NAMEN Verkündet : 22 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 9 November Richter Prof. Dr. Dr. Hausmann Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 26 . Zivilsenats Kammergerichts 12 Juli aufgehoben . Rechtsstreit wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger macht Unzulässigkeit Zwangsvollstreckung notariellen Urkunde geltend § . wendet insbesondere Erfüllung Fehlen Fälligkeit . II . Beklagte warb B. erstellendes Mehrfamilienhaus Prospekt Flächenangaben geplanten Wohnungen enthielt . Kläger Ehefrau Klägerin Parallelverfahrens interessierten Wohnungen Dachgeschoß Hauses . Angaben Prospekt sollten hälftiger Anrechnung Terrassen Kläger später erworbene Wohnung Nr. Ehefrau Nr. groß werden . Prospekt enthält Hinweis Berechnungsmethode angegebenen Flächen ermittelt worden sind . Zuge Vertragsverhandlungen vereinbarten Kläger Ehefrau Beklagten Wohnung Ehefrau Kosten Klägers größer werden solle . notariellen " Kaufvertrag " 21 . Juni wird " Nutzfläche " Wohnung ca. m² angegeben . Kläger geschuldeten " Kaufpreis DM entspricht m²-Preis DM . Wohnung Ehefrau sollte Vertrag Beklagten m² groß werden DM kosten also DM m² . Verträge enthalten § Nr. Abs. folgende Regelung : " Flächendifferenzen Kaufobjektes bis zu % angenommenen Nutzflächen sind auszugleichen ; übersteigt Flächendifferenz % so ist Kaufpreis tatsächlich errichteten Wohnfläche anzupassen Zahlung vorletzten Kaufpreisrate auszugleichen . " Abschlagszahlungsvereinbarung § Nr. Vertrages entspricht weitgehend § Abs. MaBV Fassung 7 November . erste Abschlagszahlung sollte abweichend § Abs. Nr. MaBV erst Beginn Erdarbeiten bereits " Vertragsabschluß " fällig werden . Nr. Vertrages sieht förmliche Abnahme ; ausstehende " geringfügige Fertigstellungsarbeiten Ausbesserungen " sollten Erwerber § Nr. Vertrages Abnahmeverweigerung berechtigen . Wohnungen sollten spätestens 31 . Dezember bezugsfertig werden . Fertigstellung verzögerte . Kläger konnte Wohnung vollständig erst Mai beziehen . förmliche Abnahme führten Parteien . Beklagte bat Schreiben 1 . Juni Zahlung vierten fünften Rate noch ausstehende Restarbeiten Geduld . Schlußabrechnung Beklagten 28 . September erwähnt einerseits Mängelbeseitigungsarbeiten andererseits Mehraufwand Sonderwünsche . Zeitpunkt hatte Kläger zahlreiche Mängelrügen erhoben . Beklagte angekündigt hatte rechnerisch offenen Rest-"Kaufpreises " DM sechsten Abschlagsforderung Restbetrag fünften Abschlagsforderung zusammensetzt vermeintlich aufgelaufener Verzugszinsen Höhe DM notariellen Urkunde vollstrecken werde hat Kläger Vollstreckungsgegenklage erhoben . hat vorrangig Einwand Erfüllung gestützt ; sei Minderung " Kaufpreises " Restforderung übersteigenden Höhe berechtigt Wohnung rund m² kleiner sei vertraglich vereinbart . Beklagte hat widerklagend Mehrvergütung Sonderwünsche geltend gemacht ferner Verzugszinsen Hilfswiderklage . Widerklage hat Kläger Gewährleistungsansprüchen verteidigt . . Landgericht hat Klage Zinsen insgesamt stattgegeben Hauptforderung nur insoweit 118.396,92 DM übersteigenden Betrages vollstreckt wird ; Widerklage hat abgewiesen . Urteil haben Parteien Berufung eingelegt . Berufungsgericht hat Hauptforderung vollstreckenden Betrag DM ermäßigt Berufungen übrigen zurückgewiesen . Revision verfolgt Kläger Antrag Zwangsvollstreckung insgesamt unzulässig erklären . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . II . 1 . Ansicht Berufungsgerichts ist Kläger nur Höhe DM Minderung " Kaufpreises " berechtigt . Betrag ergebe Differenz Preises m² vertraglich zugesagten " Wohnbzw . Nutzfläche " tatsächlich erstellten Grundfläche . Minderung einzelne Teilflächen " Wohnfläche " seien stehe Kläger vertragliche Begriff " Nutzfläche " Grundfläche gleichzusetzen sei . Begriff " Nutzfläche " sei auslegungsbedürftig . allgemeinen Sprachgebrauch gebe insoweit . unterstellte Verkehrssitte Grundstücksbewertungen Wohnflächen entsprechend § § Zweiten Berechnungsverordnung II . BV ermittelt würden sei Streitfall " Anbahnung Inhalts notariellen Vertrages einschlägig " . Prospekt habe nämlich Flächenangaben erläutert lediglich Terrasse hälftig zugrundegelegt bezeichnet . voller Anrechnung Terrasse habe Dachgeschoßfläche insgesamt ergeben . sei Kläger Ehefrau eindeutig erkennbar gewesen Prospekt Grundflächen bezeichnet habe . Dachschrägen seien Prospekt ersichtlich gewesen . Kläger hätte Zweifeln Flächenangaben nachfragen müssen . Jedenfalls sei berechtigten anderen Erwartungen enttäuscht worden . prospektierten vertraglichen Flächenangaben Wahrheit unterschieden hätten sei Beklagte auch verpflichtet gewesen Prospektangaben Flächen nachträglich erläutern . " Kaufpreis sei Vertrages Multiplikation m²-Preises Fläche ermittelt worden . ergebe unterschiedlichen m²-Preisen Wohnung Klägers Ehefrau . Nr. Abs. Vertrages führe anderen Auslegung . sei einerseits " Nutzflächen " seits " Wohnflächen " Rede . könnten nur Flächenabweichungen gemeint gewesen sein Zuge Bauerstellung ergeben können . Begriff " Nutzfläche Teilungserklärung Dachgeschoß " lasse schließen Parteien II . BV Augen gehabt hätten . 2 . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Berufungsgericht hat Auslegung Vertrages relevanten Umstände rechtsfehlerhaft gewürdigt . bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts ist weitergehendes Minderungsrecht Klägers auszuschließen tatsächlich erstellte Wohnfläche geringer sein kann vertraglich geschuldete . Berufungsgericht sieht Recht Begriff " Wohnfläche " auslegungsbedürftig allgemeinen Sprachgebrauch insoweit eindeutig vgl. Urteil 30 November Anm . Quack ; Urteil 11 Juli ; Beschluß 7 . März ; Dachgeschoßwohnung eher II . BV orientierten Verständnis tendierend Urteil 15 . Mai ZfBR . mißt jedoch unterstellten auch Revisionsverfahren zugrundezulegenden Umstand geringe Bedeutung Verkehrssitte bestehen soll " Wohnfläche " II . BV ermittelte Größe bezeichnen . Grundlage Verkehrssitte durfte Kläger Willenserklärung Beklagten Prospektangaben typischen Weise verstehen sei denn besondere Umstände geboten atypisches Verständnis . Umstände Berufungsgericht sicht stützt Kläger habe Angaben atypisch verstehen müssen sprechen Kläger Angaben Verkehrssitte verstehen durfte . Prospekt Flächenangaben erläutert war Grund Kläger atypisch verstehen . Verkehrssitte rechtfertigt gerade unklaren Angaben Flächen typische Verständnis Urteil 7 . September Veröffentlichung bestimmt juris dokumentiert . Beklagte Erklärende gemeint haben sollte wäre Sache gewesen Gemeinte klarzustellen vgl. Urteil 31 . Oktober ZfBR . lediglich hälftige Einbeziehung Terrassenflächen prospektierte Gesamtfläche legt typische Verständnis zusätzlich . Rechtsfehlerhaft ist Annahme Berufungsgerichts Einbeziehung vollen Terrassenflächen ergebende Gesamtfläche Dachgeschosses gut habe Kläger Ehefrau eindeutig klargemacht nur Grundflächen prospektiert gewesen sein könnten . Berufungsgericht ist vermutlich Gegenüberstellung Prospekt ergebenden Geschoßfläche einerseits Verträgen insgesamt geschuldeten " Nutzflächen " insgesamt m² andererseits Schluß gelangt . Rechenoperationen waren Kläger erwarten . Umstand Dachschrägen Prospekt ersichtlich waren mußte Kläger üblichen Berücksichtigung Wohnflächenberechnung zweifeln lassen . Kläger mußte nachfragen -9- Schrägen üblich berücksichtigt waren ; vielmehr hätte Beklagte aufklären müssen Schrägen berücksichtigt worden sind . kommt Parteien " Kaufpreis Multiplikation m²-Preises Fläche ermittelt haben . Größenangabe stellt Beschaffenheitsbezeichnung Bedeutung Verkehrswert Fehler " gewährleistungsrechtlichen Sinne begründet zuungunsten Erwerbers falsch ist vgl. Urteil 11 Juli aaO ; Urteil 14 . Mai ; Urteil 21 . Januar . vertragliche Preisanpassungsregel § belegt zusätzlich Größe Wohnung Bemessung " Kaufpreises " wesentlich war . Verwendung Begriffe " Nutzflächen " " Wohnflächen " begründet sprachliche Unklarheit Auslegung Vertrages erfordert . Begriff " Nutzfläche " wird DIN verwendet ; bezeichnet Wohnflächen Dachschrägen Flächen Wirtschaftsräumen gewerblichen Räumen . Derartige Flächen sind Gegenstand Streites Parteien . 3 . Entscheidung ist insoweit auch anderen Gründen richtig . Nachfristsetzung Ablehnungsandrohung war Begründung Minderungsanspruchs erforderlich Nachbesserung fehlenden Wohnfläche unmöglich war § Abs. Alt . . Mangel nur Sondereigentum Klägers betrifft kann Mitwirkung Wohnungseigentümergemeinschaft Minderung " Kaufpreises geltend machen . . 1 . Berufungsgericht hält vollstreckende Hauptforderung fällig . sechste Rate ergebe Abnahme Ausdruck gekommen sei Kläger Wohnung Besitz genommen permanent genutzt habe . Unschädlich sei § Vertrages förmliche Abnahme durchgeführt Mängel festgehalten worden seien . Jedenfalls hätten Kläger behaupteten Mängel geschätzten Gesamtwert DM knapp % " Kaufpreises " Abnahme unzumutbar gemacht . 2 . Beurteilung hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Maßgeblich Fälligkeit Hauptforderung ist vertragliche Vereinbarung Abschlagszahlungen Vereinbarung nichtig ist . Stelle nichtigen Regelung tritt § Abs. . ergänzende Vertragsauslegung dahingehend Erwerber Abschlagszahlungen entsprechend § Abs. MaBV schuldet ist möglich . tatsächlichen Feststellungen Berufungsgerichts tragen Annahme Kläger habe Werk Beklagten abgenommen sei doch verpflichtet gewesen . Abschlagszahlungsplan Vertrages ist nichtig § . V.m . Nachteil Klägers § Abs. Nr. MaBV . abweicht . § MaBV verbietet Gewerbetreibenden Abschluß Abschlagszahlungsvereinbarung Lasten Erwerbers § Abs. MaBV abweicht . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs richten zivilrechtlichen Folgen Verstoßes § MaBV § Urteil 22 . Oktober . Vereinbarung Fälligkeit ersten Abschlagszahlung weicht § Abs. Nr. . Lasten Erwerbers ; erste Abschlagszahlung sollte bereits Abschluß Vertrages fällig werden vorsieht frühestens Beginn Erdarbeiten . Abschlagszahlungsvereinbarung ist Verstoßes § MaBV gemäß § nichtig . Nichtigkeit beschränkt Fälligkeitsvereinbarung ersten Abschlagszahlung . Wirksamkeit Vertrages übrigen bleibt unberührt . Frage verbotswidrige Rechtsgeschäfte § nichtig sind ist Sinn Zweck jeweiligen Verbotsvorschrift beantworten . Entscheidend ist Gesetz nur Abschluß Rechtsgeschäfts wendet auch privatrechtliche Wirksamkeit wirtschaftlichen Erfolg . Nichtigkeit kann Ausnahmefall auch Verletzung einseitiger Verbote folgen Zweck Gesetzes anders erreichen ist Rechtsgeschäft getroffene Regelung hingenommen werden kann . . vgl. Urteil 22 . Oktober m.w . . Voraussetzungen liegen hier . Verbotsvorschrift § MaBV richtet nur Bauträger vgl. Urteil 22 . Oktober aaO . Abs. MaBV bezweckt Verbot Schutz Erwerbers . soll geschützt werden Bauträger Vermögenswerte entgegennimmt § Abs. bezweckte Mindestschutz gewährleistet ist Urteil 22 . Oktober aaO . Schutz ist nur Nichtigkeit Abschlagszahlungsvereinbarung erreichen . Nichtigkeit Abschlagszahlungsvereinbarung beschränkt Vereinbarung ersten Abschlagszahlung früher § Abs. Nr. MaBV genannten Zeitpunkt fällig werden sollte . bauvertragliche Fälligkeitsregelung vorliegenden Fall vereinbarte ist teilbar . Teilnichtigkeit verbleibender Rest würde Fälligkeit Forderung Bauträgers nur noch unvollständig regeln bliebe offen Erwerber Teilnichtigkeit betroffene Abschlagszahlung leisten hätte . Beschränkung Nichtigkeitsfolge würde Schutzzweck § § MaBV widersprechen . Vorschriften sollen Sicherheit Erwerbers verhindern Abschlagszahlungen entsprechenden Bautenstand geleistet werden . ließe bloßer Teilnichtigkeit erreichen . Erwerber wird Folgen Vereinbarung Abschlagszahlungen regelmäßig überblicken unberechtigte Forderungen zahlen . Nichtigkeit ist Abschlagszahlungsvereinbarung beschränkt . Zweck Verordnung Erwerber Vermögensschäden schützen ergibt Nichtigkeit Abschlagszahlungsvereinbarung Nichtigkeit gesamten Vertrages führt . Bundesgerichtshof hat bisher umstrittene Frage entschieden Stelle Abschlagszahlungsvereinbarung tritt Grund Verstoßes § Abs. MaBV § MaBV . V.m . nichtig ist vgl. Urteil 20 . Januar ; Urteil 24 November . Schrifttum nimmt überwiegend Bauträger zustehende Forderung werde Fällen § Abs. MaBV genannten Zeitpunkten fällig Bauträgerkauf Baumodelle 2 . Aufl . Rdn . ; Drasdo 1 4 ; Kanzleiter WiVerw ; AGB-Gesetz Bauerrichtungsverträge 3 . Aufl . S. ; Löwe/Graf Rdn . 40 ; Marcks 6 . Aufl . § Rdn . ; Festschrift S. ; Ergebnis ähnlich Kessel Zivilrechtliche Folgen Verstößen § § MaBV S. ; folgend Koeble : Rechtshandbuch Immobilien Rdn . . Auffassung ist unzutreffend . Stelle nichtigen Abschlagszahlungsvereinbarung tritt Werkvertragsrecht . Erwerber schuldet Nichtigkeit Abschlagszahlungsvereinbarung Abschlagszahlungen ebenso Bauträgervertrag 3 . Aufl . Rdn . ; Reithmann/ Kauf Bauträger 7 . Aufl . Rdn . . Forderung Bauträgers wird § Abs. insgesamt erst Abnahme fällig . § Abs. MaBV kann zivilrechtliche Ersatzregelung Stelle nichtigen Abschlagszahlungsvereinbarung treten . Vorschrift könnte nur dann Ersatzregelung sein Funktion gewerberechtliche Gebotsnorm zugleich Norm Zivilrechts Bauträger Erwerber Fälligkeitsvoraussetzungen Forderung Bauträgers vorrangigem Geltungsanspruch Gesetzesrecht regelte . derartigen Regelungsinhalt Geltungsanspruch hat Abs. MaBV . Ermächtigungsgrundlage § Abs. GewO Entstehungsgeschichte § MaBV lassen nur Schluß § Abs. MaBV ausschließlich gewerberechtliche Verbote Gebote regelt alleiniger Normadressat Bauträger ist . § Abs. GewO sind Adressaten § GewO Makler Bauträger Baubetreuer . Zweck Verordnung nennt § Abs. GewO Schutz Allgemeinheit Auftraggeber . " Befugnisse Gewerbetreibenden Entgegennahme Verwendung Vermögenswerten Auftraggebers ermächtigt § Abs. Satz GewO Verordnungsgeber Befugnisse beschränken " Schutz Auftraggebers erforderlich ist " . Verordnungsgeber hat Ermächtigung Adressaten Verordnung § Satz MaBV Weise Gebrauch gemacht Adressaten Gewerbetreibenden Sinne § Abs. GewO bestimmt . Ermächtigung folgt Erwerber MaBV ist gewerberechtlichen Verbote Schutz Bauträgers bezwecken Erwerbers Urteil 22 . Oktober 53 ; Wagner ZNotP . Fragen zivilrechtlichen Vertragsrechts regelt . Verordnung läßt Sinn auslegen Grenzen Ermächtigung überschritten würden . Beurteilung hat Folge gesetzliche Vorschrift Sinne § Abs. Kontrollmaßstab Sinne § Abs. Nr. ist . Entstehungsgeschichte § MaBV bestätigt Verordnungsgeber zivilrechtliche Fragen Vertragsrechts regeln wollte geregelt hat Bauträgervertrag 3 . Aufl . Rdn . ; Drasdo/Hofbauer MaBV 3 . Aufl . § Rdn . ; 1 . Ministerialentwurf Fassung 20 . Juni beruht war folgende Fassung § jetzigen § MaBV vorgeschlagen worden BR-Drucks . 18 . Dezember S. : " Verpflichtungen Gewerbetreibenden § § jetzt dürfen vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen beschränkt werden . Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig ; übrigen bleibt Wirksamkeit Vertrages unberührt . " Vorschlag wurde MaBV aufgenommen . Bundesrat stimmte Ermächtigungsgrundlage zivilrechtliche Regelungen fehlte BR-Drucks . 15 . Februar S. . Vertrag kann ergänzend dahingehend ausgelegt werden Erwerber Abschlagszahlungen § Abs. MaBV genannten Zeitpunkten schuldet . ergänzende Vertragsauslegung kommt dann Betracht Lücke Vertrag Unwirksamkeit Vertragsbestimmungen ergibt dispositives Recht Verfügung steht Lücke schließt vgl. Urteil 13 November ZR ; Urteil 21 November ; Urteil 1 . Februar . dispositive Gesetzesrecht regelt § Abs. Voraussetzungen Fälligkeit Vergütung . Voraussetzungen Abnahme § Abs. . hat Berufungsgericht festgestellt . Würdigung Berufungsgerichts Kläger habe Wohnung konkludent abgenommen ist rechtsfehlerhaft . Hilfsbegründung Kläger sei jedenfalls Abnahme stung verpflichtet gewesen hält ebenfalls revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Berufungsgericht hat Tatsache Parteien förmliche Abnahme Beklagten geschuldeten Werkleistung vereinbart haben hinreichend gewürdigt . Feststellungen Berufungsgerichts rechtfertigen Annahme Kläger Wohnung konkludent abgenommen hat . konkludente Abnahme ist nur möglich Vertragsparteien Vereinbarung förmliche Abnahme einvernehmlich aufgehoben haben . Vereinbarung förmlichen Abnahme kann ihrerseits konkludent wieder aufgehoben werden . derartige Aufhebungsvereinbarung muß Tatrichter hinreichende Anhaltspunkte feststellen . Voraussetzungen konkludenten Aufhebung sind strenge Anforderungen stellen vgl. Urteil 21 . April ; Urteil 3 November . Grundsätzen wird Beurteilung Berufungsgerichts gerecht . Annahme Parteien hätten konkludent förmliche Abnahme verzichtet ist bisherigen Feststellungen vereinbar : Einzug Klägers war Wohnung auch Einschätzung Beklagten noch fertiggestellt Schreiben 1 . Juni zeigt . Beklagte 28 . September Schlußrechnung stellte hatte Kläger bereits zahlreiche Mängelrügen erhoben . Vortrag Revision richtig unterstellen ist hat Beklagte vertraglich geschuldete Oberlichter eingebaut . Mangel ist erheblichem Gewicht Beklagte deutlich dunklere anders gestaltete Wohnung erstellt hätte vertraglich schuldete . Umstände sind gewichtige Indizien Kläger bereit war Abnahmeverhandlung Rahmen förmlichen Abnahme verzichten vgl. Urteil 3 . November . konkludente Abnahme setzt Umständen Einzelfalles Verhalten Erwerbers Schluß rechtfertigt billige Werk wesentlichen vertragsgemäß . Einzug Wohnung ist jedenfalls dann hinreichende Grundlage konkludente Abnahme Erwerber Einzug Mängel gerügt hat Abnahmeverweigerung berechtigen Urteil 10 . Juni . Grundsätzen fehlt erforderlichen Feststellungen Berufungsgerichts Schluß rechtfertigen Kläger habe Wohnung Einzug konkludent abgenommen . Feststellungen Berufungsgerichts oben sprechen konkludente Abnahme . hilfsweisen Erwägungen Berufungsgerichts Abnahmeverpflichtung Klägers halten revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Berufungsgericht hat Begründung Abnahmevereinbarung § Nr. Vertrages zugrunde gelegt prüfen Regelung Beklagten gestellte Formularklausel § Abs. ist Vereinbarung Formularklausel Inhaltskontrolle standhält . Fragen können offenbleiben Feststellungen Berufungsgerichts Vortrag Klägers Revision richtig unterstellen ist Mängel vorhanden sind oben . 2 . Beseitigung nur geringfügigen Aufwand erfordern würde . IV . 1 . Berufungsgericht erkennt Kläger Gegenforderungen Höhe insgesamt DM . Höhe DM sei Kläger verschiedener Baumängel Minderung berechtigt ; andere Mängel Wert DM könne mindern Bezugs Gemeinschaftseigentum Zuständigkeit Wohnungseigentümergemeinschaft falle . verspätete Erstellung Wohnung könne Nutzungsausfallentschädigung Höhe DM beanspruchen . 2 . Ausführungen sind rechtlich beanstanden . Revision beruft Begründung Minderungsrechts auch DM bewerteten Mängel Unrecht Senatsurteil 15 . Februar . betreffenden Mängel wirken nur Sondereigentum Klägers sind behebbar . Revision weitere Verfahrensrügen erhoben hat hat Senat geprüft durchgreifend erachtet § . Senat kann abschließend Sache entscheiden . Berufungsgericht wird klären haben B. Verkehrssitte besteht Wohnflächen II . BV ermittelte Größe bezeichnen Beklagte Kläger Vertragsschluß eindeutig belehrt hat Flächenangaben Grundfläche bezog . Fall Verkehrssitte aber Belehrung bestätigen sollte wird Wohnfläche Wohnung Klägers Beweis erheben haben . wird gegebenenfalls ergänzender Sachaufklärung neu würdigen sein Kläger Leistung Beklagten abgenommen hat verpflichtet war . Thode Haß Wiebel