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646 lines
5.7 KiB

BESCHLUSS
16
.
April
Rechtsstreit
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Halfmeier
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
wird
teilweise
stattgegeben
.
Urteil
10
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
27
Juli
wird
gemäß
§
Abs.
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klage
Höhe
Zinsen
abgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Übrigen
wird
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
zurückgewiesen
.
:
Stattgebender
Teil
:
Gründe
:
Kläger
nimmt
Beklagten
Ersatz
Schadens
Anspruch
Mängeln
Dachgeschossausbau
entstanden
ist
.
Kläger
Beklagten
schlossen
Architektenvertrag
Dachgeschossausbau
Wohneinheiten
Leistungsphasen
§
umfasste
.
1
.
sollte
zweite
Decke
eingezogen
werden
zwar
neue
Deckenbalken
tragende
Konstruktion
.
Ursprünglich
hatten
Hauptträger
Stahl
bestehen
hoch
sein
sollen
.
Konstruktion
wurde
dahingehend
abgeändert
Stahlträgern
Leimholzbinder
Höhe
eingebaut
werden
sollten
Durchbrüche
Entsorgungsleitungen
vornehmen
können
.
Kläger
beauftragter
Statiker
fertigte
1
.
Nachtrag
statischen
Berechnung
forderte
vorgesehenen
Durchbrüche
Leimholzbinder
Herstellernachweis
.
Holzbauarbeiten
wurden
Prüfstatik
Beklagte
ausgeführt
;
Beklagten
führten
Bauaufsicht
.
Tragkonstruktion
wurden
erhebliche
Mängel
festgestellt
.
Landgericht
hat
Beklagten
Gesamtschuldner
Zahlung
Schadensersatz
Höhe
621.000,00
DM
Zinsen
verurteilt
festgestellt
Beklagten
Gesamtschuldner
verpflichtet
sind
Kläger
691.000,00
DM
hinausgehenden
Schäden
ersetzen
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
Gesamtschuldner
Zahlung
Höhe
Zinsen
verurteilt
festgestellt
Beklagten
Gesamtschuldner
verpflichtet
sind
Kläger
235.228,43
hinausgehenden
Schäden
ersetzen
.
Beklagten
ist
Berufung
zurückgenommen
worden
.
Revision
hat
Berufungsgericht
zugelassen
.
Hiergegen
hat
Kläger
Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt
.
Kläger
verfolgt
Schadensersatzanspruch
Beklagten
Maßgabe
Schlussanträge
Berufungsinstanz
weiter
.
greift
jedoch
Berufungsgericht
vorgenommenen
Abzug
Kläger
gezogene
Bürgschaft
Höhe
ebenso
Abweisung
Schadensersatz
erwartender
Unterbringungskosten
Mieter
Betrag
Höhe
.
II
.
Berufungsurteil
beruht
Kläger
Recht
rügt
Berufungsgericht
festgestellten
Kosten
Mängelbeseitigung
Verletzung
Anspruchs
Klägers
rechtliches
Gehör
.
ist
Abs.
aufzuheben
Berufungsgericht
Anspruch
Klägers
Schadensersatz
Höhe
aberkannt
hat
.
Betrag
Höhe
ergibt
klägerischen
Anträgen
Berufungsinstanz
Höhe
321.313,19
Berufungsurteil
zugesprochenen
Betrages
Höhe
also
145.674,68
mehr
geltend
gemachten
Beträge
Höhe
DM
37.365,21
.
Berufungsgericht
hat
Gutachten
voraussichtlichen
Mängelbeseitigungskosten
eingeholt
.
Schätzung
Gutachters
betragen
Mängelbeseitigungskosten
375.394,00
.
Beklagte
hat
Berechnung
angegriffen
Vorlage
Kostenvoranschlägen
dargelegt
Mängelbeseitigungskosten
Gutachter
vorgeschlagene
rung
betrügen
lediglich
217.505,16
.
Kläger
hat
Berechnung
mehrfacher
Weise
angegriffen
.
Insbesondere
hat
niedrigeren
Mengenansätze
Beklagten
beanstandet
Unternehmern
angebotenen
Preise
unrealistisch
untersetzt
bezeichnet
.
Parteien
haben
Beweis
Einholung
Gutachtens
beantragt
.
Berufungsgericht
hat
Schadensberechnung
Grundlage
Beklagten
vorgenommenen
Berechnungen
vorgenommen
.
Beklagten
hätten
Verwendung
Angaben
Gutachters
Kostenvoranschläge
eingeholt
.
Massen
seien
Angaben
Beklagten
Hand
Bauzeichnung
Markierung
Sachverständigen
präziser
geschätzt
ermittelt
worden
.
Kläger
hätte
detaillierten
Angaben
Beklagten
konkret
widerlegen
müssen
.
sei
geschehen
.
hat
Berufungsgericht
Anspruch
Klägers
rechtliches
Gehör
verstoßen
.
Parteien
war
Höhe
Mängelbeseitigungskosten
.
Gericht
hat
Gutachten
eingeholt
.
Beklagte
hat
Angriffe
Gutachten
geführt
.
Kläger
hat
Sache
Gutachten
verteidigt
Ergebnisse
Gutachtens
jedenfalls
insoweit
eigen
gemacht
günstig
waren
.
Angriffe
Beklagten
Gutachten
hätte
Gericht
ergänzende
Stellungnahme
Gutachters
jedenfalls
herbeiführen
müssen
auch
Kläger
beantragt
hat
.
Übergehen
Beweisantrags
findet
materiellen
Recht
Stütze
.
Grundlage
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Kläger
habe
neuen
Vortrag
Beklagten
substantiiert
bestreiten
müssen
.
Kläger
konnte
bereits
erstattete
Gutachten
berufen
insbesondere
Mengen
Preise
Berechnungen
Beklagten
bestreiten
weitere
Angaben
machen
.
So
Kläger
Berufungsgericht
noch
erkennt
Beginn
Prozesses
näheren
Angaben
Mängelbeseitigungsmaßnahmen
Kosten
verlangt
werden
konnten
konnten
Angaben
auch
Vorlage
Angebote
abverlangt
werden
.
Angeboten
sollten
Berechnungen
Sachverständigen
Frage
gestellt
werden
.
wäre
notwendig
gewesen
Sachverständigen
hören
.
Verletzung
Anspruchs
Klägers
rechtliches
Gehör
ist
auch
entscheidungserheblich
Berufungsgericht
hätte
weitere
gutachterliche
Stellungnahme
Aufwand
Mängelbeseitigung
einholen
müssen
.
kann
ausgeschlossen
werden
Berufungsgericht
gebotenen
Klärung
anderen
Beurteilung
Falles
gekommen
wäre
.
.
Kläger
Berufungsurteil
235.228,43
hinausgehenden
Mängelbeseitigungskosten
sonstigen
Schäden
%
Dachgeschossausbaus
beschränkten
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Beklagten
angegriffen
hat
war
Beschwerde
zurückzuweisen
.
Anpassung
Feststellungstenor
genannten
Betrages
weitere
Schadensersatzpflicht
Beklagten
besteht
ist
Wege
Auslegung
Feststellungstenors
erneuter
Feststellung
Mängelbeseitigungskosten
vorzunehmen
.
weiteren
Begründung
Entscheidung
Zurückweisung
weitergehenden
Nichtzulassungsbeschwerde
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
§
Abs.
Satz
2
.
.
Halfmeier
Vorinstanzen
:
Entscheidung
30.05.2001
OLG
Entscheidung
27.07.2006