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933 lines
7.9 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
Juli
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Nr.
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Mängelbeseitigung
geltend
gemachter
Anspruch
Schadensersatz
Leistung
Mängel
Bauwerk
umfasst
voraussichtlichen
Mängelbeseitigungskosten
entfallende
Umsatzsteuer
.
Urteil
22
Juli
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
24
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
28
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
.
September
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
Landgerichts
20
.
April
teilweise
abgeändert
folgt
neu
gefasst
:
Klage
wird
abgewiesen
.
Kläger
werden
verurteilt
Gesamtschuldner
Beklagten
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
jeweiligen
Basiszinssatz
3
Juli
zahlen
.
weitergehende
Widerklage
wird
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
erster
Instanz
tragen
Beklagte
%
Kläger
Gesamtschuldner
%
.
Beklagte
trägt
Kosten
selbständigen
Beweisverfahrens
Landgerichts
.
Kläger
tragen
Kosten
Rechtsmittelverfahren
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Schadensersatzanspruch
Kläger
Beklagten
Betrag
Umsatzsteuer
umfasst
.
Kläger
erwarben
Beklagten
errichtendes
Einfamilienhaus
.
Abnahme
Übergabe
erfolgten
14
.
Dezember
.
Zuletzt
stand
Restwerklohnanspruch
Beklagten
Höhe
offen
.
Kläger
erklärten
Anspruch
Aufrechnung
Schadensersatzanspruch
baulicher
Mängel
Hauses
.
sind
Verlauf
Rechtsstreits
unstreitig
geworden
;
bisher
erfolgte
Beseitigung
erfordert
Betrag
netto
.
Kläger
sind
Auffassung
Schadensersatzanspruch
betrage
insgesamt
Berücksichtigung
Mängelbeseitigung
erforderlichen
Kosten
zahlenden
Umsatzsteuer
%
so
Restwerklohnanspruch
insgesamt
also
nur
Höhe
Aufrechnung
erloschen
sei
.
Landgericht
hat
antragsgemäß
festgestellt
Beklagten
Kläger
einredefreien
"
Kaufpreisansprüche
Kaufvertrag
"
Parteien
zustehen
.
Widerklage
Beklagten
Zahlung
Restwerklohns
Höhe
Zinsen
hat
abgewiesen
.
Berufung
Beklagten
Abweisung
Feststellungsklage
Verurteilung
Kläger
Zahlung
noch
Zinsen
begehrt
hat
ist
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
ist
Auffassung
Kläger
Nettobetrag
Mängelbeseitigungskosten
Beklagten
Schadensersatz
auch
gesetzliche
Umsatzsteuer
Höhe
%
verlangen
könnten
auch
Nachbesserungsarbeiten
bisher
durchgeführt
hätten
.
§
Abs.
Satz
sei
Werkvertragsrecht
Schadensersatzansprüche
gemäß
Nr.
anwendbar
.
Gesetzgeber
habe
Reform
Wirkung
1
.
August
Zweite
Gesetz
Änderung
schadensrechtlicher
Vorschriften
Einschränkung
Sachschadensabrechnung
Ausschluss
fiktiver
Umsatzsteuer
nur
Restitutionsfälle
§
einführen
wollen
.
handele
werkvertraglichen
Anspruch
Schadensersatz
Ausgleich
Integritätsschadens
Beschädigung
Sache
Ausgleich
Vermögensschadens
Nichterfüllung
vertraglichen
Verpflichtung
.
Anspruch
sei
Geldzahlung
gerichtet
Umsatzsteuer
gehöre
erforderlichen
Kosten
Geschädigte
Schadensbeseitigung
aufwenden
müsse
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Senat
hat
Sache
selbst
entscheiden
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
1
.
Restwerklohnanspruch
Beklagten
Höhe
gemäß
§
Abs.
steht
aufrechenbarer
Schadensersatzanspruch
Kläger
Mängel
Bauwerk
§
Nr.
§
Abs.
Abs.
Satz
nur
Höhe
so
Zahlungsanspruch
Beklagten
Höhe
noch
verbleibt
Hauptforderung
Widerklage
zuletzt
verfolgten
Höhe
begründet
ist
.
Bemessung
Höhe
Schadensersatzanspruches
Kläger
ist
Umsatzsteuer
berücksichtigen
Kläger
aufwenden
müssten
Mängel
Dritte
beseitigen
ließen
.
Anspruch
Schadensersatz
Leistung
Mängeln
Werkes
ist
abweichend
§
Satz
Naturalrestitution
Form
Mängelbeseitigung
Zahlung
Geldbetrages
gerichtet
.
folgt
§
Abs.
Anspruch
Leistung
hier
Herstellung
Mangelfreiheit
besteht
ausgeschlossen
ist
.
Rechtslage
unterscheidet
insofern
31
.
Dezember
galt
vgl.
Urteil
28
.
Juni
.
.
NZBau
ZfBR
m.w
.
.
Rechtsprechung
Senats
kann
Zahlung
Geldbetrages
gerichtete
Schadensersatzanspruch
Wahl
Bestellers
mangelbedingten
Minderwert
Werkes
Kosten
berechnet
werden
ordnungsgemäße
Mängelbeseitigung
erforderlich
sind
Urteil
11
Juli
ZfBR
m.w
.
.
gilt
unabhängig
Umfang
Besteller
Mangel
tatsächlich
beseitigen
lässt
vgl.
Urteil
28
.
Juni
.
aaO
31
.
Dezember
geltenden
Rechtslage
.
bisherigen
Rechtsprechung
Senats
Berufungsgericht
zutreffend
ausgeht
gehört
Kosten
ordnungsgemäße
Mängelbeseitigung
Sinne
erforderlich
sind
auch
vorsteuerabzugsberechtigten
Besteller
dritte
Unternehmer
zahlende
Umsatzsteuer
vgl.
Urteil
18
.
Januar
ZfBR
II
.
3
.
.
hält
Senat
mehr
uneingeschränkt
.
Zwar
ist
Berufungsgericht
ebenfalls
zutreffend
annimmt
Berücksichtigung
Umsatzsteuer
§
Abs.
Satz
ausgeschlossen
tatsächlich
noch
angefallen
ist
.
Vorschrift
findet
werkvertraglichen
Schadensersatzanspruch
Anwendung
.
gilt
Wortlaut
systematischer
Stellung
nur
Fällen
Beschädigung
Sache
Schadensersatz
leisten
ist
.
ist
Schadensersatzanspruch
Mängeln
ordnungsgemäßer
Herstellung
geschuldeten
Werkes
besteht
Fall
.
Abs.
Satz
bezieht
ausdrücklich
nur
Satz
erforderlichen
Geldbetrag
.
kann
§
Abs.
auch
geschuldeten
Herstellung
verlangt
werden
.
Schadensersatzanspruch
Mängeln
Werkes
schuldet
Unternehmer
Schadensersatz
jedoch
Vorschrift
§
Abs.
Satz
Geld
ausschließlich
Stelle
Erfüllungsanspruches
tritt
vgl.
oben
.
Auffassung
Senats
ist
Bemessung
Vermögensschadens
Bestellers
Fällen
Mangel
hat
beseitigen
lassen
erforderlichen
Mängelbeseitigungskosten
Einschluss
zahlenden
Umsatzsteuer
jedoch
gerechtfertigt
.
Lichte
Erwägungen
Gesetzgeber
Schadensersatzansprüchen
Beschädigung
Sache
bewogen
haben
Berechnung
Herstellung
erforderlichen
Geldbetrages
herauszunehmen
tatsächlich
angefallen
ist
vgl.
BT-Drucks
.
S.
hält
Senat
auch
werkvertraglichen
Anspruch
Schadensersatz
Leistung
§
Nr.
§
Abs.
Abs.
Überkompensation
Schadens
Bestellers
angefallene
Umsatzsteuer
berücksichtigt
wird
.
Bemessung
bereits
Mangel
Werkes
erst
Beseitigung
entstandenen
Schadens
kann
Wertung
vorgenommen
werden
.
muss
berechtigte
Erwartung
Bestellers
berücksichtigen
Schaden
Wahl
Kosten
bemessen
können
Mängelbeseitigung
erfordern
Anspruch
Stelle
geschuldeten
Erfüllungsanspruchs
tritt
.
Gerade
Erfahrungen
Bauvertragsrecht
zeigen
jedoch
Schadensberechnung
geschätzten
Mängelbeseitigungskosten
häufig
insoweit
Überkompensation
führt
Geschädigten
rechnerische
Schadensposten
ersetzt
werden
selbst
gewählten
Weg
Schadensbeseitigung
gar
anfallen
.
Senat
hält
gerechtfertigt
Umfang
Schadensersatzes
stärker
bisher
auch
auszurichten
Dispositionen
Geschädigte
tatsächlich
Schadensbeseitigung
trifft
.
gilt
jedenfalls
Anteil
Umsatzsteuer
durchlaufenden
Posten
darstellt
Mängelbeseitigung
zugutekommt
Entstehung
steuerrechtlichen
Vorgaben
abhängt
.
ist
gerechtfertigt
gerade
Umsatzsteuer
derartige
Einschränkung
machen
Anteil
eindeutig
leicht
feststellbar
abgrenzbar
ist
größten
preisbildenden
Faktor
durchlaufenden
Posten
Mängelbeseitigungskosten
darstellt
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Schutzwürdige
Interessen
Bestellers
werden
Einschränkung
beeinträchtigt
.
Unbeschadet
bleibt
Ersatzfähigkeit
Betrages
Höhe
Umsatzsteuer
Besteller
tatsächlich
aufgewendet
hat
Rahmen
Vorsteuerabzugs
erstattet
bekommt
.
Vorleistungspflicht
Höhe
kann
Besteller
entgehen
Vorschussanspruch
§
Abs.
geltend
macht
.
zunächst
Mängelbeseitigung
ist
zumutbar
drohenden
Verjährung
Erhebung
Feststellungsklage
begegnen
Möglichkeit
späteren
Mängelbeseitigung
Kosten
Unternehmers
erhalten
will
.
2
.
zuerkannte
Zinsanspruch
beruht
§
§
Abs.
.
3
.
Klage
ist
bereits
unzulässig
.
Leistungsklage
lässt
Streitgegenstände
decken
Sachurteilsvoraussetzung
Feststellungsinteresses
§
grundsätzlich
entfallen
Leistungsklage
mehr
einseitig
zurückgenommen
werden
kann
vgl.
Einzelnen
Urteil
21
.
Dezember
.
m.w
.
.
So
liegt
Fall
hier
Erhebung
Widerklage
Verhandlung
.
1
.
erläuterten
Gründen
war
Klage
Anfang
an
unbegründet
.
Beklagten
steht
noch
Restwerklohnanspruch
.
-9-
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
§
.
Halfmeier
Vorinstanzen
:
LG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
29.09.2009