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797 lines
6.9 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
ja
Klausel
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Auftraggebers
Einheitspreisvertrag
Auch
Einheitspreisvertrag
ist
Auftragssumme
limitiert
ist
überraschend
wird
Vertragsbestandteil
.
Klausel
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Auftraggebers
"
Zusätzliche
Leistungen
werden
nur
schriftlich
erteiltem
Auftrag
bezahlt
"
benachteiligt
Auftragnehmer
Glauben
unangemessen
ist
unwirksam
Bestätigung
Urteil
27
November
.
§
Prüfung
Abzeichnung
Schlußrechnung
Architekten
bindet
Auftraggeber
auch
dann
kausales
Schuldanerkenntnis
selbst
Rechnung
Auftragnehmer
weitergeleitet
hat
.
.
14
.
Oktober
OLG
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
22
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
27
.
Juni
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
Beklagten
restlichen
Werklohn
.
Beklagten
beauftragten
Klägerin
Bauarbeiten
Bauvorhaben
Vereinbarung
Bauvertrag
3
.
März
Leistungsverzeichnis
Einheitspreisen
Bezug
nimmt
weist
Auftragssumme
brutto
DM
.
Beklagte
ist
Auffassung
sei
Höchstpreis
vereinbart
.
Vertrag
findet
schriftliche
Bezeichnung
"
Einheitspreisvertrag
"
.
Nr.
3.5
.
Beklagten
gestellten
Vertragsklauseln
lautet
:
"
Auch
Einheitspreisvertrag
ist
Auftragssumme
limitiert
.
Zusätzliche
Leistungen
werden
nur
schriftlich
erteiltem
Auftrag
bezahlt
.
"
Klägerin
rechnete
erbrachten
Leistungen
Schlußrechnung
27
November
410.245,02
DM
.
Berücksichtigung
geleisteter
Zahlungen
Kürzungen
verlangt
noch
DM
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Berufungsgericht
Klage
Höhe
uneingeschränkt
Höhe
weiteren
9.884,39
Zug
Zug
Stellen
Gewährleistungsbürgschaft
stattgegeben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Begehren
Zurückweisung
Berufung
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Schuldverhältnis
findet
Bürgerliche
Gesetzbuch
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
Anwendung
Art
.
§
.
1
.
Landgericht
ist
Beweisaufnahme
Ansicht
gelangt
Parteien
hätten
Einheitspreisvertrag
geschlossen
.
Vertragsklausel
Nr.
sei
verstehen
Klägerin
zustehende
Vergütung
Skonto
Nebenkosten
DM
begrenzt
sei
.
Berufungsgericht
ist
Meinung
Bauvertrag
stelle
Einheitspreisvertrag
Höchstpreisklausel
gewöhnlichen
Einheitspreisvertrag
.
Höchstpreisklausel
wäre
zwar
individualrechtlich
möglich
.
so
verstandene
Vereinbarung
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
wäre
jedoch
ungewöhnliche
seltene
Form
Vergabe
Bauleistungen
.
Wirksamkeit
wäre
eindeutige
unmißverständliche
Formulierung
erforderlich
gewesen
.
fehle
hier
.
Wortlaut
müsse
notwendig
Sinne
Vergütung
Summe
Höchstbetrag
verstanden
werden
.
Bedenken
Eindeutigkeit
Klausel
seien
auch
Ergebnis
Beweisaufnahme
erster
Instanz
ausgeräumt
.
Preisdeckelung
vereinbart
worden
sei
sei
ermittelten
Massen
abzurechnen
.
2
.
wenden
Beklagten
Ergebnis
Erfolg
.
Verfahrensrüge
Beklagten
Berufungsgericht
habe
rechtsfehlerhaft
erster
Instanz
erhobenen
Beweise
anders
Landgericht
gewürdigt
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
Begründung
wird
insoweit
abgesehen
§
.
Beklagten
beanstanden
Ergebnis
Erfolg
Berufungsgericht
Klägerin
Auftragssumme
DM
gebunden
hält
.
Satz
Klausel
ist
Höchstpreisklausel
verstehen
.
begrenzt
Vergütung
bestimmten
Betrag
auch
Abrechnung
Massen
Einheitspreisen
höherer
Betrag
ergibt
.
Klausel
ist
Vertragsbestandteil
geworden
.
Parteien
haben
Nr.
Vertragsgegenstand
Vertragsart
Vertrag
Einheitspreisvertrag
bezeichnet
.
Bezeichnung
ist
handschriftlich
eingetragen
.
