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14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
21
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
VOB/B
§
Nr.
Auftragnehmer
muß
Behinderung
Schadensersatzansprüche
ableitet
möglichst
konkret
darlegen
.
ist
Regel
auch
dann
bauablaufbezogene
Darstellung
notwendig
feststeht
freigegebenen
Ausführungspläne
rechtzeitig
vorgelegt
worden
sind
.
Allgemeine
Hinweise
verzögerte
Lieferung
freigegebener
Pläne
Bauablaufstörungen
bedingten
Produktivitätsverlusten
geführt
habe
Beschleunigungsmaßnahmen
ausgeglichen
worden
seien
genügen
Anforderungen
Darlegungslast
Behinderung
.
sind
auch
geeignete
Grundlage
Schadensschätzung
.
Urteil
21
.
März
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Hausmann
Dr.
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Grundurteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
Rechtsnachfolgerin
GmbH
kurz
:
Ersatz
gestörten
Bauablauf
entstandenen
Mehraufwendungen
.
Beklagte
erteilte
Oktober
Auftrag
Rohbauarbeiten
Klinik
.
VOB/B
war
vereinbart
.
begann
November
Bauarbeiten
.
Bauarbeiten
sind
wesentlichen
vorgesehenen
Frist
knapp
Jahr
abgeschlossen
worden
.
Leistungen
sind
abgenommen
abgerechnet
.
Behauptung
Klägerin
ergaben
Bauablaufstörungen
ursprünglich
vorgesehene
Arbeitsbeginn
Beklagten
November
extreme
Schlechtwetterphase
verschoben
worden
sei
freigegebenen
Bewehrungspläne
Architektenpläne
rechtzeitig
übergeben
worden
seien
teilweise
lediglich
Vorabzüge
jedoch
immer
wieder
geändert
worden
seien
.
Rechnung
25
.
Juni
verlangte
1.613.717,29
DM
Umsatzsteuer
Bauablaufstörungen
extremer
Witterungsverhältnisse
Planverzug
Baubeschleunigung
.
Beklagte
wies
Anspruch
.
Landgericht
hat
Ersatz
verzögerungsbedingten
Mehraufwendungen
gerichtete
Zahlungsklage
DM
Zinsen
Umsatzsteuer
gestellten
Feststellungsantrag
abgewiesen
.
Berufung
hat
Klägerin
verzögerten
Planlieferungen
entstandenen
Ansprüche
DM
netto
errechnet
.
Betrag
hat
aufgeteilt
Kosten
Arbeitsstunden
Schalung
Gerätevorhaltung
Gehälter
Baubeschleunigung
.
hat
Wege
Teilklage
jeweils
erstrangige
Teilbeträge
geltend
gemacht
Berechnung
Gesamtbetrag
DM
ergeben
richtig
:
DM
.
Hilfsweise
hat
Klägerin
441.692,02
DM
verlangt
Anspruch
gestützt
Höhe
Mehraufwendungen
schlechten
Witterung
entstanden
seien
Beklagte
Verschiebung
Arbeiten
Winterzeit
vertreten
habe
.
Klägerin
hat
beantragt
festzustellen
Beklagte
verpflichtet
ist
Umsatzsteuer
nung
26
.
Juni
anfällt
zahlen
Finanzverwaltung
dort
abgerechneten
Kosten
ganz
teilweise
umsatzsteuerpflichtig
behandelt
.
Berufungsgericht
hat
entschieden
Klage
Zahlungsantrags
auch
Feststellungsantrags
Grunde
gerechtfertigt
ist
.
richtet
Revision
Beklagten
Klageabweisungsantrag
weiter
verfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Auffassung
Berufungsgerichts
hat
Klägerin
gemäß
§
Nr.
VOB/B
Grunde
Anspruch
Ersatz
Schadens
Verzögerungen
Bauausführung
entstanden
ist
verspäteten
Vorlage
Bewehrungsplänen
beruhen
.
Beklagte
sei
verpflichtet
gewesen
Errichtung
Rohbaus
erforderlichen
Pläne
rechtzeitig
vorzulegen
.
Vertragsparteien
hätten
Vergabeverhandlung
genaue
Vorlaufzeiten
Schalungsund
Bewehrungspläne
Architektenpläne
vereinbart
.
November
Form
Balkendiagramms
übergebene
Bauzeitenplan
sei
verbindlich
vereinbart
worden
.
Beklagte
hätte
Bauzeitenplan
entnehmen
können
Pläne
Berücksichtigung
vereinbarten
Vorlaufzeiten
übergeben
gewesen
wären
.
besonderen
Anforderung
Pläne
habe
bedurft
.
substantiiert
bestrittenen
Vortrag
Klägerin
stehe
Beklagte
Vorlage
Planungen
Verzug
geraten
sei
.
bestehe
Vermutung
verzögerte
Übergabe
Pläne
behindernd
Bauablauf
ausgewirkt
habe
.
Beklagte
berufe
vergeblich
Werk
vorgesehenen
Bauzeit
Jahr
fertiggestellt
worden
sei
.
Klägerin
habe
dargelegt
versucht
habe
Verspätungen
entstandenen
Verzögerungen
wieder
aufzuholen
.
Werde
behauptet
sei
grundsätzlich
Schaden
schlüssig
vorgetragen
.
Auftragnehmer
müsse
zwar
Schaden
konkret
darlegen
.
könne
Darlegungslast
jedoch
genügen
hinreichende
Grundlage
gerichtliche
Schätzung
biete
.
Allerdings
habe
Behinderungen
ausreichend
angezeigt
.
gereiche
Klägerin
jedoch
Nachteil
Behinderungsanzeigen
seien
entbehrlich
gewesen
.
Grundsätzlich
sei
vereinbarten
Bauzeitenplan
behindernde
Wirkung
fehlender
Pläne
offenkundig
.
Beklagten
müsse
klar
gewesen
sein
Ausführung
Arbeiten
behindert
werde
fast
Pläne
erheblicher
Verzögerung
vorgelegt
würden
.
Teil
Vorabzugsplänen
gearbeitet
habe
stehe
.
Vielmehr
zeige
schon
Tatsache
Sonderfachleute
Beklagten
Verfügung
gestellt
hätten
Notwendigkeit
Planvorlage
Klaren
gewesen
seien
.
Feststellungsantrag
sei
Grunde
berechtigt
.
Höhe
Klägerin
Schadensersatzanspruch
zustehe
könne
Feststellung
verlangen
Beklagte
Erstattung
Umsatzsteuer
Fall
verpflichtet
ist
zuständige
Finanzbehörde
Zahlung
auffordert
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
Punkten
stand
.
Schuldverhältnis
maßgebliche
Recht
richtet
31
.
Dezember
geltenden
Gesetzen
Art
.
Abs.
Satz
.
1
.
Revision
ist
Grundurteil
schon
aufzuheben
unzulässiges
Teilurteil
vorläge
.
kann
dahinstehen
Hilfsantrag
zugrunde
liegende
Sachverhalt
lediglich
Hilfsbegründung
einheitlichen
Anspruch
Ersatz
Schäden
ist
Beklagten
vertretende
Behinderung
entstanden
sind
.
Berufungsgericht
hält
erkennbar
Hauptantrag
verfolgten
Schadensersatzanspruch
verzögerten
Planlieferung
Frage
Grunde
für
gegeben
geltend
gemachten
Behinderungen
schlechte
Wetter
Verschiebung
Bauzeit
vorlagen
.
hat
Klärung
Frage
Beklagten
eventuell
vertretende
Behinderungen
schlechten
Wetters
Gunsten
auswirken
Betragsverfahren
vorbehalten
.
Revision
aufgezeigte
Gefahr
widersprüchlichen
Entscheidung
Grundurteil
besteht
dann
.
Unbegründet
sind
auch
Angriffe
Revision
Zulässigkeit
Grundurteils
Feststellungsantrag
.
Berufungsgericht
weist
zutreffend
Höhe
Feststellungsantrag
erfaßten
Betrages
Erlaß
Grundurteils
noch
gesondert
entscheiden
ist
.
Fall
kann
Grundurteil
ergehen
Urteil
9
.
Juni
ZR
.
2
.
Berufungsgericht
bejahte
Schadensersatzanspruch
Auftragnehmers
§
Nr.
VOB/B
setzt
Behinderung
tatsächlich
vorlag
Auftraggeber
unverzüglich
angezeigt
worden
ist
offenkundig
bekannt
war
.
Weiter
ist
erforderlich
Behind
erung
adäquat-kausal
hindernde
Umstände
verursacht
worden
ist
Verletzung
vertraglichen
Pflicht
Auftraggeber
beruhen
Urteil
21
.
Oktober
.
Voraussetzungen
hat
Berufungsgericht
vollständig
festgestellt
.
Erfolg
wendet
Revision
Auffassung
Berufungsgerichts
Klägerin
habe
schlüssig
vorgetragen
Beklagte
Verpflichtung
freigegebenen
Pläne
rechtzeitig
vorzulegen
Balkendiagrammen
ersichtlichen
Fällen
nachgekommen
sei
.
geht
Frage
Beklagte
Bauausführung
erforderlichen
Pläne
gesonderte
Anforderung
Zeitpunkten
liefern
hatte
Bauzeitenplan
Verbindung
Vereinbarung
Vorlaufzeiten
ergaben
.
hat
Berufungsgericht
Grundlage
Ergebnisses
Beweisaufnahme
rechtsfehlerfrei
angenommen
.
Revision
Vordergrund
gestellte
Frage
Fristen
Bauzeitenplans
verbindlich
Sinne
§
Nr.
VOB/B
vereinbart
-9-
sind
ist
unerheblich
.
Feststellung
Berufungsgerichts
ist
Bauzeitenplan
jedenfalls
Weise
Grundlage
Bauabwicklung
gemacht
worden
Berücksichtigung
vereinbarten
Vorlaufzeiten
gesonderten
Anforderung
Pläne
bedurfte
.
Verständnis
vertraglichen
Abreden
verstößt
Denkgesetze
noch
Erfahrungssätze
.
Regelung
Ziff
.
steht
.
hat
Auftragnehmer
Baufortschritt
Auftraggeber
Zeitpunkt
Vertrag
Auftraggeber
liefernden
Unterlagen
benötigt
möglichst
frühzeitig
anzugeben
Übergabe
Auftraggeber
rechtzeitig
erfolgen
kann
.
Regelung
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
ist
Ziff
.
Vergabeverhandlungsprotokolls
präzisiert
worden
Bewehrungspläne
Werktage
Schalpläne
Wochen
Architektenpläne
Wochen
beträgt
.
Berufungsgericht
konnte
Berücksichtigung
übrigen
Vertragsklauseln
Rechtsfehler
ausgehen
gesonderte
Anforderung
Pläne
entbehrlich
war
Parteien
Ziff
.
vereinbarenden
Bauablaufplan
erstellten
Zeitpunkte
errechenbar
waren
Pläne
liefern
waren
.
Bedenken
unterliegt
ferner
Annahme
Berufungsgerichts
Architekt
Beklagten
sei
bevollmächtigt
gewesen
Bauzeitenplan
Klägerin
vereinbaren
.
Architekt
war
Planung
Überwachung
Objektes
betraut
.
