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NAMEN
Verkündet
:
11
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
;
§
Abs.
Honorarrecht
Architekten
unerfahrenen
Auftraggeber
abgerechnetes
gezahltes
Architektenhonorar
teilweise
zurückverlangt
zugrunde
liegende
Zeithonorarvereinbarung
Höchstsatzüberschreitung
unwirksam
ist
kann
grob
fahrlässige
Unkenntnis
Rückforderungsanspruch
begründenden
Tatsachen
angelastet
werden
Bezahlung
Zeithonorarrechnungen
Ermittlungen
zulässigen
Höhe
Honorars
anstellt
konkreten
Hinweise
hatte
abgerechnete
Honorar
zulässige
Honorar
überschreitet
.
Urteil
11
.
Oktober
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
3
.
Zivilsenats
8
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
fordert
Beklagten
Rückzahlung
angeblich
überzahlten
Architektenhonorars
.
Landgericht
hat
Klage
Begründung
abgewiesen
etwaige
Rückzahlungsansprüche
Klägerin
seien
verjährt
verwirkt
.
Berufung
Klägerin
ist
erfolglos
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Rückzahlungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Berufungsurteil
genügt
Anforderungen
§
Abs.
Satz
Nr.
.
bedarf
zwar
Tatbestandes
.
Stelle
muss
jedoch
Bezugnahme
tatsächlichen
Feststellungen
angefochtenen
Urteil
Darstellung
etwaiger
Änderungen
Ergänzungen
enthalten
Abs.
Satz
Nr.
.
Mangelt
fehlt
Berufungsurteil
revisionsrechtliche
Nachprüfung
§
§
erforderliche
tatsächliche
Beurteilungsgrundlage
Urteil
11
.
Januar
ZR
.
.
Fall
ist
Berufungsurteil
grundsätzlich
Amts
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Urteil
22
.
Dezember
m.w
.
.
Gleiches
gilt
Berufungsurteil
Berufungsanträge
wiedergibt
Urteil
26
.
Februar
.
Aufhebung
Zurückverweisung
kann
Fällen
ausnahmsweise
dann
abgesehen
werden
notwendigen
tatsächlichen
Grundlagen
Entscheidung
hinreichend
deutlich
Gründen
Berufungsurteils
ergeben
Urteil
11
.
Januar
ZR
aaO
.
m.w
.
wenigstens
sinngemäß
erkennen
lässt
Berufungskläger
Rechtsmittel
erstrebt
hat
Urteil
16
.
März
.
Ausnahmefall
liegt
hier
.
Seiten
umfassenden
Gründen
Berufungsurteils
lässt
ausreichendes
Bild
Streitstand
gewinnen
.
Berufungsgericht
Gründen
Berufungsurteils
ausgeführt
hat
Landgericht
habe
Klage
Recht
abgewiesen
beinhalten
Rechtsausführungen
Auffassung
Revisionserwiderung
zugleich
hinreichende
Bezugnahme
tatsächlichen
Feststellungen
erstinstanzlichen
Urteils
.
Übrigen
wird
Gründen
Berufungsurteils
Darstellung
ausdrücklich
abgesehen
.
ist
auch
Berufungsantrag
Klägerin
Gründen
Berufungsurteils
hinreichend
erkennbar
.
Zwar
ist
Gründen
entnehmen
Klägerin
zweiter
Instanz
Rückforderung
angeblich
überzahlten
Honorars
geltend
gemacht
hat
.
Gründen
Berufungsurteils
lässt
jedoch
entnehmen
Höhe
Klägerin
Rückzahlung
begehrt
Klägerin
Berufungsinstanz
Rückzahlungsbegehren
ersten
Instanz
ermäßigt
erhöht
unverändert
weiterverfolgt
hat
.
Berufungsurteil
Vorschrift
§
Abs.
Satz
Nr.
genügende
Darstellung
enthält
leidet
Amts
berücksichtigenden
Verfahrensmangel
vgl.
Urteil
16
.
März
aaO
.
Urteil
ist
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
2
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
Rechtsverhältnis
Parteien
findet
Honorarordnung
Architekten
Ingenieure
17
.
