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2271 lines
20 KiB

NAMEN
Verkündet
:
1
.
August
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
A
;
§
Soll
Auskunft
Vorbereitung
vertraglicher
Schadensersatzansprüche
Dauerschuldverhältnis
dienen
so
genügen
Auskunftsverlangen
begründete
Verdacht
Vertragspflichtverletzung
Wahrscheinlichkeit
resultierenden
Schadens
Anschluss
Beschluss
11
.
Februar
.
7
;
Urteil
17
Juli
.
Sind
Voraussetzungen
bezüglich
Zuwiderhandlung
wirksam
vereinbartes
Konkurrenzverbot
gegeben
kann
Verbot
Geschützte
Vorbereitung
Schadensersatzanspruchs
regelmäßig
Auskunft
Umsatz
verlangen
Vertragspartner
verbotswidrigen
Konkurrenztätigkeit
erzielt
hat
Umsatz
relevanten
Anhaltspunkt
Geschützten
entstandenen
Schaden
Gestalt
entgangenen
Gewinns
darstellen
kann
.
Auslegung
Prozesserklärungen
ist
Grundsatz
beachten
Zweifel
dasjenige
gewollt
ist
Maßstäben
Rechtsordnung
vernünftig
ist
wohlverstandenen
Interessenlage
entspricht
.
Berichtigung
Prozesshandlung
ist
ausgeschlossen
offensichtlichen
Irrtum
handelt
Anschluss
Beschluss
29
.
März
ZB
.
Beschluss
11
November
.
Urteil
1
.
August
OLG
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
1
.
August
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
1
.
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
6
Juli
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Auskunftswiderklage
Zeitraum
8
November
31
.
Oktober
Filiale
Klägerin
-Haus
erzielten
Umsätze
Warenverkäufen
abgewiesen
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Anschlussrevision
Klägerin
wird
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Ansprüche
beendeten
FranchiseVerhältnis
.
Klägerin
betreibt
bundesweit
Kette
Einzelhandelsgeschäften
teils
eigene
Filialbetriebe
teils
Franchisenehmern
geführt
werden
.
Beklagte
war
7
November
Franchisenehmer
Klägerin
Grundlage
geschäftlichen
Zusammenarbeit
Parteien
war
Franchisevertrag
8
November
.
heißt
:
"
Präambel
A.-optik-Fachgeschäfte
treten
Verbraucher
Markt
einheitlich
:
vorgenannten
Symbolen
Namen
A.-optik
typischen
Werbesätzen
Farbzusammenstellungen
gleicher
innerer
äußerer
Ausstattung
Anordnung
Einrichtung
Betriebsorganisation
.
1
.
Gegenstand
Geltungsbereich
Vertrages
Klägerin
wird
Laufzeit
Vertrages
B.
eigenes
A.-optik-Fachgeschäft
eröffnen
noch
Dritten
Recht
erteilen
.
"
führen
Parteien
zahlreiche
Rechtsstreitigkeiten
gegeneinander
Wirksamkeit
Vertragskündigungen
ging
Klägerin
erklärt
wurden
Beklagte
Klägerin
Betrieb
Optik-Fachgeschäfts
B.
untersagen
lassen
wollte
.
rechtlichen
Auseinandersetzungen
ergangenen
Gerichtsentscheidungen
hatten
Folge
Beklagte
1
.
März
mehr
Franchisenehmer
Klägerin
auftrat
1
.
August
sodann
wieder
Vertriebssystem
aufnahm
Zusammenarbeit
aber
14
November
wieder
beendete
.
Klägerin
eröffnete
2
.
Mai
eigene
Filiale
K.-Haus
Beklagte
nimmt
Klägerin
Wege
Stufenwiderklage
Zuwiderhandlung
Ziffer
Franchisevertrags
vereinbarte
Konkurrenzverbot
Auskunft
Schadensersatz
Anspruch
.
ersten
Stufe
hat
Beklagte
zunächst
Antrag
angekündigt
Klägerin
Auskunftserteilung
1
.
