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2389 lines
19 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
9
November
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Hausmann
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
26
.
Zivilsenats
Kammergerichts
12
Juli
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
macht
Unzulässigkeit
Zwangsvollstreckung
notariellen
Urkunde
geltend
§
.
wendet
insbesondere
Erfüllung
Fehlen
Fälligkeit
.
II
.
Beklagte
warb
B.
erstellendes
Mehrfamilienhaus
Prospekt
Flächenangaben
geplanten
Wohnungen
enthielt
.
Kläger
Ehefrau
Klägerin
Parallelverfahrens
interessierten
Wohnungen
Dachgeschoß
Hauses
.
Angaben
Prospekt
sollten
hälftiger
Anrechnung
Terrassen
Kläger
später
erworbene
Wohnung
Nr.
Ehefrau
Nr.
groß
werden
.
Prospekt
enthält
Hinweis
Berechnungsmethode
angegebenen
Flächen
ermittelt
worden
sind
.
Zuge
Vertragsverhandlungen
vereinbarten
Kläger
Ehefrau
Beklagten
Wohnung
Ehefrau
Kosten
Klägers
größer
werden
solle
.
notariellen
"
Kaufvertrag
"
21
.
Juni
wird
"
Nutzfläche
"
Wohnung
ca.
angegeben
.
Kläger
geschuldeten
"
Kaufpreis
DM
entspricht
m²-Preis
DM
.
Wohnung
Ehefrau
sollte
Vertrag
Beklagten
groß
werden
DM
kosten
also
DM
.
Verträge
enthalten
§
Nr.
Abs.
folgende
Regelung
:
"
Flächendifferenzen
Kaufobjektes
bis
zu
%
angenommenen
Nutzflächen
sind
auszugleichen
;
übersteigt
Flächendifferenz
%
so
ist
Kaufpreis
tatsächlich
errichteten
Wohnfläche
anzupassen
Zahlung
vorletzten
Kaufpreisrate
auszugleichen
.
"
Abschlagszahlungsvereinbarung
§
Nr.
Vertrages
entspricht
weitgehend
§
Abs.
MaBV
Fassung
7
November
.
erste
Abschlagszahlung
sollte
abweichend
§
Abs.
Nr.
MaBV
erst
Beginn
Erdarbeiten
bereits
"
Vertragsabschluß
"
fällig
werden
.
Nr.
Vertrages
sieht
förmliche
Abnahme
;
ausstehende
"
geringfügige
Fertigstellungsarbeiten
Ausbesserungen
"
sollten
Erwerber
§
Nr.
Vertrages
Abnahmeverweigerung
berechtigen
.
Wohnungen
sollten
spätestens
31
.
Dezember
bezugsfertig
werden
.
Fertigstellung
verzögerte
.
Kläger
konnte
Wohnung
vollständig
erst
Mai
beziehen
.
förmliche
Abnahme
führten
Parteien
.
Beklagte
bat
Schreiben
1
.
Juni
Zahlung
vierten
fünften
Rate
noch
ausstehende
Restarbeiten
Geduld
.
Schlußabrechnung
Beklagten
28
.
September
erwähnt
einerseits
Mängelbeseitigungsarbeiten
andererseits
Mehraufwand
Sonderwünsche
.
Zeitpunkt
hatte
Kläger
zahlreiche
Mängelrügen
erhoben
.
Beklagte
angekündigt
hatte
rechnerisch
offenen
Rest-"Kaufpreises
"
DM
sechsten
Abschlagsforderung
Restbetrag
fünften
Abschlagsforderung
zusammensetzt
vermeintlich
aufgelaufener
Verzugszinsen
Höhe
DM
notariellen
Urkunde
vollstrecken
werde
hat
Kläger
Vollstreckungsgegenklage
erhoben
.
hat
vorrangig
Einwand
Erfüllung
gestützt
;
sei
Minderung
"
Kaufpreises
"
Restforderung
übersteigenden
Höhe
berechtigt
Wohnung
rund
kleiner
sei
vertraglich
vereinbart
.
Beklagte
hat
widerklagend
Mehrvergütung
Sonderwünsche
geltend
gemacht
ferner
Verzugszinsen
Hilfswiderklage
.
Widerklage
hat
Kläger
Gewährleistungsansprüchen
verteidigt
.
.
Landgericht
hat
Klage
Zinsen
insgesamt
stattgegeben
Hauptforderung
nur
insoweit
118.396,92
DM
übersteigenden
Betrages
vollstreckt
wird
;
Widerklage
hat
abgewiesen
.
Urteil
haben
Parteien
Berufung
eingelegt
.
Berufungsgericht
hat
Hauptforderung
vollstreckenden
Betrag
DM
ermäßigt
Berufungen
übrigen
zurückgewiesen
.
Revision
verfolgt
Kläger
Antrag
Zwangsvollstreckung
insgesamt
unzulässig
erklären
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
II
.
1
.
Ansicht
Berufungsgerichts
ist
Kläger
nur
Höhe
DM
Minderung
"
Kaufpreises
"
berechtigt
.
Betrag
ergebe
Differenz
Preises
vertraglich
zugesagten
"
Wohnbzw
.
Nutzfläche
"
tatsächlich
erstellten
Grundfläche
.
Minderung
einzelne
Teilflächen
"
Wohnfläche
"
seien
stehe
Kläger
vertragliche
Begriff
"
Nutzfläche
"
Grundfläche
gleichzusetzen
sei
.
Begriff
"
Nutzfläche
"
sei
auslegungsbedürftig
.
allgemeinen
Sprachgebrauch
gebe
insoweit
.
unterstellte
Verkehrssitte
Grundstücksbewertungen
Wohnflächen
entsprechend
§
§
Zweiten
Berechnungsverordnung
II
.
BV
ermittelt
würden
sei
Streitfall
"
Anbahnung
Inhalts
notariellen
Vertrages
einschlägig
"
.
Prospekt
habe
nämlich
Flächenangaben
erläutert
lediglich
Terrasse
hälftig
zugrundegelegt
bezeichnet
.
voller
Anrechnung
Terrasse
habe
Dachgeschoßfläche
insgesamt
ergeben
.
sei
Kläger
Ehefrau
eindeutig
erkennbar
gewesen
Prospekt
Grundflächen
bezeichnet
habe
.
Dachschrägen
seien
Prospekt
ersichtlich
gewesen
.
Kläger
hätte
Zweifeln
Flächenangaben
nachfragen
müssen
.
Jedenfalls
sei
berechtigten
anderen
Erwartungen
enttäuscht
worden
.
prospektierten
vertraglichen
Flächenangaben
Wahrheit
unterschieden
hätten
sei
Beklagte
auch
verpflichtet
gewesen
Prospektangaben
Flächen
nachträglich
erläutern
.
"
Kaufpreis
sei
Vertrages
Multiplikation
m²-Preises
Fläche
ermittelt
worden
.
ergebe
unterschiedlichen
m²-Preisen
Wohnung
Klägers
Ehefrau
.
Nr.
Abs.
Vertrages
führe
anderen
Auslegung
.
sei
einerseits
"
Nutzflächen
"
seits
"
Wohnflächen
"
Rede
.
könnten
nur
Flächenabweichungen
gemeint
gewesen
sein
Zuge
Bauerstellung
ergeben
können
.
Begriff
"
Nutzfläche
Teilungserklärung
Dachgeschoß
"
lasse
schließen
Parteien
II
.
BV
Augen
gehabt
hätten
.
2
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Auslegung
Vertrages
relevanten
Umstände
rechtsfehlerhaft
gewürdigt
.
bisherigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
weitergehendes
Minderungsrecht
Klägers
auszuschließen
tatsächlich
erstellte
Wohnfläche
geringer
sein
kann
vertraglich
geschuldete
.
Berufungsgericht
sieht
Recht
Begriff
"
Wohnfläche
"
auslegungsbedürftig
allgemeinen
Sprachgebrauch
insoweit
eindeutig
vgl.
Urteil
30
November
Anm
.
Quack
;
Urteil
11
Juli
;
Beschluß
7
.