August
gültigen
Fassung
Anwendung
.
Berufungsgericht
gegebene
Begründung
Rückzahlungsansprüche
bezüglich
31
.
Dezember
bezahlter
Abschlagsrechnungen
bezeichneter
Rechnungen
verjährt
seien
ist
mehrfacher
Hinsicht
tragfähig
.
Berufungsgericht
Abschlagsrechnungen
bezeichnete
Rechnungen
Teilhonorarrechnungen
qualifiziert
hat
wird
Würdigung
hinreichenden
Feststellungen
getragen
.
Teilschlussrechnung
kommt
Anwendungsbereich
Honorarordnung
Architekten
Ingenieure
nur
Betracht
Parteien
entsprechende
Vereinbarung
getroffen
haben
Urteil
12
.
Oktober
ZfBR
.
hat
Berufungsgericht
Feststellungen
getroffen
.
Sollte
Vereinbarung
getroffen
worden
sein
kann
Annahme
Verjährung
möglicherweise
bereits
Überzahlung
entstandenen
Anspruchs
Rückzahlung
gegebenen
Begründung
aufrecht
erhalten
bleiben
.
fehlen
Feststellungen
Kenntnis
grob
fahrlässigen
Unkenntnis
Klägerin
anspruchsbegründenden
Tatsachen
.
§
Abs.
Nr.
ist
Kenntnis
anspruchsbegründenden
Umstände
abzustellen
notwendig
ist
Klage
Erfolg
versprechend
auch
risikolos
erheben
können
vgl.
Urteil
14
.
Januar
.
NZBau
m.w
.
.
Erforderlich
ist
Klägerin
Kenntnis
Tatsachen
Überzahlung
begründen
.
Überzahlung
ist
regelmäßig
Vergleich
Zeithonorars
Honorar
ermitteln
Honorarordnung
Architekten
Ingenieure
ergibt
.
ist
Regelfall
jedenfalls
Kenntnis
Honorarberechnung
notwendigen
Parameter
:
anrechenbare
Kosten
§
Abs.
Leistungsumfang
notwendig
.
Feststellungen
entsprechenden
Kenntnis
Klägerin
liegen
.
Hinweis
Berufungsgerichts
Verjährungsbeginn
werde
Rechtsirrtum
gehindert
ist
zwar
grundsätzlich
richtig
vgl.
Urteil
29
.
Januar
XI
.
jedoch
unbehelflich
Anspruch
begründenden
Tatsachen
geht
.
kann
dahinstehen
Kenntnis
Sinne
§
Abs.
Nr.
angenommen
werden
kann
Zahlungsanspruch
gründet
Architekten
getroffene
Honorarvereinbarung
unwirksam
ist
Unwirksamkeit
komplexen
Weiteres
nachvollziehbaren
Rechtslage
hergeleitet
wird
vgl.
Palandt/Ellenberger
71
.
Aufl
.
.
m.w
.
.
fahrlässige
Unkenntnis
Sinne
§
Abs.
Nr.
liegt
Verkehr
erforderliche
Sorgfalt
besonders
schwerem
Maße
verletzt
worden
ist
Gläubiger
auch
ganz
naheliegende
Überlegungen
angestellt
beachtet
hat
gegebenen
Fall
hätte
einleuchten
müssen
vgl.
Urteil
14
.
Januar
aaO
.
m.w
.
.
Gläubiger
Vermeidung
groben
Fahrlässigkeit
aktiven
Ermittlung
gehalten
ist
hängt
Umständen
Einzelfalls
.
Unterlassen
Ermittlung
ist
nur
dann
grob
fahrlässig
einzustufen
weitere
Umstände
hinzutreten
Unterlassen
Sicht
verständigen
Interessen
bedachten
Gläubigers
unverständlich
erscheinen
lassen
vgl.
Urteil
10
November
.
.
Gläubiger
müssen
konkrete
Anhaltspunkte
Bestehen
Anspruchs
ersichtlich
sein
so
verständiger
Sicht
gehalten
ist
Voraussetzungen
Anspruchs
aufzuklären
ohnehin
bekannt
sind
.