März
Filiale
K.-Haus
B.
erzielten
Umsätze
verurteilen
.
mündlichen
Verhandlung
Landgericht
9
November
hat
Auskunftsantrag
Maßgabe
gestellt
Auskunft
nur
7
November
begehrt
werde
.
mündlichen
Verhandlung
Landgericht
10
.
April
hat
Beklagte
Auskunft
Zeit
7
November
verlangt
erklärt
Erklärung
Protokoll
9
November
Auskunft
nur
7
November
begehrt
werde
beruhe
Irrtum
;
gemeint
gewesen
sei
Begrenzung
7
November
.
Zuletzt
hat
Beklagte
erster
Instanz
Auskunft
Zeitraums
2
.
Mai
7
November
verlangt
.
Landgericht
hat
Widerklage
ersten
Stufe
stattgegeben
Klägerin
Teilurteil
verurteilt
Beklagten
Auskunft
Form
geordneten
Aufstellung
erteilen
Zeit
2
.
Mai
7
November
Filiale
Klägerin
K.-Haus
B.
erzielten
Umsätze
Warenverkäufen
Dienstleistungen
.
Urteil
hat
Klägerin
Berufung
eingelegt
.
Berufungsinstanz
hat
Beklagte
Schadensersatzanspruch
verzichtet
Umsätze
Klägerin
tungen
insgesamt
Zeitraum
1
November
7
November
geht
.
Berufungsgericht
hat
Landgericht
ausgesprochene
Auskunftsverurteilung
eingeschränkt
Klägerin
Beklagten
Auskunft
lediglich
Umsätze
Warenverkäufen
erteilen
hat
Zeit
2
.
Mai
7
November
Filiale
K.-Haus
erzielt
hat
Auskunftsklage
Übrigen
abgewiesen
.
Senat
hat
Revision
zugelassen
Beklagte
Anspruch
weiterverfolgt
Auskunft
Zeit
8
November
31
.
Oktober
Filiale
Klägerin
K.-Haus
B.
erzielten
Umsätze
Warenverkäufen
erteilen
.
Anspruch
verfolgt
Beklagte
Revision
weiter
erstrebt
insoweit
Wiederherstellung
Urteils
Landgerichts
.
Klägerin
beantragt
Zurückweisung
Revision
.
Klägerin
hat
Anschlussrevision
eingelegt
Antrag
vollständige
Abweisung
Widerklage
weiterverfolgt
.
Beklagte
beantragt
Zurückweisung
Anschlussrevision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
Zurückverweisung
Sache
Auskunftswiderklage
Klägerin
Zeitraum
8
November
31
.
Oktober
Filiale
K.-Haus
erzielten
Umsätze
Warenverkäufen
abgewiesen
worden
ist
.
Anschlussrevision
ist
unbegründet
.
Schuldverhältnis
Parteien
sind
Berücksichtigung
Dauerschuldverhältnisse
geltenden
Überleitungsvorschrift
.
§
Satz
Verjährung
geltenden
Überleitungsvorschriften
Art
.
Rechtsvorschriften
Fassungen
anwendbar
31
.
Dezember
geschlossene
Verträge
gelten
Art
.
§
Satz
.
Berufungsgericht
führt
Berufung
Klägerin
sei
überwiegend
begründet
.
Klägerin
schulde
Beklagten
lediglich
Zeitraum
2
.
Mai
einschließlich
7
November
Umsatzauskunft
.
zweiter
Instanz
erklärten
Verzichts
sei
Auskunftspflicht
Filialumsätze
Warenverkäufen
beschränkt
.
Auskunftsanspruch
sei
Gesichtspunkt
Glauben
gegeben
Parteien
bestehenden
Rechtsbeziehungen
brächten
Anspruchsberechtigte
entschuldbarer
Weise
Bestehen
Umfang
Rechts
Ungewissen
sei
Verpflichtete
Lage
sei
unschwer
Beseitigung
Ungewissheit
erforderliche
Auskunft
erteilen
.