Aufgaben
gehörte
Koordination
Baustelle
.
konnte
bereits
Vergabegespräch
vorgesehenen
Bauzeitenplan
vereinbaren
vertraglichen
Vorgaben
entsprach
.
wird
behauptet
Bauzeitenplan
chen
Vorgaben
entsprochen
habe
.
orientierte
offenbar
Beklagten
vorgegebenen
Rahmenplanung
.
Berufungsgericht
hat
ausreichenden
Feststellungen
getroffen
verspätete
Übergabe
freigegebenen
Pläne
behindernd
Bauablauf
ausgewirkt
hat
.
Berufungsgericht
ist
allerdings
zuzustimmen
Regel
Behinderung
Bauablaufs
kommt
freigegebene
Pläne
rechtzeitig
geliefert
werden
.
allgemeine
Erfahrungssatz
entbindet
Auftragnehmer
jedoch
regelmäßig
Verpflichtung
Behinderungen
Rechtsstreit
Schadensersatz
verlangt
möglichst
konkret
darzulegen
.
Insoweit
dürfen
zwar
hohen
Anforderungen
Darlegungslast
gestellt
werden
Urteil
20
.
Februar
.
bedeutet
jedoch
allein
Darlegung
verzögerten
Lieferung
freigegebener
Pläne
genügt
.
Vielmehr
ist
Regel
konkrete
bauablaufbezogene
Darstellung
jeweiligen
Behinderungen
unumgänglich
.
muß
auch
unstreitigen
Umstände
berücksichtigen
Behinderung
sprechen
Lieferung
Vorabzügen
tatsächlich
vorgesehenen
Zeiten
gearbeitet
worden
ist
wahrgenommene
Möglichkeit
einzelne
Bauabschnitte
vorzuziehen
.
Erst
möglichst
konkrete
Vortrag
Behinderung
erlaubt
Beurteilung
Anzeige
erforderlich
Offenkundigkeit
entbehrlich
war
zurückzuführende
Schäden
Auftragnehmer
entstanden
sind
.
Senat
hat
bereits
hingewiesen
Forderung
konkreten
Darstellung
auch
Großbaustellen
überhöht
ist
Auftragnehmer
gerade
Fall
behindert
fühlt
zuzumuten
ist
aussagekräftige
erstellen
Behinderung
Dauer
Umfang
ergeben
Urteil
20
.
Februar
aaO
.
Auftragnehmer
ausreichenden
Dokumentation
Behinderungstatbestände
ergebenden
Verzögerungen
Anforderungen
entsprechenden
Darstellung
Lage
ist
geht
grundsätzlich
Lasten
Auftraggebers
.
Auffassung
Berufungsgerichts
reichen
Balkenpläne
jeweiligen
Behinderungen
belegen
.
Klägerin
vorgenommene
Gegenüberstellung
Sollplanlieferungen
weist
nur
freigegebenen
Pläne
geliefert
werden
sollten
verzögerten
Planlieferungen
ausgewirkt
hätten
Klägerin
vertraglichen
Vorgabe
Vorschrift
gearbeitet
hätte
.
wird
Pflichtverletzung
Beklagten
nachgewiesen
jedoch
konkret
ergebende
Behinderung
.
Zusammenhang
Offenkundigkeit
Behinderung
Berufungsgericht
erfolgte
Hinweis
Rohbauarbeiten
Bewehrungspläne
erstellt
werden
können
belegt
ebenfalls
konkrete
Behinderung
.
Allgemeine
Hinweise
verzögerte
Lieferung
freigegebenen
Pläne
Bauablaufstörungen
bedingten
Produktivitätsverlusten
geführt
habe
wiederum
Beschleunigungsmaßnahmen
ausgeglichen
worden
seien
genügen
Anforderungen
Darlegungslast
Behinderung
.
Berufungsbegründung
schablonenhaft
vorgetragenen
Behauptungen
verspäteten
Lieferungen
freigegebenen
Pläne
hätten
Arbeitsumstellungen
stattgefunden
Neueinarbeitungszeiten
erhöhten
Aufwand
geführt
hätten
reichen
.
Klägerin
Vorabzügen
gearbeitet
hat
hat
behindert
war
freigegebenen
Pläne
vorgelegt
wurden
.
unsubstantiierte
Darstellung
habe
Vorlage
Vorabzüge
immer
wieder
Planungsänderungen
gegeben
reicht
ebenfalls
.
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Berufungsgericht
erhält
Gelegenheit
notwendigen
Feststellungen
nachzuholen
.
neue
Verhandlung
weist
Senat
folgendes
.
1
.
Sollte
Berufungsgericht
Sachverhalt
feststellen
verzögerte
Lieferung
freigegebener
Pläne
verursachte
Behinderungen
vorliegen
so
wird
prüfen
haben
konkret
festgestellten
Behinderungen
Auftraggeber
offenkundig
waren
Klägerin
angezeigt
worden
sind
.
Behinderungsanzeige
ist
gemäß
§
Nr.
Satz
VOB/B
nur
entbehrlich
Auftraggeber
offenkundig
Tatsache
hindernde
Wirkung
bekannt
waren
.
Voraussetzungen
Behinderungsanzeige
Offenkundigkeit
unterbleiben
kann
ergibt
Zweck
regelmäßig
erforderlichen
Behinderungsanzeige
.
dient
Schutz
Auftraggebers
.
Nur
Schutzfunktion
Einzelfall
Anzeige
erfordert
ist
Behinderungsanzeige
entbehrlich
Urteil
21
.
Oktober
.
Klägerin
behaupteten
Umstellungen
Bauablauf
müssen
notwendig
offenkundige
Behinderung
darstellen
.
Auftragnehmer
derartige
Umstellungen
Reaktion
verspätete
Planlieferungen
vornimmt
Behinderungen
anzuzeigen
kann
Auftraggeber
auch
Eindruck
erwecken
Umstellungen
seien
weiteres
möglich
insoweit
Produktivitätsverluste
eintreten
.
gilt
insbesondere
dann
gleichzeitig
Witterungsverhältnisse
extrem
schlecht
sind
so
schon
Grund
Umstellungen
Bauablauf
notwendig
sein
könnten
auch
dann
Auftragnehmer
Vorabzüge
Arbeiten
durchführt
.
Unergiebig
ist
insoweit
Hinweis
Berufungsgerichts
Sonderfachleute
Beklagten
Notwendigkeit
Planvorlagen
klaren
gewesen
sein
müssen
sonst
Vorabzüge
Verfügung
gestellt
hätten
.
belegt
nur
Wissen
Notwendigkeit
Vorlage
freigegebenen
Plans
aber
Behinderung
Vorlage
Vorabzüge
.
2
.
Schadensersatzanspruch
Klägerin
besteht
Schaden
oben
dargestellten
Grundsätzen
berücksichtigenden
Behinderungen
zurückzuführen
ist
.
Anforderungen
Darlegungslast
verweist
Senat
Urteil
20
.
Februar
dargestellten
Grundsätze
.
abstrakte
Darstellung
Schadens
reicht
.
Vielmehr
muß
Klägerin
Schaden
konkret
jedenfalls
so
darstellen
Schadensschätzung
möglich
ist
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
geben
Senat
Anlaß
hinzuweisen
Urteil
dargelegten
Voraussetzungen
substantiierte
Darlegung
Schadens
Annahme
beruhen
Behinderungen
dargelegt
sind
.
pauschale
Behauptung
verspäteten
Übergabe
freigegebenen
Pläne
sei
Behinderungen
gekommen
ihrerseits
nur
zusätzlichen
Einsatz
Personal
Maschinen
Material
hätten
aufgefangen
werden
können
abgeleitete
abstrakte
Berechnung
zusätzlicher
Aufwendungen
sind
geeignete
Grundlage
Schadensschätzung
.
Hausmann
Wiebel