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7.1 KiB

NAMEN
Verkündet
:
8
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
ja
§
F.
Haftung
konzernbeherrschenden
Gesellschafters
fehlerhafte
Angaben
Prospekt
Vertrieb
Immobilienanlage
herausgegeben
wurde
.
Urteil
8
.
Dezember
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Hausmann
Dr.
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
10
.
Juni
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klage
Beklagten
abgewiesen
worden
ist
.
Berufung
Beklagten
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
3
.
Dezember
wird
Maßgabe
zurückgewiesen
Klage
Zinses
erstinstanzlich
zugesprochenen
Zinsanspruch
hinausgeht
abgewiesen
wird
.
Beklagten
tragen
Kosten
Berufungsverfahrens
Gesamtschuldner
.
Beklagte
trägt
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerde
.
Beklagte
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
Schadensersatz
.
möchte
Vermögensanlage
erworbene
Sondereigentum
Hotel
gelegenen
Hotelzimmer
rückübertragen
Zusammenhang
tigten
Aufwendungen
erstattet
erhalten
.
wirft
Beklagten
falsche
Angaben
Verkaufsprospekt
.
Kläger
hat
Objekt
Beklagten
erworben
.
Nahezu
Alleingesellschafterin
Beklagten
war
S.
GmbH
Co.
künftig
:
S.
Baubetreuerin
war
.
Mehrheitsgesellschafter
war
Beteiligung
%
Beklagte
2
.
war
zugleich
Geschäftsführer
Komplementär-GmbH.
S.
hat
Erwerbsvertrag
Kläger
Beklagte
Vertreterin
abgeschlossen
ist
sämtlichen
vertraglichen
Pflichten
Beklagten
Kläger
Gesamtschuldnerin
beigetreten
.
Erwerbsvertrag
verknüpft
ist
Reihe
weiterer
Verträge
Klägers
jeweils
unterschiedlichen
Gesellschaften
S.-Gruppe
.
Verträge
betreffen
Hausverwaltung
Bewirtschaftung
Hotels
Vermietung
Hotelbetreiber
.
V.
GmbH
hat
Kläger
Bearbeitungsvertrag
geschlossen
.
Gesellschaft
waren
Beklagte
%
S.
%
beteiligt
.
Prospekt
ist
Vertrieb
Hotelzimmer
befassten
V.
GmbH
herausgegeben
worden
.
enthält
Angaben
Vermietung
Hotels
Hotelgewerbe
erfahrenen
Betreiber
Bonität
verschiedene
Bedingungen
Mietvertrages
.
Angaben
haben
wesentlichen
Punkten
unvollständig
irreführend
herausgestellt
.
Landgericht
hat
Zahlungsklage
Beklagten
beantragter
Höhe
Zug
Zug
Rückübereignung
stattgegeben
Verpflichtung
Beklagten
Ersatz
weiteren
Schadens
festgestellt
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
Klarstellung
landgerichtlichen
Tenors
Zinsanspruch
zurückgewiesen
.
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
hatte
Erfolg
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
wendet
insoweit
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Klägers
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hält
Revision
Frage
stellt
verschiedene
Angaben
Prospekt
unzutreffend
zumindest
irreführend
nimmt
Kausalität
Prospektmängeln
Entscheidung
Klägers
Immobilie
erwerben
hält
Voraussetzungen
Verwirkung
Verjährung
gegeben
.
Auffassung
Berufungsgerichts
schuldet
Beklagte
Kläger
Schadensersatz
Gegensatz
Beklagten
Prospektverantwortlicher
Sinne
Prospekthaftungsregeln
sei
.
Prospekthaftung
weiteren
Sinne
komme
Betracht
.
Voraussetzungen
Prospekthaftung
engeren
Sinne
seien
ebenfalls
gegeben
.
Insbesondere
habe
Beklagte
Anlagenobjekt
besonderen
Einfluss
ausübender
Gesellschafter
Mitverantwortlicher
Hintermann
gestanden
.
gebe
verlässlichen
Anhaltspunkte
Prospekt
Wissen
Verkehr
gelangt
sei
.
Beklagte
habe
bekundet
habe
jeweils
nur
technischen
Seite
Projekten
befasst
kaufmännischen
Konzeption
Vertrieb
.
Allein
beruflichen
gesellschafterlichen
Stellung
"
S.-Konzern
lasse
Haftung
Beklagten
Hintermann
begründen
.
bloße
abstrakte
Möglichkeit
Einflussnahme
genüge
.
Vielmehr
setze
Haftung
Einzelfall
festzustellenden
konkreten
Beitrag
Rahmen
Konzeptionierung
Vermarktung
Projektes
Prospekt
Niederschlag
gefunden
habe
möge
Beitrag
auch
bloß
Wissen
Verteilung
Prospektes
Interessentenwerbung
bestanden
haben
.