März
;
Dachgeschoßwohnung
eher
II
.
BV
orientierten
Verständnis
tendierend
Urteil
15
.
Mai
ZfBR
.
mißt
jedoch
unterstellten
auch
Revisionsverfahren
zugrundezulegenden
Umstand
geringe
Bedeutung
Verkehrssitte
bestehen
soll
"
Wohnfläche
"
II
.
BV
ermittelte
Größe
bezeichnen
.
Grundlage
Verkehrssitte
durfte
Kläger
Willenserklärung
Beklagten
Prospektangaben
typischen
Weise
verstehen
sei
denn
besondere
Umstände
geboten
atypisches
Verständnis
.
Umstände
Berufungsgericht
sicht
stützt
Kläger
habe
Angaben
atypisch
verstehen
müssen
sprechen
Kläger
Angaben
Verkehrssitte
verstehen
durfte
.
Prospekt
Flächenangaben
erläutert
war
Grund
Kläger
atypisch
verstehen
.
Verkehrssitte
rechtfertigt
gerade
unklaren
Angaben
Flächen
typische
Verständnis
Urteil
7
.
September
Veröffentlichung
bestimmt
juris
dokumentiert
.
Beklagte
Erklärende
gemeint
haben
sollte
wäre
Sache
gewesen
Gemeinte
klarzustellen
vgl.
Urteil
31
.
Oktober
ZfBR
.
lediglich
hälftige
Einbeziehung
Terrassenflächen
prospektierte
Gesamtfläche
legt
typische
Verständnis
zusätzlich
.
Rechtsfehlerhaft
ist
Annahme
Berufungsgerichts
Einbeziehung
vollen
Terrassenflächen
ergebende
Gesamtfläche
Dachgeschosses
gut
habe
Kläger
Ehefrau
eindeutig
klargemacht
nur
Grundflächen
prospektiert
gewesen
sein
könnten
.
Berufungsgericht
ist
vermutlich
Gegenüberstellung
Prospekt
ergebenden
Geschoßfläche
einerseits
Verträgen
insgesamt
geschuldeten
"
Nutzflächen
"
insgesamt
andererseits
Schluß
gelangt
.
Rechenoperationen
waren
Kläger
erwarten
.
Umstand
Dachschrägen
Prospekt
ersichtlich
waren
mußte
Kläger
üblichen
Berücksichtigung
Wohnflächenberechnung
zweifeln
lassen
.
Kläger
mußte
nachfragen
-9-
Schrägen
üblich
berücksichtigt
waren
;
vielmehr
hätte
Beklagte
aufklären
müssen
Schrägen
berücksichtigt
worden
sind
.
kommt
Parteien
"
Kaufpreis
Multiplikation
m²-Preises
Fläche
ermittelt
haben
.
Größenangabe
stellt
Beschaffenheitsbezeichnung
Bedeutung
Verkehrswert
Fehler
"
gewährleistungsrechtlichen
Sinne
begründet
zuungunsten
Erwerbers
falsch
ist
vgl.
Urteil
11
Juli
aaO
;
Urteil
14
.
Mai
;
Urteil
21
.
Januar
.
vertragliche
Preisanpassungsregel
§
belegt
zusätzlich
Größe
Wohnung
Bemessung
"
Kaufpreises
"
wesentlich
war
.
Verwendung
Begriffe
"
Nutzflächen
"
"
Wohnflächen
"
begründet
sprachliche
Unklarheit
Auslegung
Vertrages
erfordert
.
Begriff
"
Nutzfläche
"
wird
DIN
verwendet
;
bezeichnet
Wohnflächen
Dachschrägen
Flächen
Wirtschaftsräumen
gewerblichen
Räumen
.
Derartige
Flächen
sind
Gegenstand
Streites
Parteien
.
3
.
Entscheidung
ist
insoweit
auch
anderen
Gründen
richtig
.
Nachfristsetzung
Ablehnungsandrohung
war
Begründung
Minderungsanspruchs
erforderlich
Nachbesserung
fehlenden
Wohnfläche
unmöglich
war
§
Abs.
Alt
.
.
