklagte Anschlussberufung eingelegt . Berufungsgericht hat Vergütungsanspruch Kläger Höhe € errechnet Landgericht Gegenforderungen Höhe € 235.294,12 € gekürzt . Revision hat Berufungsgericht zugelassen . wenden Kläger Nichtzulassungsbeschwerde . wollen insgesamt erreichen Beklagte Zahlung weiteren € verurteilt wird . II . Berufungsurteil ist Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruches fehlerhaften Planung Ranges aufzuheben insoweit Verletzung Anspruchs Kläger rechtliches Gehör beruht . 1 . Berufungsgericht hat ausgeführt Kläger hafteten Planungsverschuldens § § . . Berufung mehr bestrittene Sichtbehinderung stelle Mangel . Beklagte müsse Mitverschulden § Abs. anrechnen lassen . Jedenfalls hätten beweispflichtigen Kläger anspruchsminderndes anspruchsausschließendes Mitverschulden bewiesen . Beklagte Kenntnis Problems Baustopp veranlasst habe begründe Mitverschulden . glaubhaften Aussagen Zeugen sei Zeitpunkt Kenntnis Rang bereits fertiggestellt gewesen . 2 . Beweiswürdigung Berufungsgerichts Frage Rang bereits fertiggestellt war Beklagte Kenntnis mangelhaften Planung erhielt genügt Anforderungen § Abs. berücksichtigt Vortrag Kläger verletzt Anspruch Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG . Nachprüfung Beweiswürdigung Revisionsinstanz beschränkt Tatrichter verfahrensrechtlich beanstandender Weise Streitstoff umfassend rechtlich möglich widerspruchsfrei Verstoß Erfahrungssätze gewürdigt hat Urteil 7 . März . NZBau . ZfBR . Hier fehlt umfassenden Würdigung Streitstoffes . § Abs. Satz erforderliche Begründung erschöpft Halbsatz . Berufungsgericht hat Zeugenaussagen vollständig zutreffend erfasst . Vortrag Kläger Berufungsbegründung wird erwähnt ebenso Beweisergebnis Berufungsgerichts entgegenstehenden Aussagen Zeugen zweiten Befragung 26 . September Zeugen S. 15 . Oktober . Berufungsgericht Beweiswürdigung gehaltenen trag Kläger Berufungsbegründung Weise verarbeitet hat ist anzunehmen Berufungsgericht Ausführungen Kläger Kenntnis genommen jedenfalls Erwägung gezogen hat Verstoß Art . Abs. GG begründet vgl. BVerfG 15 . Mai juris . . Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich . kann ausgeschlossen werden Berufungsgericht umfassender Würdigung wesentlichen Umstände Ergebnis gelangt Beklagte habe bereits Zeitpunkt Kenntnis Sichtbehinderung erlangt Rang noch fertiggestellt war . 3 . Berufungsurteil war gemäß § Abs. teilweise aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen . neue Verhandlung weist Senat Berufungsgericht sollte Glaubwürdigkeit Zeugen ankommen naheliegt erneut vernehmen haben wird . . Übrigen wird Begründung Entscheidung Zurückweisung Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist § Abs. Satz zweiter . Halfmeier Jurgeleit Vorinstanzen : Entscheidung OLG Naumburg Entscheidung 30.11.2011