NAMEN Verkündet : 8 Juli Justizangestellte Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § § Kündigung Bauvertrages ausgesprochenes Baustellenverbot begründet allein Verwirkung Nachbesserungsanspruchs allenfalls Annahmeverzug Auftraggebers . Annahmeverzug ist beendet Auftraggeber Prozeß Mängel Leistungsverweigerungsrecht beruft erkennen gibt Zwecke Mängelbeseitigung Betreten Baustelle zuläßt . Urteil 8 Juli OLG VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Hausmann Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 28 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 6 . August Kostenpunkt Zinsausspruch insoweit aufgehoben Berufungsgericht Leistungsverweigerungsrecht Beklagten folgender Gutachten Sachverständigen Räsch bezeichneter Mängel Fehlende Bewegungsfuge 4.2.2.7 Betonfehlstelle Unterzug Fugenausbildung Riss TG-Wand 4.3.1 Risse Müllhäuschen Wasserandrang Tiefgarage 4.3.3 . Wasserandrang Schleuse Altbau 4.3.4 Unebener Tiefgaragenboden Riss Bodenplatte Fahrradkeller Nachteil Beklagten entschieden hat . Umfang Aufhebung wird Sache erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin fordert . Parteien schlossen April Bauvertrag Rohbauarbeiten Wohnanlage ; VOB/B wurde vereinbart . Klägerin Betriebsurlaubs Januar Beklagten geforderte Fortführung Bauarbeiten verweigert hatte kündigte Beklagte 16 . Januar Bauvertrag verbot Klägerin zugleich Baustelle betreten . 15 . Februar forderte Klägerin Erstellung Schlußrechnung unverzüglichen Räumung Baustelle . Klägerin hat Erstellung Schlußrechnung Juli 370.306,57 DM gefordert . Beklagte hat Mehrkosten Fertigstellung Bauvorhabens aufgerechnet Mängeln Leistungsverweigerungsrecht Umfang knapp DM geltend gemacht . Landgericht hat Klage Höhe DM Zug Zug Beseitigung näher bezeichneter Mängel stattgegeben . Berufung Parteien hat Berufungsgericht Beklagten uneingeschränkt Zahlung 123.791,94 € Zinsen verurteilt ; weitergehenden Rechtsmittel hat zurückgewiesen . Senat hat Revision Beklagten Tenor aufgeführten Mängel zugelassen . Umfang verfolgt Beklagte Begehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Schuldverhältnis finden 31 . Dezember geltenden Gesetze Anwendung Art . § Satz . Berufungsgericht führt Beklagten stehe Leistungsverweigerungsrecht Tenor genannten Mängel Mängelbeseitigung Fristen § Nr. Satz § Nr. Satz VOB/B gesetzt habe . komme Beklagte Klägerin verboten habe Grundstück betreten . Klägerin habe Mängel beseitigen können Beklagte zugelassen habe . Angebot Klägerin Mängelbeseitigung Schreiben 7 . Februar sei Beklagten angenommen worden . Folglich schulde Klägerin Nachbesserung . II . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Revisionsverfahren ist Beklagten auszugehen Tenor bezeichneten Mängel vorhanden sind Mängelbeseitigung € kostet . Voraussetzung hat Beklagte Recht zweiten Rechtszug nur eingeschränkte Verurteilung Zug Zug Mängelbeseitigung Folge beantragt Klägerin Zinsen fordern kann . 1 . Auch Kündigung Bauvertrages ist Auftragnehmer grundsätzlich verpflichtet Mängel Kündigung erstellten Werk beseitigen vgl. Urteil 25 . Juni ZfBR 271 ; Urteil 21 . Dezember NZBau . Werklohnverlangen Auftragnehmers kann Auftraggeber gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht § Abs. jedenfalls Höhe mindestens Dreifachen Mängelbeseitigungskosten geltend machen . Fristsetzung Mängelbeseitigung ist Voraussetzung Ausübung Leistungsverweigerungsrechts . gegenteilige Annahme Berufungsgerichts ist objektiv willkürlich . 2 . Hilfserwägungen Berufungsgerichts tragen Ausschluß . Berufungsgericht enthält tragfähigen Feststellungen Beklagte Mängelbeseitigung unmittelbar Anschluß Kündigung zugelassen hätte . Allein Umstand Baustellenverbot ausgesprochen Räumung Baustelle verlangt worden ist besagt . ist festgestellt Zeitpunkt bereits Mängelbeseitigung verlangt worden ist . übrigen gibt Anhaltspunkte Beklagte etwa zunächst erfolgte Zurückweisung Mängelbeseitigungsangebotes Anspruch Nachbesserung verwirkt hätte . Betracht wäre Annahmeverzug Beklagten gekommen jedenfalls beendet gewesen wäre Beklagte zweiten Rechtszug rungsrecht berufen erkennen gegeben hat Zweck Mängelbeseitigung Betreten Baustelle zuläßt vgl. Urteil 24 Juli ZfBR . Ebensowenig kann Verlust Mängelbeseitigungsanspruchs hergeleitet werden Klägerin Schreiben 7 . Februar angeboten hat Mängel beseitigen . Beklagte hat Weigerung Angebot anzunehmen Mängelbeseitigungsanspruch verwirkt . Vielmehr war berechtigt Angebot zurückzuweisen nur sehr geringen Teil gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Mängel betraf vgl. Urteil 16 . Mai . Angebot Klägerin betraf Mängelbeseitigungskosten DM Sachverständigen geschätzten Kosten DM . 3 . Beklagte ist berechtigt Zahlung € verweigern da mindestens Dreifache Mängelbeseitigungskosten 135.134,44 € Betrag übersteigt . Folglich ist Forderung fällig so Beklagte Verzugszinsen vgl. Urteil 6 . Mai ZfBR noch Rechtshängigkeitszinsen vgl. § Satz schuldet . . kann Berufungsurteil Revision angefochtenen Umfang bestehen bleiben . ist insoweit aufzuheben . Berufungsgericht wird gegebenenfalls ergänzendem Vortrag Parteien Grund Höhe Leistungsverweigerungsrechts Beklagten festzustellen haben . Thode Hausmann Haß