Vertrag
liegt
Leistungsverzeichnis
zugrunde
Einheitspreisen
versehen
ist
.
Vergütung
Bauleistungen
wird
Auftragssumme
Einheitspreissumme
bezeichnet
.
ist
Vertrag
Gepräge
Einheitspreisvertrages
gegeben
.
zeichnet
tatsächlichen
Massen
Einheitspreisen
abgerechnet
wird
.
Klausel
weiteren
Vertragstext
Abrechnungsmodus
verändern
will
Limitierung
vorsieht
ist
überraschend
.
Auftragnehmer
Einheitspreisvertrag
geschlossen
hat
muß
rechnen
Klauselwerk
Auftraggebers
Charakter
Einheitspreisvertrages
verändert
wird
Einheitspreisvertrag
innewohnende
Möglichkeit
Menge
abhängige
Vergütung
verlangen
bestimmten
Höchstpreis
ausgeschlossen
ist
.
Satz
Vertragsklausel
zusätzliche
Leistungen
nur
"
schriftlichem
Auftrag
bezahlt
werden
ist
unwirksam
Urteil
27
November
ZfBR
NZBau
.
Ausschluß
Ansprüche
vertraglich
vorgesehenen
Leistungen
benachteiligt
Auftraggeber
unangemessen
.
II
.
1
.
Auch
Berufungsgericht
geht
Begrenzung
Vergütung
Klägerin
Vertrag
vorgesehenen
Leistungen
DM
wirksam
vereinbart
worden
ist
.
seien
Leistungen
Aufmaß
ermittelten
Massen
abzurechnen
.
stehe
Klägerin
Restforderung
30.291,14
.
Vergütungsanspruch
zusätzliche
Leistungen
richte
§
Nr.
VOB/B.
seien
Klageerhebung
Basis
Architekten
Beklagten
geprüften
Rechnung
nur
DM
Streit
gewesen
.
Klageerwiderung
hätten
Beklagten
mehr
Ergebnis
Rechnungsprüfung
Architekten
gehalten
.
hätten
vielmehr
Massen
Leistungsbeschreibung
enthaltenen
hinausgingen
teilweise
pauschal
teilweise
konkret
bestritten
.
Beklagten
seien
Rechnungsprüfung
Architekten
Mitteilung
Ergebnisses
Prüfung
Klägerin
gehindert
über
Architekten
vorgenommenen
Kürzungen
Schlußrechnung
Kläger
zugrundeliegenden
Massenansätze
bestreiten
.
seien
vielmehr
korrigierten
Massenansätze
gebunden
.
Architekt
habe
Rechnung
geprüft
Häkchen
versehen
.
seien
Abrechnung
übernommenen
Rechnungsposten
verbindlich
festgelegt
worden
.
Beklagte
habe
geprüfte
Schlußrechnung
Klägerin
übersandt
Ausdruck
gebracht
Rechnungsposten
akzeptiere
.
gelte
auch
Architekt
vermerkt
habe
Massenansätze
seien
mehr
kontrollieren
.
gerichtliche
Prüfung
sei
beschränken
noch
streitigen
Kürzungen
Architekt
vorgenommen
habe
berechtigt
seien
.
2
.
wenden
Beklagten
Erfolg
.
Prüfvermerk
Architekten
ist
Wissenserklärung
Auftraggeber
Rechnung
fachlich
rechnerisch
richtig
ist
.
Wissenserklärung
ist
rechtsgeschäftliche
Erklärung
Architekten
Auftraggebers
Unternehmer
Angebot
Abschluß
kausalen
Schuldanerkenntnisses
Urteil
6
.
Dezember
ZfBR
NZBau
.
gilt
Architekt
Schlußrechnung
prüft
Häkchen
versieht
.
ändert
auch
Beklagte
Rechnung
Klägerin
gesandt
hat
vgl.
Urteil
6
.
Dezember
aaO
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
Voraussetzungen
kausalen
Schuldanerkenntnisses
fehlen
.
setzt
Parteien
Vereinbarung
Schuldverhältnis
insgesamt
einzelnen
Beziehungen
Streit
Ungewißheit
entziehen
wollten
Urteil
1
.
Dezember
.
-9-
.
Urteil
hat
Bestand
Berufungsgericht
Beklagten
versagt
Schlußrechnung
auch
Positionen
verteidigen
Architekten
Beklagten
geprüft
sind
.
weitere
Verhandlung
gibt
Berufungsgericht
auch
Möglichkeit
Einwendungen
Beklagten
abgerechneten
Böschungswinkelstützen
befassen
.
Thode
Kuffer
Wiebel