NAMEN Verkündet : 22 Juli Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Nr. § Abs. § Abs. Satz Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch Schadensersatz Leistung Mängel Bauwerk umfasst voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer . Urteil 22 Juli VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 24 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Richter Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 28 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 . September aufgehoben . Berufung Beklagten wird Urteil Landgerichts 20 . April teilweise abgeändert folgt neu gefasst : Klage wird abgewiesen . Kläger werden verurteilt Gesamtschuldner Beklagten € Zinsen Höhe Prozentpunkten jeweiligen Basiszinssatz 3 Juli zahlen . weitergehende Widerklage wird abgewiesen . Kosten Rechtsstreits erster Instanz tragen Beklagte % Kläger Gesamtschuldner % . Beklagte trägt Kosten selbständigen Beweisverfahrens Landgerichts . Kläger tragen Kosten Rechtsmittelverfahren . Tatbestand : Parteien streiten Schadensersatzanspruch Kläger Beklagten Betrag Umsatzsteuer umfasst . Kläger erwarben Beklagten errichtendes Einfamilienhaus . Abnahme Übergabe erfolgten 14 . Dezember . Zuletzt stand Restwerklohnanspruch Beklagten Höhe € offen . Kläger erklärten Anspruch Aufrechnung Schadensersatzanspruch baulicher Mängel Hauses . sind Verlauf Rechtsstreits unstreitig geworden ; bisher erfolgte Beseitigung erfordert Betrag € netto . Kläger sind Auffassung Schadensersatzanspruch betrage insgesamt Berücksichtigung Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten zahlenden Umsatzsteuer % € € so Restwerklohnanspruch insgesamt also nur Höhe € Aufrechnung erloschen sei . Landgericht hat antragsgemäß festgestellt Beklagten Kläger einredefreien " Kaufpreisansprüche Kaufvertrag " Parteien zustehen . Widerklage Beklagten Zahlung Restwerklohns Höhe € Zinsen hat abgewiesen . Berufung Beklagten Abweisung Feststellungsklage Verurteilung Kläger Zahlung noch € Zinsen begehrt hat ist erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Begehren . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . Berufungsgericht ist Auffassung Kläger Nettobetrag Mängelbeseitigungskosten Beklagten Schadensersatz auch gesetzliche Umsatzsteuer Höhe % verlangen könnten auch Nachbesserungsarbeiten bisher durchgeführt hätten . § Abs. Satz sei Werkvertragsrecht Schadensersatzansprüche gemäß Nr. anwendbar . Gesetzgeber habe Reform Wirkung 1 . August Zweite Gesetz Änderung schadensrechtlicher Vorschriften Einschränkung Sachschadensabrechnung Ausschluss fiktiver Umsatzsteuer nur Restitutionsfälle § einführen wollen . handele werkvertraglichen Anspruch Schadensersatz Ausgleich Integritätsschadens Beschädigung Sache Ausgleich Vermögensschadens Nichterfüllung vertraglichen Verpflichtung . Anspruch sei Geldzahlung gerichtet Umsatzsteuer gehöre erforderlichen Kosten Geschädigte Schadensbeseitigung aufwenden müsse . II . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Senat hat Sache selbst entscheiden Endentscheidung reif ist § Abs. . 1 . Restwerklohnanspruch Beklagten Höhe € gemäß § Abs. steht aufrechenbarer Schadensersatzanspruch Kläger Mängel Bauwerk § Nr. § Abs. Abs. Satz nur Höhe € so Zahlungsanspruch Beklagten Höhe noch € verbleibt Hauptforderung Widerklage zuletzt verfolgten Höhe begründet ist . Bemessung Höhe Schadensersatzanspruches Kläger ist Umsatzsteuer berücksichtigen Kläger aufwenden müssten Mängel Dritte beseitigen ließen . Anspruch Schadensersatz Leistung Mängeln Werkes ist abweichend § Satz Naturalrestitution Form Mängelbeseitigung Zahlung Geldbetrages gerichtet . folgt § Abs. Anspruch Leistung hier Herstellung Mangelfreiheit besteht ausgeschlossen ist . Rechtslage unterscheidet insofern 31 . Dezember galt vgl. Urteil 28 . Juni . . NZBau ZfBR m.w . . Rechtsprechung Senats kann Zahlung Geldbetrages gerichtete Schadensersatzanspruch Wahl Bestellers mangelbedingten Minderwert Werkes Kosten berechnet werden ordnungsgemäße Mängelbeseitigung erforderlich sind Urteil 11 Juli ZfBR m.w . . gilt unabhängig Umfang Besteller Mangel tatsächlich beseitigen lässt vgl. Urteil 28 . Juni . aaO 31 . Dezember geltenden Rechtslage . bisherigen Rechtsprechung Senats Berufungsgericht zutreffend ausgeht gehört Kosten ordnungsgemäße Mängelbeseitigung Sinne erforderlich sind auch vorsteuerabzugsberechtigten Besteller dritte Unternehmer zahlende Umsatzsteuer vgl. Urteil 18 . Januar ZfBR II . 