NAMEN Verkündet : 19 November Anderer Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja § § Abs. ; § Abs. Schlussrechnung ist Architekt gebunden Auftraggeber abschließende Berechnung Honorars vertrauen durfte berechtigten Vertrauen Endgültigkeit Schlussrechnung schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat Nachforderung mehr zugemutet werden kann . Allein Bezahlung Schlussrechnung ist Maßnahme Auftraggeber schutzwürdiger Weise Endgültigkeit Schlussrechnung einrichtet . Allein Zeitraum Erteilung Ausgleich Honorarrechnung Architekten erstmaligen Geltendmachung weitergehenden Honorars Grundlage Mindestsätze Honorarordnung Architekten Ingenieure macht Zahlung Differenzbetrages abgerechneten Pauschalhonorar Mindestsätzen Honorarordnung Architekten Ingenieure unzumutbar Bestätigung Urteil 23 . Oktober NZBau . Urteil 19 November VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 November Vorsitzenden Richter Dr. Richter Halfmeier Dr. Richterinnen Sacher Wimmer Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 3 . Zivilsenats 2 . Mai aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger verlangt restliches Architektenhonorar . schriftlichem Vertrag 14 . März beauftragte Beklagte Kläger Architektenleistungen Abriss Neubau Einfamilienhauses Doppelgarage . Überschrift " Zusätzliche Vereinbarungen " ist § Vertrages bestimmt : " wird Pauschalhonorar Phasen 1 . 9 . € Mehrwertsteuer vereinbart . Abschlagsrechnungen werden € -Schritten Mehrwertsteuer vereinbart . " Kläger stellte Abschlagsrechnungen 9 . Mai € 27 . September € 10 . Juni € 2 . Oktober € jeweils Beklagte bezahlte . 30 . Dezember stellte Kläger Beklagten letzte " Abschlags Pauschale " Höhe € Rechnung . Beklagte zunächst Beanstandungen insbesondere Nichteinhaltung vereinbarten Fertigstellungstermins verbundenen Kosten erhoben hatte zahlte auch Betrag Teilbeträgen 12 . März Zahlung letzten offenen € . Quittung Zahlung heißt " Restbetrag Abschlussrechnung ArchitektHonorar " . Schreiben 16 . März übersandte Kläger Beklagten " Teilschlussrechnung € " Nachlass gemäß Pauschalierung % " Beklagten bereits geleisteten Zahlungen Höhe € berücksichtigte . Betrag hat zunächst geltend gemacht . erstinstanzlichen Rechtsstreits hat 9 . Februar geänderte Kostenrechnung vorgelegt offenen Restbetrag € endet . hat erstinstanzlich zuletzt beantragt Beklagten verurteilen Betrag Zinsen zahlen . Landgericht hat Beklagten Zahlung € Zinsen verurteilt weitergehende Klage abgewiesen . Hiergegen haben Parteien Berufung eingelegt Kläger Ziel weitere € Zinsen erhalten Beklagte Ziel vollständigen Klageabweisung . Berufungsgericht hat Berufung Klägers zurückgewiesen Klage insgesamt abgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger zweitinstanzlichen Anträge weiter . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Revision Interesse ausgeführt : Treffe klägerische Behauptung vereinbarte Pauschalhonorar Mindestsätze maßgeblichen Honorarordnung erreiche greife gesetzliche Regelung § Abs. Folge gesetzlich geschuldete Mindesthonorar ermitteln sei . getroffenen Feststellungen Landgerichts seien zwar ausreichend Berechnungen rechtsfehlerhaft . Jedoch bedürfe weitergehender Darlegungen Klägers Kostengrundlagen noch weitergehenden Beweiserhebung . Klage sei schon abweisungsreif Kläger 30 . Dezember gestellte Rechnung gebunden sei . handele Umstandes Abschlagsrechnung bezeichnet war Schlussrechnung Zweifel bestehe Kläger Leistung abschließend berechnen wollte . Rechnung habe Kläger vereinbarte Pauschalhonorar € Berücksichtigung vorausgegangenen Abschlagszahlungen endgültig abschließend abgerechnet noch offenstehende Restsumme € Zahlung fällig gestellt . Architekt sei zwar grundsätzlich berechtigt auch erteilten Schlussrechnung weitergehende Forderung geltend machen . könne aber Glauben § gehindert sein . Bindung Architekten ergebe noch Erteilung Schlussrechnung allein setze vielmehr umfassende Abwägung beiderseitigen Interessen . Schlussrechnung sei Architekt gebunden Auftraggeber abschließende Berechnung Honorars vertrauen durfte berechtigten Vertrauen Endgültigkeit Schlussrechnung schutzwürdiger Weise so eingerichtet habe Nachforderung mehr zugemutet werden könne . Unrecht habe Landgericht angenommen sei ersichtlich tatsächlichen Dispositionen Beklagte Vertrauen getroffen habe Kläger weiteren Zahlungen mehr leisten müssen . habe Landgericht unberücksichtigt gelassen tatsächliche Dispositionen Auftraggeber Vertrauen Endgültigkeit Honorarabrechnung Architekten gemacht hat notwendige Voraussetzung Bindungswirkung darstellten nur Kriterium Rahmen treffenden Interessensabwägung seien . Unzumutbarkeit weiterer Zahlungen könne auch anderen Umständen ergeben . So liege hier . Quittung 12 . März habe Kläger erkennen gegeben Beklagte einrichten durfte Nachforderungen gestellt würden . Jedenfalls Ablauf Jahres vollständiger Bezahlung Schlussrechnung 30 . Dezember Erteilung Zahlungsquittung sei Beklagten auszugehen abschließenden Charakter Zahlung eingerichtet habe . Weitergehenden Vortrags Beklagten anderweitigen Dispositionen Vertrauen Kläger werde Nachforderung stellen manifestiert habe bedürfe Sachlage . II . hält rechtlichen Nachprüfung entscheidenden Punkt stand . 1 . Berufungsgericht hat offengelassen vereinbarte Pauschalhonorar Mindestsätze Honorarordnung Architekten Ingenieure unterschreitet Honorarvereinbarung unwirksam ist . Rechtsverhältnis Parteien ist indes Honorarordnung Architekten Ingenieure Fassung anzuwenden . Revisionsinstanz ist gegenteiliger Feststellungen Berufungsgerichts Gunsten Klägers auszugehen vereinbarte Pauschalhonorar Mindestsätze Honorarordnung Architekten Ingenieure Fassung unterschreitet . 2 . Voraussetzung hat Kläger § Abs. Anspruch § Abs. Honorarordnung ergebende Honorar . gilt auch dann Schlussrechnung erteilt hat Forderung vollständig ausgewiesen ist . Schlussrechnung liegt grundsätzlich Verzicht weitergehende Forderung ; wird Schlussrechnung auch anderer Weise verkürzt vgl. Urteile 23 . Oktober . NZBau 22 . April . NZBau jeweils m.w . . 3 . Recht hat Berufungsgericht noch angenommen Rechnung 30 . Dezember gesehenen Abschlagsrechnung bezeichnet war Schlussrechnung handelt . Berufungsgericht hat Rechtsfehler Gesamtwürdigung Umstände festgestellt Zweifel bestand Kläger Rechnung Leistungen abschließend berechnen wollte noch offenstehende Restsumme € Umsatzsteuer Berücksichtigung vorherigen Zahlungen Beklagten vereinbarten Pauschalpreisabrede geltend gemacht hat . Auch Kläger Beklagten erteilte Zahlungsquittung handschriftlichen Vermerk " Restbetrag Abschlussrechnung ArchitektHonorar " lässt erkennen Parteien anders verstanden haben . 4 . Unrecht hält Berufungsgericht jedoch Kläger Glauben § gehindert etwaige weitergehende Ansprüche vereinbarten Rechnung gestellten gezahlten Pauschalpreis hinausgehen durchzusetzen . Ansatz noch richtig erkennt Berufungsgericht Architekt dann Schlussrechnung gebunden ist Auftraggeber abschließende Berechnung Honorars vertrauen durfte berechtigten Vertrauen Endgültigkeit Schlussrechnung schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat Nachforderung mehr zugemutet werden kann vgl. Urteile 23 . Oktober aaO . 22 . April aaO . jeweils m.w . . Richtig ist ebenfalls auch dann gilt Architekt Differenz Honorarordnung Architekten Ingenieure preisrechtlich zustehenden vertraglich vereinbarten Honorar nachfordert Urteil 23 . Oktober aaO m.w . . rechtsfehlerhaften Erwägungen nimmt Berufungsgericht Voraussetzungen gegeben sind . Berufungsgericht meint jedenfalls Ablauf Jahres vollständigen Bezahlung Schlussrechnung 31 . Dezember Erteilung Zahlungsquittung sei auszugehen Beklagte abschließenden Charakter Zahlung eingerichtet habe weitergehenden Vortrags Beklagten bedürfe anderweitigen Dispositionen Vertrauen Kläger werde Nachforderungen stellen manifestiert habe . Auffassung trifft . Auftraggeber Architekten muss vielmehr vorgenommene unterlassene Maßnahmen eingerichtet haben weitere Forderungen erhoben werden ; allein Zahlung Schlussrechnung stellt Maßnahme vgl. Urteil 23 . Oktober aaO . . Auch gibt allgemeine Lebenserfahrung Auftraggeber bestimmten Zeitraum eingerichtet habe mehr zahlen vgl. Urteil 23 . Oktober aaO . . Auffassung Berufungsgerichts handelt hierbei notwendige Voraussetzung Glauben ausgeschlossen erachten bestehenden Anspruch Architekten noch durchzusetzen . Auch sodann abschließend prüfende Unzumutbarkeit weiterer Zahlungen kann allein Zeitablauf gründen . Vielmehr muss gerade Nachforderung entstehende zusätzliche Belastung Berücksichtigung Umstände Einzelfalls Auftraggeber -9- mehr zumutbar erweisen besondere Härte bedeutet vgl. Urteil 23 . Oktober aaO . . Allein Zeitraum Erteilung Ausgleich Honorarrechnung Architekten erstmaligen Geltendmachung weitergehenden Honorars Grundlage Mindestsätze Honorarordnung Architekten Ingenieure macht Zahlung Differenzbetrages abgerechneten Pauschalhonorar Mindestsätzen Honorarordnung Architekten Ingenieure unzumutbar . Auch hier ist vielmehr berücksichtigen Maßnahmen Auftraggeber Hinblick schützenswertes Vertrauen vorgenommen unterlassen hat vgl. Urteil 23 . Oktober aaO . . . Berufungsurteil ist aufzuheben Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen . wird nunmehr notwendigen Feststellungen treffen haben Pauschalpreisabrede unwirksam ist gegebenenfalls Höhe Kläger weitere Honorarforderungen Maßstäben Honorarordnung Architekten Ingenieure berechnen hat . Halfmeier Sacher Wimmer Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung