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NAMEN
Verkündet
:
19
November
Anderer
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
§
§
Abs.
;
§
Abs.
Schlussrechnung
ist
Architekt
gebunden
Auftraggeber
abschließende
Berechnung
Honorars
vertrauen
durfte
berechtigten
Vertrauen
Endgültigkeit
Schlussrechnung
schutzwürdiger
Weise
so
eingerichtet
hat
Nachforderung
mehr
zugemutet
werden
kann
.
Allein
Bezahlung
Schlussrechnung
ist
Maßnahme
Auftraggeber
schutzwürdiger
Weise
Endgültigkeit
Schlussrechnung
einrichtet
.
Allein
Zeitraum
Erteilung
Ausgleich
Honorarrechnung
Architekten
erstmaligen
Geltendmachung
weitergehenden
Honorars
Grundlage
Mindestsätze
Honorarordnung
Architekten
Ingenieure
macht
Zahlung
Differenzbetrages
abgerechneten
Pauschalhonorar
Mindestsätzen
Honorarordnung
Architekten
Ingenieure
unzumutbar
Bestätigung
Urteil
23
.
Oktober
NZBau
.
Urteil
19
November
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
19
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Halfmeier
Dr.
Richterinnen
Sacher
Wimmer
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
3
.
Zivilsenats
2
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
restliches
Architektenhonorar
.
schriftlichem
Vertrag
14
.
März
beauftragte
Beklagte
Kläger
Architektenleistungen
Abriss
Neubau
Einfamilienhauses
Doppelgarage
.
Überschrift
"
Zusätzliche
Vereinbarungen
"
ist
§
Vertrages
bestimmt
:
"
wird
Pauschalhonorar
Phasen
1
.
9
.
Mehrwertsteuer
vereinbart
.
Abschlagsrechnungen
werden
-Schritten
Mehrwertsteuer
vereinbart
.
"
Kläger
stellte
Abschlagsrechnungen
9
.
Mai
27
.
September
10
.
Juni
2
.
Oktober
jeweils
Beklagte
bezahlte
.
30
.
Dezember
stellte
Kläger
Beklagten
letzte
"
Abschlags
Pauschale
"
Höhe
Rechnung
.
Beklagte
zunächst
Beanstandungen
insbesondere
Nichteinhaltung
vereinbarten
Fertigstellungstermins
verbundenen
Kosten
erhoben
hatte
zahlte
auch
Betrag
Teilbeträgen
12
.
März
Zahlung
letzten
offenen
.
Quittung
Zahlung
heißt
"
Restbetrag
Abschlussrechnung
ArchitektHonorar
"
.
Schreiben
16
.
März
übersandte
Kläger
Beklagten
"
Teilschlussrechnung
"
Nachlass
gemäß
Pauschalierung
%
"
Beklagten
bereits
geleisteten
Zahlungen
Höhe
berücksichtigte
.
Betrag
hat
zunächst
geltend
gemacht
.
erstinstanzlichen
Rechtsstreits
hat
9
.
Februar
geänderte
Kostenrechnung
vorgelegt
offenen
Restbetrag
endet
.
hat
erstinstanzlich
zuletzt
beantragt
Beklagten
verurteilen
Betrag
Zinsen
zahlen
.
Landgericht
hat
Beklagten
Zahlung
Zinsen
verurteilt
weitergehende
Klage
abgewiesen
.
Hiergegen
haben
Parteien
Berufung
eingelegt
Kläger
Ziel
weitere
Zinsen
erhalten
Beklagte
Ziel
vollständigen
Klageabweisung
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
Klage
insgesamt
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
zweitinstanzlichen
Anträge
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Revision
Interesse
ausgeführt
:
Treffe
klägerische
Behauptung
vereinbarte
Pauschalhonorar
Mindestsätze
maßgeblichen
Honorarordnung
erreiche
greife
gesetzliche
Regelung
§
Abs.
Folge
gesetzlich
geschuldete
Mindesthonorar
ermitteln
sei
.
getroffenen
Feststellungen
Landgerichts
seien
zwar
ausreichend
Berechnungen
rechtsfehlerhaft
.
Jedoch
bedürfe
weitergehender
Darlegungen
Klägers
Kostengrundlagen
noch
weitergehenden
Beweiserhebung
.
Klage
sei
schon
abweisungsreif
Kläger
30
.
Dezember
gestellte
Rechnung
gebunden
sei
.
handele
Umstandes
Abschlagsrechnung
bezeichnet
war
Schlussrechnung
Zweifel
bestehe
Kläger
Leistung
abschließend
berechnen
wollte
.
Rechnung
habe
Kläger
vereinbarte
Pauschalhonorar
Berücksichtigung
vorausgegangenen
Abschlagszahlungen
endgültig
abschließend
abgerechnet
noch
offenstehende
Restsumme
Zahlung
fällig
gestellt
.
Architekt
sei
zwar
grundsätzlich
berechtigt
auch
erteilten
Schlussrechnung
weitergehende
Forderung
geltend
machen
.
könne
aber
Glauben
§
gehindert
sein
.
Bindung
Architekten
ergebe
noch
Erteilung
Schlussrechnung
allein
setze
vielmehr
umfassende
Abwägung
beiderseitigen
Interessen
.
Schlussrechnung
sei
Architekt
gebunden
Auftraggeber
abschließende
Berechnung
Honorars
vertrauen
durfte
berechtigten
Vertrauen
Endgültigkeit
Schlussrechnung
schutzwürdiger
Weise
so
eingerichtet
habe
Nachforderung
mehr
zugemutet
werden
könne
.
Unrecht
habe
Landgericht
angenommen
sei
ersichtlich
tatsächlichen
Dispositionen
Beklagte
Vertrauen
getroffen
habe
Kläger
weiteren
Zahlungen
mehr
leisten
müssen
.
habe
Landgericht
unberücksichtigt
gelassen
tatsächliche
Dispositionen
Auftraggeber
Vertrauen
Endgültigkeit
Honorarabrechnung
Architekten
gemacht
hat
notwendige
Voraussetzung
Bindungswirkung
darstellten
nur
Kriterium
Rahmen
treffenden
Interessensabwägung
seien
.
Unzumutbarkeit
weiterer
Zahlungen
könne
auch
anderen
Umständen
ergeben
.
So
liege
hier
.
Quittung
12
.
März
habe
Kläger
erkennen
gegeben
Beklagte
einrichten
durfte
Nachforderungen
gestellt
würden
.
Jedenfalls
Ablauf
Jahres
vollständiger
Bezahlung
Schlussrechnung
30
.
Dezember
Erteilung
Zahlungsquittung
sei
Beklagten
auszugehen
abschließenden
Charakter
Zahlung
eingerichtet
habe
.
Weitergehenden
Vortrags
Beklagten
anderweitigen
Dispositionen
Vertrauen
Kläger
werde
Nachforderung
stellen
manifestiert
habe
bedürfe
Sachlage
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
1
.
Berufungsgericht
hat
offengelassen
vereinbarte
Pauschalhonorar
Mindestsätze
Honorarordnung
Architekten
Ingenieure
unterschreitet
Honorarvereinbarung
unwirksam
ist
.
Rechtsverhältnis
Parteien
ist
indes
Honorarordnung
Architekten
Ingenieure
Fassung
anzuwenden
.
Revisionsinstanz
ist
gegenteiliger
Feststellungen
Berufungsgerichts
Gunsten
Klägers
auszugehen
vereinbarte
Pauschalhonorar
Mindestsätze
Honorarordnung
Architekten
Ingenieure
Fassung
unterschreitet
.
2
.
Voraussetzung
hat
Kläger
§
Abs.
Anspruch
§
Abs.
Honorarordnung
ergebende
Honorar
.
gilt
auch
dann
Schlussrechnung
erteilt
hat
Forderung
vollständig
ausgewiesen
ist
.
Schlussrechnung
liegt
grundsätzlich
Verzicht
weitergehende
Forderung
;
wird
Schlussrechnung
auch
anderer
Weise
verkürzt
vgl.
Urteile
23
.
Oktober
.
NZBau
22
.
April
.
NZBau
jeweils
m.w
.
.
3
.
Recht
hat
Berufungsgericht
noch
angenommen
Rechnung
30
.
Dezember
gesehenen
Abschlagsrechnung
bezeichnet
war
Schlussrechnung
handelt
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsfehler
Gesamtwürdigung
Umstände
festgestellt
Zweifel
bestand
Kläger
Rechnung
Leistungen
abschließend
berechnen
wollte
noch
offenstehende
Restsumme
Umsatzsteuer
Berücksichtigung
vorherigen
Zahlungen
Beklagten
vereinbarten
Pauschalpreisabrede
geltend
gemacht
hat
.
Auch
Kläger
Beklagten
erteilte
Zahlungsquittung
handschriftlichen
Vermerk
"
Restbetrag
Abschlussrechnung
ArchitektHonorar
"
lässt
erkennen
Parteien
anders
verstanden
haben
.
4
.
Unrecht
hält
Berufungsgericht
jedoch
Kläger
Glauben
§
gehindert
etwaige
weitergehende
Ansprüche
vereinbarten
Rechnung
gestellten
gezahlten
Pauschalpreis
hinausgehen
durchzusetzen
.
Ansatz
noch
richtig
erkennt
Berufungsgericht
Architekt
dann
Schlussrechnung
gebunden
ist
Auftraggeber
abschließende
Berechnung
Honorars
vertrauen
durfte
berechtigten
Vertrauen
Endgültigkeit
Schlussrechnung
schutzwürdiger
Weise
so
eingerichtet
hat
Nachforderung
mehr
zugemutet
werden
kann
vgl.
Urteile
23
.
Oktober
aaO
.
22
.
April
aaO
.
jeweils
m.w
.
.
Richtig
ist
ebenfalls
auch
dann
gilt
Architekt
Differenz
Honorarordnung
Architekten
Ingenieure
preisrechtlich
zustehenden
vertraglich
vereinbarten
Honorar
nachfordert
Urteil
23
.
Oktober
aaO
m.w
.
.
rechtsfehlerhaften
Erwägungen
nimmt
Berufungsgericht
Voraussetzungen
gegeben
sind
.
Berufungsgericht
meint
jedenfalls
Ablauf
Jahres
vollständigen
Bezahlung
Schlussrechnung
31
.
Dezember
Erteilung
Zahlungsquittung
sei
auszugehen
Beklagte
abschließenden
Charakter
Zahlung
eingerichtet
habe
weitergehenden
Vortrags
Beklagten
bedürfe
anderweitigen
Dispositionen
Vertrauen
Kläger
werde
Nachforderungen
stellen
manifestiert
habe
.
Auffassung
trifft
.
Auftraggeber
Architekten
muss
vielmehr
vorgenommene
unterlassene
Maßnahmen
eingerichtet
haben
weitere
Forderungen
erhoben
werden
;
allein
Zahlung
Schlussrechnung
stellt
Maßnahme
vgl.
Urteil
23
.
Oktober
aaO
.
.
Auch
gibt
allgemeine
Lebenserfahrung
Auftraggeber
bestimmten
Zeitraum
eingerichtet
habe
mehr
zahlen
vgl.
Urteil
23
.
Oktober
aaO
.
.
Auffassung
Berufungsgerichts
handelt
hierbei
notwendige
Voraussetzung
Glauben
ausgeschlossen
erachten
bestehenden
Anspruch
Architekten
noch
durchzusetzen
.
Auch
sodann
abschließend
prüfende
Unzumutbarkeit
weiterer
Zahlungen
kann
allein
Zeitablauf
gründen
.
Vielmehr
muss
gerade
Nachforderung
entstehende
zusätzliche
Belastung
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalls
Auftraggeber
-9-
mehr
zumutbar
erweisen
besondere
Härte
bedeutet
vgl.
Urteil
23
.
Oktober
aaO
.
.
Allein
Zeitraum
Erteilung
Ausgleich
Honorarrechnung
Architekten
erstmaligen
Geltendmachung
weitergehenden
Honorars
Grundlage
Mindestsätze
Honorarordnung
Architekten
Ingenieure
macht
Zahlung
Differenzbetrages
abgerechneten
Pauschalhonorar
Mindestsätzen
Honorarordnung
Architekten
Ingenieure
unzumutbar
.
Auch
hier
ist
vielmehr
berücksichtigen
Maßnahmen
Auftraggeber
Hinblick
schützenswertes
Vertrauen
vorgenommen
unterlassen
hat
vgl.
Urteil
23
.
Oktober
aaO
.
.
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
wird
nunmehr
notwendigen
Feststellungen
treffen
haben
Pauschalpreisabrede
unwirksam
ist
gegebenenfalls
Höhe
Kläger
weitere
Honorarforderungen
Maßstäben
Honorarordnung
Architekten
Ingenieure
berechnen
hat
.
Halfmeier
Sacher
Wimmer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung