NAMEN Verkündet : 21 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja VOB/B § Nr. Auftragnehmer muß Behinderung Schadensersatzansprüche ableitet möglichst konkret darlegen . ist Regel auch dann bauablaufbezogene Darstellung notwendig feststeht freigegebenen Ausführungspläne rechtzeitig vorgelegt worden sind . Allgemeine Hinweise verzögerte Lieferung freigegebener Pläne Bauablaufstörungen bedingten Produktivitätsverlusten geführt habe Beschleunigungsmaßnahmen ausgeglichen worden seien genügen Anforderungen Darlegungslast Behinderung . sind auch geeignete Grundlage Schadensschätzung . Urteil 21 . März VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Hausmann Dr. Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Grundurteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . April aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin verlangt Rechtsnachfolgerin GmbH kurz : Ersatz gestörten Bauablauf entstandenen Mehraufwendungen . Beklagte erteilte Oktober Auftrag Rohbauarbeiten Klinik . VOB/B war vereinbart . begann November Bauarbeiten . Bauarbeiten sind wesentlichen vorgesehenen Frist knapp Jahr abgeschlossen worden . Leistungen sind abgenommen abgerechnet . Behauptung Klägerin ergaben Bauablaufstörungen ursprünglich vorgesehene Arbeitsbeginn Beklagten November extreme Schlechtwetterphase verschoben worden sei freigegebenen Bewehrungspläne Architektenpläne rechtzeitig übergeben worden seien teilweise lediglich Vorabzüge jedoch immer wieder geändert worden seien . Rechnung 25 . Juni verlangte 1.613.717,29 DM Umsatzsteuer Bauablaufstörungen extremer Witterungsverhältnisse Planverzug Baubeschleunigung . Beklagte wies Anspruch . Landgericht hat Ersatz verzögerungsbedingten Mehraufwendungen gerichtete Zahlungsklage DM Zinsen Umsatzsteuer gestellten Feststellungsantrag abgewiesen . Berufung hat Klägerin verzögerten Planlieferungen entstandenen Ansprüche DM netto errechnet . Betrag hat aufgeteilt Kosten Arbeitsstunden Schalung Gerätevorhaltung Gehälter Baubeschleunigung . hat Wege Teilklage jeweils erstrangige Teilbeträge geltend gemacht Berechnung Gesamtbetrag DM ergeben richtig : DM . Hilfsweise hat Klägerin 441.692,02 DM verlangt Anspruch gestützt Höhe Mehraufwendungen schlechten Witterung entstanden seien Beklagte Verschiebung Arbeiten Winterzeit vertreten habe . Klägerin hat beantragt festzustellen Beklagte verpflichtet ist Umsatzsteuer nung 26 . Juni anfällt zahlen Finanzverwaltung dort abgerechneten Kosten ganz teilweise umsatzsteuerpflichtig behandelt . Berufungsgericht hat entschieden Klage Zahlungsantrags auch Feststellungsantrags Grunde gerechtfertigt ist . richtet Revision Beklagten Klageabweisungsantrag weiter verfolgt . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Auffassung Berufungsgerichts hat Klägerin gemäß § Nr. VOB/B Grunde Anspruch Ersatz Schadens Verzögerungen Bauausführung entstanden ist verspäteten Vorlage Bewehrungsplänen beruhen . Beklagte sei verpflichtet gewesen Errichtung Rohbaus erforderlichen Pläne rechtzeitig vorzulegen . Vertragsparteien hätten Vergabeverhandlung genaue Vorlaufzeiten Schalungsund Bewehrungspläne Architektenpläne vereinbart . November Form Balkendiagramms übergebene Bauzeitenplan sei verbindlich vereinbart worden . Beklagte hätte Bauzeitenplan entnehmen können Pläne Berücksichtigung vereinbarten Vorlaufzeiten übergeben gewesen wären . besonderen Anforderung Pläne habe bedurft . substantiiert bestrittenen Vortrag Klägerin stehe Beklagte Vorlage Planungen Verzug geraten sei . bestehe Vermutung verzögerte Übergabe Pläne behindernd Bauablauf ausgewirkt habe . Beklagte berufe vergeblich Werk vorgesehenen Bauzeit Jahr fertiggestellt worden sei . Klägerin habe dargelegt versucht habe Verspätungen entstandenen Verzögerungen wieder aufzuholen . Werde behauptet sei grundsätzlich Schaden schlüssig vorgetragen . Auftragnehmer müsse zwar Schaden konkret darlegen . könne Darlegungslast jedoch genügen hinreichende Grundlage gerichtliche Schätzung biete . Allerdings habe Behinderungen ausreichend angezeigt . gereiche Klägerin jedoch Nachteil Behinderungsanzeigen seien entbehrlich gewesen . Grundsätzlich sei vereinbarten Bauzeitenplan behindernde Wirkung fehlender Pläne offenkundig . Beklagten müsse klar gewesen sein Ausführung Arbeiten behindert werde fast Pläne erheblicher Verzögerung vorgelegt würden . Teil Vorabzugsplänen gearbeitet habe stehe . Vielmehr zeige schon Tatsache Sonderfachleute Beklagten Verfügung gestellt hätten Notwendigkeit Planvorlage Klaren gewesen seien . Feststellungsantrag sei Grunde berechtigt . Höhe Klägerin Schadensersatzanspruch zustehe könne Feststellung verlangen Beklagte Erstattung Umsatzsteuer Fall verpflichtet ist zuständige Finanzbehörde Zahlung auffordert . II . hält rechtlichen Nachprüfung Punkten stand . Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet 31 . Dezember geltenden Gesetzen Art . Abs. Satz . 1 . Revision ist Grundurteil schon aufzuheben unzulässiges Teilurteil vorläge . kann dahinstehen Hilfsantrag zugrunde liegende Sachverhalt lediglich Hilfsbegründung einheitlichen Anspruch Ersatz Schäden ist Beklagten vertretende Behinderung entstanden sind . Berufungsgericht hält erkennbar Hauptantrag verfolgten Schadensersatzanspruch verzögerten Planlieferung Frage Grunde für gegeben geltend gemachten Behinderungen schlechte Wetter Verschiebung Bauzeit vorlagen . hat Klärung Frage Beklagten eventuell vertretende Behinderungen schlechten Wetters Gunsten auswirken Betragsverfahren vorbehalten . Revision aufgezeigte Gefahr widersprüchlichen Entscheidung Grundurteil besteht dann . Unbegründet sind auch Angriffe Revision Zulässigkeit Grundurteils Feststellungsantrag . Berufungsgericht weist zutreffend Höhe Feststellungsantrag erfaßten Betrages Erlaß Grundurteils noch gesondert entscheiden ist . Fall kann Grundurteil ergehen Urteil 9 . Juni ZR . 2 . Berufungsgericht bejahte Schadensersatzanspruch Auftragnehmers § Nr. VOB/B setzt Behinderung tatsächlich vorlag Auftraggeber unverzüglich angezeigt worden ist offenkundig bekannt war . Weiter ist erforderlich Behind erung adäquat-kausal hindernde Umstände verursacht worden ist Verletzung vertraglichen Pflicht Auftraggeber beruhen Urteil 21 . Oktober . Voraussetzungen hat Berufungsgericht vollständig festgestellt . Erfolg wendet Revision Auffassung Berufungsgerichts Klägerin habe schlüssig vorgetragen Beklagte Verpflichtung freigegebenen Pläne rechtzeitig vorzulegen Balkendiagrammen ersichtlichen Fällen nachgekommen sei . geht Frage Beklagte Bauausführung erforderlichen Pläne gesonderte Anforderung Zeitpunkten liefern hatte Bauzeitenplan Verbindung Vereinbarung Vorlaufzeiten ergaben . hat Berufungsgericht Grundlage Ergebnisses Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei angenommen . Revision Vordergrund gestellte Frage Fristen Bauzeitenplans verbindlich Sinne § Nr. VOB/B vereinbart -9- sind ist unerheblich . Feststellung Berufungsgerichts ist Bauzeitenplan jedenfalls Weise Grundlage Bauabwicklung gemacht worden Berücksichtigung vereinbarten Vorlaufzeiten gesonderten Anforderung Pläne bedurfte . Verständnis vertraglichen Abreden verstößt Denkgesetze noch Erfahrungssätze . Regelung Ziff . steht . hat Auftragnehmer Baufortschritt Auftraggeber Zeitpunkt Vertrag Auftraggeber liefernden Unterlagen benötigt möglichst frühzeitig anzugeben Übergabe Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann . Regelung Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Ziff . Vergabeverhandlungsprotokolls präzisiert worden Bewehrungspläne Werktage Schalpläne Wochen Architektenpläne Wochen beträgt . Berufungsgericht konnte Berücksichtigung übrigen Vertragsklauseln Rechtsfehler ausgehen gesonderte Anforderung Pläne entbehrlich war Parteien Ziff . vereinbarenden Bauablaufplan erstellten Zeitpunkte errechenbar waren Pläne liefern waren . Bedenken unterliegt ferner Annahme Berufungsgerichts Architekt Beklagten sei bevollmächtigt gewesen Bauzeitenplan Klägerin vereinbaren . Architekt war Planung Überwachung Objektes betraut . Aufgaben gehörte Koordination Baustelle . konnte bereits Vergabegespräch vorgesehenen Bauzeitenplan vereinbaren vertraglichen Vorgaben entsprach . wird behauptet Bauzeitenplan chen Vorgaben entsprochen habe . orientierte offenbar Beklagten vorgegebenen Rahmenplanung . Berufungsgericht hat ausreichenden Feststellungen getroffen verspätete Übergabe freigegebenen Pläne behindernd Bauablauf ausgewirkt hat . Berufungsgericht ist allerdings zuzustimmen Regel Behinderung Bauablaufs kommt freigegebene Pläne rechtzeitig geliefert werden . allgemeine Erfahrungssatz entbindet Auftragnehmer jedoch regelmäßig Verpflichtung Behinderungen Rechtsstreit Schadensersatz verlangt möglichst konkret darzulegen . Insoweit dürfen zwar hohen Anforderungen Darlegungslast gestellt werden Urteil 20 . Februar . bedeutet jedoch allein Darlegung verzögerten Lieferung freigegebener Pläne genügt . Vielmehr ist Regel konkrete bauablaufbezogene Darstellung jeweiligen Behinderungen unumgänglich . muß auch unstreitigen Umstände berücksichtigen Behinderung sprechen Lieferung Vorabzügen tatsächlich vorgesehenen Zeiten gearbeitet worden ist wahrgenommene Möglichkeit einzelne Bauabschnitte vorzuziehen . Erst möglichst konkrete Vortrag Behinderung erlaubt Beurteilung Anzeige erforderlich Offenkundigkeit entbehrlich war zurückzuführende Schäden Auftragnehmer entstanden sind . Senat hat bereits hingewiesen Forderung konkreten Darstellung auch Großbaustellen überhöht ist Auftragnehmer gerade Fall behindert fühlt zuzumuten ist aussagekräftige erstellen Behinderung Dauer Umfang ergeben Urteil 20 . Februar aaO . Auftragnehmer ausreichenden Dokumentation Behinderungstatbestände ergebenden Verzögerungen Anforderungen entsprechenden Darstellung Lage ist geht grundsätzlich Lasten Auftraggebers . Auffassung Berufungsgerichts reichen Balkenpläne jeweiligen Behinderungen belegen . Klägerin vorgenommene Gegenüberstellung Sollplanlieferungen weist nur freigegebenen Pläne geliefert werden sollten verzögerten Planlieferungen ausgewirkt hätten Klägerin vertraglichen Vorgabe Vorschrift gearbeitet hätte . wird Pflichtverletzung Beklagten nachgewiesen jedoch konkret ergebende Behinderung . Zusammenhang Offenkundigkeit Behinderung Berufungsgericht erfolgte Hinweis Rohbauarbeiten Bewehrungspläne erstellt werden können belegt ebenfalls konkrete Behinderung . Allgemeine Hinweise verzögerte Lieferung freigegebenen Pläne Bauablaufstörungen bedingten Produktivitätsverlusten geführt habe wiederum Beschleunigungsmaßnahmen ausgeglichen worden seien genügen Anforderungen Darlegungslast Behinderung . Berufungsbegründung schablonenhaft vorgetragenen Behauptungen verspäteten Lieferungen freigegebenen Pläne hätten Arbeitsumstellungen stattgefunden Neueinarbeitungszeiten erhöhten Aufwand geführt hätten reichen . Klägerin Vorabzügen gearbeitet hat hat behindert war freigegebenen Pläne vorgelegt wurden . unsubstantiierte Darstellung habe Vorlage Vorabzüge immer wieder Planungsänderungen gegeben reicht ebenfalls . . Berufungsurteil ist aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen . Berufungsgericht erhält Gelegenheit notwendigen Feststellungen nachzuholen . neue Verhandlung weist Senat folgendes . 1 . Sollte Berufungsgericht Sachverhalt feststellen verzögerte Lieferung freigegebener Pläne verursachte Behinderungen vorliegen so wird prüfen haben konkret festgestellten Behinderungen Auftraggeber offenkundig waren Klägerin angezeigt worden sind . Behinderungsanzeige ist gemäß § Nr. Satz VOB/B nur entbehrlich Auftraggeber offenkundig Tatsache hindernde Wirkung bekannt waren . Voraussetzungen Behinderungsanzeige Offenkundigkeit unterbleiben kann ergibt Zweck regelmäßig erforderlichen Behinderungsanzeige . dient Schutz Auftraggebers . Nur Schutzfunktion Einzelfall Anzeige erfordert ist Behinderungsanzeige entbehrlich Urteil 21 . Oktober . Klägerin behaupteten Umstellungen Bauablauf müssen notwendig offenkundige Behinderung darstellen . Auftragnehmer derartige Umstellungen Reaktion verspätete Planlieferungen vornimmt Behinderungen anzuzeigen kann Auftraggeber auch Eindruck erwecken Umstellungen seien weiteres möglich insoweit Produktivitätsverluste eintreten . gilt insbesondere dann gleichzeitig Witterungsverhältnisse extrem schlecht sind so schon Grund Umstellungen Bauablauf notwendig sein könnten auch dann Auftragnehmer Vorabzüge Arbeiten durchführt . Unergiebig ist insoweit Hinweis Berufungsgerichts Sonderfachleute Beklagten Notwendigkeit Planvorlagen klaren gewesen sein müssen sonst Vorabzüge Verfügung gestellt hätten . belegt nur Wissen Notwendigkeit Vorlage freigegebenen Plans aber Behinderung Vorlage Vorabzüge . 2 . Schadensersatzanspruch Klägerin besteht Schaden oben dargestellten Grundsätzen berücksichtigenden Behinderungen zurückzuführen ist . Anforderungen Darlegungslast verweist Senat Urteil 20 . Februar dargestellten Grundsätze . abstrakte Darstellung Schadens reicht . Vielmehr muß Klägerin Schaden konkret jedenfalls so darstellen Schadensschätzung möglich ist . Ausführungen Berufungsgerichts geben Senat Anlaß hinzuweisen Urteil dargelegten Voraussetzungen substantiierte Darlegung Schadens Annahme beruhen Behinderungen dargelegt sind . pauschale Behauptung verspäteten Übergabe freigegebenen Pläne sei Behinderungen gekommen ihrerseits nur zusätzlichen Einsatz Personal Maschinen Material hätten aufgefangen werden können abgeleitete abstrakte Berechnung zusätzlicher Aufwendungen sind geeignete Grundlage Schadensschätzung . Hausmann Wiebel