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946 lines
8.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
30
.
März
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Bf.
Auftraggeber
Bauvertrag
gestellten
Formularklauseln
Parteien
vereinbaren
unabhängig
Ausführungsbürgschaft
Einbehalt
unverzinslichen
Sicherheitsleistung
Auftraggeber
Höhe
%
Brutto-Abrechnungssumme
Sicherstellung
Gewährleistung
Schadensersatz
Erstattung
Überzahlungen
.
Auftragnehmer
ist
berechtigt
Sicherheitseinbehalt
Vorlage
unbefristeten
selbstschuldnerischen
unwiderruflichen
Bürgschaft
deutschen
Großbank
Versicherung
abzulösen
;
frühestens
jedoch
vollständiger
Beseitigung
Abnahmeprotokoll
festgestellten
Mängel
fehlender
Leistungen
.
ECLI
:
:
sind
gebotenen
Gesamtbeurteilung
unangemessener
Benachteiligung
Auftragnehmers
§
Abs.
Satz
unwirksam
Fortführung
Urteil
13
November
.
Urteil
30
.
März
OLG
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
30
.
März
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Graßnack
Sacher
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Thüringer
Oberlandesgerichts
25
.
Mai
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Klägerin
Höhe
Sicherheitseinbehalts
Zinsen
zurückgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
Beklagten
Zahlung
Restwerklohn
Bauarbeiten
.
Beklagte
beauftragte
Klägerin
schriftlichem
"
Bauwerkvertrag
25./26
.
Juni
Folgenden
:
Bauwerkvertrag
Errichtung
Rohbaus
Anbau
bestehenden
Einfamilienhaus
Pauschalpreis
brutto
.
Bauwerkvertrags
lautet
auszugsweise
:
"
Sicherheitseinbehalt
22.1
Parteien
vereinbaren
unabhängig
Ausführungsbürgschaft
Einbehalt
unverzinslichen
Sicherheitsleistung
AG
Auftraggeber
Höhe
%
Brutto-Abrechnungssumme
Sicherstellung
Gewährleistung
Schadensersatz
Erstattung
Überzahlungen
.
22.2
ist
berechtigt
Sicherheitseinbehalt
Vorlage
unbefristeten
selbstschuldnerischen
unwiderruflichen
Bürgschaft
deutschen
Großbank
Versicherung
abzulösen
;
frühestens
jedoch
vollständiger
Beseitigung
Abnahmeprotokoll
festgestellten
Mängel
fehlender
Leistungen
.
"
Klägerin
kündigte
Vertrag
Anwaltsschreiben
4
.
Juni
fehlender
Baufreiheit
.
erteilte
17
.
Juni
Schlussrechnung
Restbetrag
geltend
machte
.
Beklagte
kündigte
Vertrag
Schreiben
1
Juli
Schuldnerverzugs
.
10
Juli
datierenden
Beklagten
Architekten
aber
Klägerin
unterschriebenen
Abnahmeprotokoll
sind
Mängel
erfolgte
Restarbeiten
aufgeführt
.
Klägerin
hat
erster
Instanz
zuletzt
Höhe
Zinsen
gefordert
.
Landgericht
hat
Beklagte
Beweisaufnahme
verurteilt
Klägerin
Zinsen
zahlen
.
Berufung
Klägerin
Anschlussberufung
Beklagten
Urteil
sind
erfolglos
geblieben
.
Senat
hat
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerin
Revision
zugelassen
Berufung
Klägerin
Höhe
Sicherheitseinbehalts
Höhe
%
Brutto-Abrechnungssumme
Zinsen
zurückgewiesen
worden
ist
.
Übrigen
hat
Senat
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
genannten
Urteil
zurückgewiesen
.
Revision
verfolgt
Klägerin
zuerkannten
Werklohnanspruch
Zinsen
Umfang
Zulassung
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägerin
führt
angefochtenen
Umfang
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
führt
Revision
Bedeutung
Wesentlichen
Folgendes
:
Bezüglich
Sicherheitseinbehalts
sei
Berufung
unbegründet
.
Landgericht
habe
Sicherheitseinbehalt
Recht
Klageforderung
abgezogen
.
sei
Ansicht
Klägerin
wirksam
vereinbart
.
stehe
Einbehalt
nur
wesentlicher
auch
unwesentlicher
Mängel
zugelassen
sei
.
Auch
fehlende
Regelung
Einzahlung
Sperrkonto
führe
Unwirksamkeit
Klausel
.
Anforderung
stelle
nur
§
VOB/B.
VOB/B
sei
aber
vorliegenden
Fall
wirksam
Bauvertrag
einbezogen
worden
.
sei
auch
Sperrkontoregelung
VOB/B
anzuwenden
.
Wirksamkeit
Einbehaltsklausel
stehe
auch
Sicherheitseinbehalt
Leistungsverweigerungsrecht
geltend
gemacht
werden
könne
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
kann
Berufung
Klägerin
Höhe
Sicherheitseinbehalts
Zinsen
zurückgewiesen
werden
.
1
.
Revisionsinstanz
ist
gegenteiliger
Feststellungen
Berufungsgerichts
auszugehen
Vertragsbestimmungen
§
§
Satz
Bauwerkvertrags
Beklagten
gestellte
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
handelt
Einzelnen
ausgehandelt
sind
.
2
.
Grundlage
ist
Vereinbarung
Einbehalts
Höhe
%
Brutto-Abrechnungssumme
Sicherstellung
Gewährleistung
Schadensersatz
Erstattung
Überzahlungen
"
gemäß
§
§
Satz
Bauwerkvertrags
unangemessener
Benachteiligung
Klägerin
gemäß
§
Abs.
Satz
unwirksam
.
Vorschrift
ist
formularmäßige
Vertragsbestimmung
unwirksam
Vertragspartner
Verwenders
Geboten
Glauben
unangemessen
benachteiligt
.
ist
Fall
Verwender
einseitige
Vertragsgestaltung
missbräuchlich
eigene
Interessen
Kosten
Vertragspartners
durchzusetzen
versucht
vornherein
auch
Belange
hinreichend
berücksichtigen
angemessenen
Ausgleich
zuzugestehen
vgl.
Urteile
16
.
Februar
ZR
VersR
.
;
.
25
;
.
22
.
September
7
.
September
16
.
Juni
.
NZBau
.
Prüfung
Auftraggeber
Bauvertrag
gestellte
Klausel
Sicherheitseinbehalt
vereinbart
wird
Auftragnehmer
Geboten
Glauben
unangemessen
benachteiligt
sind
nur
Höhe
Dauer
Einbehalts
auch
Regelungszusammenhang
Klausel
steht
berücksichtigen
.
gilt
insbesondere
Art
Einbehalt
abgelöst
werden
kann
vgl.
Urteil
5
.
Juni
27
juris
.
.
Sicherungseinbehalt
Ablösungsmöglichkeit
sind
untrennbar
miteinander
verknüpft
einheitliche
wirtschaftlichen
Interessen
Vertragsparteien
berücksichtigende
Gesamtbeurteilung
Sicherungsvereinbarung
betreffenden
Regelungsgefüges
gebietet
vgl.
Urteil
12
.
Februar
.
m.w
.
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
benachteiligt
Auftraggeber
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Bauvertrags
gestellte
Klausel
Auftraggeber
Dauer
Gewährleistungsfrist
Einbehalt
Sicherung
Gewährleistungsansprüche
vornehmen
darf
Auftragnehmer
Geboten
Glauben
unangemessen
angemessener
Ausgleich
zugestanden
wird
Auftragnehmer
Werklohn
sofort
ausgezahlt
bekommt
Bonitätsrisiko
Dauer
Gewährleistungsfrist
tragen
muss
vorenthalten
Liquidität
werden
Verzinsung
24
.
Mai
NZBau
.
m.w
.
.
Berücksichtigung
Grundsätze
ist
Auftraggeber
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Bauvertrags
gestellte
Klausel
Sicherheitseinbehalt
Höhe
%
Bausumme
Dauer
fünfjährigen
Gewährleistungsfrist
selbstschuldnerische
unbefristete
Bürgschaft
abgelöst
werden
kann
gemäß
§
Abs.
nunmehr
:
Abs.
Satz
unwirksam
Urteil
13
November
f.
.
f.
.
liegt
Überlegung
Grunde
Zinsbelastung
Einschränkung
Kreditlinie
liegenden
Nachteile
Bereitstellung
derartigen
Bürgschaft
Anbetracht
berechtigten
Sicherungsinteressen
Auftraggebers
so
gewichtig
erscheinen
Unwirksamkeit
Klausel
angenommen
werden
müsste
Urteil
26
.
Februar
.
NZBau
.
Klausel
ist
indes
§
Abs.
nunmehr
:
Abs.
Satz
unwirksam
Ablösung
Sicherheitseinbehalts
zusätzlich
abhängig
gemacht
wird
wesentliche
Mängel
mehr
vorhanden
sind
vgl.
Urteil
13
November
f.
.
.
Berücksichtigung
Maßstäbe
ist
formularmäßige
Vereinbarung
Sicherheitseinbehalts
gemäß
§
§
Satz
Bauwerkvertrags
unwirksam
§
Abs.
Satz
.
-9-
Vertragsbestimmungen
§
§
Satz
bilden
vorstehend
Ausgeführten
untrennbare
Einheit
;
unterliegen
Gesamtbeurteilung
.
getroffene
Regelung
benachteiligt
Klägerin
Auftragnehmerin
Geboten
Glauben
unangemessen
.
ergibt
jedenfalls
Einschränkung
Ablösungsmöglichkeit
bezüglich
Sicherheitseinbehalts
frühestens
vollständiger
Beseitigung
Abnahmeprotokoll
festgestellten
Mängel
fehlenden
Leistungen
besteht
.
Einschränkung
ist
so
weitreichend
angemessener
Ausgleich
Sicherheitseinbehalt
Auftragnehmer
verbundenen
Nachteilen
mehr
zugestanden
wird
vgl.
Urteil
13
November
juris
.
.
Frage
Abnahmeprotokoll
festgestellte
Mängel
vollständig
beseitigt
sind
kann
Gegenstand
langwieriger
Kontroversen
sein
Dauer
Verjährungsfrist
Mängelansprüche
hinziehen
können
.
diesbezügliche
Streit
kann
Blockade
Ablösungsmöglichkeit
führen
so
dann
Sicherheitseinbehalt
Auftragnehmer
verbundenen
Nachteilen
bleibt
vgl.
Urteil
13
November
aaO
.
Entsprechendes
gilt
bezüglich
etwaiger
Abnahmeprotokoll
fehlend
festgestellter
Leistungen
.
.
kann
angefochtene
Urteil
bestehenbleiben
Berufung
Klägerin
Höhe
Zinsen
zurückgewiesen
worden
ist
.
Umfang
ist
angefochtene
Urteil
aufzuheben
.
Senat
kann
hinreichender
Feststellungen
Sache
selbst
entscheiden
vgl.
§
Abs.
Sache
insoweit
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
ist
.
Berufungsgericht
wird
Feststellungen
treffen
haben
Vertragsbestimmungen
§
§
Satz
Beklagten
gestellte
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
handelt
Einzelnen
ausgehandelt
sind
.
Sacher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
27.08.2015
OLG
Entscheidung