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952 lines
7.7 KiB

NAMEN
Verkündet
:
29
.
Juni
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
VOB/B
Nr.
Abs.
Satz
Werden
Pauschalpreisverträgen
vereinbarte
Vertragsleistungen
anderer
Weise
vereinbart
ausgeführt
ist
Vergütung
§
Nr.
Abs.
Satz
beurteilen
.
Vereinbaren
Parteien
Skonto
einzelne
Rate
Zahlungsplanes
ist
Skonto
fristgerecht
gezahlte
Rate
auch
dann
verdient
Raten
fristgerecht
geleistet
werden
.
Urteil
29
.
Juni
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
29
.
Juni
Richter
Prof.
Dr.
Hausmann
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
werden
Schlußurteil
14
.
Zivilsenat
16
Juli
Ausspruch
Kosten
Teilurteil
14
.
Zivilsenat
14
.
Mai
insoweit
aufgehoben
Höhe
DM
Zinsen
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Teilurteil
wird
abgeändert
Berufung
Beklagten
Urteil
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
15
.
April
Höhe
Betrages
DM
Skontoabzug
zurückgewiesen
worden
ist
.
Insoweit
wird
Klage
abgewiesen
.
übrigen
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
Beklagten
Restwerklohn
Höhe
409.660,64
DM
Umbau
Industriehalle
Eigentumswohnungen
.
§
Bauvertrages
vorrangig
VOB/B
gelten
sollte
hatte
Auftragnehmer
Ausnahme
näher
bezeichneter
Leistungen
Bauleistungen
Leistungen
Lieferungen
erbringen
schlüsselfertigen
betriebsbereiten
Erstellung
Bauvorhabens
erforderlich
waren
.
Außenanlagen
sollten
"
Kostenberechnung
"
Architekten
erbracht
werden
.
Bauherr
behielt
Leistungen
Bereich
Pflanzen
reduzieren
.
Vergütung
sollte
§
Bauvertrages
Zahlungsplan
folgt
fällig
sein
:
"
Auftragnehmer
erhält
beginnend
ersten
Rate
Ende
November
gleiche
Zahlungen
DM
endend
sechsten
Rate
Ende
April
so
dann
Ende
April
Gesamtbetrag
DM
bezahlt
ist
.
weitere
Zahlung
Einhaltung
Zahlungen
Zahlungsplan
gewährt
%
Skonto
.
"
Vergütung
heißt
§
B
Vertrages
:
"
Werden
Abschluß
Vertrages
bautechnisch
notwendigen
Gründen
Planung
Ausführung
Folge
Minderkosten
geändert
so
verpflichten
tragsparteien
Kosten
Minderleistungen
Basis
Pauschalpreises
ermitteln
Pauschalpreis
aufzuschlagen
Pauschalpreis
Abzug
bringen
.
"
Arbeiten
sind
erbracht
Abnahme
ist
erfolgt
.
Beklagte
beanstandet
Revisionsverfahren
noch
Positionen
Innenfensterbänke
Treppenhausverglasung
gesetzte
Bäume
Leistungen
erbracht
wurden
hätten
bezahlt
werden
müssen
.
Ferner
beanstandet
Skontoabzug
DM
versagt
wurde
.
beruft
Mängel
Schalldämmung
Unterkonstruktion
Dachterrassen
.
Landgericht
hat
Beklagte
Zahlung
133.796,87
DM
Zug
Zug
Beseitigung
einzelnen
bezeichneter
Mängel
verurteilt
.
beiderseitige
Berufung
hat
Berufungsgericht
Beklagte
Teilurteil
Zahlung
213.933,17
DM
Zinsen
verurteilt
.
Höhe
Betrages
118.423,55
DM
hat
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Berufung
Beklagten
hat
vollem
Umfang
zurückgewiesen
.
Schlußurteil
hat
Berufungsgericht
Beklagte
Zahlung
weiterer
DM
verurteilt
Kosten
entschieden
.
Revision
Beklagten
richtet
Teilurteil
Kostenausspruch
Schlußurteils
Umfang
angegriffenen
Teilurteils
.
Senat
hat
Revision
Schlußurteil
Teilurteil
insoweit
angenommen
Höhe
DM
Abzüge
Fensterbänke
Treppenhausverglasung
Bäume
Skonto
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Senat
hat
Verfahren
verbunden
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Umfang
Annahme
Erfolg
.
führt
Abweisung
Klage
Beklagte
Höhe
DM
beansprucht
übrigen
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Berufungsgericht
ist
Ansicht
Fehlens
Teils
Innenfensterbänke
Gesamtbetrag
DM
Einzelbeträge
brutto
DM
DM
könne
Werklohnforderung
Abzug
gemacht
werden
.
Unstreitig
seien
Minderleistungen
Absprache
Architekten
Beklagten
erfolgt
.
Leistungsumfang
lediglich
grob
umschrieben
worden
sei
deute
Pauschalierung
Folge
Änderungen
grundlegend
seien
Abweichung
vereinbarten
Pauschalpreises
rechtfertigten
.
lägen
Voraussetzungen
§
B
Bauvertrages
Änderung
"
bautechnisch
notwendigen
Gründen
"
gehandelt
habe
.
Auch
Ausführung
Treppenhauses
Holz
Aluminium
Wertdifferenz
brutto
DM
Bauausführung
vereinbart
worden
sei
unterfalle
Anpassungsvereinbarung
.
Gleiches
gelte
gesetzten
Bäume
tatsächlich
gesetzten
Bäume
Wert
gehabt
hätten
brutto
DM
Wert
gelegen
habe
Vereinbarung
Pauschalpreises
zugrunde
gelegt
worden
sei
.
2
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
verkennt
Auswirkung
Wegfall
einzelner
Positionen
tung
vorliegenden
Pauschalpreisvertrages
hatte
.
Auslegung
B
Bauvertrages
ist
rechtsfehlerhaft
.
Berufungsgericht
geht
rechtsfehlerfreier
Vertragsauslegung
Positionen
Leistungsumfang
festgelegt
war
anschließend
Innenfensterbänken
Bäumen
Leistung
reduziert
wurde
Treppenhausverglasung
andere
Art
Ausführung
gewählt
wurde
.
beurteilt
erstellten
Innenfensterbänke
Minderleistungen
Absprache
Architekten
erfolgt
seien
.
Treppenhausverglasung
nimmt
einverständliche
Abweichung
vereinbarten
Art
Ausführung
.
Bäumen
geht
Berufungsgericht
Ausführung
Anweisung
Architekten
Anzahl
gewählt
wurde
wertmäßig
DM
Pauschalvertrag
liegenden
Anzahl
lag
.
Auslegung
Widerspruch
steht
weiter
vertretene
Ansicht
Leistungsumfang
sei
insoweit
pauschaliert
so
Anpassung
nur
grundlegenden
Abweichungen
Frage
komme
.
will
Berufungsgericht
Ausdruck
bringen
derartige
Änderungen
nur
Voraussetzungen
§
Nr.
VOB/B
Änderung
vereinbarten
Vergütung
führen
.
ist
verfehlt
.
Fall
§
Nr.
Abs.
Satz
VOB/B
liegt
Pauschalpreisverträgen
vereinbarte
Vertragsleistungen
anderer
Weise
ausgeführt
werden
.
Vereinbaren
Parteien
Auftragnehmer
Teil
geschuldeten
Leistung
anders
ursprünglich
vereinbart
ausführen
soll
sind
Rechtsfolgen
Vereinbarung
Auslegung
bestimmen
Umstände
abzustellen
ist
Aufhebung
Änderung
geführt
haben
vgl.
Urteil
29
.
April
ZfBR
.
Beruht
Leistungsreduzierung
Änderung
Anordnung
Auftraggebers
ist
gemäß
§
Nr.
Abs.
Satz
VOB/B
Regelung
§
Nr.
Nr.
VOB/B
anwendbar
.
B
Bauvertrages
rechtfertigt
andere
Beurteilung
.
Klausel
betrifft
Verpflichtung
Preisanpassung
Änderungen
Vertrages
bautechnisch
notwendigen
Gründen
.
ist
lediglich
Geltungsbereich
§
Nr.
VOB/B
ausdrücklich
geregelt
.
übrige
Anwendungsbereich
§
Nr.
VOB/B
wird
ebensowenig
ausgeschlossen
einverständliche
Preisanpassung
Fällen
Vertragsänderung
bautechnisch
notwendigen
Gründen
beruht
.
II
.
1
.
Berufungsgericht
versagt
Beklagten
Berufungsverfahren
noch
beanspruchten
Skontoabzug
DM
fristgerecht
geleistete
Abschlagszahlungen
.
teilt
bereits
Landgericht
vertretene
Ansicht
§
Bauvertrages
sei
unwirksam
Zahlungsfristen
genannt
seien
Skonto
gewährt
werde
.
wirksame
setze
grundsätzlich
Parteien
Modalitäten
Skontoabzug
geregelt
hätten
insbesondere
auch
Zahlungsfrist
.
2
.
wendet
Revision
Erfolg
.
Skontovereinbarung
§
Bauvertrages
ist
unabhängig
individuell
vereinbart
allgemeine
Geschäftsbedingung
anzusehen
ist
wirksam
.
Parteien
haben
§
Vertrages
vereinbart
Auftragnehmer
Gesamtbetrag
DM
gleichen
Zahlungen
je
DM
erhält
beginnend
Ende
November
endend
letzten
Rate
Ende
April
.
Klausel
sieht
weiter
Einhaltung
Zahlungen
Zahlungsplan
Skonto
%
gewährt
wird
.
haben
Parteien
vereinbart
jeweils
Monatsende
fälligen
Zahlungen
rechtzeitiger
Zahlung
vollen
Entgelts
nur
%
gekürztes
Entgelt
gezahlt
werden
muß
.
Abrede
ist
entnehmen
Skonto
nur
dann
verdient
sein
soll
Raten
fristgerecht
bezahlt
werden
.
Höhe
Skontos
ist
%
bezeichnet
klar
ist
auch
Art
Zahlungen
Abzug
gestattet
sein
soll
.
Formulierung
"
Einhaltung
Zahlungen
Zahlungsplan
ist
ersichtlich
gemeint
Raten
erfaßt
sein
sollen
.
knüpft
vorher
bezeichneten
Zahlungsplan
gleichen
Ratenzahlungen
.
Zeitpunkt
Zahlung
fällig
war
Abschlag
vorgenommen
werden
durfte
war
ebenfalls
bestimmt
kalendermäßig
§
Abs.
jeweiligen
Monatsende
festgelegt
war
.
-9-
3
.
Unstreitig
wurden
erste
zweite
Rate
vereinbarten
Fristen
bezahlt
.
Beklagten
steht
insofern
vereinbarte
Skontoabzug
DM
.
weitere
Feststellungen
erforderlich
sind
kann
Senat
bezüglich
Betrages
selbst
entscheiden
.
Thode
Hausmann
Kuffer
Wiebel