Solle
begehrte
Auskunft
Streitfall
vertraglichen
Schadensersatzanspruch
belegen
müsse
bereits
Grunde
feststehen
;
vielmehr
reiche
schon
begründete
Verdacht
Vertragspflichtverletzung
Feststellung
Leistungsanspruch
Hilfe
begehrten
Auskunft
geltend
gemacht
werden
solle
überwiegende
Wahrscheinlichkeit
bestehe
.
Anforderungen
messen
sei
Klägerin
Beklagten
Auskunft
verpflichtet
.
bestehe
begründete
Verdacht
Klägerin
2
.
Mai
7
November
Betrieb
Filiale
B.
Konkurrenzverbot
Franchisevertrags
verstoßen
habe
.
sei
auch
hinreichend
wahrscheinlich
Beklagte
vertragswidrigen
Verhaltens
Klägerin
finanziellen
Schaden
Höhe
erlitten
habe
.
Zeit
8
November
7
November
könne
Beklagte
eingeklagte
Umsatzauskunft
beanspruchen
.
etwa
zustehende
Schadensersatzansprüche
seien
verjährt
mehr
durchsetzbar
.
Infolgedessen
sei
Bezifferung
verjährten
verfolgte
Auskunftsklage
unbegründet
.
Anspruch
Beklagten
vertraglichen
Schadensersatz
7
November
begangenen
Vertragsverletzungshandlungen
Klägerin
unterliege
insgesamt
dreijährigen
Verjährungsfrist
.
Streitfall
habe
Verjährungsfrist
spätestens
Ablauf
31
.
Dezember
laufen
begonnen
.
8
November
sei
Franchisevertrag
Parteien
ausgelaufen
Vertragsverletzungslage
beendet
gewesen
;
bereits
Zeitpunkt
habe
Beklagte
auch
Kenntnis
anspruchsbegründenden
Verhalten
nämlich
Betrieb
Filialgeschäfts
B.
gehabt
.
Verjährung
sei
folglich
Jahren
Ablauf
31
.
Dezember
vollendet
gewesen
.
Erhebung
Widerklage
Jahre
habe
Beklagte
Ablauf
Verjährungsfrist
nur
Schadensersatzansprüche
gehemmt
vertragswidriges
Verhalten
Klägerin
2
.
Mai
7
November
Gegenstand
hätten
.
-9-
Allerdings
habe
Beklagte
zunächst
Widerklage
gesamten
streitbefangenen
Zeitraum
7
November
erhoben
.
verbundene
Verjährungshemmung
sei
aber
Klageansprüche
betreffend
Zeitraum
8
November
7
November
nachträglich
wieder
Fortfall
geraten
.
Beklagte
habe
Verhandlungstermin
Landgerichts
9
November
Widerklage
genannten
Zeitraum
konkludent
erklärter
Zustimmung
Klägerin
zurückgenommen
Ansprüche
erst
Ablauf
Verjährungsfrist
Verhandlungstermin
10
.
April
erneut
eingeklagt
.
teilweise
Rücknahme
Widerklage
sei
Rechtshängigkeit
Widerklageforderung
Zahlung
Schadensersatz
Zeit
8
November
7
November
gerichtet
gewesen
sei
rückwirkend
entfallen
.
sei
Umfang
zugleich
verjährungshemmende
Wirkung
Widerklageerhebung
Fortfall
geraten
Folge
betreffende
Ersatzanspruch
Beklagten
Ablauf
31
.
Dezember
verjährt
sei
.
Verhandlungstermin
10
.
April
vorgenommene
Erweiterung
Widerklage
sei
verjährungsrechtlich
bedeutungslos
Zeitpunkt
bereits
Verjährung
eingetreten
gewesen
sei
.
II
.
Anschlussrevision
Klägerin
Anschlussrevision
ist
begründet
.
1
.
Berufungsgericht
Konkurrenzverbotsklausel
Ziffer
Franchisevertrags
wirksam
erachtet
hat
wird
Anschlussrevision
Zweifel
gezogen
;
Beurteilung
lässt
auch
Rechtsfehler
erkennen
vgl.
Urteil
13
Juli
Wirksamkeit
Franchisevertrag
nen
Klausel
"
wird
Laufzeit
Vertrages
eigenes
Optik-Studio
eröffnen
noch
Dritten
Recht
erteilen
.
"
.
2
.
Erfolg
wendet
Anschlussrevision
Berufungsgericht
Klägerin
Auskunft
Umsätze
Warenverkäufen
verurteilt
hat
Zeit
2
.
Mai
7
November
Filiale
K.-Haus
erzielt
hat
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Auskunftsanspruch
Gesichtspunkt
Glauben
§
gegeben
Parteien
bestehenden
Rechtsbeziehungen
bringen
Anspruchsberechtigte
entschuldbarer
Weise
Bestehen
Umfang
Rechts
Ungewissen
ist
Verpflichtete
Lage
ist
unschwer
Beseitigung
Ungewissheit
erforderliche
Auskunft
erteilen
vgl.
Urteil
17
Juli
II
.
1
.
m.w
.
.
Soll
begehrte
Auskunft
Vorbereitung
vertraglicher
Schadensersatzansprüche
Dauerschuldverhältnis
dienen
so
genügen
Auskunftsverlangen
begründete
Verdacht
Vertragspflichtverletzung
vgl.
Beschluss
11
.
Februar
.
7
;
Urteil
17
Juli
II
.
1
.
Wahrscheinlichkeit
resultierenden
Schadens
vgl.
Beschluss
11
.
Februar
.
m.w
.
.
Sind
Voraussetzungen
bezüglich
Zuwiderhandlung
wirksam
vereinbartes
Konkurrenzverbot
gegeben
kann
Verbot
Vorbereitung
Schadensersatzanspruchs
regelmäßig
Auskunft
Umsatz
verlangen
Vertragspartner
verbotswidrigen
Konkurrenztätigkeit
erzielt
hat
Umsatz
relevanten
Anhaltspunkt
Geschützten
entstandenen
Schaden
Gestalt
entgangenen
Gewinns
darstellen
kann
vgl.
Urteil
22
November
II
.
2
.
Auskunft
Generalimporteurin
Verletzung
vertraglich
eingeräumten
Kraftfahrzeugvertriebsrechts
;
Urteil
3
.
April
3/95
2
.
Auskunft
Handelsvertreters
verbotswidrig
Geschäfte
Konkurrenzunternehmen
vermittelt
hat
;
Urteil
10
.
Februar
Auskunft
Herstellers
Vertragshändler
vertragswidriger
Aufnahme
parallelen
Direktvertriebs
Hersteller
.
Gemessen
Grundsätzen
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
Berufungsgericht
Voraussetzungen
ausgeurteilten
Auskunftsanspruch
Zeitraums
2
.
Mai
7
November
gegeben
erachtet
hat
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
begründeten
Verdacht
Verletzung
Konkurrenzverbots
Franchisevertrags
genannten
Zeitraums
bejaht
.
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
Klägerin
Zeitraum
2
.
Mai
18
.
Mai
Filiale
K.-Haus
Optik-Fachgeschäft
Marke
Logo
"
"
betrieben
.
Filiale
seinerzeit
noch
ursprüngliche
K.-Warensortiment
vertrieben
worden
ist
hat
Berufungsgericht
Hinblick
unerheblich
erachtet
Sortiment
maßgeblichen
Sicht
Verbrauchers
Eindruck
A.-optik-Fachgeschäfts
habe
Frage
gestellt
werden
können
.
ebenfalls
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
Klägerin
Zeitraum
19
.
Mai
7
November
zwar
Nutzung
Marke
Logos
"
Einsatz
A.-typischer
Werbeaussagen
verzichtet
jedoch
betreffenden
Filialbetrieb
äußeren
Erscheinungsbild
gesamten
Geschäftsorganisation
A.-optik-Fachgeschäft
geführt
worden
war
unverändert
gelassen
.
gesamte
sonstige
Ladeneinrichtung
A.-Logo
bekannten
markanten
blauen
Farbgestaltung
ist
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Zeitraum
verändert
worden
.
hat
Berufungsgericht
Landgericht
naheliegende
Gefahr
hergeleitet
angesprochene
Verkehr
Geschäftslokal
unverändert
Klägerin
Verbindung
bringe
.
tatrichterliche
Würdigung
Berufungsgerichts
ist
revisionsrechtlich
nur
eingeschränkt
überprüfbar
vgl.
Urteil
16
.
Januar
.
m.w
.
.
ist
Rahmen
Auffassung
Anschlussrevision
beanstanden
.
Anschlussrevision
erhobenen
Verfahrensrügen
§
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
§
.
Erfolg
rekurriert
Anschlussrevision
Präambel
Franchisevertrags
Auftritt
klägerischen
Kennzeichen
genannten
weiteren
Elemente
A.-optik-Fachgeschäfts
.
Würdigung
Berufungsgerichts
zugrunde
liegende
Vertragsauslegung
Ziffer
Franchisevertrags
Klägerin
Eröffnung
Führung
Optik-Fachgeschäfts
bereits
dann
verbietet
Geschäft
Außenauftritt
klägerischen
Kennzeichen
betrieben
wird
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Entsprechendes
gilt
Würdigung
Berufungsgericht
zugrunde
liegende
Vertragsauslegung
Ziffer
Franchisevertrags
Klägerin
Eröffnung
Führung
Optik-Fachgeschäfts
auch
dann
verbietet
angesprochene
Verkehr
Geschäftslokal
Anschluss
vorangegangenen
Außenauftritt
klägerischen
Kennzeichen
Ladeneinrichtung
Farbgestaltung
Geschäftslokalbezeichnung
weiterhin
Klägerin
Verbindung
bringt
.
Revisionsrechtlich
beanstanden
ist
auch
Berufungsgericht
Einwand
Klägerin
durchgreifend
erachtet
hat
Beachtung
Konkurrenzschutzes
Ziffer
Franchisevertrags
könne
Beklagte
Zweck
Klausel
Zeitraums
März
Juli
verlangen
Beklagte
unberechtigter
Kündigung
Klägerin
faktisch
Franchisesystem
ausgeschieden
war
.
gebotenen
wertenden
Betrachtung
Berücksichtigung
Grundsatzes
Glauben
§
kann
Klägerin
Pflicht
Beachtung
Konkurrenzverbotsklausel
gemäß
Ziffer
Franchisevertrags
dispensieren
weitere
Pflichtverletzung
Gestalt
unberechtigten
Kündigung
begeht
.
Erfolg
wendet
Anschlussrevision
ferner
Berufungsgericht
fahrlässige
Verletzung
Konkurrenzverbots
Franchisevertrags
Zeitraums
19
.
Mai
7
November
unbeschadet
Verfahren
Erlass
einstweiligen
Verfügung
hiesigen
Parteien
ergangenen
Urteils
Landgerichts
18
.
Mai
bejaht
hat
.
Allerdings
blieb
hiesigen
Klägerin
genannten
Urteil
erlaubt
Optik-Abteilung
K.-Filiale
Optikprodukte
festanhaftenden
A.-Produktbezeichnungen
anzubieten
vertreiben
Produkte
außerhalb
Abteilungen
bewerben
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
unverschuldeten
Rechtsirrtum
Klägerin
Verschulden
ausschließen
würde
vgl.
Urteil
18
.
April
.
verneint
genannten
Urteil
summarischer
Prüfung
gewonnene
vorläufige
Entscheidung
Verfahren
Erlass
einstweiligen
Verfügung
handelt
vgl.
Urteil
26
.
Januar
B.
II
.
2
.
vorläufigen
Entscheidung
§
Nr.
.
Klägerin
vertrauen
durfte
genannten
Urteil
Inhalt
Reichweite
Konkurrenzverbotsklausel
endgültig
zutreffend
geklärt
gewesen
seien
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
auch
angenommen
Eintritt
Schadens
Beklagten
Höhe
vertragswidrigen
Verhaltens
Klägerin
hinreichend
wahrscheinlich
ist
.
tatrichterliche
Würdigung
wendet
Anschlussrevision
Erfolg
.
erhobenen
Verfahrensrügen
§
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
§
.
Erfolg
macht
Klägerin
insbesondere
geltend
Verletzung
Konkurrenzverbots
sei
etwaigen
Umsatzrückgang
unberechtigten
Kündigung
Klägerin
ursächlich
.
gebotenen
wertenden
Betrachtung
Berücksichtigung
Grundsatzes
Glauben
§
wird
Zurechnungszusammenhang
Verletzung
Konkurrenzverbots
Klägerin
resultierender
Schäden
Beklagten
etwa
Gestalt
Umsatzrückgängen
unterbrochen
Klägerin
weitere
Vertragspflichtverletzung
Gestalt
unberechtigten
Kündigung
begeht
.
.
Revision
Beklagten
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
kann
Abweisung
Auskunftswiderklage
Zeitraums
8
November
31
.
Oktober
aufrechterhalten
werden
.
1
.
rechtlichen
Nachprüfung
hält
stand
Berufungsgericht
Antragstellung
Termin
mündlichen
Verhandlung
Landgericht
9
November
Teilrücknahme
Widerklage
ausgelegt
hat
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
Revisionsgericht
Würdigung
prozessualer
Erklärungen
Partei
uneingeschränkt
nachprüfen
Erklärungen
selbst
auslegen
vgl.
Urteil
27
.
Mai
XI
VersR
.
45
;
Beschluss
11
November
II
.
1
.
;
Urteil
26
.
Juni
II
.
3
.
m.w
.
.
Auslegung
darf
auch
Prozessrecht
buchstäblichen
Sinn
Ausdrucks
haften
hat
wirklichen
Willen
Partei
erforschen
.
Auslegung
Prozesserklärungen
ist
Grundsatz
beachten
Zweifel
dasjenige
gewollt
ist
Maßstäben
Rechtsordnung
vernünftig
ist
wohlverstandenen
Interessenlage
entspricht
vgl.
Beschluss
29
.
März
ZB
.
m.w
.
.
Berichtigung
Prozesshandlung
ist
ausgeschlossen
offensichtlichen
Irrtum
handelt
vgl.
Urteil
27
.
Mai
XI
VersR
.
45
;
Beschluss
11
November
II
.
1
.
;
Urteil
8
.
März
II
.
4
.
;
Beschluss
28
.
August
BFH/NV
.
Datumsangabe
"
7
November
"
Antragstellung
Termin
mündlichen
Verhandlung
Landgericht
9
November
beruht
offensichtlichen
Berichtigung
zugänglichen
Irrtum
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
.
verständiger
Würdigung
Beachtung
Grundsatzes
Zweifel
dasjenige
gewollt
ist
Maßstäben
Rechtsordnung
vernünftig
ist
wohlverstandenen
Interessenlage
entspricht
ist
genannten
Datumsangabe
7
November
Datum
Vertragslaufzeitendes
gemeint
.
Ankündigung
Schriftsatz
Beklagten
8
.
März
Seite
Auskunftsanspruch
werde
begrenzt
Zeitraum
7
November
handelt
Zusammenhang
Schriftsatzes
ergibt
offensichtliches
Versehen
.
Schriftsatz
wird
mehrfach
Vertragslaufzeitende
7
November
Bezug
genommen
Seiten
werden
Dezember
angeblich
Klägerin
vorgenommene
Vertragsverletzungshandlungen
angeführt
Seiten
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
Datumsangabe
"
7
November
"
Schriftsatz
8
.
März
damaligem
Streitstand
nur
Datum
Vertragsbeendigung
gemeint
sein
konnte
seinerzeitige
Anlass
Annahme
bot
Beklagte
habe
Widerklagebegehren
zeitlich
ganz
erheblich
einschränken
wollen
.
Datumsangabe
"
7
November
"
Antragstellung
Termin
mündlichen
Verhandlung
Landgericht
9
November
gilt
unbeschadet
vorangegangenen
Schriftsatzes
Klägerin
16
.
Oktober
Entsprechendes
.
Allerdings
hatte
Klägerin
Schriftsatz
16
.
Oktober
Seite
ausgeführt
stimme
teilweisen
Klagerücknahme
Beklagte
Auskunftsanspruch
Zeitraum
7
November
begrenze
;
hat
Beklagte
Antragstellung
Termin
mündlichen
Verhandlung
Landgericht
9
November
schriftsätzlich
geäußert
.
verständiger
Würdigung
Berücksichtigung
Grundsatzes
Zweifel
dasjenige
gewollt
ist
Maßstäben
Rechtsordnung
vernünftig
ist
wohlverstandenen
Interessenlage
entspricht
handelt
Datumsangabe
"
7
November
"
Antragstellung
Termin
mündlichen
Verhandlung
Landgericht
9
November
indes
ebenfalls
offensichtlichen
Irrtum
Versehen
Schriftsatz
8
.
März
Seite
wiederholt
wurde
.
plausiblen
Grund
Beschränkung
Widerklagebegehrens
Zeitraum
gerade
7
November
hat
Beklagte
genannt
;
Grund
war
auch
nach
vor
ersichtlich
.
Auch
Klägerin
konzediert
Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung
7
November
bestimmtes
datiert
werden
kann
Verhältnis
Parteien
besondere
Relevanz
zugekommen
wäre
.
2
.
Mangels
Teilrücknahme
Widerklage
Termin
mündlichen
Verhandlung
Landgericht
9
November
verbleibt
Verjährung
geltend
gemachten
vertraglichen
Schadensersatzanspruchs
ebenso
Verjährung
Auskunftsanspruchs
Erhebung
Widerklage
Feststellungen
Berufungsgerichts
Jahr
erfolgte
hier
relevanten
Zeitraums
8
November
31
.
Oktober
rechtzeitig
gehemmt
wurde
Art
.
Satz
§
Abs.
Nr.
.
kann
insoweit
offenbleiben
genannten
Ansprüche
dreijährigen
Verjährungsfrist
§
Maßgabe
Überleitungsvorschrift
.
§
vierjährigen
Verjährungsfrist
entsprechend
§
.
Maßgabe
Überleitungsvorschrift
.
§
vgl.
Urteil
17
Juli
unter
1
.
.
entsprechenden
Anwendung
Vorschriften
Handelsvertreterrechts
nen
Franchisevertrag
unterliegen
.
Weiteren
kommt
Auffassung
Berufungsgerichts
Klagerücknahme
neuem
Recht
abweichend
Regelung
§
.
anderweitige
Erledigung
Verfahrens
einzustufen
sein
dürfte
Folge
Hemmung
gemäß
§
Abs.
Satz
Monate
Klagerücknahme
endet
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
Palandt/Ellenberger
72
.
Aufl
.
.
f.
;
6
.
Aufl
.
.
68
;
Erman/Schmidt-Räntsch
13
.
Aufl
.
.
.
3
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
.
Berufungsgericht
hat
hinreichenden
Feststellungen
getroffen
Zeitraums
8
November
31
.
Oktober
Voraussetzungen
geltend
gemachten
Anspruch
Auskunft
Vorbereitung
vertraglichen
Schadensersatzanspruchs
Zuwiderhandlung
Konkurrenzverbot
Ziffer
Franchisevertrags
dienen
soll
vgl.
vorstehend
II
.
2
.
vorliegen
.
Sache
ist
Umfang
Aufhebung
Berufungsgericht
neuen
Verhandlung
Entscheidung
zurückzuverweisen
erforderlichen
Feststellungen
treffen
haben
wird
.
Halfmeier
Jurgeleit
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung