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629 lines
5.3 KiB

NAMEN
Verkündet
:
8
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
§
Kündigung
Bauvertrages
ausgesprochenes
Baustellenverbot
begründet
allein
Verwirkung
Nachbesserungsanspruchs
allenfalls
Annahmeverzug
Auftraggebers
.
Annahmeverzug
ist
beendet
Auftraggeber
Prozeß
Mängel
Leistungsverweigerungsrecht
beruft
erkennen
gibt
Zwecke
Mängelbeseitigung
Betreten
Baustelle
zuläßt
.
Urteil
8
Juli
OLG
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Hausmann
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
28
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
6
.
August
Kostenpunkt
Zinsausspruch
insoweit
aufgehoben
Berufungsgericht
Leistungsverweigerungsrecht
Beklagten
folgender
Gutachten
Sachverständigen
Räsch
bezeichneter
Mängel
Fehlende
Bewegungsfuge
4.2.2.7
Betonfehlstelle
Unterzug
Fugenausbildung
Riss
TG-Wand
4.3.1
Risse
Müllhäuschen
Wasserandrang
Tiefgarage
4.3.3
.
Wasserandrang
Schleuse
Altbau
4.3.4
Unebener
Tiefgaragenboden
Riss
Bodenplatte
Fahrradkeller
Nachteil
Beklagten
entschieden
hat
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
fordert
.
Parteien
schlossen
April
Bauvertrag
Rohbauarbeiten
Wohnanlage
;
VOB/B
wurde
vereinbart
.
Klägerin
Betriebsurlaubs
Januar
Beklagten
geforderte
Fortführung
Bauarbeiten
verweigert
hatte
kündigte
Beklagte
16
.
Januar
Bauvertrag
verbot
Klägerin
zugleich
Baustelle
betreten
.
15
.
Februar
forderte
Klägerin
Erstellung
Schlußrechnung
unverzüglichen
Räumung
Baustelle
.
Klägerin
hat
Erstellung
Schlußrechnung
Juli
370.306,57
DM
gefordert
.
Beklagte
hat
Mehrkosten
Fertigstellung
Bauvorhabens
aufgerechnet
Mängeln
Leistungsverweigerungsrecht
Umfang
knapp
DM
geltend
gemacht
.
Landgericht
hat
Klage
Höhe
DM
Zug
Zug
Beseitigung
näher
bezeichneter
Mängel
stattgegeben
.
Berufung
Parteien
hat
Berufungsgericht
Beklagten
uneingeschränkt
Zahlung
123.791,94
Zinsen
verurteilt
;
weitergehenden
Rechtsmittel
hat
zurückgewiesen
.
Senat
hat
Revision
Beklagten
Tenor
aufgeführten
Mängel
zugelassen
.
Umfang
verfolgt
Beklagte
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Schuldverhältnis
finden
31
.
Dezember
geltenden
Gesetze
Anwendung
Art
.
§
Satz
.
Berufungsgericht
führt
Beklagten
stehe
Leistungsverweigerungsrecht
Tenor
genannten
Mängel
Mängelbeseitigung
Fristen
§
Nr.
Satz
§
Nr.
Satz
VOB/B
gesetzt
habe
.
komme
Beklagte
Klägerin
verboten
habe
Grundstück
betreten
.
Klägerin
habe
Mängel
beseitigen
können
Beklagte
zugelassen
habe
.
Angebot
Klägerin
Mängelbeseitigung
Schreiben
7
.
Februar
sei
Beklagten
angenommen
worden
.
Folglich
schulde
Klägerin
Nachbesserung
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Revisionsverfahren
ist
Beklagten
auszugehen
Tenor
bezeichneten
Mängel
vorhanden
sind
Mängelbeseitigung
kostet
.
Voraussetzung
hat
Beklagte
Recht
zweiten
Rechtszug
nur
eingeschränkte
Verurteilung
Zug
Zug
Mängelbeseitigung
Folge
beantragt
Klägerin
Zinsen
fordern
kann
.
1
.
Auch
Kündigung
Bauvertrages
ist
Auftragnehmer
grundsätzlich
verpflichtet
Mängel
Kündigung
erstellten
Werk
beseitigen
vgl.
Urteil
25
.
Juni
ZfBR
271
;
Urteil
21
.
Dezember
NZBau
.
Werklohnverlangen
Auftragnehmers
kann
Auftraggeber
gesetzliche
Leistungsverweigerungsrecht
§
Abs.
jedenfalls
Höhe
mindestens
Dreifachen
Mängelbeseitigungskosten
geltend
machen
.
Fristsetzung
Mängelbeseitigung
ist
Voraussetzung
Ausübung
Leistungsverweigerungsrechts
.
gegenteilige
Annahme
Berufungsgerichts
ist
objektiv
willkürlich
.
2
.
Hilfserwägungen
Berufungsgerichts
tragen
Ausschluß
.
Berufungsgericht
enthält
tragfähigen
Feststellungen
Beklagte
Mängelbeseitigung
unmittelbar
Anschluß
Kündigung
zugelassen
hätte
.
Allein
Umstand
Baustellenverbot
ausgesprochen
Räumung
Baustelle
verlangt
worden
ist
besagt
.
ist
festgestellt
Zeitpunkt
bereits
Mängelbeseitigung
verlangt
worden
ist
.
übrigen
gibt
Anhaltspunkte
Beklagte
etwa
zunächst
erfolgte
Zurückweisung
Mängelbeseitigungsangebotes
Anspruch
Nachbesserung
verwirkt
hätte
.
Betracht
wäre
Annahmeverzug
Beklagten
gekommen
jedenfalls
beendet
gewesen
wäre
Beklagte
zweiten
Rechtszug
rungsrecht
berufen
erkennen
gegeben
hat
Zweck
Mängelbeseitigung
Betreten
Baustelle
zuläßt
vgl.
Urteil
24
Juli
ZfBR
.
Ebensowenig
kann
Verlust
Mängelbeseitigungsanspruchs
hergeleitet
werden
Klägerin
Schreiben
7
.
Februar
angeboten
hat
Mängel
beseitigen
.
Beklagte
hat
Weigerung
Angebot
anzunehmen
Mängelbeseitigungsanspruch
verwirkt
.
Vielmehr
war
berechtigt
Angebot
zurückzuweisen
nur
sehr
geringen
Teil
gerichtlichen
Sachverständigen
festgestellten
Mängel
betraf
vgl.
Urteil
16
.
Mai
.
Angebot
Klägerin
betraf
Mängelbeseitigungskosten
DM
Sachverständigen
geschätzten
Kosten
DM
.
3
.
Beklagte
ist
berechtigt
Zahlung
verweigern
da
mindestens
Dreifache
Mängelbeseitigungskosten
135.134,44
Betrag
übersteigt
.
Folglich
ist
Forderung
fällig
so
Beklagte
Verzugszinsen
vgl.
Urteil
6
.
Mai
ZfBR
noch
Rechtshängigkeitszinsen
vgl.
§
Satz
schuldet
.
.
kann
Berufungsurteil
Revision
angefochtenen
Umfang
bestehen
bleiben
.
ist
insoweit
aufzuheben
.
Berufungsgericht
wird
gegebenenfalls
ergänzendem
Vortrag
Parteien
Grund
Höhe
Leistungsverweigerungsrechts
Beklagten
festzustellen
haben
.
Thode
Hausmann
Haß