3 . . hält Senat mehr uneingeschränkt . Zwar ist Berufungsgericht ebenfalls zutreffend annimmt Berücksichtigung Umsatzsteuer § Abs. Satz ausgeschlossen tatsächlich noch angefallen ist . Vorschrift findet werkvertraglichen Schadensersatzanspruch Anwendung . gilt Wortlaut systematischer Stellung nur Fällen Beschädigung Sache Schadensersatz leisten ist . ist Schadensersatzanspruch Mängeln ordnungsgemäßer Herstellung geschuldeten Werkes besteht Fall . Abs. Satz bezieht ausdrücklich nur Satz erforderlichen Geldbetrag . kann § Abs. auch geschuldeten Herstellung verlangt werden . Schadensersatzanspruch Mängeln Werkes schuldet Unternehmer Schadensersatz jedoch Vorschrift § Abs. Satz Geld ausschließlich Stelle Erfüllungsanspruches tritt vgl. oben . Auffassung Senats ist Bemessung Vermögensschadens Bestellers Fällen Mangel hat beseitigen lassen erforderlichen Mängelbeseitigungskosten Einschluss zahlenden Umsatzsteuer jedoch gerechtfertigt . Lichte Erwägungen Gesetzgeber Schadensersatzansprüchen Beschädigung Sache bewogen haben Berechnung Herstellung erforderlichen Geldbetrages herauszunehmen tatsächlich angefallen ist vgl. BT-Drucks . S. hält Senat auch werkvertraglichen Anspruch Schadensersatz Leistung § Nr. § Abs. Abs. Überkompensation Schadens Bestellers angefallene Umsatzsteuer berücksichtigt wird . Bemessung bereits Mangel Werkes erst Beseitigung entstandenen Schadens kann Wertung vorgenommen werden . muss berechtigte Erwartung Bestellers berücksichtigen Schaden Wahl Kosten bemessen können Mängelbeseitigung erfordern Anspruch Stelle geschuldeten Erfüllungsanspruchs tritt . Gerade Erfahrungen Bauvertragsrecht zeigen jedoch Schadensberechnung geschätzten Mängelbeseitigungskosten häufig insoweit Überkompensation führt Geschädigten rechnerische Schadensposten ersetzt werden selbst gewählten Weg Schadensbeseitigung gar anfallen . Senat hält gerechtfertigt Umfang Schadensersatzes stärker bisher auch auszurichten Dispositionen Geschädigte tatsächlich Schadensbeseitigung trifft . gilt jedenfalls Anteil Umsatzsteuer durchlaufenden Posten darstellt Mängelbeseitigung zugutekommt Entstehung steuerrechtlichen Vorgaben abhängt . ist gerechtfertigt gerade Umsatzsteuer derartige Einschränkung machen Anteil eindeutig leicht feststellbar abgrenzbar ist größten preisbildenden Faktor durchlaufenden Posten Mängelbeseitigungskosten darstellt vgl. BT-Drucks . S. . Schutzwürdige Interessen Bestellers werden Einschränkung beeinträchtigt . Unbeschadet bleibt Ersatzfähigkeit Betrages Höhe Umsatzsteuer Besteller tatsächlich aufgewendet hat Rahmen Vorsteuerabzugs erstattet bekommt . Vorleistungspflicht Höhe kann Besteller entgehen Vorschussanspruch § Abs. geltend macht . zunächst Mängelbeseitigung ist zumutbar drohenden Verjährung Erhebung Feststellungsklage begegnen Möglichkeit späteren Mängelbeseitigung Kosten Unternehmers erhalten will . 2 . zuerkannte Zinsanspruch beruht § § Abs. . 3 . Klage ist bereits unzulässig . Leistungsklage lässt Streitgegenstände decken Sachurteilsvoraussetzung Feststellungsinteresses § grundsätzlich entfallen Leistungsklage mehr einseitig zurückgenommen werden kann vgl. Einzelnen Urteil 21 . Dezember . m.w . . So liegt Fall hier Erhebung Widerklage Verhandlung . 1 . erläuterten Gründen war Klage Anfang an unbegründet . Beklagten steht noch Restwerklohnanspruch . -9- . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. § . Halfmeier Vorinstanzen : LG Entscheidung OLG Entscheidung 29.09.2009