II
.
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Beklagte
hat
Grundsätzen
Prospekthaftung
engeren
Sinne
Schaden
Klägers
einzustehen
.
ist
Angaben
Prospekt
verantwortlich
.
1
.
Bundesgerichtshof
hat
Beteiligung
PublikumsKG
entwickelten
Grundsätze
Haftung
Inhalt
Verkaufsprospektes
Bauherrenmodell
so
genannten
"
Hamburger
Modell
"
orientiert
sind
Bauträgermodell
übertragen
weiter
entwickelt
Urteil
31
.
Mai
314
;
Urteil
26
.
September
213
;
Urteil
7
.
September
121
;
jeweils
m.w
.
;
vgl.
auch
Urteil
13
November
NZBau
ZfBR
.
haftet
Person
falscher
unvollständiger
Prospektangaben
unabhängig
Beteiligung
Vertrag
Erwerber
so
genannter
Hintermann
dann
Konzeption
konkreten
Modells
maßgeblich
genommen
hat
Herausgabe
Prospektes
verantwortlich
ist
.
entscheidend
ist
Mitwirkung
unmittelbar
Gestaltung
Prospektes
gegeben
ist
.
Ausschlaggebend
ist
Prospekt
Kenntnis
Verantwortlichen
Verkehr
gebracht
worden
ist
Urteil
26
.
September
aaO
.
Beteiligter
so
genannter
Hintermann
anzusehen
ist
hängt
jeweils
Umständen
Einzelfalles
gesellschaftsrechtliche
Funktion
erhebliches
wirtschaftliches
Eigeninteresse
Einflussnahme
Konzeption
Modells
sprechen
können
Urteil
7
.
September
aaO
.
2
.
Grundsätzen
haftet
auch
Beklagte
Fehler
Prospekt
.
Berufungsgericht
erforderlichen
Feststellungen
getroffen
hat
weiterer
Vortrag
erwarten
ist
hat
Senat
Sache
abschließend
entscheiden
§
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerhaft
festgestellten
Umstände
vollständig
erforderlichen
Gesamtwürdigung
berücksichtigt
.
rechtlich
zutreffende
Beurteilung
festgestellten
Sachverhalts
kann
nur
Bejahung
beherrschenden
Einflusses
Beklagten
auch
hier
Rede
stehende
Projekt
führen
lässt
andere
Beurteilung
Bewerbung
Projekts
erstellte
Prospekt
Kenntnis
Verkehr
gebracht
worden
ist
mag
Beklagten
auch
inhaltlich
Prospektgestaltung
beteiligt
gewesen
sein
.
Beklagte
war
vielfacher
Gesellschafter
S.-Konzern
.
Beteiligungen
waren
so
gestaltet
jedenfalls
Geschäft
Kläger
beteiligten
Gesellschaften
teils
unmittelbar
teils
mittelbar
Hand
befanden
.
konnte
vielfach
verschachtelte
herausragende
Gesellschafterstellung
Geschäftspolitik
Konzeption
Verkaufsmodells
bestimmen
.
Beklagte
war
nur
Konzernleitung
tätig
.
war
unmittelbare
mittelbare
Beteiligungen
beherrschender
Gesellschafter
V.
GmbH
Prospekt
verantwortlich
zeichnete
.
war
Projektplanungen
befasst
.
war
GesellschafterGeschäftsführer
gerade
Gesellschaft
Erwerbsvertrag
Kläger
auch
Vertreterin
Beklagten
tatsächlich
abgeschlossen
Vertragspflichten
Beklagten
Kläger
übernommen
hat
.
ist
ausgeschlossen
Beklagte
konzernbeherrschender
Gesellschafter
zugleich
Gesellschafter-Geschäftsführer
Vertragsschluss
tätigenden
Einzelgesellschaft
Einfluss
Konzeption
Hotelprojektes
genommen
hat
Alleingesellschafter
erhebliches
wirtschaftliches
Eigeninteresse
Verwirklichung
Projektes
hatte
Gestaltung
Hotelzimmerkonstruktion
erarbeitet
wurde
.
besonderen
Person
konzentrierten
gesellschaftsrechtlichen
Konstruktion
Stellung
Geschäftsführer
ergibt
ferner
fehlerhafte
Prospekt
anders
Kenntnis
Beklagten
Verkehr
gebracht
worden
ist
.
ist
unerheblich
Beklagte
Einzelheiten
Bescheid
wusste
.
genügt
Kenntnis
Gesamtkonzeptes
Ausgabe
Prospektes
interessierte
Publikum
.
.
Maßgabe
Zinsausspruch
ist
gleicher
Weise
erforderlich
Entscheidung
Berufungsgerichts
Beklagten
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
Satz
Abs.
Hausmann
Wiebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
7/02
Entscheidung