Grundsätzen
kann
grob
fahrlässige
Unkenntnis
allein
hergeleitet
werden
Klägerin
Verwalter
Wohnungseigentümergemeinschaft
Prüfung
Stundenabrechnungen
erkannt
haben
Zeithonorar
Höchstsätze
Honorarordnung
Architekten
Ingenieure
übersteigt
.
Revision
auszugehen
ist
Honorarrecht
unerfahrene
Klägerin
Verwalter
konkreten
Hinweis
hatten
Honorarordnung
berechnende
Honorar
geringer
ist
geleisteten
Zahlungen
fällt
grob
fahrlässige
Unkenntnis
Last
insoweit
Ermittlungen
anstellten
.
grob
fahrlässige
Unkenntnis
kann
auch
angenommen
werden
Baukosten
Gegenstand
Beschlusses
Wohnungseigentümerversammlung
waren
.
Allein
Kenntnis
Baukosten
versetzte
Klägerin
Lage
gesetzliche
Honorar
ermitteln
.
Sind
Ende
bezahlten
Rechnungen
Abschlagsrechnungen
so
handelt
Anspruch
Klägerin
Rückzahlung
überzahlten
Architektenhonorars
Bereicherungsanspruch
vertraglichen
Anspruch
vgl.
Urteil
22
November
.
NZBau
ZfBR
.
Anspruch
Rückzahlung
überzahlten
Architektenhonorars
verjährt
vorbehaltlich
§
Abs.
regelmäßigen
Verjährungsfrist
§
vgl.
Praxishandbuch
Architektenrecht
§
.
.
dreijährige
Frist
beginnt
Schluss
Jahres
Anspruch
entstanden
ist
subjektiven
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
vorliegen
.
Grundsätzlich
kann
vertraglicher
Anspruch
Überzahlung
Architektenvertrages
Zeitpunkt
fällig
werden
Vertrag
beendet
wird
so
Schlussrechnung
abgerechnet
werden
kann
vgl.
Urteil
11
.
Februar
373
;
Urteil
19
.
März
NZBau
ZfBR
558
;
Urteil
30
.
September
NZBau
63
;
Urteil
22
November
NZBau
266
;
Urteil
23
.
Mai
.
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
erlauben
abweichende
Beurteilung
.
Selbst
Anspruch
bereits
Jahr
fällig
geworden
sein
sollte
fehlten
Feststellungen
Kenntnis
grob
fahrlässigen
Unkenntnis
Überzahlung
begründenden
Tatsachen
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
kann
ferner
Verwirkung
Rückzahlungsansprüche
bezüglich
Jahr
bezahlten
Rechnungen
angenommen
werden
.
Recht
ist
verwirkt
Schuldner
Untätigkeit
Gläubigers
gewissen
Zeitraum
hin
objektiver
Beurteilung
einrichten
darf
eingerichtet
hat
werde
Recht
mehr
geltend
machen
so
verspätete
Geltendmachung
Glauben
verstößt
Urteil
14
November
NZBau
ZfBR
m.w
.
.
Zeitablauf
müssen
besondere
Verhalten
Berechtigten
beruhende
-9-
Umstände
hinzutreten
Vertrauen
Verpflichteten
rechtfertigen
Berechtigte
werde
Anspruch
mehr
geltend
machen
Urteil
18
.
Januar
NZBau
m.w
.
.
Unterliegt
Rückforderungsanspruch
kurzen
regelmäßigen
Verjährung
Jahren
kann
weitere
Abkürzung
Verjährungsfrist
Verwirkung
nur
ganz
besonderen
Umständen
angenommen
werden
vgl.
Urteil
20
Juli
.
.
Unabhängig
verstrichene
Zeit
Annahme
Verwirkung
überhaupt
ausreichend
sein
könnte
hat
Berufungsgericht
hinreichenden
Umstände
festgestellt
Würdigung
tragen
Beklagte
einrichten
durfte
eingerichtet
hat
Klägerin
werde
gezahltes
Honorar
zurückverlangen
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
29.01.2010
OLG
Entscheidung