BESCHLUSS 16 . April Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Halfmeier beschlossen : Beschwerde Klägers wird teilweise stattgegeben . Urteil 10 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 27 Juli wird gemäß § Abs. Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage Höhe € Zinsen abgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde Berufungsgericht zurückverwiesen . Übrigen wird Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision zurückgewiesen . : € € Stattgebender Teil : € Gründe : Kläger nimmt Beklagten Ersatz Schadens Anspruch Mängeln Dachgeschossausbau entstanden ist . Kläger Beklagten schlossen Architektenvertrag Dachgeschossausbau Wohneinheiten Leistungsphasen § umfasste . 1 . sollte zweite Decke eingezogen werden zwar neue Deckenbalken tragende Konstruktion . Ursprünglich hatten Hauptträger Stahl bestehen hoch sein sollen . Konstruktion wurde dahingehend abgeändert Stahlträgern Leimholzbinder Höhe eingebaut werden sollten Durchbrüche Entsorgungsleitungen vornehmen können . Kläger beauftragter Statiker fertigte 1 . Nachtrag statischen Berechnung forderte vorgesehenen Durchbrüche Leimholzbinder Herstellernachweis . Holzbauarbeiten wurden Prüfstatik Beklagte ausgeführt ; Beklagten führten Bauaufsicht . Tragkonstruktion wurden erhebliche Mängel festgestellt . Landgericht hat Beklagten Gesamtschuldner Zahlung Schadensersatz Höhe 621.000,00 DM € Zinsen verurteilt festgestellt Beklagten Gesamtschuldner verpflichtet sind Kläger 691.000,00 DM hinausgehenden Schäden ersetzen . Berufungsgericht hat Beklagten Gesamtschuldner Zahlung Höhe € Zinsen verurteilt festgestellt Beklagten Gesamtschuldner verpflichtet sind Kläger 235.228,43 € hinausgehenden Schäden ersetzen . Beklagten ist Berufung zurückgenommen worden . Revision hat Berufungsgericht zugelassen . Hiergegen hat Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt . Kläger verfolgt Schadensersatzanspruch Beklagten Maßgabe Schlussanträge Berufungsinstanz weiter . greift jedoch Berufungsgericht vorgenommenen Abzug Kläger gezogene Bürgschaft Höhe € ebenso Abweisung Schadensersatz erwartender Unterbringungskosten Mieter Betrag Höhe € . II . Berufungsurteil beruht Kläger Recht rügt Berufungsgericht festgestellten Kosten Mängelbeseitigung Verletzung Anspruchs Klägers rechtliches Gehör . ist Abs. aufzuheben Berufungsgericht Anspruch Klägers Schadensersatz Höhe € aberkannt hat . Betrag Höhe € ergibt klägerischen Anträgen Berufungsinstanz Höhe 321.313,19 € € € Berufungsurteil zugesprochenen Betrages Höhe € also 145.674,68 € mehr geltend gemachten Beträge Höhe € € DM 37.365,21 € € . Berufungsgericht hat Gutachten voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten eingeholt . Schätzung Gutachters betragen Mängelbeseitigungskosten 375.394,00 € . Beklagte hat Berechnung angegriffen Vorlage Kostenvoranschlägen dargelegt Mängelbeseitigungskosten Gutachter vorgeschlagene rung betrügen lediglich 217.505,16 € . Kläger hat Berechnung mehrfacher Weise angegriffen . Insbesondere hat niedrigeren Mengenansätze Beklagten beanstandet Unternehmern angebotenen Preise unrealistisch untersetzt bezeichnet . Parteien haben Beweis Einholung Gutachtens beantragt . Berufungsgericht hat Schadensberechnung Grundlage Beklagten vorgenommenen Berechnungen vorgenommen . Beklagten hätten Verwendung Angaben Gutachters Kostenvoranschläge eingeholt . Massen seien Angaben Beklagten Hand Bauzeichnung Markierung Sachverständigen präziser geschätzt ermittelt worden . Kläger hätte detaillierten Angaben Beklagten konkret widerlegen müssen . sei geschehen . hat Berufungsgericht Anspruch Klägers rechtliches Gehör verstoßen . Parteien war Höhe Mängelbeseitigungskosten . Gericht hat Gutachten eingeholt . Beklagte hat Angriffe Gutachten geführt . Kläger hat Sache Gutachten verteidigt Ergebnisse Gutachtens jedenfalls insoweit eigen gemacht günstig waren . Angriffe Beklagten Gutachten hätte Gericht ergänzende Stellungnahme Gutachters jedenfalls herbeiführen müssen auch Kläger beantragt hat . Übergehen Beweisantrags findet materiellen Recht Stütze . Grundlage ist Auffassung Berufungsgerichts Kläger habe neuen Vortrag Beklagten substantiiert bestreiten müssen . Kläger konnte bereits erstattete Gutachten berufen insbesondere Mengen Preise Berechnungen Beklagten bestreiten weitere Angaben machen . So Kläger Berufungsgericht noch erkennt Beginn Prozesses näheren Angaben Mängelbeseitigungsmaßnahmen Kosten verlangt werden konnten konnten Angaben auch Vorlage Angebote abverlangt werden . Angeboten sollten Berechnungen Sachverständigen Frage gestellt werden . wäre notwendig gewesen Sachverständigen hören . Verletzung Anspruchs Klägers rechtliches Gehör ist auch entscheidungserheblich Berufungsgericht hätte weitere gutachterliche Stellungnahme Aufwand Mängelbeseitigung einholen müssen . kann ausgeschlossen werden Berufungsgericht gebotenen Klärung anderen Beurteilung Falles gekommen wäre . . Kläger Berufungsurteil 235.228,43 € hinausgehenden Mängelbeseitigungskosten sonstigen Schäden % Dachgeschossausbaus beschränkten Feststellung Schadensersatzpflicht Beklagten angegriffen hat war Beschwerde zurückzuweisen . Anpassung Feststellungstenor genannten Betrages weitere Schadensersatzpflicht Beklagten besteht ist Wege Auslegung Feststellungstenors erneuter Feststellung Mängelbeseitigungskosten vorzunehmen . weiteren Begründung Entscheidung Zurückweisung weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist § Abs. Satz 2 . . Halfmeier Vorinstanzen : Entscheidung 30.05.2001 OLG Entscheidung 27.07.2006