Mangel
nur
Sondereigentum
Klägers
betrifft
kann
Mitwirkung
Wohnungseigentümergemeinschaft
Minderung
"
Kaufpreises
geltend
machen
.
.
1
.
Berufungsgericht
hält
vollstreckende
Hauptforderung
fällig
.
sechste
Rate
ergebe
Abnahme
Ausdruck
gekommen
sei
Kläger
Wohnung
Besitz
genommen
permanent
genutzt
habe
.
Unschädlich
sei
§
Vertrages
förmliche
Abnahme
durchgeführt
Mängel
festgehalten
worden
seien
.
Jedenfalls
hätten
Kläger
behaupteten
Mängel
geschätzten
Gesamtwert
DM
knapp
%
"
Kaufpreises
"
Abnahme
unzumutbar
gemacht
.
2
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Maßgeblich
Fälligkeit
Hauptforderung
ist
vertragliche
Vereinbarung
Abschlagszahlungen
Vereinbarung
nichtig
ist
.
Stelle
nichtigen
Regelung
tritt
§
Abs.
.
ergänzende
Vertragsauslegung
dahingehend
Erwerber
Abschlagszahlungen
entsprechend
§
Abs.
MaBV
schuldet
ist
möglich
.
tatsächlichen
Feststellungen
Berufungsgerichts
tragen
Annahme
Kläger
habe
Werk
Beklagten
abgenommen
sei
doch
verpflichtet
gewesen
.
Abschlagszahlungsplan
Vertrages
ist
nichtig
§
.
V.m
.
Nachteil
Klägers
§
Abs.
Nr.
MaBV
.
abweicht
.
§
MaBV
verbietet
Gewerbetreibenden
Abschluß
Abschlagszahlungsvereinbarung
Lasten
Erwerbers
§
Abs.
MaBV
abweicht
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
richten
zivilrechtlichen
Folgen
Verstoßes
§
MaBV
§
Urteil
22
.
Oktober
.
Vereinbarung
Fälligkeit
ersten
Abschlagszahlung
weicht
§
Abs.
Nr.
.
Lasten
Erwerbers
;
erste
Abschlagszahlung
sollte
bereits
Abschluß
Vertrages
fällig
werden
vorsieht
frühestens
Beginn
Erdarbeiten
.
Abschlagszahlungsvereinbarung
ist
Verstoßes
§
MaBV
gemäß
§
nichtig
.
Nichtigkeit
beschränkt
Fälligkeitsvereinbarung
ersten
Abschlagszahlung
.
Wirksamkeit
Vertrages
übrigen
bleibt
unberührt
.
Frage
verbotswidrige
Rechtsgeschäfte
§
nichtig
sind
ist
Sinn
Zweck
jeweiligen
Verbotsvorschrift
beantworten
.
Entscheidend
ist
Gesetz
nur
Abschluß
Rechtsgeschäfts
wendet
auch
privatrechtliche
Wirksamkeit
wirtschaftlichen
Erfolg
.
Nichtigkeit
kann
Ausnahmefall
auch
Verletzung
einseitiger
Verbote
folgen
Zweck
Gesetzes
anders
erreichen
ist
Rechtsgeschäft
getroffene
Regelung
hingenommen
werden
kann
.
.
vgl.
Urteil
22
.
Oktober
m.w
.
.
Voraussetzungen
liegen
hier
.
Verbotsvorschrift
§
MaBV
richtet
nur
Bauträger
vgl.
Urteil
22
.
Oktober
aaO
.
Abs.
MaBV
bezweckt
Verbot
Schutz
Erwerbers
.
soll
geschützt
werden
Bauträger
Vermögenswerte
entgegennimmt
§
Abs.
bezweckte
Mindestschutz
gewährleistet
ist
Urteil
22
.
Oktober
aaO
.
Schutz
ist
nur
Nichtigkeit
Abschlagszahlungsvereinbarung
erreichen
.
Nichtigkeit
Abschlagszahlungsvereinbarung
beschränkt
Vereinbarung
ersten
Abschlagszahlung
früher
§
Abs.
Nr.
MaBV
genannten
Zeitpunkt
fällig
werden
sollte
.
bauvertragliche
Fälligkeitsregelung
vorliegenden
Fall
vereinbarte
ist
teilbar
.
Teilnichtigkeit
verbleibender
Rest
würde
Fälligkeit
Forderung
Bauträgers
nur
noch
unvollständig
regeln
bliebe
offen
Erwerber
Teilnichtigkeit
betroffene
Abschlagszahlung
leisten
hätte
.
Beschränkung
Nichtigkeitsfolge
würde
Schutzzweck
§
§
MaBV
widersprechen
.
Vorschriften
sollen
Sicherheit
Erwerbers
verhindern
Abschlagszahlungen
entsprechenden
Bautenstand
geleistet
werden
.
ließe
bloßer
Teilnichtigkeit
erreichen
.
Erwerber
wird
Folgen
Vereinbarung
Abschlagszahlungen
regelmäßig
überblicken
unberechtigte
Forderungen
zahlen
.
Nichtigkeit
ist
Abschlagszahlungsvereinbarung
beschränkt
.
Zweck
Verordnung
Erwerber
Vermögensschäden
schützen
ergibt
Nichtigkeit
Abschlagszahlungsvereinbarung
Nichtigkeit
gesamten
Vertrages
führt
.
Bundesgerichtshof
hat
bisher
umstrittene
Frage
entschieden
Stelle
Abschlagszahlungsvereinbarung
tritt
Grund
Verstoßes
§
Abs.
MaBV
§
MaBV
.
V.m
.
nichtig
ist
vgl.
Urteil
20
.
Januar
;
Urteil
24
November
.
Schrifttum
nimmt
überwiegend
Bauträger
zustehende
Forderung
werde
Fällen
§
Abs.
MaBV
genannten
Zeitpunkten
fällig
Bauträgerkauf
Baumodelle
2
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Drasdo
1
4
;
Kanzleiter
WiVerw
;
AGB-Gesetz
Bauerrichtungsverträge
3
.
Aufl
.
S.
;
Löwe/Graf
Rdn
.
40
;
Marcks
6
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Festschrift
S.
;
Ergebnis
ähnlich
Kessel
Zivilrechtliche
Folgen
Verstößen
§
§
MaBV
S.
;
folgend
Koeble
:
Rechtshandbuch
Immobilien
Rdn
.
.
Auffassung
ist
unzutreffend
.
Stelle
nichtigen
Abschlagszahlungsvereinbarung
tritt
Werkvertragsrecht
.
Erwerber
schuldet
Nichtigkeit
Abschlagszahlungsvereinbarung
Abschlagszahlungen
ebenso
Bauträgervertrag
3
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Reithmann/
Kauf
Bauträger
7
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Forderung
Bauträgers
wird
§
Abs.
insgesamt
erst
Abnahme
fällig
.
§
Abs.
MaBV
kann
zivilrechtliche
Ersatzregelung
Stelle
nichtigen
Abschlagszahlungsvereinbarung
treten
.
Vorschrift
könnte
nur
dann
Ersatzregelung
sein
Funktion
gewerberechtliche
Gebotsnorm
zugleich
Norm
Zivilrechts
Bauträger
Erwerber
Fälligkeitsvoraussetzungen
Forderung
Bauträgers
vorrangigem
Geltungsanspruch
Gesetzesrecht
regelte
.
derartigen
Regelungsinhalt
Geltungsanspruch
hat
Abs.
MaBV
.
Ermächtigungsgrundlage
§
Abs.
GewO
Entstehungsgeschichte
§
MaBV
lassen
nur
Schluß
§
Abs.
MaBV
ausschließlich
gewerberechtliche
Verbote
Gebote
regelt
alleiniger
Normadressat
Bauträger
ist
.
§
Abs.
GewO
sind
Adressaten
§
GewO
Makler
Bauträger
Baubetreuer
.
Zweck
Verordnung
nennt
§
Abs.
GewO
Schutz
Allgemeinheit
Auftraggeber
.
"
Befugnisse
Gewerbetreibenden
Entgegennahme
Verwendung
Vermögenswerten
Auftraggebers
ermächtigt
§
Abs.
Satz
GewO
Verordnungsgeber
Befugnisse
beschränken
"
Schutz
Auftraggebers
erforderlich
ist
"
.
Verordnungsgeber
hat
Ermächtigung
Adressaten
Verordnung
§
Satz
MaBV
Weise
Gebrauch
gemacht
Adressaten
Gewerbetreibenden
Sinne
§
Abs.
GewO
bestimmt
.
Ermächtigung
folgt
Erwerber
MaBV
ist
gewerberechtlichen
Verbote
Schutz
Bauträgers
bezwecken
Erwerbers
Urteil
22
.
Oktober
53
;
Wagner
ZNotP
.
Fragen
zivilrechtlichen
Vertragsrechts
regelt
.
Verordnung
läßt
Sinn
auslegen
Grenzen
Ermächtigung
überschritten
würden
.
Beurteilung
hat
Folge
gesetzliche
Vorschrift
Sinne
§
Abs.
Kontrollmaßstab
Sinne
§
Abs.
Nr.
ist
.
Entstehungsgeschichte
§
MaBV
bestätigt
Verordnungsgeber
zivilrechtliche
Fragen
Vertragsrechts
regeln
wollte
geregelt
hat
Bauträgervertrag
3
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Drasdo/Hofbauer
MaBV
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
1
.
Ministerialentwurf
Fassung
20
.
Juni
beruht
war
folgende
Fassung
§
jetzigen
§
MaBV
vorgeschlagen
worden
BR-Drucks
.
18
.
Dezember
S.
:
"
Verpflichtungen
Gewerbetreibenden
§
§
jetzt
dürfen
vertragliche
Vereinbarungen
ausgeschlossen
beschränkt
werden
.
Entgegenstehende
Vereinbarungen
sind
nichtig
;
übrigen
bleibt
Wirksamkeit
Vertrages
unberührt
.
"
Vorschlag
wurde
MaBV
aufgenommen
.
Bundesrat
stimmte
Ermächtigungsgrundlage
zivilrechtliche
Regelungen
fehlte
BR-Drucks
.
15
.
Februar
S.
.
Vertrag
kann
ergänzend
dahingehend
ausgelegt
werden
Erwerber
Abschlagszahlungen
§
Abs.
MaBV
genannten
Zeitpunkten
schuldet
.
ergänzende
Vertragsauslegung
kommt
dann
Betracht
Lücke
Vertrag
Unwirksamkeit
Vertragsbestimmungen
ergibt
dispositives
Recht
Verfügung
steht
Lücke
schließt
vgl.
Urteil
13
November
ZR
;
Urteil
21
November
;
Urteil
1
.
Februar
.
dispositive
Gesetzesrecht
regelt
§
Abs.
Voraussetzungen
Fälligkeit
Vergütung
.
Voraussetzungen
Abnahme
§
Abs.
.
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
Würdigung
Berufungsgerichts
Kläger
habe
Wohnung
konkludent
abgenommen
ist
rechtsfehlerhaft
.
Hilfsbegründung
Kläger
sei
jedenfalls
Abnahme
stung
verpflichtet
gewesen
hält
ebenfalls
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Tatsache
Parteien
förmliche
Abnahme
Beklagten
geschuldeten
Werkleistung
vereinbart
haben
hinreichend
gewürdigt
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
rechtfertigen
Annahme
Kläger
Wohnung
konkludent
abgenommen
hat
.
konkludente
Abnahme
ist
nur
möglich
Vertragsparteien
Vereinbarung
förmliche
Abnahme
einvernehmlich
aufgehoben
haben
.
Vereinbarung
förmlichen
Abnahme
kann
ihrerseits
konkludent
wieder
aufgehoben
werden
.
derartige
Aufhebungsvereinbarung
muß
Tatrichter
hinreichende
Anhaltspunkte
feststellen
.
Voraussetzungen
konkludenten
Aufhebung
sind
strenge
Anforderungen
stellen
vgl.
Urteil
21
.
April
;
Urteil
3
November
.
Grundsätzen
wird
Beurteilung
Berufungsgerichts
gerecht
.
Annahme
Parteien
hätten
konkludent
förmliche
Abnahme
verzichtet
ist
bisherigen
Feststellungen
vereinbar
:
Einzug
Klägers
war
Wohnung
auch
Einschätzung
Beklagten
noch
fertiggestellt
Schreiben
1
.
Juni
zeigt
.
Beklagte
28
.
September
Schlußrechnung
stellte
hatte
Kläger
bereits
zahlreiche
Mängelrügen
erhoben
.
Vortrag
Revision
richtig
unterstellen
ist
hat
Beklagte
vertraglich
geschuldete
Oberlichter
eingebaut
.
Mangel
ist
erheblichem
Gewicht
Beklagte
deutlich
dunklere
anders
gestaltete
Wohnung
erstellt
hätte
vertraglich
schuldete
.
Umstände
sind
gewichtige
Indizien
Kläger
bereit
war
Abnahmeverhandlung
Rahmen
förmlichen
Abnahme
verzichten
vgl.
Urteil
3
.
November
.
konkludente
Abnahme
setzt
Umständen
Einzelfalles
Verhalten
Erwerbers
Schluß
rechtfertigt
billige
Werk
wesentlichen
vertragsgemäß
.
Einzug
Wohnung
ist
jedenfalls
dann
hinreichende
Grundlage
konkludente
Abnahme
Erwerber
Einzug
Mängel
gerügt
hat
Abnahmeverweigerung
berechtigen
Urteil
10
.
Juni
.
Grundsätzen
fehlt
erforderlichen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Schluß
rechtfertigen
Kläger
habe
Wohnung
Einzug
konkludent
abgenommen
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
oben
sprechen
konkludente
Abnahme
.
hilfsweisen
Erwägungen
Berufungsgerichts
Abnahmeverpflichtung
Klägers
halten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Abnahmevereinbarung
§
Nr.
Vertrages
zugrunde
gelegt
prüfen
Regelung
Beklagten
gestellte
Formularklausel
§
Abs.
ist
Vereinbarung
Formularklausel
Inhaltskontrolle
standhält
.
Fragen
können
offenbleiben
Feststellungen
Berufungsgerichts
Vortrag
Klägers
Revision
richtig
unterstellen
ist
Mängel
vorhanden
sind
oben
.
2
.
Beseitigung
nur
geringfügigen
Aufwand
erfordern
würde
.
IV
.
1
.
Berufungsgericht
erkennt
Kläger
Gegenforderungen
Höhe
insgesamt
DM
.
Höhe
DM
sei
Kläger
verschiedener
Baumängel
Minderung
berechtigt
;
andere
Mängel
Wert
DM
könne
mindern
Bezugs
Gemeinschaftseigentum
Zuständigkeit
Wohnungseigentümergemeinschaft
falle
.
verspätete
Erstellung
Wohnung
könne
Nutzungsausfallentschädigung
Höhe
DM
beanspruchen
.
2
.
Ausführungen
sind
rechtlich
beanstanden
.
Revision
beruft
Begründung
Minderungsrechts
auch
DM
bewerteten
Mängel
Unrecht
Senatsurteil
15
.
Februar
.
betreffenden
Mängel
wirken
nur
Sondereigentum
Klägers
sind
behebbar
.
Revision
weitere
Verfahrensrügen
erhoben
hat
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
§
.
Senat
kann
abschließend
Sache
entscheiden
.
Berufungsgericht
wird
klären
haben
B.
Verkehrssitte
besteht
Wohnflächen
II
.
BV
ermittelte
Größe
bezeichnen
Beklagte
Kläger
Vertragsschluß
eindeutig
belehrt
hat
Flächenangaben
Grundfläche
bezog
.
Fall
Verkehrssitte
aber
Belehrung
bestätigen
sollte
wird
Wohnfläche
Wohnung
Klägers
Beweis
erheben
haben
.
wird
gegebenenfalls
ergänzender
Sachaufklärung
neu
würdigen
sein
Kläger
Leistung
Beklagten
abgenommen
hat
verpflichtet
war
.
Thode
Haß
Wiebel