NAMEN Verkündet : 30 . März Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Bf. Auftraggeber Bauvertrag gestellten Formularklauseln Parteien vereinbaren unabhängig Ausführungsbürgschaft Einbehalt unverzinslichen Sicherheitsleistung Auftraggeber Höhe % Brutto-Abrechnungssumme Sicherstellung Gewährleistung Schadensersatz Erstattung Überzahlungen . Auftragnehmer ist berechtigt Sicherheitseinbehalt Vorlage unbefristeten selbstschuldnerischen unwiderruflichen Bürgschaft deutschen Großbank Versicherung abzulösen ; frühestens jedoch vollständiger Beseitigung Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel fehlender Leistungen . ECLI : : sind gebotenen Gesamtbeurteilung unangemessener Benachteiligung Auftragnehmers § Abs. Satz unwirksam Fortführung Urteil 13 November . Urteil 30 . März OLG VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 30 . März Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterinnen Graßnack Sacher Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 7 . Zivilsenats Thüringer Oberlandesgerichts 25 . Mai Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Klägerin Höhe Sicherheitseinbehalts € Zinsen zurückgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin verlangt Beklagten Zahlung Restwerklohn Bauarbeiten . Beklagte beauftragte Klägerin schriftlichem " Bauwerkvertrag 25./26 . Juni Folgenden : Bauwerkvertrag Errichtung Rohbaus Anbau bestehenden Einfamilienhaus Pauschalpreis brutto € . Bauwerkvertrags lautet auszugsweise : " Sicherheitseinbehalt 22.1 Parteien vereinbaren unabhängig Ausführungsbürgschaft Einbehalt unverzinslichen Sicherheitsleistung AG Auftraggeber Höhe % Brutto-Abrechnungssumme Sicherstellung Gewährleistung Schadensersatz Erstattung Überzahlungen . 22.2 ist berechtigt Sicherheitseinbehalt Vorlage unbefristeten selbstschuldnerischen unwiderruflichen Bürgschaft deutschen Großbank Versicherung abzulösen ; frühestens jedoch vollständiger Beseitigung Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel fehlender Leistungen . " Klägerin kündigte Vertrag Anwaltsschreiben 4 . Juni fehlender Baufreiheit . erteilte 17 . Juni Schlussrechnung Restbetrag € geltend machte . Beklagte kündigte Vertrag Schreiben 1 Juli Schuldnerverzugs . 10 Juli datierenden Beklagten Architekten aber Klägerin unterschriebenen Abnahmeprotokoll sind Mängel erfolgte Restarbeiten aufgeführt . Klägerin hat erster Instanz zuletzt Höhe € Zinsen gefordert . Landgericht hat Beklagte Beweisaufnahme verurteilt Klägerin € Zinsen zahlen . Berufung Klägerin Anschlussberufung Beklagten Urteil sind erfolglos geblieben . Senat hat Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin Revision zugelassen Berufung Klägerin Höhe Sicherheitseinbehalts Höhe % Brutto-Abrechnungssumme € Zinsen zurückgewiesen worden ist . Übrigen hat Senat Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision genannten Urteil zurückgewiesen . Revision verfolgt Klägerin zuerkannten Werklohnanspruch Zinsen Umfang Zulassung Revision . Entscheidungsgründe : Revision Klägerin führt angefochtenen Umfang Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht führt Revision Bedeutung Wesentlichen Folgendes : Bezüglich Sicherheitseinbehalts sei Berufung unbegründet . Landgericht habe Sicherheitseinbehalt Recht Klageforderung abgezogen . sei Ansicht Klägerin wirksam vereinbart . stehe Einbehalt nur wesentlicher auch unwesentlicher Mängel zugelassen sei . Auch fehlende Regelung Einzahlung Sperrkonto führe Unwirksamkeit Klausel . Anforderung stelle nur § VOB/B. VOB/B sei aber vorliegenden Fall wirksam Bauvertrag einbezogen worden . sei auch Sperrkontoregelung VOB/B anzuwenden . Wirksamkeit Einbehaltsklausel stehe auch Sicherheitseinbehalt Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht werden könne . II . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann Berufung Klägerin Höhe Sicherheitseinbehalts € Zinsen zurückgewiesen werden . 1 . Revisionsinstanz ist gegenteiliger Feststellungen Berufungsgerichts auszugehen Vertragsbestimmungen § § Satz Bauwerkvertrags Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt Einzelnen ausgehandelt sind . 2 . Grundlage ist Vereinbarung Einbehalts Höhe % Brutto-Abrechnungssumme Sicherstellung Gewährleistung Schadensersatz Erstattung Überzahlungen " gemäß § § Satz Bauwerkvertrags unangemessener Benachteiligung Klägerin gemäß § Abs. Satz unwirksam . Vorschrift ist formularmäßige Vertragsbestimmung unwirksam Vertragspartner Verwenders Geboten Glauben unangemessen benachteiligt . ist Fall Verwender einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen Kosten Vertragspartners durchzusetzen versucht vornherein auch Belange hinreichend berücksichtigen angemessenen Ausgleich zuzugestehen vgl. Urteile 16 . Februar ZR VersR . ; . 25 ; . 22 . September 7 . September 16 . Juni . NZBau . Prüfung Auftraggeber Bauvertrag gestellte Klausel Sicherheitseinbehalt vereinbart wird Auftragnehmer Geboten Glauben unangemessen benachteiligt sind nur Höhe Dauer Einbehalts auch Regelungszusammenhang Klausel steht berücksichtigen . gilt insbesondere Art Einbehalt abgelöst werden kann vgl. Urteil 5 . Juni 27 juris . . Sicherungseinbehalt Ablösungsmöglichkeit sind untrennbar miteinander verknüpft einheitliche wirtschaftlichen Interessen Vertragsparteien berücksichtigende Gesamtbeurteilung Sicherungsvereinbarung betreffenden Regelungsgefüges gebietet vgl. Urteil 12 . Februar . m.w . . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs benachteiligt Auftraggeber Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bauvertrags gestellte Klausel Auftraggeber Dauer Gewährleistungsfrist Einbehalt Sicherung Gewährleistungsansprüche vornehmen darf Auftragnehmer Geboten Glauben unangemessen angemessener Ausgleich zugestanden wird Auftragnehmer Werklohn sofort ausgezahlt bekommt Bonitätsrisiko Dauer Gewährleistungsfrist tragen muss vorenthalten Liquidität werden Verzinsung 24 . Mai NZBau . m.w . . Berücksichtigung Grundsätze ist Auftraggeber Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bauvertrags gestellte Klausel Sicherheitseinbehalt Höhe % Bausumme Dauer fünfjährigen Gewährleistungsfrist selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft abgelöst werden kann gemäß § Abs. nunmehr : Abs. Satz unwirksam Urteil 13 November f. . f. . liegt Überlegung Grunde Zinsbelastung Einschränkung Kreditlinie liegenden Nachteile Bereitstellung derartigen Bürgschaft Anbetracht berechtigten Sicherungsinteressen Auftraggebers so gewichtig erscheinen Unwirksamkeit Klausel angenommen werden müsste Urteil 26 . Februar . NZBau . Klausel ist indes § Abs. nunmehr : Abs. Satz unwirksam Ablösung Sicherheitseinbehalts zusätzlich abhängig gemacht wird wesentliche Mängel mehr vorhanden sind vgl. Urteil 13 November f. . . Berücksichtigung Maßstäbe ist formularmäßige Vereinbarung Sicherheitseinbehalts gemäß § § Satz Bauwerkvertrags unwirksam § Abs. Satz . -9- Vertragsbestimmungen § § Satz bilden vorstehend Ausgeführten untrennbare Einheit ; unterliegen Gesamtbeurteilung . getroffene Regelung benachteiligt Klägerin Auftragnehmerin Geboten Glauben unangemessen . ergibt jedenfalls Einschränkung Ablösungsmöglichkeit bezüglich Sicherheitseinbehalts frühestens vollständiger Beseitigung Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel fehlenden Leistungen besteht . Einschränkung ist so weitreichend angemessener Ausgleich Sicherheitseinbehalt Auftragnehmer verbundenen Nachteilen mehr zugestanden wird vgl. Urteil 13 November juris . . Frage Abnahmeprotokoll festgestellte Mängel vollständig beseitigt sind kann Gegenstand langwieriger Kontroversen sein Dauer Verjährungsfrist Mängelansprüche hinziehen können . diesbezügliche Streit kann Blockade Ablösungsmöglichkeit führen so dann Sicherheitseinbehalt Auftragnehmer verbundenen Nachteilen bleibt vgl. Urteil 13 November aaO . Entsprechendes gilt bezüglich etwaiger Abnahmeprotokoll fehlend festgestellter Leistungen . . kann angefochtene Urteil bestehenbleiben Berufung Klägerin Höhe € Zinsen zurückgewiesen worden ist . Umfang ist angefochtene Urteil aufzuheben . Senat kann hinreichender Feststellungen Sache selbst entscheiden vgl. § Abs. Sache insoweit Berufungsgericht zurückzuverweisen ist . Berufungsgericht wird Feststellungen treffen haben Vertragsbestimmungen § § Satz Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt Einzelnen ausgehandelt sind . Sacher Vorinstanzen : Entscheidung 27.08.2015 OLG Entscheidung