NAMEN Verkündet : 8 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : ja § F. Haftung konzernbeherrschenden Gesellschafters fehlerhafte Angaben Prospekt Vertrieb Immobilienanlage herausgegeben wurde . Urteil 8 . Dezember VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Hausmann Dr. Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 10 . Juni Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage Beklagten abgewiesen worden ist . Berufung Beklagten Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts 3 . Dezember wird Maßgabe zurückgewiesen Klage Zinses erstinstanzlich zugesprochenen Zinsanspruch hinausgeht abgewiesen wird . Beklagten tragen Kosten Berufungsverfahrens Gesamtschuldner . Beklagte trägt Kosten Nichtzulassungsbeschwerde . Beklagte trägt Kosten Revisionsverfahrens . Tatbestand : Kläger verlangt Schadensersatz . möchte Vermögensanlage erworbene Sondereigentum Hotel gelegenen Hotelzimmer rückübertragen Zusammenhang tigten Aufwendungen erstattet erhalten . wirft Beklagten falsche Angaben Verkaufsprospekt . Kläger hat Objekt Beklagten erworben . Nahezu Alleingesellschafterin Beklagten war S. GmbH Co. künftig : S. Baubetreuerin war . Mehrheitsgesellschafter war Beteiligung % Beklagte 2 . war zugleich Geschäftsführer Komplementär-GmbH. S. hat Erwerbsvertrag Kläger Beklagte Vertreterin abgeschlossen ist sämtlichen vertraglichen Pflichten Beklagten Kläger Gesamtschuldnerin beigetreten . Erwerbsvertrag verknüpft ist Reihe weiterer Verträge Klägers jeweils unterschiedlichen Gesellschaften S.-Gruppe . Verträge betreffen Hausverwaltung Bewirtschaftung Hotels Vermietung Hotelbetreiber . V. GmbH hat Kläger Bearbeitungsvertrag geschlossen . Gesellschaft waren Beklagte % S. % beteiligt . Prospekt ist Vertrieb Hotelzimmer befassten V. GmbH herausgegeben worden . enthält Angaben Vermietung Hotels Hotelgewerbe erfahrenen Betreiber Bonität verschiedene Bedingungen Mietvertrages . Angaben haben wesentlichen Punkten unvollständig irreführend herausgestellt . Landgericht hat Zahlungsklage Beklagten beantragter Höhe Zug Zug Rückübereignung stattgegeben Verpflichtung Beklagten Ersatz weiteren Schadens festgestellt . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten Klarstellung landgerichtlichen Tenors Zinsanspruch zurückgewiesen . Beschwerde Nichtzulassung Revision hatte Erfolg . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht gerichtete Klage abgewiesen . wendet insoweit Berufungsgericht zugelassene Revision Klägers . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hält Revision Frage stellt verschiedene Angaben Prospekt unzutreffend zumindest irreführend nimmt Kausalität Prospektmängeln Entscheidung Klägers Immobilie erwerben hält Voraussetzungen Verwirkung Verjährung gegeben . Auffassung Berufungsgerichts schuldet Beklagte Kläger Schadensersatz Gegensatz Beklagten Prospektverantwortlicher Sinne Prospekthaftungsregeln sei . Prospekthaftung weiteren Sinne komme Betracht . Voraussetzungen Prospekthaftung engeren Sinne seien ebenfalls gegeben . Insbesondere habe Beklagte Anlagenobjekt besonderen Einfluss ausübender Gesellschafter Mitverantwortlicher Hintermann gestanden . gebe verlässlichen Anhaltspunkte Prospekt Wissen Verkehr gelangt sei . Beklagte habe bekundet habe jeweils nur technischen Seite Projekten befasst kaufmännischen Konzeption Vertrieb . Allein beruflichen gesellschafterlichen Stellung " S.-Konzern lasse Haftung Beklagten Hintermann begründen . bloße abstrakte Möglichkeit Einflussnahme genüge . Vielmehr setze Haftung Einzelfall festzustellenden konkreten Beitrag Rahmen Konzeptionierung Vermarktung Projektes Prospekt Niederschlag gefunden habe möge Beitrag auch bloß Wissen Verteilung Prospektes Interessentenwerbung bestanden haben . II . hält rechtlichen Überprüfung stand . Beklagte hat Grundsätzen Prospekthaftung engeren Sinne Schaden Klägers einzustehen . ist Angaben Prospekt verantwortlich . 1 . Bundesgerichtshof hat Beteiligung PublikumsKG entwickelten Grundsätze Haftung Inhalt Verkaufsprospektes Bauherrenmodell so genannten " Hamburger Modell " orientiert sind Bauträgermodell übertragen weiter entwickelt Urteil 31 . Mai 314 ; Urteil 26 . September 213 ; Urteil 7 . September 121 ; jeweils m.w . ; vgl. auch Urteil 13 November NZBau ZfBR . haftet Person falscher unvollständiger Prospektangaben unabhängig Beteiligung Vertrag Erwerber so genannter Hintermann dann Konzeption konkreten Modells maßgeblich genommen hat Herausgabe Prospektes verantwortlich ist . entscheidend ist Mitwirkung unmittelbar Gestaltung Prospektes gegeben ist . Ausschlaggebend ist Prospekt Kenntnis Verantwortlichen Verkehr gebracht worden ist Urteil 26 . September aaO . Beteiligter so genannter Hintermann anzusehen ist hängt jeweils Umständen Einzelfalles gesellschaftsrechtliche Funktion erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse Einflussnahme Konzeption Modells sprechen können Urteil 7 . September aaO . 2 . Grundsätzen haftet auch Beklagte Fehler Prospekt . Berufungsgericht erforderlichen Feststellungen getroffen hat weiterer Vortrag erwarten ist hat Senat Sache abschließend entscheiden § Abs. . Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft festgestellten Umstände vollständig erforderlichen Gesamtwürdigung berücksichtigt . rechtlich zutreffende Beurteilung festgestellten Sachverhalts kann nur Bejahung beherrschenden Einflusses Beklagten auch hier Rede stehende Projekt führen lässt andere Beurteilung Bewerbung Projekts erstellte Prospekt Kenntnis Verkehr gebracht worden ist mag Beklagten auch inhaltlich Prospektgestaltung beteiligt gewesen sein . Beklagte war vielfacher Gesellschafter S.-Konzern . Beteiligungen waren so gestaltet jedenfalls Geschäft Kläger beteiligten Gesellschaften teils unmittelbar teils mittelbar Hand befanden . konnte vielfach verschachtelte herausragende Gesellschafterstellung Geschäftspolitik Konzeption Verkaufsmodells bestimmen . Beklagte war nur Konzernleitung tätig . war unmittelbare mittelbare Beteiligungen beherrschender Gesellschafter V. GmbH Prospekt verantwortlich zeichnete . war Projektplanungen befasst . war GesellschafterGeschäftsführer gerade Gesellschaft Erwerbsvertrag Kläger auch Vertreterin Beklagten tatsächlich abgeschlossen Vertragspflichten Beklagten Kläger übernommen hat . ist ausgeschlossen Beklagte konzernbeherrschender Gesellschafter zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer Vertragsschluss tätigenden Einzelgesellschaft Einfluss Konzeption Hotelprojektes genommen hat Alleingesellschafter erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse Verwirklichung Projektes hatte Gestaltung Hotelzimmerkonstruktion erarbeitet wurde . besonderen Person konzentrierten gesellschaftsrechtlichen Konstruktion Stellung Geschäftsführer ergibt ferner fehlerhafte Prospekt anders Kenntnis Beklagten Verkehr gebracht worden ist . ist unerheblich Beklagte Einzelheiten Bescheid wusste . genügt Kenntnis Gesamtkonzeptes Ausgabe Prospektes interessierte Publikum . . Maßgabe Zinsausspruch ist gleicher Weise erforderlich Entscheidung Berufungsgerichts Beklagten . Kostenentscheidung folgt § Abs. Satz Abs. Hausmann Wiebel Vorinstanzen : Entscheidung 7/02 Entscheidung